Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 08.07.2025 – 6 S 3/25

ECLI:DE:LGFRAPF:2025:0708.6S3.25.00

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Streitwertbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Koblenz, 17. Dezember 2024, 135 C 46/24

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17.12.2024, Az. 135 C 46/24, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt von den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzungen in Höhe von insgesamt 2.337,72 €.

2

Die Klägerin ist die Deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den von ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt die Klägerin das gesamte Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik einschließlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG.

3

Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Diese betreibt in XXX, XXX, ein Bowling-Center „XXX“. In dem Bowling Center bietet die Beklagte zu 2) ihren Gästen die Möglichkeit, auf 12 Bahnen entgeltlich zu bowlen sowie weitere Aktivitäten. Darüber hinaus hat das Bowling Center eine integrierte Gastronomie.

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Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.03.2022 ein Vertrag auf der Grundlage des Tarifs M-U III 5a) Tonträgerwiedergabe in Freizeiteinrichtungen. Das Tarifwerk M-U III 5a) umfasst die Musikwiedergabe mit Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter. Seit dem 01.01.2022 besteht zwischen den Parteien ein Vertrag auf der Grundlage des Tarifs WR-Bowl, für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires auf Bowling-Bahnen.

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Im Zeitraum vom 31.12.2019 bis 17.04.2022 führte die Beklagte zu 2) in den ca. 600 qm großen Räumlichkeiten ohne Erhebung eines Eintrittsgeldes insgesamt sieben Veranstaltungen durch, anlässlich derer geschützte Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik mittels Tonträger wiedergegeben wurden.

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Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Veranstaltungen:

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31.12.2019, Beats & Bowl Silvester Special

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31.10.2021, Beats & Bowl Halloween Special

9

31.12.2021, Beats & Bowl Silvester Special

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14.04. bis 17.04.2022 - täglich - Beats & Bowl Oster Special

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Bei sämtlichen vorgenannten Veranstaltungen wurde jeweils ein DJ eingesetzt, welcher Musik spielte und moderierte. Eine Tanzfläche besteht in dem Bowling Center der Beklagten zu 2) nicht. Die vorgenannten Veranstaltungen wurden durch jeweilige Veranstaltungsvoranzeigen entsprechend öffentlich beworben. Aus den Voranzeigen ergibt sich, dass hiermit für Musikwiedergaben als solche geworben wurde („Beats“) und insbesondere durch die Musikwiedergaben eine „Partystimmung“ erzielt werden sollte. Des Weiteren ergibt sich aus den Anlagen, dass für die einzelnen Veranstaltungen jeweils auch ein DJ engagiert wurde, der vor Ort tätig war.

