Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.03.2011 – 3-04 O 108/10
ECLI:DE:LGFFM:2011:0317.3.04O108.10.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.136,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückforderung von Stationsnutzungs-entgelten.
Die Klägerin ist ein Eisenbahnunternehmen und nutzt Stationen und Bahnhöfe der Beklagten auf der Strecke von B nach H. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der XXX und betreibt im Rahmen von Serviceleistungen unter anderem rund 5400 Stationen/Bahnhöfe.
Die Parteien sind verbunden durch einen Rahmenvertrag vom 10./14.12.2001, der die Nutzung von Stationen/Bahnhöfen der Beklagten für den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2006 vorsieht.
Der Rahmenvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(2) Für die Nutzung und Ausstattung der Personenbahnhöfe gelten die Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Personenbahnhöfe der XXX (ABP Stand 9.9.1999) gemäß Anlage 1.
§ 3 Entgelt
Für die Nutzung der Personenbahnhöfe gemäß § 2 a) bis c) entrichtet die EVB ein auf der Grundlage der jeweils gültigen Stationspreisliste zu berechnendes Nutzungsentgelt; dabei ist die zum Zeitpunkt der Leistung gültige Stationspreisliste maßgebend. Die XXX behält sich eine Anpassung ihrer Stationspreisliste gemäß 7 Abs. 1 ABP vor. Die Höhe der aktuellen Nutzungsentgelte ergibt sich aus Anlage 3. Sofern nicht anders geregelt, sind mit den Nutzungsentgelten alle in den ABP genannten Ausstattungs- und Leistungsmerkmale abgegolten.
Die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfra-struktur von Personenbahnhöfen (ABP) 1999 enthalten u. a. folgende Regelungen:
1. Grundsätze des Vertragsverhältnisses
(3) Abschluss des Stationsnutzungsvertrages
Der Stationsnutzungsvertrag zwischen XXX und dem EU kommt durch die fristgerechte und schriftliche Annahme des Angebots der XXX gemäß Ziff. 2. Abs. 3 durch das EU zu Stande.
…
7. Nutzungsentgelt
(1) Berechnungsgrundlage
Die Stationspreise werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Stationspreisliste berechnet.
Die Beklage gibt jährlich eine Stationspreisliste heraus. Für das Jahr 2005 hat sie ihr Stationspreissystem angepasst. Anders als bei dem Stationspreissystem 99 hat die Beklagte dabei Stationsentgelte nicht für die ca. 5400 einzelnen Stationen/Bahnhöfe entwickelt, sondern grundsätzlich eine Kategorisierung nach 6 Grundkategorien unter Berücksichtigung der Ausstattung und der Verkehrsbedeutung der Stationen/Bahnhöfe entwickelt (Stationspreissystem 05). Die Beklagte hat die Stationspreislisten danach jährlich auf der Basis des Stationspreissystems 05 angepasst.
Die Klägerin meldete Zughalte für 2005 mit E-Mail vom 30.8.2004 (Anlage 7) bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 18.11.2004 (Anlage 8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum 1.1.2005 eine Änderung der Anlage 2/3 (= Stationspreisliste) und der Nutzungsfrequenzen erforderlich sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Stationspreise für die von der Klägerin befahrene Kursbuchstrecke wird auf die unstreitigen Ausführungen in der Klageschrift, dort Seite 4,5 und 7 Bezug genommen.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 6.12.2004, dass sie aufgrund der zum Teil extremen Änderung der Stationspreise Zahlungen hierauf lediglich unter Vorbehalt leiste (Anlage 9).
Mit Schreiben vom 6.12.2004 (Anlage 10) teilte die Klägerin mit, dass sie Widerspruch gegen die neuen Stationspreise ab dem 1.1.2005 einlege. Einer Änderung der Vertragsgrundlage stimme sie nicht zu.
Mit Schreiben vom 4.8.2005 wies die Beklagte auf eine beabsichtigte Änderung der Anlage 2/3 (= Stationspreisliste) zum 1.1.2006 hin und forderte die Klägerin auf, ihre Zughalte für das Fahrplanjahr 2006 anzumelden (Anl. 12).
