Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.06.2011 – 2-9 S 54/10

ECLI:DE:LGFFM:2011:0614.2.9S54.10.0A

Tenor

Der Kläger ha die Kosten des Berufungsrechtszug zu tragen. Er hat die mit Schriftsatz vom 16.07.2010 eingelegte Berufung verloren.

Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 18.041,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Infolge der Rücknahme der Berufung hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, was gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen war. Das gilt auch für den Verlust des Rechtsmittels.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 49a GKG, wobei auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.05.2011 Bezug genommen wird.