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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.04.2011 – 2-05 O 547/10
ECLI:DE:LGFFM:2011:0404.2.05O547.10.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte belieferte die Klägerin aufgrund eines am 30. November 2005 zwischen den Parteien abgeschlossenen Erdgasliefervertrages mit Erdgas. Nach § 4 des Erdgasliefervertrages bestand der von der Klägerin an die Beklagte zu entrichtende Erdgaspreis auf einen Jahresleistungspreis (LP) und einem Arbeitspreis (AP). Der jeweils zu bezahlende Arbeitspreis berechnete sich nach der unter § 4 Ziffer 3 des Erdgasliefervertrages genannten Formel ausgehend von dem Ausgangswert für den Arbeitspreis (AP 0 ). Nach dem Erdgasliefervertrag betrug der Ausgangswert für den Arbeitspreis bei Vertragsschluss 0,7060 Cent pro kWh.
Mit Schreiben vom 26. März 2009 stellte die Klägerin ein Preisanpassungsverlangen mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 an die Beklagte. Bei den daraufhin zwischen den Parteien geführten Verhandlungen konnte eine Einigung über die Anpassung des Preises nicht erreicht werden.
Die die nach Abschluss des Erdgasliefervertrages auf dem Erdgasmarkt eingetretenen Veränderungen, insbesondere der Energiehandel an Börsen, ein Abrücken vom Abschluss langfristiger Lieferverträge haben zu einer allgemeinen Absenkung der Marktpreise geführt.
Die Klägerin meint, nach der Anpassungsregelung des § 5 des Erdgaslieferungsvertrages sei der Ausgangswert für den Arbeitspreis um 0,533 Cent pro kWh abzusenken.
Die Klägerin behauptet, der - unstreitig - von ihr mit einem Zweitlieferant abgeschlossene Erdgasliefervertrag sei mit dem streitgegenständlichen Vertrag vergleichbar.
Dies gelte auch für am Markt nunmehr verstärkt aufgetretene potentielle Lieferanten als Drittlieferanten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Merkmal der Wirtschaftlichkeit sei schon bei der Überprüfung des Preisniveaus des streitgegenständlichen Lieferverhältnisses gegenüber vergleichbaren Lieferverhältnissen nach § 5 Ziffer 3 Satz 1 des Erdgasliefervertrages zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt ,
die Beklagte zu verpflichten, auf der Grundlage eines am 30. November 2005 zwischen den Parteien abgeschlossenen Erdgasliefervertrages über die Belieferung der Klägerin für die Lieferjahre 2005/06 bis 2012/13 eine Anpassung des Arbeitspreises durch Absenkung des Ausgangswertes für den Arbeitspreis um 0,533 Cent pro kWh auf 0,329 Cent pro kWh zum 1. Oktober 2009 zuzustimmen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, auf der Grundlage des am 30. November 2005 zwischen den Parteien abgeschlossenen Erdgasliefervertrages über die Belieferung der Klägerin für die Lieferjahre 2005/06 bis 2012/13 der Anwendung durch die Briefvereinbarung zum Erdgasliefervertrag vom 01.02./13.02.2008 sowie den zweiten Nachtrag zum Erdgasliefervertrag vom 17.07./29.10.2008 vereinbarten Arbeitspreisformel
AP = 0,8620 + 0,715 x 0,77 x 0,082 x (HEL - 19,94) + 0,285 x 0,0076 x (HSL - 108,61) in Cent/kWh
für das Gaswirtschaftsjahr 2009/2010 bei Anpassung des Arbeitspreises durch Absenkung des Ausgangswertes für den Arbeitspreis von 0,8620 um 0,5330 Cent/kWh auf 0,33290 Cent/kWh zum 1. Oktober 2010 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt ,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe bereits zum „Ob“ einer Anpassung nach § 5 Ziffer 3 des Erdgasliefervertrages nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. So habe die Klägerin keine vergleichbaren Lieferverhältnisse im Sinne der Regelung vorgetragen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin kann weder gemäß ihrem Haupt- noch ihrem Hilfsantrag von der Beklagten Zustimmung zu der jeweils beantragten Preisanpassung verlangen.
Die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 5 Ziffer 3 des Erdgasliefervertrages liegen nicht vor. Zwar richtete die Klägerin ein entsprechendes Preisanpassungsverlangen gemäß § 5 Ziffer 1 des Erdgasliefervertrages mit dem als Anlage K 6 vorgelegten Schreiben an die Beklagte.
