Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.07.2011 – 3-14 O 9/11
ECLI:DE:LGFFM:2011:0729.3.14O9.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 27. Januar 2012, 17 U 183/11, Berufung wurde als unzulässig verworfen, Beschluss
nachgehend BGH, 11. September 2012, XI ZB 8/12, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind beide Banken, die um die Kaufpreiszahlung aus einer Vielzahl von Wertpapierhandelsgeschäften streiten, die sie nach ihren Darlegungen jeweils als Kommissionärin für eigene Kunden tätigten.
So schlossen die Klägerin als Verkäuferin und die Beklagte als Käuferin in der Zeit vom 02.01.2006 bis 03.02.2006 die auf Seite 2 - 4 der Klageschrift (Bl. 3 - 5 d. A.) aufgelisteten Kaufverträge für Wertpapiere des amerikanischen Unternehmens United Airlines (nachfolgend: UAL). Der Gesamtwert der Kaufgeschäfte belief sich auf 152.051,81 €.
Des Weiteren verkaufte die Klägerin der Beklagten vom 02.10.2006 bis 19.10.2006 Wertpapiere des amerikanischen Unternehmens Silicon Graphics (nachfolgend: SG), wie auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 5 d. A.) aufgelistet, im Gesamtwert von 6.127,33 €.
Die Geschäfte wurden im Freiverkehr der deutschen Wertpapierbörse in Frankfurt am Main getätigt, hinsichtlich dessen die sogenannten AGB Freiverkehr FWB gelten, deren § 19 die sinngemäße Geltung der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (BedFWB) regelt. Sowohl der Klägerin und ihren Kunden als auch der Beklagten und deren Kunden war nach dem jeweiligen Parteivortrag jeweils der spekulative Charakter der Wertpapiergeschäfte bekannt.
Zugrunde lag nämlich, dass die Fluggesellschaft UAL sich seit 09.12.2002 in den USA in einem Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code befand, in dessen Rahmen ein sogenannter "Plan of Reorangisation" erstellt wurde, der in seiner endgültigen Fassung vom 19.01.2006 unter anderem vorsah, dass alle Ansprüche und Rechte der Inhaber von Alt-Aktien annulliert werden. Am 20.01.2006 bestätigte der United States Bankruptcy Court von North-Illinois den Restrukturierungsplan und damit die Annullierung der Ansprüche und Rechte aus den Aktien. Im Anschluss an die Gerichtsentscheidung veröffentlichte die National Association of Securities Dealers (NASD) die als Anlage K 2 (im Anlagenband, in Übersetzung Bl. 60 d. A.) vorgelegte Praxisanweisung vom 01.02.2006, wonach Lieferungen zur Vertragsabwicklung der alten Wertpapiere, die vor der Bekanntmachung, dass die Wertpapiere als wertlos erklärt worden waren, ausgeführt wurden, nachgewiesen werden müssen, entweder durch die alten Wertpapiere oder durch einen Letter of Indemnity (fortan: LOI), der dem Käufer Rechte und Vorteile gewährt, die den Inhabern der physischen Wertpapiere zuwachsen können. Am 02.02.2006 veröffentlichten die Wertpapiermitteilungen (WM) die Wertloserklärung nach der Entscheidung des District Code und die deutschen Börsen stellten den Handel mit den Wertpapieren der Gattung UAL ein.
Hinsichtlich des Unternehmens Silicon Graphics stellte dieses am 08.05.2006 Antrag auf Gläubigerschutz nach Chapter 11, woraufhin gleichfalls ein Reorganisationsverfahren eingeleitet wurde, welches am 19.09.2006 zu einem gerichtlich bestätigten entsprechenden "Plan of Reorganisation" gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts Southem District of New York führte. Dieser Plan wurde am 17.10.2006 wirksam und die Ansprüche aufgrund der Altaktien wurden annulliert. Mit gleichem Datum veröffentlichte die NASD den sogenannten Uniform Practice Advisory mit der Publizierung der Wertlosigkeit der Aktien, wie vorgelegt als Anlage K 6. Am 23.10.2006 veröffentlichten die Wertpapiermitteilungen die Wertloserklärung und die deutschen Börsen stellten den Handel mit den Wertpapieren der Gattung SG ein.