Die Klägerin meldete ihre Zughalte für 2006 mit E-Mail vom 16.8.2005 bei der Beklagten an (Anlage 13).
Die Beklagte hat die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG ab dem 10.4.2006 angepasst (Bl. 148 d.A.; Anlage B 2).
Ein schriftlicher Stationsnutzungsvertrages für 2005 und 2006 ist zwischen den Parteien unstreitig nicht geschlossen worden. Die Beklagte hat unstreitig jeweils kein schriftliches Angebot gemäß Ziff. 2 Abs. 3 ABP 99/ABP 06 unterbreitet.
Die Bundesnetzagentur erließ unter den 10.3.2006 einen Bescheid hinsichtlich der Anwendung der ABP 06 der Beklagten vom 10.4.2006 bis 9.4.2007 (Anlage B 4). Unter dem 10.12.2009 erließ die Bundesnetzagentur einen Bescheid, wonach die Stationspreisliste der Beklagten 2010 gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG und § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB verstößt. Die Bundesnetzagentur hat der Beklagten aufgegeben, die Stationspreisliste 2010 ab dem 1.5.2010 nicht mehr anzuwenden (Anlage A 31).
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung überzahlter Stationsnutzungs-entgelte für den Zeitraum Juni bis Oktober 2006. Sie macht geltend, dass sie lediglich an das Stationspreissystem gemäß der ABP 1999 gebunden sei. Dieses sei stationspreisgenau gewesen. Das Stationspreissystem 05 habe zu erheblichen Mehrzahlungen der Klägerin geführt. Das Stationspreissystem 05 der Beklagten sei auch wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 AEG und § 20 Abs. 1 GWB i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Im Hinblick auf die gegenüber dem ABP 1999 gestiegenen Preise für sämtliche Stationshalte hat die Klägerin unter Angabe der Stationspreise und Zughalte im jeweiligen Zeitraum eine Überzahlung für die Nutzung von Personenbahnhöfen im Zeitraum von Juni bis Oktober 2006 von 53.136,54 EUR errechnet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.136,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte machte geltend, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum die Stationspreise gemäß der Stationspreisliste 06 auf der Grundlage des Stationspreissystems 05 zu entrichten seien. Die ABP 2006 seien in das Vertragswerk ist der Parteien wirksam einbezogen.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum gälten die ABP 06, die am 10.4.2006 in Kraft getreten seien. Diese hat die Beklagte der Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 22.3.2006 zugesandt, nachdem sie mit Schreiben vom 13.12.2005 die geänderten ABP 05 zugesandt hatte.
Aufgrund der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 10.3.2006 sei die Beklagte verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen vom 10.3.2006 bis zum 9.4.2007 vollumfänglich gegenüber den Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden. Hieraus ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die zur Anwendung des Entgeltsystems der SPS 05 auch auf die Klägerin führe.
Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückforderung überzahlter 53.146,54 EUR für den Zeitraum 1.6.2006 bis 31.10.2006. Für die Leistung weiterer Vergütungen besteht zwischen den Parteien des Rechtstreits keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte hat eine Anhebung der Stationspreise jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum mit der Klägerin nicht wirksam vereinbart; sie kann sich auch nicht auf eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Geltendmachung erhöhter Stationspreise berufen. Es verbleibt daher mangels wirksamer Abänderung bei den ursprünglich vereinbarten Zahlungspflichten.
Die Vereinbarung höherer als der ursprünglich vereinbarten Entgelte setzt eine wirksame rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien voraus. Daran fehlt es.
I. Die Klägerin ist nicht aufgrund eines ausdrücklichen Stationsnutzungsvertrages gemäß § 1 Abs. 3 ABP 99/ABP 06 für das Jahr 2006 zur Zahlung von Vergütungen für die Nutzung von Stationen/Bahnhöfen für das Jahr 2006 gemäß der Stationspreisliste 2006 der Beklagte unter Zugrundelegung des Stationspreissystem 05 verpflichtet.