Es kann offenbleiben, ob – wie die Klägerin meint – das Merkmal der Wirtschaftlichkeit schon bei der Überprüfung des relativen Preisniveaus nach § 5 Ziffer 3 Satz 1 des Erdgasliefervertrages zu berücksichtigen ist. Denn die Klägerin hat jedenfalls keine „vergleichbaren Lieferverhältnisse“ im Sinne der Regelung des § 5 Ziffer 3 des Erdgasliefervertrages dargelegt, die zu einer Überprüfung gemäß der Vorschrift, ob sich das nach dem Vertrag ergebende Erdgaspreisniveau und/ oder die sich nach dem Vertrag ergebenden Preisanpassungsregelungen im Verhältnis zu vergleichbaren Lieferverhältnissen verändert haben, ermöglicht. Dazu hätte die Klägerin andere (vergleichbare) Erdgaslieferverhältnisse und deren Merkmale, wie den Übergabepunkt, eine langfristige Vertragslaufzeit (mindestens 6 Jahre) Vertragsmengen (Jahresmengen von über 1 Milliarde Kilowattstunden/Jahr und Benutzungsdauer von 4.000 bis 6.000 Bh/a) sowie die Flexibilität des Erdgasbezuges (insbesondere Berechtigung zum Bezug von Minder- und Mehrmengen) darlegen müssen.
Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Denn die Klägerin hat ihre pauschale Behauptung, dass Lieferverhältnis mit dem „Zweitlieferanten“, dessen Namen die Klägerin nicht nennen mag, sei mit dem streitgegenständlichen Lieferverhältnis vergleichbar, nach dem Bestreiten in der Klageerwiderung in ihrer Replik nicht hinreichend substantiiert. So genügen die abstrakt-rechtlichen Ausführungen in der Replik zur Auslegung der Vertragsregelungen der Substantiierungslast nicht. Selbst wenn, oder gerade dann, wenn - wie in der Replik ausgeführt - ein „völlig identisches Lieferverhältnis“ weder im Lieferanten Portfolio der Klägerin noch im Käufer Portfolio der Beklagten zu finden sein wird, ist die Darlegung der genannten Merkmale der Lieferverhältnisse für das Gericht zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Lieferverhältnisse erforderlich. Insbesondere aber der Vortrag in der Replik, das von der Klägerin abgeschlossene Zweitlieferverhältnis sei dem streitgegenständlichen Lieferverhältnis „sehr ähnlich“ und habe eine „vergleichbare“ Benutzungsstruktur genügt den Merkmalen nicht.
Auch der Vortrag der Klägerin in der Replik zu den Drittlieferverhältnissen beziehungsweise deren Vergleichbarkeit ist weiterhin unsubstantiiert. Zum einen nennt die Klägerin keine Drittlieferanten, sondern bezeichnet diese als Vertragspartner A - E. Auch konkrete Angaben zur Laufzeit werden keine gemacht. Vielmehr trägt die Klägerin pauschal vor, dass es sich um einjährige Lieferverhältnisse oder mehrjährige Lieferverhältnisse handele. Soweit die Klägerin zur Flexibilität dabei nicht sogar eine „geringere Flexibilität“ angibt wird ausgeführt, die Flexibilität sei wie bei dem streitgegenständlichen Vertrag. Auch dieser Vortrag ermöglicht keine Beurteilung, ob eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 5 Ziffer 3 des Erdgasliefervertrages vorliegt.
Bei dem zu den Behauptungen der Klägerin zur Vergleichbarkeit des Zweitlieferverhältnisses und der Drittlieferverhältnisse mit dem streitgegenständlichen Lieferverhältnis angebotenen Beweis (Sachverständigengutachten) handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis. Denn ein Sachverständiger müsste sich – soweit ihm überhaupt möglich – die erforderlichen Informationen über etwaige andere Lieferverhältnisse selbst beschaffen, um ein entsprechendes Gutachten erstellen zu können. Dies obliegt jedoch der Klägerin und nicht einem etwaigen Sachverständigen, der alleine die Frage zu beantworten hätte, ob – bei entsprechendem klägerischen Vortrag – bestimmte Lieferverhältnisse von einem Unternehmen an der Stelle der Klägerin anstatt des streitgegenständlichen Liefervertrages unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ebenso abgeschlossen werden könnten. Soweit die Klägerin als „Beweis“ ein Wirtschaftsprüfertestat anbietet, handelt es sich schon um kein nach der Zivilprozessordnung zulässiges Beweismittel.
II.
Die prozessuale Nebenentscheidung über die Kostentragung ergibt sich für die unterlegene Klägerin aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die prozessuale Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1. u. 2 ZPO.