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Mit klägerischer Rechnung vom 23.12.2022 stellte die Klägerin den Beklagten für die Veranstaltungen am 31.12.2019, 31.10.2021, 31.12.2021, 14.04.2022, 15.04.2022, 16.04.2022 und 17.04.2022 Schadenersatzforderungen nach dem gemäß §§ 38, 39 VGG veröffentlichen Tarif M-V II, 1. (öffentliche Wiedergabe von Unterhaltungsmusik mit Veranstaltungscharakter aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire mittels Tonträger) in Höhe von jeweils einem Pauschalvergütungsanspruch über 144,60 € zzgl. jeweiligem 100 %-igen Kontrollkostenzuschlag weiterer 144,60 € zzgl. jeweiliger 20 % GVL-Zuschlag von 28,92 € über einen sich hieraus ergebenden Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 2.337,72 € in Rechnung.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Veranstaltungen mit Veranstaltungscharakter durchgeführt, anlässlich derer urheberrechtlich zu ihren Gunsten geschützte Werke der Unterhaltungsmusik mittels von einem DJ mit professioneller Tonträgeranlage zur Unterhaltung der Gäste öffentlich wiedergegebener Musikwerke öffentlich wiedergegeben worden seien. Es habe sich nicht lediglich um die öffentliche Wiedergabe von Hintergrundmusik gehandelt. Der zur Unterhaltung der Gäste eingesetzt DJ habe vielmehr Musik zur Steigerung der Attraktivität der Bowlingbahnen für die Gäste und zur Erzeugung einer Partystimmung eingesetzt und damit einen zusätzlichen Anreiz für die Gäste des Bowling Centers zum Erscheinen geschaffen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.337,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.07.2023 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 320,60 € zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben vorgetragen, der von der Klägerin in den streitgegenständlichen Rechnungen jeweils abgerechnete Vergütungstarif M-V für die öffentliche Wiedergabe von Unterhaltungsmusik aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire mittels Tonträgern finde auf die streitgegenständlichen Betriebstage keine Anwendung, da an den vorbezeichneten Betriebstagen keine Veranstaltungen mit Veranstaltungscharakter vorgelegen hätten, sondern lediglich - wie an den übrigen Betriebstagen auch - Hintergrundmusik mittels Tonträgern einer Freizeitanlage wiedergegeben worden sei. Es sei daher lediglich der vertraglich vereinbarte Vergütungstarif M-U III 5a) anzuwenden. Es komme für die streitgegenständlichen Betriebstage nicht darauf an, in welcher Weise und für welche Form der Musikwiedergabe eine Werbung erfolgt sei mit Einsatz eines DJs, sondern es komme allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Tatsächlich habe an den streitgegenständlichen Tagen eine öffentliche Wiedergabe von zum GEMA-Repertoire gehörender Unterhaltungsmusik mittels Tonträgern ungeachtet des dabei eingesetzten und beworbenen DJs lediglich als Hintergrundmusik zur Begleitung des Hauptzwecks der im Bowling Center von den Gästen aufgesuchten 12 Bowlingbahnen und der integrierten Gastronomie stattgefunden. Die Wiedergabe der Musik sei lediglich als Hintergrund in Form einer Begleitmusik für das Geschehen und Treiben vor Ort im Bowling Center beabsichtigt gewesen. Der Einsatz eines DJs an den streitgegenständlichen Tagen bewirke nicht, dass die Hauptaktivitäten im Bowling Center wie Bowling, Billard und Spielautomatenbetrieb in den Hintergrund treten, da an den übrigen Betriebstagen ebenfalls die Musik in gleicher Lautstärke und Intensität abgespielt werde. Der eingesetzte DJ sei nicht vordergründig als Musikakteur an den streitgegenständlichen Betriebstagen eingesetzt worden, sondern als Koordinator der Aktivitäten. Ihre Gäste hätten das Bowling Center auch an den streitgegenständlichen Veranstaltungstagen ausschließlich für das Bowling, für die Gastronomie oder für die jeweiligen Spielstationen aufgesucht, nicht jedoch wegen der Musik. Eintrittsgelder seien auch nicht erhoben worden, was unstreitig ist.

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Das Amtsgericht Koblenz hat den beklagtenseits angebotenen Zeugen XXX vernommen und im Anschluss die Klage vollumfänglich stattgegeben. Dies hat es damit begründet, dass bei den streitgegenständlichen sieben Veranstaltungen eine Musikwiedergabe mit Veranstaltungscharakter erfolgt sei. Die über einen DJ eingesetzte Musik bei den in Rede stehenden Veranstaltungen habe eine zentrale Rolle gespielt. Die Tatsache, dass gesonderte Musik durch den jeweiligen, extra engagierten DJ eingesetzt worden sei, lasse den Schluss zu, dass damit die Wirkung erzielt werden sollte, die Aufmerksamkeit der Gäste gezielt auf die vom DJ aufgelegte Musik zu lenken. Damit stehe diese Musik im Vordergrund und nicht lediglich im Hintergrund. Die Klägerin habe die öffentliche Wiedergabe der Unterhaltungsmusik daher zutreffend nach dem in den Rechnungen veranschlagten Vergütungstarif M-V II 1. für Unterhaltsmusik mittels Tonträger mit Veranstaltungscharakter in Rechnung gestellt.