Die Klägerin, die der Beklagten die gekauften Alt-Aktien hinsichtlich beider der vorgenannten Unternehmen nicht zu Eigentum zu verschaffen vermochte, bot der Beklagten die Lieferung eines LOI oder einer vergleichbaren Erklärung an. Die Beklagte lehnte dies ab und verweigert die von der Klägerin begehrte Kaufpreiszahlung.
Die Klägerin behauptet, für die streitigen Wertpapiergeschäfte hätten ihre Kunden am gleichen Handelstag oder bereits vorher ein Wertpapiergeschäft gemäß der als Anlage K 7 (Bl. 109 ff. d. A.) vorgelegten Übersicht getätigt. Lediglich bezüglich zweier Verkäufer käme danach überhaupt ein sogenannter "Leerverkauf" in Betracht. Sie macht geltend, bei einem LOI handele es sich in den USA um ein übliches Liefersurrogat, zu dessen Entgegennahme die Beklagte jedenfalls verpflichtet sei. Sie tritt den Einwänden der Beklagten gegen ihren Kaufpreiszahlungsanspruch entgegen unter Hinweis darauf, dass es der Beklagten sowohl aufgrund der vorrangigen Börsenregularien als auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Einbeziehung der Wertungen des US-amerikanischen Rechtssystems versagt sei, sich auf die tatsächlich nicht erfolgte Lieferung der veräußerten Aktien zu berufen. Hierzu trägt sie ihre Rechtsansichten, unter anderem mit Hinweis auf den Schiedsspruch des Börsenschiedsgerichts der Frankfurter Wertpapierbörse vom 17.04.2008 (K 5), vor. Insbesondere die im Vordergrund stehenden Spekulationserwartungen der Beklagten und ihrer Kunden sowie die Entmaterialisierung des Aktienhandels führten dazu, dass die Vorverlagerung des Gefahrübergangs auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses angemessen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 158.179,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung der Lieferverpflichtungen der Klägerin von ihrer Kaufpreiszahlungs-Pflicht freigeworden sei. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin weder entsprechende Ausführungsgeschäfte getätigt noch sich infolge dieser mit den an die Beklagte weiterveräußerten Wertpapieren eingedeckt habe. Den klägerischen Argumenten tritt sie insgesamt entgegen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass die Geschäftsbedingungen der Frankfurter Wertpapierbörse nur die nicht rechtzeitige Erfüllung regelten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den in den Entscheidungsgründen genannten Vortrag Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 158.179,14 € gemäß § 433 Absatz 2 BGB zu, denn ein solcher ist gemäß §§ 275 Absatz 1 und 4, 326 Absatz 1 BGB erloschen.
Nachdem sowohl die Aktien der Fluggesellschaft UAl als auch des Unternehmens SG nach Durchführung des Restrukturierungsverfahrens nach Chapter 11 des United States Codes unstreitig jeweils für wertlos erklärt worden sind und der Handel mit den Aktien der UAL am 03.02.2006 sowie derjenigen der SG nach dem 23.10.2006 eingestellt worden war, wurde die Lieferung der Aktien für die Klägerin sowie für jedermann unmöglich, weshalb sich die Beklagte gemäß §§ 275 Absatz 4, 326 Absatz 1 BGB auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wirksam berufen kann.
