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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.01.2011 – 2-18 O 608/10

ECLI:DE:LGFFM:2011:0126.2.18O608.10.00

Tenor

Der Beschluss — einstweilige Verfügung — vom 23.12.2010 wird bestätigt.

Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Verfügungsklägerin ist seit dem 1.04.2010 Mieterin der von dem Verfügungsbeklagten vermieteten Gewerberäume, Erdgeschoss, …, bestehend aus 2 Büroräumen mit 2 Galerien, 1 Duschbad mit WC, 1 Personal-WC und 1 Flur. Es wurden ein Mietzins i.H.v. 2 499 € sowie Vorauszahlungen auf Betriebskosten i.H.v. monatlich 357 € vereinbart.

Mit Schreiben vom 6.12.2010 kündigte der Verfügungsbeklagte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges und setzte der Verfügungsklägerin eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2010. Mit Schreiben vom 15.12.2010 kündigte er an, die Versorgung mit Wasser, Heizung und Strom ab dem 20.12.2010 einzustellen. Die Verfügungsklägerin überwies daraufhin am 17.12.2010 einen Betrag i.H.v. 716 € als Nebenkostenvorauszahlungen für November und Dezember 2010 an den Verfügungsbeklagten und unterrichtete ihn von der Zahlung mit Schreiben vom gleichen Tag.

Der Verfügungsbeklagte stellte sodann - wie angekündigt -am 20.12.2010 die Versorgung mit Wasser, Strom und Heizung ein.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.12.2010 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, 1. die Heizungsversorgung für die Gewerberäume im Kettenhofweg 124, 60325 Frankfurt am Main, Erdgeschoss, bestehend aus 2 Büroräumen mit 2 Galerien, 1 Duschbad mit WC, 1 Personal-WC, 1 Flur wiederherzustellen und sämtliche Heizkörper wieder anzustellen; 2. die Stromversorgung für die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten wiederherzustellen und die in Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten an das Stromversorgungsnetz wieder anzuschließen sowie 3. die Wasserversorgung für die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten wiederherstellen und die in Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten an das Wasserversorgungsnetz wieder anzuschließen. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Am  03.01.2011 überwies die Verfügungsklägerin auch die

Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Januar 2011.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.12.2010 zu bestätigten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

1. die einstweilige Verfügung vom 23.12.2010 aufzuheben,

2. hilfsweise die einstweilige Verfügung vom 23.12.2010 dahingehend abzuändern, dass das Verfügungsgebot zeitlich beschränkt wird bis auf den Ablauf des 31.12.2010.

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die erlassene einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. Dem Verfügungsbeklagten ist die Wiederherstellung der Wasser-, Strom- und Heizungsversorgung nach S 535 1 BGB i.V.m. S 242 BGB, SS 935 ff. ZPO unter dem Gesichtspunkt der nachvertraglichen Treuepflicht aufzugeben. Zur Begründung wird im einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss vom 23.12.2010 Bezug genommen. Der Einwand des Verfügungsbeklagten, durch die weitere Erbringung der Versorgungsleistungen an die Verfügungsklägerin entstünde für ihn ein weiterer finanzieller Schaden in der Weise, dass ihm Mittel zur Rückführung eines Immobilienkredits fehlten, ist nicht nachvollziehbar. Durch die Erbringung der Versorgungsleistungen entstehen dem Verfügungsbeklagten gerade nur Kosten in Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen. Diese hat die Verfügungsklägerin erbracht; auch die Nebenkosten für den Monat Januar 2011 wurden am 03.01.2011 gezahlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO.