Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.09.2011 – 2-19 O 67/11

ECLI:DE:LGFFM:2011:0902.2.19O67.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 9. März 2012, 17 U 191/11, Berufungsrücknahme, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend.

2

Der Kläger zeichnete am 17. Dezember 1993 vermittelt durch die Beklagte eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds … Immobilienfonds Nr. 11 KG für einen Betrag von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio (= 1.000 DM). Bezüglich der Einzelheiten der Zeichnungserklärung wird auf Anlage K2, Bl. 61 d.A., verwiesen.

3

Er behauptet, der Zeichnung sei eine Beratung durch den Mitarbeiter Z1 der Beklagten am selben Tag vorausgegangen, die in der Filiale der Beklagten in O1 stattgefunden habe. Herr Z1 habe dem Kläger erklärt, dass es sich bei der Beteiligung an einer …gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft um eine sichere Anlageform handele, die besonders geeignet sei, auf gewinnbringende Weise für das Alter vorzusorgen und erhebliche steuerliche Vorteile zu erzielen. Über Vergütungen der Beklagten bzw. der Filialen in Höhe von 8-10 % der Zeichnungssumme, welche die Fondsgesellschaft gezahlt habe, und die mit der Anlage verbundenen Risiken habe Herr Z1 den Kläger nicht aufgeklärt.

4

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.737,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der … Immobilienfonds Nr. 11 GmbH & Co. KG,

festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit die Beteiligung an der … Immobilienfonds Nr. 11 GmbH & Co. KG betroffen ist und der Schaden mit dieser Beteiligung zusammenhängt,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der … Immobilienfonds Nr. 11 GmbH & Co. KG im Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr aus 10.737,13 EUR seit dem 17.12.1993 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.338,27 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und von weitergehenden Rechtsanwaltskosten freizustellen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und verweist insoweit auf die dem Kläger zugeschickten Jahresberichte und Protokolle der Gesellschafterversammlungen.

7

Sie behauptet, der Mitarbeiter Z1 habe den Kläger nicht beraten und könne sich an diesen auch nicht erinnern.

8

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger durch den Zeugen Z1 beraten worden sei bzw. überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden habe, dass das behauptete Gespräch den behaupteten Inhalt gehabt habe und dass der Prospekt dem Kläger nicht rechtzeitig vor der behaupteten Beratung bzw. der erfolgten Anlageentscheidung übergeben worden sei.

9

Die Beklagte ist der Ansicht, der Prospekt sei fehlerfrei und kläre den Anleger vollumfänglich auf.

10

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2011, Bl. 241 ff. d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB als einziger ersichtlicher Anspruchsgrundlage nicht zu.

14

Das – zwischen den Parteien streitige - Vorliegen eines Beratungsvertrages und einer Verletzung von Pflichten aus diesem hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.

15

Zur Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag hat der Kläger allerdings zunächst schlüssig vorgetragen, indem er Zeitpunkt, Ort, Inhalt und beteiligte Personen des behaupteten Gesprächs und eine unterbliebene Aufklärung über Zahlungen der Fondsgesellschaft aus dem Agio an die Beklagte dargelegt hat.

16

Dieser Vortrag ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unstreitig geblieben.

17

Die Beklagte war berechtigt, die durch den Kläger behaupteten Tatsachen mit Nichtwissen zu bestreiten mit der Folge, dass die durch den Kläger behaupteten Tatsachen als streitig anzusehen sind. Zwar ist vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Parteien gem. § 138 Abs. 1 ZPO vollständig und der Wahrheit gemäß über tatsächliche Umstände zu erklären haben, gem. § 138 Abs. 4 ZPO ein Bestreiten mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Damit kann sich die Beklagte hinsichtlich der Handlungen und Erklärungen ihres Mitarbeiters grundsätzlich nicht auf Nichtwissen berufen, sondern ist verpflichtet, sich die entsprechende Kenntnis durch Rücksprache mit dem Mitarbeiter und Einsichtnahme in Aufzeichnungen (BGHZ 109, 205) zu verschaffen. Dies hat die Beklagte vorliegend aber getan. Sie hat unstreitig mit dem Zeugen Z1 zur dem behaupteten Sachverhalt Rücksprache gehalten und sich außerdem bemüht, etwaige auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfirsten noch vorhandenen Aufzeichnungen ausfindig zu machen. Beides hat ihr glaubhaft keine Kenntnis über die durch den Kläger behaupteten Vorgänge erbracht. Dass der Beklagten weitere – zumutbare - Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich Kenntnis zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Damit hat die Beklagte aber ihrer aus § 138 Abs 1 ZPO folgenden Wahrheits- und Erklärungspflicht hinreichend Genüge getan (vgl. auch BGH NJW-RR 2002, 612 ).

18

Soweit der Kläger die Vernehmung des Zeugen Z1 zum Vorliegen und Inhalt eines zwischen den Parteien geführten Beratungsgesprächs angeboten hat, war diesem Angebot nicht nachzugehen. Nach der informatorischen Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der angebotenen Vernehmung um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Der Beweisantrag dient nämlich vorliegend dem Zweck, dem Kläger die zur Begründung seines Anspruchs erforderlichen Tatsachen erst zu ermitteln und ist daher als Beweisermittlungsantrag unbeachtlich.

19

Dies betrifft sowohl die Person des behaupteten Gesprächspartners als auch den behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs.

20

Der Kläger hat nämlich in seiner informatorischen Anhörung deutlich gemacht, dass er keine Erinnerung mehr an die Person seines Gesprächspartners habe, sondern lediglich vermutet, dass dies der Zeuge Z1 gewesen sei, da er erfahren habe, dass ein Herr Z1 auf den … Immobilienfonds Nr. 11 spezialisiert gewesen sei.

21

Ungeachtet dessen, dass das Gericht die Vernehmung des Zeugen Z1 zur Erforschung dessen, ob er Gesprächspartner des Klägers bei dem Erwerb der Beteiligung gewesen sei, aus den dargelegten Gründen als unzulässig ansieht, beruhen aber auch die durch den Kläger wiedergegebenen Inhalte des behaupteten Beratungsgesprächs nach Überzeugung des Gerichts nicht auf konkreter Erinnerung, sondern vielmehr auf Vermutungen und ggf. gezogenen Schlussfolgerungen. Der Kläger selbst hat in seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, nur noch Erinnerungen an grundsätzliche Dinge zu haben, da das Ganze ja schon 18 Jahre her sei. Entsprechend hat er auch nur wiedergeben können, dass hinsichtlich der Anlage gesagt worden sei, dass diese eine feste, sehr hohe Verzinsung habe, steuerliche Vorteile aufweise und bombensicher sei. Näheres hierzu hat er nicht wiedergeben können, hat aber erklärt, aufgrund der gewählten Standorte, u.a. mit O2 als …, habe man ja davon ausgehen müssen, dass es nur Zuwachs geben könne. Hieraus ergibt sich aber, dass dem Kläger ein Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds – nämlich der Erzielbarkeit prospektierter Mieten – und den Ausschüttungen durchaus bekannt war, er aber aufgrund der Güte der ausgewählten Standorte zu der Bewertung gelangt ist, die Mieten seien „bombensicher“.

22

Des Weiteren hat der Kläger zunächst berichtet, es habe gehießen, das Ganze sei ein „sehr gewagtes Konstrukt“; dann hat er aber eingeräumt, er wisse nicht mehr, ob dieser Begriff von dem Berater verwendet worden oder durch ihn selbst geschlussfolgert worden sei. Er habe einfach keine genaue Erinnerung mehr daran. Dass auch hinsichtlich eines entsprechend markanten Begriffs keine genaue Zuordnung des Klägers mehr möglich ist, ist ein weiteres Indiz für den fehlenden konkreten Bezug seiner Gesamterinnerung. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dieser Bewertung aber auch, dass in dem möglichen Beratungsgespräch eben nicht nur die – absolute - Sicherheit und steuerlichen Vorteile des Fonds erörtert worden sind, sondern auch weitere, dem Kläger nach 18 Jahren nicht mehr erinnerliche Aspekte.

23

Nachdem der Kläger weder an die Person seines Gesprächspartners noch an Inhalte des möglichen Beratungsgesprächs mehr als eine vage Erinnerung hat, vermag das Gericht des Weiteren nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger davon überzeugt sein will, dass über eine an die Beklagte ausgezahlte Vertriebsvergütung gesprochen worden sein soll.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

25

Der Streitwert wird auf 19.137,-- EUR festgesetzt.