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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.06.2010 – 2-24 S 139/09

ECLI:DE:LGFFM:2010:0625.2.24S139.09.0A

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.07.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 1452/08 (22), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.525,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 1.525,- Euro.

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Die Reise des Klägers und seiner Ehefrau nach Thailand vom 05.03.2008 bis 27.03.2008 war im Sinne von § 651c I BGB mängelbehaftet.

5

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt waren.

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Hinsichtlich dieser Lärmbeeinträchtigungen hat das Amtsgericht eine Minderungsquote von 20% angesetzt.

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Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Berufungsführers, dass diese angesetzte Minderungsquote aufgrund der massiven Lärmbeeinträchtigungen deutlich zu gering angesetzt ist.

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Täglich wurden unmittelbar neben dem Hotel in einer Entfernung von ca. 2 bis 3 Metern in der Zeit von 9.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr Bäume gefällt und vor Ort zu Holzlatten verarbeitet. Unterbrochen wurden die Arbeiten lediglich in der Mittagszeit für einen Zeitraum von ½ bis 1 Stunde. Die Abholzungsfläche erstreckte sich über die gesamte Rückseite des Hotels. Die Arbeiten wurden mittels Stiehl-Motorsägen mit Verbrennungsmotor durchgeführt. Insoweit waren ganztägig 2 bis 4 dieser Motorsägen im Einsatz. Die Sägegeräusche waren nicht nur im Zimmer des Klägers, welches je nach Position der Arbeiter ca. 10 bis 20 Meter entfernt war, zu hören, sondern im ganzen Hotel, insbesondere auch am Pool.

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Außerdem waren Bagger mit schweren Dieselmotoren durchschnittlich jeden zweiten Tag im Einsatz.

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Dieser Sachverhalt steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin X hat diese Zustände in ihrer Zeugenaussage insgesamt glaubhaft bestätigt. Die Aussage der Zeugin X wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Film- und Bildmaterial bestätigt. Daraus sind massive und lärmintensive Abholzungsmaßnahmen unzweifelhaft ersichtlich.

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Dagegen vermag das Gericht der relativierenden Aussage der Zeugin Y, Reiseleiterin der Beklagten, nicht zu folgen. Die Zeugin Y hat schon nicht ausgeführt, ob sie über die gesamte Reisezeit des Klägers tatsächlich vor Ort war. Die Aussage der Zeugin Y ist vielmehr angesichts des vorgelegten Film- und Bildmaterials davon geprägt, die Lärmbeeinträchtigungen herunterzuspielen.

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Im Rahmen der geltend gemachten Minderungsansprüche hat die Beklagte verschuldensunabhängig für aufgetretene Reisemängel in Form der Abholzugsarbeiten einzustehen.

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Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die beweisbelastete Beklagte auf die Mängelrüge des Klägers kein zumutbares Abhilfeangebot unterbreitet hat. Zwar hat die Beklagte einen Zimmerwechsel angeboten. Jedoch war nicht feststellbar, dass das angebotene Ersatzzimmer ein taugliches Abhilfeangebot darstellte.

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Die Aussage der Zeugin Y beschränkte sich darauf, mitzuteilen, dass Abhilfe durch einen Zimmerwechsel geschaffen worden sei. Dagegen hat die Zeugin X ausführlich mehrfach geschildert, dass in dem angebotenen Zimmer der Lärm genauso zu hören gewesen sei wie im bewohnten Zimmer. Dazu wäre dann noch der Straßenlärm gekommen.

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Da die Beklagte aufgrund der Mängelrüge am 13.03.2008 keine Abhilfe schaffen konnte, ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. RRa 2008, 27 ; RRa 2008, 72) auch davon auszugehen, dass sie bei einer früheren Mängelrüge keine Abhilfe hätte schaffen können. Danach ist die Minderung auf die gesamte Reisezeit zu beziehen.

16

Bei der Bewertung der Minderungsquote ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau von dem Lärm fast die ganze Zeit beeinträchtigt waren, da ihre Ausweichmöglichkeiten begrenzt waren. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin X ist der Kläger zu 60% schwerbehindert, so dass der Weg zum Strand für ihn beschwerlich gewesen ist. Aufgrund dessen haben sich der Kläger und seine Ehefrau ganz überwiegend in dem durch massiven Lärm beeinträchtigten Hotel aufgehalten.

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Der Würdigung des Amtsgerichts zur „Relativierung des Lärms“ in Bezug auf das abgelehnte Zimmer kann nicht gefolgt werden. Die Zeugin X hat mehrfach ausgeführt, dass in dem angebotenen Zimmer der Lärm genauso zu hören gewesen sei wie im bewohnten Zimmer. Dazu wäre dann noch der Straßenlärm gekommen.

18

Aufgrund der geschilderten massiven Lärmbeeinträchtigungen, denen der Kläger und seine Ehefrau im Hotel mangels Ausweichmöglichkeiten ausgesetzt waren, ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Minderungsquote von 50% ausreichend und angemessen.

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Ausgehend von einem maßgeblichen Gesamtreisepreis ohne Versicherungsleistungen von 3.050,- Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von 50% über die gesamte Reisezeit ein Minderungsbetrag von 1.525,- Euro.

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2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.

21

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

22

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.