Der Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts stehen nicht die Regularien der Frankfurter Wertpapierbörse entgegen, die grundsätzlich wirksam in den Vertragsabschluss und die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien einbezogen worden sind, denn nach der Beurteilung der Kammer, die sich insoweit den Ausführungen 2 weiterer Kammern für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-09 O 43/10 sowie 3-04 O 48/10) anschließt, regeln diese nicht etwa abschließend den hier vorliegenden Fall der objektiven Unmöglichkeit der Lieferung gekaufter Aktien.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 der AGB Freiverkehr FWB, die für die Kaufverträge im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse unmittelbar einschlägig sind, regelt, dass unter anderem die Bestimmungen über eine "Zwangsregulierung" nach den §§ 16a bis 18 der BedFWB sinngemäß gelten. Damit liegt indes keine das allgemeine gesetzliche Recht der Leistungsstörungen verdrängende privatautonome Sonderregelung vor, denn der hier unstreitig gegebene Fall der objektiven Unmöglichkeit der Lieferung von Aktien ist in diesem Klauselwerk gerade nicht geregelt. Vielmehr bezieht sich § 16a gerade auf den Fall, dass eine Partei das Geschäft nicht rechtzeitig erfüllt, wozu für die Zeit nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist für die Erfüllung die nicht säumige Partei die Zwangsregulierung gemäß § 17 oder 18 der Bedingungen vorzunehmen hat. Insoweit besteht die Möglichkeit für den Erwerber im Falle der nicht rechtzeitigen Lieferung des Verkäufers, die georderten Aktien sich anderweitig zu beschaffen und gegebenenfalls Mehrpreise geltend zu machen. Der Fall der objektiven Unmöglichkeit der Aktienlieferung ist jedoch gerade nicht ausdrücklich geregelt, während das vorgesehene Zwangsregulierungsverfahren gerade nur bei der tatsächlichen Handelbarkeit der Aktien durchführbar ist. Der Fall der Nichtverfügbarkeit der Wertpapiere ist hiervon grundsätzlich verschieden und widerspricht der Vorstellung des funktionierenden und grundsätzlich offenen Marktes an Wertpapieren, die der Regelung der Bedingungen zugrunde liegt. Allein der nicht ausdrücklich geregelte, sondern allenfalls immanente "abwicklungsfreundliche" Charakter der FWB rechtfertigt auch nach der Beurteilung der Kammer keine extensive Auslegung der Regularien auf den hier vorliegenden, anders gelagerten Sachverhalt, in dem die Durchführung des Zwangsregulierungsverfahrens, das auf eine Übertragung der gekauften Wertpapiere gerichtet ist, gerade nicht zum Erfolg führt, weil eine allgemein unmögliche Leistung durch diesen Zwang nicht herbeigeführt werden kann. Selbst die von der Klägerin vorgelegte Abhandlung von Schäfer hält fest, dass die Bedingungen der FWB keine ausdrückliche Regelung des Eintrittes der objektiven Unmöglichkeit enthalten, ein Meinungsstreit in der Literatur zur Frage darüber besteht, ob die Regelungen über die Zwangsregulierung als abschließend anzusehen sind oder die objektive Unmöglichkeit ungeregelt bleibt und damit die gesetzliche Regelung anzuwenden ist und verweist auf die zu Recht erhobene Forderung, dass eine Regelung der objektiven Unmöglichkeit in die Bedingungen der FWB aufgenommen werden sollte.
Soweit die Klägerin u.a. mit Hinweis auf diesen Verfasser den Grundsatz des "periculum est emptoris" anführt und bei Gattungskäufen danach dem Käufer die Preisgefahr für jedes Ereignis auferlegen will, das die gesamte Gattung untergehen lässt, zeigt auch Schäfer gerade den Unterschied zwischen dem BGB und dem von der Klägerin angeführten Schweizer Recht auf. Auch die sogenannte Entmaterialisierung der Aktien und die hierzu im Weiteren vorgetragenen Argumente der Klägerin lassen für die Kammer nicht den erforderlichen Schluss zu, dass die Beklagte als Käuferin hier vom objektiven Empfängerhorizont her gerade bereits mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit der Beauftragung des Kommissionärs das wirtschaftliche Risiko angesichts der hochspekulativen Wertpapiere eingehen und es willentlich übernehmen wollte. Vielmehr weist die Beklagte nach der Beurteilung der Kammer zu Recht darauf hin, dass für beide Seiten der hochspekulative Charakter des Handels mit diesen Wertpapieren, deren Wertloserklärung unmittelbar zu erwarten war, offensichtlich war und eine Vorverlagerung der Preisgefahr für den Verkäufer gerade einen Anreiz schaffen würde, sogenannte "Leerverkäufe" zu tätigen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin bzw. deren Kunden tatsächlich ihrerseits die Aktien bereits erworben hatten und hierüber verfügen konnten, denn dies lässt die allgemeine Gefahr derartiger Leerverkäufe nicht entfallen, denn eine Kenntnis über zuvor getätigte eigene Geschäfte liegt regelmäßig beim Partner des Verkäufers, so hier auch hier bei der Beklagten, bei Vertragsschluss nicht vor. Von daher besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Parteien individualiter den Zeitpunkt des Gefahrübergangs abweichend von der gesetzlichen Regelung ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. Dass dies indes hier konkret zwischen den Parteien der Fall war oder hiervon stets bei solchen Werten auszugehen ist, hinsichtlich derer eine nach US-amerikanischem Recht mögliche Enteignung der Altaktionäre droht, lässt sich für die Kammer nicht bejahen.