1. Es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen wirksamen Vereinbarung der Parteien zur Nutzung der Stationen/Bahnhöfe in dem Jahr 2006.
a) Die Parteien sind nach der Regelungen in § 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 ABP 99/ABP 06 und §§ 10 Abs. 7, 11 Abs. 1 EIBV gehalten, eine jährliche Trassennutzung und in deren Folge auch eine Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung von Eisenbahninfrastrukturen, hier Stationen und Bahnhöfe zu treffen.
Vertragsgrundlage ist für die Parteien der Rahmenvertrag vom 10./14.12.2001 i.V.m. den ABP 06 der Beklagten, die durch ihre unwidersprochene Übersendung mit Schreiben vom 22.3.2006 gemäß Ziff. 1 Abs. 2 ABP 99 einbezogen wurde. Ein Widerspruch der Klägerin bezog sich soweit ersichtlich allein auf das Stationspreissystem, bzw. die Stationspreisliste, nicht aber die ABP insgesamt.
Die Beklagte hat sich indessen weder vertrags- noch nach ihrer rechtlichen Auffassung gesetzeskonform verhalten, da sie ein rechtzeitiges Angebot zur Nutzung der Stationen/Bahnhöfe gemäß §§ 14 Abs. 6 AEG; 10 Abs. 7, 11 Abs. 1 EIBV unstreitig nicht für das Jahr 2005 und 2006 abgegeben hat. Ein – grundsätzlich – jährlich abzuschließender einzelner Infrastrukturnutzungsvertrag ist danach nicht abgeschlossen worden.
Soweit sie diesbezüglich geltend macht, dass der Grund hierfür eine verspätete Anmeldung der Klägerin sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin hatte die von ihr vorgesehenen Fahrten für 2006 am 16.8.2005 angemeldet, nachdem ihr von der Beklagten hierfür mit Schreiben vom 4.8.2005 eine Frist bis zum 15.9.2006 gesetzt worden war (Anlage A 12). Eine durch die Klägerin, die fristgerecht geantwortet hat, zu vertretende Verzögerung kann danach nicht erkannt werden.
b) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftwechsel im Jahr 2004. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sie mit Schreiben vom 14.7.2004 mitgeteilt hat, dass zum 1.1.2005 ein neues Stationspreissystem (SPS 05) in Kraft tritt. Die Klägerin hat ihre Halte für 2005 mit Schreiben vom 30.8.2004 angemeldet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.11.2004 die neugefasste Anlage 2/3 der Klägerin übersandt. Diese hat mit Schreiben vom 6.12.2004 die Nutzung der Bahnhöfe und Zahlung des Nutzungsentgelts (unter Vorbehalt) angekündigt.
c) Unabhängig von der Frage, ob sich aus diesem Schriftwechsel - entgegen dem grundsätzlich vereinbarten Prozedere gemäß § 1 Abs. 3 ABP 99/ABP 06 - der Abschluss eines Nutzungsvertrages ergibt, ergibt sich hieraus jedenfalls keine Einigung der Parteien, dass das SPS 05 als Vertragsgrundlage einbezogen worden sein sollte. Denn der erklärte Vorbehalt in den Schreiben vom 6.12.2004 und 22.12.2004, der ausdrücklich wegen der extremen Änderungen der Stationspreise erklärt wurde, konnte durch die Beklagte gemäß §§ 133, 157 BGB redlicherweise nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin mit der Neuberechnung der Entgelte nicht einverstanden ist. Schon aus diesem Grunde kann auch eine Inanspruchnahme der Stationen nicht als ein konkludentes Einverständnis der Klägerin mit dem Entgeltsystem der Beklagten verstanden werden. Entgegen der Auffassung des LG Berlin in seiner Entscheidung vom 18.10.2010 (Az. 101 O 52/10, Anlage B 9) vermag das erkennende Gericht angesichts des Angebots der Eisenbahninfrastruktur allein durch die Beklagte der Nutzung der Trassen und Stationen/Bahnhöfe gerade angesichts des erklärten Wiederspruchs gegen die Entgeltgestaltung nicht den Charakter einer konkludenten Zustimmung hierzu entnehmen.
Das Gericht vermag der Entgegennahme der Infrastrukturleistung und dem Umstand, dass die Klägerin die Bundesnetzagentur nicht von sich aus eingeschaltet hat, auch keine protestatio facta contraria entnehmen. Denn das durch die Klägerin gesetzte rechtsgeschäftliche Faktum ist die Inanspruchnahme der Leistungen aufgrund des Rahmenvertrage und der ursprünglich vereinbarten Stationspreisliste. Hierzu setzt sie sich nicht in Widerspruch.
Auch wenn es jahrelanger Übung der Parteien entsprach, die Verträge konkludent zu schließen (Schriftsatz der Bekl. v. 16.2.2011, S. 5) so lässt sich dem nicht als Rechtsfolge entnehmen, dass und wie die Parteien ein höheres Entgelt für die Leistungen der Beklagten vereinbart haben.
Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung zum konkludenten Abschluss von Netznutzungsverträgen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 915 – Durchleitungsentgelt). Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt, da dort keinerlei Einigung zu Stande kam. Vorliegend haben die Parteien jedoch durch den Rahmenvertrag i.V. mit den gemäß ABP 99 bestimmten Stationspreisen einen Vertrag bereits geschlossen.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahin gestellt bleiben, ob und auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin faktisch die Stationen/Bahnhöfe im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt hat. Denn unstreitig hat sie dafür eine Vergütung erbracht. Allein aus dem nicht EIBV-konformen Verhalten der Beklagten lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, der der Rückforderung überzahlter, weil nicht geschuldeter Vergütungen in diesem Zeitraum entgegenstehen könnte.
2. Eine Einbeziehung der Stationspreisliste 2006 auf der Basis des Stationspreissystems 05 ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unmittelbar aus rechtlichen Vorschriften. Die Beklagte verkennt insoweit, dass ihre rechtliche Bindung gemäß den Vorschriften des AEG und des EIBV lediglich zu einer Verpflichtung der Beklagten zu einer gleichmäßigen und diskriminierungsfreien Zugangsgewährung führt, nicht aber dazu, dass die von ihr festgesetzten Entgelte auch außerhalb einer privatautonomen Vereinbarung für die Nutzungsberechtigten verpflichtend sind.
a) Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass sie gem. §§ 14 AEG, 4,10 und 11 EIBV zu einer weitgehenden Gleich-behandlung und weitestmöglichen Zugangsgewährung von und an Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet ist.
Aus § 14 Abs. 5 AEG ergibt sich, dass Eisenbahninfrastruktur-unternehmen ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen so zu bemessen haben, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden.
Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Eisenbahninfrastruktur-unternehmens, seine Entgelte gegenüber den Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Im Hinblick auf die Nutzungsentgelte können daher keine abweichenden Einzelvereinbarungen getroffen werden (Gerstner, Beck'scher AEG Kommentar, 2006, § 14 Rdnr. 206, 215). Eine Pflicht zur gleichmäßigen Berechnung von Stationsentgelten ergibt sich daneben aus § 24 IV EIBV.
§ 14 Abs. 6 AEG sieht ausdrücklich vor, dass das zu entrichtende Entgelt für den Zugang zu Eisenbahninfrastruktureinrichtungen zwischen den Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastruktur-unternehmen zu vereinbaren ist. Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber – weitergehend als die RL 2001/14/EG - für den Primat des Vertrages entschieden. Dieser begrenzt nicht nur Art und Ausmaß der behördlichen Eingriffsbefugnisse, sondern ebenso die Anwendung der materiellen Überprüfungsmaßstäbe (Gerstner, Beck'scher AEG Kommentar, 2006, § 14 Rdnr. 172). Eine Überprüfung der Entgelte der Schienennetzbetreiber oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist weder mittels eines ex-ante, noch eines ex-post-Verfahrens durch den Richtliniengesetzgeber ausdrücklich vorgesehen (vgl. Gerstner, a.a.O., § 14 Rdnr. 171). Eine in § 14f AEG vorgesehene Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur gemäß § 14 f AEG bestimmt sich danach, ob der Aufgreiftatbestand einer Verletzung der Diskriminierungsfreiheit verletzt ist (vgl. Gerstner, a.a.O., § 14f. Rdnr. 14).