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Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Das Erstgericht habe eine notwendige Auslegung der streitgegenständlichen Tarife unterlassen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme vom 08.10.2024 seien in den Entscheidungsgründen in weiten Teilen unberücksichtigt geblieben. Die Amtsrichterin habe in nicht überzeugender Weise auf die Werbung der Beklagten und den Einsatz eines DJs abgestellt und die Wiedergabe der Musik als Vordergrundmusik gewertet und damit die Anwendung des Tarifes M-V angenommen. Ein Veranstaltungscharakter scheide nach dem Wortlaut aus und darüber hinaus werde neben dem Veranstaltungscharakter gefordert, dass die Musik als Tanzmusik wiedergegeben werde, wobei unstreitig keine Tanzfläche bestehe. Im Vordergrund stehe immer das Bowlingspielen. Dementsprechend habe sich auch ein Mitarbeiter der Klägerin in einer Email vom 27.07.2021 gegenüber dem Schatzmeister des Bowlingverbands geäußert. Hiernach werde das „klassische Disco-Bowling“ vom Tarif WR-Bowl erfasst, jedenfalls soweit nicht weitere Umstände hinzustießen, etwa das Erheben von erhöhten Eintrittsgeldern oder das Vorhandensein einer Tanzfläche.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 17.12.2024, Az. 135 C 46/24, die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

25

Die Klägerin trägt vor, bei ihren Tarifen handle es sich nicht um Rechtsnormen, die der Auslegung zugänglich seien. Entscheidend sei, ob aufgrund der Gesamtumstände des Nutzungssachverhaltes eine Umsatzsteigerung erzielt werde. Das Ausgangsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Musik im Vordergrund stehe und damit Veranstaltungscharakter gegeben sei. Dafür spreche nicht nur der Einsatz eines DJs, sondern bereits die Werbung, die gezielt potenzielle Kunden ansprechen solle. Es handle sich um Veranstaltungen, die sich zeitlich und zweckbestimmt vom üblichen Betrieb abgrenzten. Die in zweiter Instanz vorgelegte Email sei gemäß § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen.

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II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

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In der Sache führt die Berufung zum Erfolg.

28

1. Der Klägerin steht mangels widerrechtlicher Nutzung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB scheidet aus.

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Die unstreitige öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Unterhaltungsmusik erfolgte durch die Beklagten nicht widerrechtlich, da sie sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf Grundlage des Tarifs M-U III 5a) bzw. WR-Bowl berufen können.

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a) Dass die streitgegenständlichen „Specials“ der Beklagten hiervon nicht abgedeckt sind, sondern unter den Tarif M-V fallen, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

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Der Tarif M-V (Anlage K1, Bl. zu 67 d. Beiakte) findet Anwendung, wenn ein Veranstaltungscharakter zu bejahen ist. Wann von einem Veranstaltungscharakter zu sprechen ist, ist aus den vorgelegten Vergütungssätzen der Klägerin nicht ersichtlich. Wie sich das Merkmal „Veranstaltungscharakter“ definiert, hat die Klägerin auch im Übrigen nicht schlüssig vorgetragen. Sie ging erstinstanzlich als Unterscheidungsmerkmal lediglich auf das Verwenden von Vordergrund- bzw. Hintergrundmusik ein. Ob es sich hierbei um das einzige Unterscheidungsmerkmal handelt, ist unklar. In den Tarifbestimmungen M-U (Anlage K7, Bl. zu 81 d. Beiakte), welche die vertragliche Grundlage zwischen den Parteien bildet und in denen ausdrücklich Bowlingbahnen erfasst sind, ist lediglich von Tonträgerwiedergaben die Rede. Dass es sich hierbei nicht um Vordergrundmusik handeln darf, ist nicht ersichtlich.

