Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Teilurteil vom 25.11.2011 – 2-06 O 550/10

ECLI:DE:LGFFM:2011:1125.2.06O550.10.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30.008,92 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus € 14.728,92 seit dem 19.08.2008, aus weiteren € 7.640,- seit dem 15.09.2008 und aus weiteren € 7.640,- seit dem 15.10.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger abzurechnen und einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die mit Kunden des Klägers und mit Kunden der dem Kläger untergeordneten Handelsvertreter (Anlage K 9) in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 zu Stande gekommen sind, wobei dieser Auszug mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers

- Datum und Versicherungsnummer des Versicherungsvertrages einschließlich eventueller Erweiterungen

- Art und Inhalt des Versicherungsvertrages insbesondere Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

- Datum des Versicherungsbeginns einschließlich der Daten eventueller Erweiterungen des Versicherungsumfangs

- im Falle von Lebensversicherungen

- die Versicherungssumme und gegebenenfalls Erhöhung durch Dynamik,

- das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin,

- Laufzeit des Versicherungsvertrages und

- Datum und Höhe der eingegangenen Prämienzahlungen

- Eigenabschluss oder

- bei Abschluss durch betreuten Vermögensberater (Struktur) Angabe der Person des Vermögensberaters und dessen Hierarchiestufe

- Art der Provision (Abschluss-, Folge-, Betreuungsprovision)

- Neuzugänge

- Aufhebung von Verträgen

- Provisionshaftung (Haftungszeit, Beginn und Ablauf)

- Angaben hinsichtlich des Versicherers, bzw. der Bank, Investmentbank, Bausparkasse oder Fonds.

- Im Falle von Kündigungen

- Kündigungsgrund

- der Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages

- Im Falle von Stornierungen

- Datum von Stornogefahrmitteilungen

- Datum der Stornierung

- Art der durchgeführten Bestanderhaltungsmaßnahmen

- Gründe für die Stornierung

- Beförderungen von Mitarbeitern aus der Direktion des Klägers (682) in den Stufen RGS bis HGS sowie Zeitpunkt der Beförderung

- Gruppenumsatz der Direktion 682

- Umstufung und Zeitung der Umstufung von direkten hauptberuflichen Partnern des Klägers von Vermögensberaterassistent (VBA) zum Agenturleiter auf Probe (AL/P).

- Gesamtumsatzblätter (Vermögensberaterstatistik) hinsichtlich der direkten Partner des Klägers (…)

3. Die Beklagte wird verurteilt, das auf den Kläger lautende Provisionsrückstellungskonto zum 01.01.2009 abzurechnen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 2.118,44 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2009 zu zahlen;

5. Die Beklagte wird verurteilt, die von dem Kläger benötigten Prüfberichte nach § 34 c Gewerbeordnung für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 zu erstellen und dem Kläger auszuhändigen.

Die den Kläger betreffende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich seiner Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-, hinsichtlich seiner Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.500,-, hinsichtlich seiner Ziff. 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Rechtsfolgen aus der Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter für die Beklagte und aus der außerordentlichen Kündigung des dieser Tätigkeit zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses, wobei der Kläger - teilweise im Wege der Stufenklage - Zahlung, Rechnungslegung, Abrechnung und Erstellung und Übergabe von Prüfberichten nach § 34 c GewO, die Beklagte im Wege der (Dritt-) Widerklage Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers und des (Dritt-) Widerbeklagten begehrt.

2

Die Beklagte ist eine Vertriebsorganisation, die bundesweit über mehrere tausend haupt- und nebenberufliche Vertreter i.S.d. §§ 84, 92 HGB („Vermögensberater“) im Rahmen ihres Allfinanzangebots alle wesentlichen Formen von Finanzdienstleistungen vermittelt.

3

Der Kläger ist für die Beklagte seit dem 07.12.1984 als Handelsvertreter tätig und betrieb zuletzt deren Direktion 682 (Anlage K 1 und K 2). Der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene „Vermögensberater-Vertrag“ (Anlage K 2) weist unter I. unter anderem die Formulierung auf:

4

„Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben … und zwar nach seiner freien Wahl entweder in der Weise, dass er abweichend von § 84 III HGB neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt, schult und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern zugunsten der Gesellschaft optimiert oder aber in Person Kunden berät und ihnen die Produkte der Gesellschaft vermittelt (Vermögensberater-Praxis), wobei er berechtigt ist, diese beiden Formen der Vermittlungstätigkeit nicht nur alternativ, sondern auch nebeneinander zu praktizieren.“

5

Nach Ziff. VI des Vermögensberater-Vertrages beträgt die Frist für die ordentliche Kündigung für beide Vertragsparteien „ bei einem Direktionsleiter 36 Monate zum 31.12. “ (Anlage K 2).