Die Gesetzesbindung der Beklagten bewirkt danach lediglich, dass die von ihr als Vertragsangebot ermittelten Entgelte den Vorschriften des AEG und der EIBV zu entsprechend haben. Die Beklagte verkennt, dass die sie treffende Verpflichtung zur Herstellung wettbewerbskonformer und nicht diskriminierender Zugänge zu Eisenbahninfrastrukturen nicht umgekehrt dazu führt, dass die durch sie ermittelten und festgesetzten Preise für Zugangsberechtigte und Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtend werden.
Eine quasi gesetzes- oder verordnungsgleiche einheitliche Wirkung der durch die Beklagte festgesetzten Entgelte besteht nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus einer Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit hiermit eine inhaltlichen Genehmigung der Nutzungsbedingungen verbunden ist, ist die Liste der Entgelte selbst ausdrücklich nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen (§ 10 Abs. 1 S. 2 EIBV). Bereits aus diesem Grund können die Entgelte nicht im Sinne einer gesetzlichen Verbindlicherklärung als bindend gegenüber dem privatrechtlichen Vertragspartner der Beklagten verstanden werden, sie sind vielmehr durch die Beklagte jeweils wirksam mit ihren Vertragspartnern zu vereinbaren.
Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den Bescheiden der Bundesnetzagentur vom 10.3.2006 und vom 10.12.2009. Diese ordnen – entgegen der Auffassung der Beklagten - keine flächendeckende Wirkung ihrer Entgelte an, sondern stellen lediglich, soweit sie in der Entscheidung vom 10.12.2009 überhaupt die Entgelte betreffen, die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Bindungen bei der Preisgestaltung durch die Beklagte fest. Beide Entscheidungen beruhen nicht auf § 14 f Abs. 3 AEG.
II. Die Stationspreisliste 2006 mit dem Stationspreisesystem 2005 ist nicht gemäß § 3 des Rahmenvertrages der Parteien wirksam in den Vertrag einbezogen. Die darin enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB.
1. Preisanpassungsklauseln beschreiben die formularmäßige Möglichkeit, einen bei Vertragsschluss vereinbarten Preis nachträglich an geänderte Verhältnisse anzupassen, insbesondere erhöhen zu können. Sie sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie für die Preisbestimmung eine konkrete Richtlinie enthalten und die Erhöhung über die zwischen Vertragsschluss und Lieferzeit eingetretene Kostensteigerung hinaus ausschließt (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB Recht, 10. Auflage, § 307 Rdnr. 180,182). Lässt sich ein AGB-Verwender ein einseitiges Bestimmungsrecht formularmäßig gewähren, unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle (Fuchs, a.a.O., § 307 Rn. 173).
Die materielle Inhaltskontrolle des Bestimmungsrechts gem. § 315 BGB bezieht sich auf die materielle richtige, d.h. auf die gerichtliche Überprüfung, ob bei einer nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung die Grenzen der Billigkeit im Einzelfall überschritten worden sind. Die Möglichkeit der Einräumung eines Leistungs-bestimmungsrechts selbst dagegen unterliegt der Klauselkontrolle gemäß § 307 (Fuchs, a.a.O., § 7 Rn. 174).
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Preisanpassungs-klausel § 3 des Rahmenvertrages danach eine in vollem Umfang zivilrechtlich überprüfbarer Klausel allgemeiner Geschäfts-bedingungen dar. Der Charakter des Rahmenvertrags als eine durch die Beklagte gestellte allgemeine Geschäftsbedingung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auch im unternehmerischen Verkehr findet deshalb insoweit eine Angemessenheitskontrolle statt.
Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit der Preisanpassungsklausel ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Bindung der Beklagten gem. §§ 14ff. AEG. Auch wenn die Beklagte, wie oben ausgeführt, rechtlich gebunden ist, diskriminierungsfreien der Zugang zu Eisenbahn-infrastrukturen zu schaffen ergibt sich hieraus nicht, dass die von ihr hierbei festgesetzten Entgelte ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung für die Nutzungsberechtigten verbindlich sind. Sie hat die Möglichkeit, eisenbahnrechtskonform ermittelte Entgelte entweder in (jährlichen) Einzelverträgen oder mittels einer wirksam gestalteten Preisanpassungsklausel mit ihren Vertragspartnern zu vereinbaren.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf § 307 Abs. 3 BGB berufen, wonach die Klauselkontrolle nicht für Vertragsklauseln gilt, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen. Denn das ist – wie oben dargelegt – bei ihren Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturen eben nicht der Fall. Unabhängig davon würde die Preisanpassungsklausel nach § 3 des Rahmenvertrages jedenfalls der Transparenzkontrolle unterliegen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB, vgl. Kieninger in: Münchener-Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 307 Rdnr. 16).
Die Entgelte der Beklagten für die Nutzung von Eisenbahninfra-struktur sind auch keine vorab durch die Bundesnetzagentur genehmigten Netznutzungsentgelte, wie sie etwa in EnWG 2005 oder TKG 1996 vorgesehen sind.
Zwar hat der BGH entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach §§ 4 AVBGasV, bzw. § 5 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden darstellt (BGH, NJW 2011, 50).
Die Rechtslage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen Energielieferanten, die erreichte Daseinsvorsorge tätig sind, in gewissem Umfang Erleichterungen bei der Gestaltung von Preisanpassungsklausel in Anspruch nehmen können. Denn es erscheint bereits fraglich, ob bereits die die Trassennutzung begleitende Zurverfügungstellung von Eisenbahninfrastruktur dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist. Selbst wenn er diese bezüglich des Schienenverkehrs selbst der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass Dienstleister wie die Beklagte, die Infrastrukturen hierfür zur Verfügung stellen, sich auf den Bereich der Daseinsvorsorge berufen können.
Anders als in den §§ 5 GasGVV besteht für die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen auch kein gesetzliches Leitbild für eine zulässige Weitergabe von Preiserhöhungen.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die Preis-anpassungsklausel in § 3 des Rahmenvertrages auch eine Abweichung vom dispositiven Recht, die Nachteile von einigem Gewicht für die Klägerin begründet.
Die Klausel ermöglicht der Beklagte einseitig eine Änderung einer wesentlichen Vertragspflicht, nämlich der Höhe des durch die Klägerin zu zahlenden Entgeltes, ohne dass hierfür in der Klausel irgendwelche Schranken, Kriterien oder sonstige Ausgleichelemente vorgesehen sind.
Sie enthält keinerlei inhaltliche Vorgaben für die Art und Weise der Durchführung der Preise, d.h. der Ermittlung der Preise die Preisliste aufzunehmen sind. Es handelt sich nicht um die Weitergabe von objektivierbaren Kostensteigerungen der Beklagten, sondern um die Weitergabe von ihr originär – allerdings in öffentlich-rechtlicher Bindung - ermittelter Entgelte.
Es ist auch keine Regelung ersichtlich, dass eine eventuelle Preissenkung dem Kunden des Verwenders in gleicher Weise zukommen könnte.
Ein hinreichender Ausgleich für die in der Preisanpassungsklausel vorgesehene einseitige Abänderbarkeit des Leistungsbestimmungsrechts ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus der Überprüfungsmöglichkeit für die Klägerin gem. § 14f Abs. 2 AEG. Dieses fristgebundene Verwaltungsverfahren dient, wie oben aufgeführt, weniger der Wahrung von Einzelrechten denn der Überprüfung der Entgeltfestsetzung auf die Wahrung des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit (vgl. Gerstner, a.a.O., § 14f Rdnr. 14). Es stellte daher keine hinreichende Kompensation des für die Rechte des Vertragspartners dar.
Die Klausel ist daher wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragpartners der Beklagten unwirksam.