Die Beklagte brauchte auch nicht einen durch die Klägerin angebotenen Letter of Indemnity nach US-amerikanischem Recht oder eine vergleichbare Erklärung als Erfüllungssurrogat akzeptieren, denn insofern handelt es sich um eine erhebliche Abweichung von der nach dem Vertragsverhältnis geschuldeten, zu bewirkenden Leistung, nämlich der Übergabe und Eigentumsverschaffung an den Wertpapieren. Während die zu übertragenden Aktien auch bei der hier gegebenen Sachlage gegebenenfalls noch von spekulativem Interesse sein können, ist ein Interesse des Aktienkäufers an dem nicht handelbaren Letter of Indemnity nicht ersichtlich (vgl. Fleckner, WM 2009, 2064 ff). Vielmehr war der Beklagten angesichts ihres Wahlrechtes gemäß § 285 BGB die Ablehnung des klägerischen Angebotes nicht versagt, woran auch allein der Erwerb von Papieren US-amerikanischer Unternehmen nicht den Hinweis der Klägerin auf die deshalb anwendbaren Wertungen des US-amerikanischen Rechtssystems stützt. Vielmehr hat die Beklagte überzeugend die Besonderheiten dieses Papiers und die damit verbundenen Nachteile für die Aktienkäufer aufgezeigt.
Eine unzulässige Rechtsausübung durch Ausnutzen einer formalen Rechtsposition, ohne dass dies dem Gläubiger einen rechtlich schützenswerten Vorteil gewährt und der Verkäuferseite hierfür ein nicht hinzunehmender, ungleich größerer Nachteil entsteht, lässt sich nicht bejahen. Auch wenn sich das Beschaffungsrisiko der Klägerin als Verkäuferin konkretisiert hat, hat die Beklagte dieses - wie ausgeführt - indes gerade nicht übernommen. Es handelte sich um ein grundsätzlich einfach gelagertes Austauschverhältnis zwischen den Parteien, nämlich Erwerb und Bezahlung von Wertpapieren, während die rechtliche Einschätzung der gegebenenfalls kurzfristig eintretenden Wertlosigkeit der hoch spekulativen Aktien beiden Parteien gleichermaßen hinlänglich bekannt war. Ein besonderes Schutzbedürfnis gerade der Klägerin zeigt sich für die Kammer nicht. Auch streitet nicht gegen die Beklagte, dass sie hier zunächst nicht, als die Aktien noch gehandelt wurden, das Zwangs-Regulierungsverfahren gemäß der Vorschriften der Wertpapierbörse eingeleitet hat, denn zunächst war es an der Klägerin, entsprechend dieser Regularien binnen 2 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Kaufverträge zu erfüllen. Außerdem beruft sich diese selbst nunmehr schriftsätzlich darauf, dass es den Börsenusancen entspreche, dass nicht unmittelbar die Zwangsregulierung exekutiert werde.
Von daher war die Klage abzuweisen, mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.