32

Als Beispiele für Veranstaltungen werden in dem Tarif M-V u.a. Modenschauen und Karnevalsveranstaltungen genannt, neben den unzweifelhaft als Veranstaltungen zählenden Umzügen, Tanzveranstaltungen und Theateraufführungen. Dass bei Modeschauen und Karnevalsveranstaltungen Musik im Vordergrund gespielt wird und gerade dies ein Zusammenkommen von Menschen zu einer Veranstaltung macht, ist eher fernliegend.

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Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 17.06.2025 konnte der Klägervertreter nicht überzeugend erläutern, wann nach den vertraglichen Bestimmungen von einem Veranstaltungscharakter auszugehen ist. Hiernach komme es nicht auf eine Umsatzsteigerung an, sondern darauf, ob die Musik eine besondere Funktion erfülle. So erfülle etwa die Verwendung von Musik im Rahmen einer Modenschau eine besondere Funktion, weil die Models sich zu der Musik bewegten. Und vorliegend erfülle die Musik die besondere Funktion, eine Partystimmung zu erzeugen. Dies ist jedoch nicht überzeugend. Es mag sein, dass der von der Beklagten zu 1) bei den streitgegenständlichen „Specials“ eingesetzte DJ tatsächlich die Funktion hat, eine besondere Partystimmung zu erzeugen, dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Erörterungen im Termin vor der Kammer nicht auf die Musik zurückzuführen, sondern auf das Nebenprogramm, nämlich auf die Aufgaben des DJs als Animateur. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten gehört es zu den Aufgaben des DJs, die zwischen den Bahnen durchgeführten Spiele zu moderieren. Dies steht im Einklang mit der klägerseits vorgelegten Werbung für die streitgegenständlichen Veranstaltungen, in denen die Rede davon ist, dass es einen Jackpot gebe und der DJ alle 20 Minuten eine Nummer ausrufe. Auch mit dem klägerseits mehrfach bemühten „Clubfeeling“ wird dort geworben. All dies ist jedoch von der gespielten Musik unabhängig. Models mögen sich zu unterschiedlicher Musik unterschiedlich bewegen; die Musik hat aber keinerlei Auswirkungen darauf, auf welche Art und Weise Bowling gespielt wird.

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Anders wäre dies u.U. zu beurteilen, wenn eine Tanzfläche existierte oder wenn die Gestaltung der Eintrittspreise von derjenigen an den übrigen Tagen abweichen würde, etwa wenn ein gesondertes Eintrittsgeld erhoben würde oder wenn der Eintritt für die gesamte Dauer des „Specials“ gezahlt würde. Beides ist indes unstreitig nicht der Fall. Der Eintritt wird auch bei den „Specials“ nach Bahnen und Einheiten berechnet (eine Einheit umfasst 55 Minuten).

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b) Ob das Ergebnis des Amtsgerichts, vorliegend sei die Musik nicht als Hintergrund-, sondern als Vordergrundmusik einzustufen, überzeugend ist bzw. ob insoweit eine Bindung des Berufungsgerichts nach § 529 ZPO vorliegt, kann offenbleiben. Denn selbst wenn die Musik im Vordergrund gespielt worden sein sollte, hat dies noch keine Aussagekraft für die Frage, ob eine Veranstaltung i.S.d. Tarifs M-V vorliegt, wie oben ausgeführt.

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Ebenso kann offenbleiben, ob die Klägerin durch die Aussage ihres etwaigen Mitarbeiters in der Email vom 27.07.2021 an eine bestimmte Auslegung des neuen Tarifs gebunden ist oder ob diese Email nach § 531 ZPO von der Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Denn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ist seitens des Gerichts vorzunehmen.

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2. Mangels Erfolgs der Hauptforderung kann die Klägerin auch keine Zinsen und keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Für die Entscheidung kam es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt damit nicht vor. Auch ein Fall des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben.

Sonstiger Langtext

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.337,71 € festgesetzt.