5. Im vorliegenden Rechtstreit bedarf es danach keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte ein ihr eingeräumtes Leistungsbestimmungs-recht gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen ausgeübt hat.
Gleichfalls nicht entschieden zu werden braucht die Frage, ob die Preisbestimmungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen §§ 14 Abs. 5 AEG i.V.m. § 134 BGB nichtig sind.
III. Die Klägerin hat gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung überzahlter 53.136,54 EUR.
1. Die Klägerin hat ihren Rückforderungsanspruch hinreichend schlüssig vorgetragen. Die durch die Klägerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 29.11.2010 nebst Anlagen vorgetragenen Zahlbeträge auf die einzelnen Stationshalte und Zugfrequenzen sind in sich übersichtlich und nachvollziehbar. Die vorgerichtlich mit Schreiben vom 18.12.2009 geforderte Zahlung von 93.858,59 EUR bezog sich ersichtlich auf einen weiteren als den streitgegenständlichen, nämlich den Zeitraum von April bis Dezember 2006.
Die Neuberechnung der Klägerin ist auch unabhängig davon als substantiiert anzusehen, weil die Beklagte sie nicht substantiiert bestritten hat (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin in der Klageschrift eine einzelne Darlegung eines in jedem Einzelfall geforderten Betrages hätte vornehmen müssen. Denn unstreitig hatte die Beklagte aus den ihr vorliegenden Zuganmeldungen und der Durchführung des Stationsverkehrs hinreichende eigene Informationen über die Anzahl der Zughalte und die Art der angefallene Stationspreise. Ihr Bestreiten ist danach unsubstantiiert.
Für die Zahlung der geleisteten Entgelte, deren Höhe sich nach dem SPS 05 bemessen hat, besteht kein Rechtsgrund, so dass die Klägerin den Differenzbetrag der Entgelte gegenüber dem vereinbarten SPS 99 herausfordern kann.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit nicht darauf an, ob der objektive Wert der Stationsnutzungen höher war und ob dieser sich außer den Festlegungen der Beklagten in der SPS 05 ergibt.
Zwar ist im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Vertrages von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich unter Anwendung der Grundsätze der Saldotheorie lediglich der Wertersatz herauszugeben, der sich unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung als Aktivposten ergibt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 818 Rdnr. 46ff.).
Vorliegend ergibt sich der vereinbarte Wert der Gegenleistung, nämlich die Nutzung der Stationen/Bahnhöfe aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Stationspreisen 99. Einen höheren objektiven Verkehrswert hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf einer Vermutung der Marktkonformität der von ihr festgesetzten Preise berufen, denn ein Markt ist für die Benutzung von Stationen/Bahnhöfe gerade nicht gegeben. Die von ihr vorgenommene Festsetzung kann – gerade im Hinblick auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur im Bescheid vom 10.12.2009 - nicht die Vermutung der Üblichkeit für sich in Anspruch nehmen.
Allein die rechtliche Verpflichtung der Beklagten, diskriminierungsfrei Zugang zu den Eisenbahninfrastrukturen zu gewähren und die Entgelte sowie die Nutzungsbedingungen hierfür diskriminierungsfrei zu gestalten führt nicht ohne weiteres dazu, dass der durch die Beklagte berechnete Wert der objektive Marktwert der Leistungen ist. Wie oben ausgeführt, sind die Entgeltfest-setzungen der Beklagten lediglich in ihrer marktzugangsregelnden Wirkung gesetzlich vorgegeben. Ihre Höhe und inhaltliche Angemessenheit ist durch die eisenbahnrechtlichen Vorschriften dagegen nicht geregelt. Die Entgeltfestsetzungen ist gerade nicht Bestandteil der veröffentlichten Nutzungsbedingungen (§ 10 Abs. 1 S. 2 EIBV).
Aus der bloßen Behauptung, die von ihr festgesetzten Preise gemäß Stationspreissystem 05 seien angemessen, ergibt sich danach kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag für diesen Umstand.
IV. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB). Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin einen Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB begehrt, weil es sich bei dem gegebenen Bereicherungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 288 Rn. 8).