6

Eine der von der Beklagten gegenüber dem Kläger im Rahmen des Vermögensberatungs-Vertrages (jedenfalls bis zum Jahr 2006) erbrachten „ Serviceleistungen “ bestand in der „ kostenlosen Ausfertigung von Bestätigungen einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Erfordernissen des § 34c der Gewerbeordnung “ (Anlage K 65, Bl. 313 d.A.).

7

Dem Kläger waren 17 Vermögensberater (…) unmittelbar zu- bzw. untergeordnet. Provisionsansprüche des Klägers gegen die Beklagte entstanden und entstehen jedoch nicht nur bei von diesen unmittelbaren bzw. direkten Partnern vermittelten Verträgen, sondern auch beim Abschluss von Verträgen auf Vermittlung der diesen Partnern unterstrukturierten Vermögensberater (sog. Strukturvertrieb).

8

Mit Schreiben vom 01.08.2008 hat die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis mit dem Kläger „fristlos aus wichtigem Grund“ gekündigt; die Direktion 682 wurde aufgelöst.

9

Der (Dritt-) Widerbeklagte war ebenfalls für die Beklagte als Handelsvertreter tätig, wobei dessen Handelsvertreterverhältnis von der Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 01.08.2008 „fristlos aus wichtigem Grund“ gekündigt wurde. Er war in der Direktion bzw. „Struktur“ des Klägers tätig, diesem jedoch nicht als direkter Partner zugeordnet, sondern für bzw. unter der dem Kläger „unterstrukturierten“ X tätig. Über das Vermögen des (Dritt-) Widerbeklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg (Az. 51 IN 118/10) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 580 d.A.) hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich des (Dritt-) Widerbeklagten unterbrochen.

10

Für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhielt der Kläger (wie die übrigen Handelsvertreter der Beklagten auch) von dieser sowohl eine Abschlussprovision als auch Folgeprovisionen während der Laufzeit der Verträge (Betreuungsprovisionen). Diese Provisionen wurden und werden sämtlichen Vermögensberatern von der Beklagten bei bestehendem Handelsvertreterverhältnis jedenfalls teilweise vorfinanziert; zur Sicherung dieser vorfinanzierten Beträge wurden und werden Rückstellungen auf einem sog. Provisionsrückstellungskonto gebildet, deren Höhe von der Stornoquote des jeweiligen Vermögensberaters (sog. „Qualitätsfaktor“) abhängt. Daneben erhielten die Handelsvertreter weitere finanzielle Sonderleistungen wie etwa den „Dimension-7 Aufbaubonus“. Der Kläger erhielt zudem über Jahre bis zum Ende des 2. Quartals 2008 sogenannte Büroorganisationsleistungszuschüsse. Die Höhe dieser Zuschüsse bestimmte sich immer nach dem im Vorquartal erzielten Nettogruppenumsatz und wurde dann anteilig zum 15. eines Monats fällig. Entsprechend der im 2. Quartal 2008 erzielten Umsätze betrug dieser Zuschuss für das 3. Quartal 2008 insgesamt € 22.380,- (€ 7.640,- pro Monat), wobei eine Auszahlung an den Kläger nicht erfolgte.

11

Der Kläger hatte seit dem 01.08.2008 keinen Zugang zum Intranet der Beklagten mehr. Am 19.08.2008 erstellte die Beklagte eine Abrechnung betreffend die Provisionsansprüche des Klägers jedenfalls für den Monat Juli 2008 (Anlage K 6), wobei diese als „Neuer Saldo des Diskontkonto“ einen Betrag in Höhe von € 7.088,92 ausweist. Eine Auszahlung an den Kläger erfolgte nicht. Im Gegensatz zu den vor der Kündigung erfolgten Abrechnungen weist diese weder Provisionen für Neuabschlüsse und die Folgeprovisionen aus den Unterstrukturen der Frau X (unmittelbare Partnerin des Klägers) und des (Dritt-) Widerbeklagten noch einen „Dimension-7 Aufbaubonus“ (von der Beklagten für die Anwerbung direkter hauptberuflicher Partner gewährt), einen Bonus aus dem Manageraufbauplan, einen Büroorganisationsleistungszuschuss und einen Organisationsleistungsbonus aus.

12

Dem Kläger sind im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Tätigkeit seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von € 2.118,44 entstanden.

13

Der Kläger behauptet, dass sein ab dem Jahr 2006 unstreitig verstärkt erfolgtes Bemühen um Gruppenaufbau von der Beklagten gewollt und geduldet worden sei. Die Beklagte sei stets über sein Wirken informiert gewesen, eine Abmahnung sei insoweit folgerichtig auch nicht erfolgt. Er meint, dass die Beklagte deshalb schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei. Er behauptet weiter, dass die Beklagte entsprechend ihrer Praxis ihm bis zur Erklärung der fristlosen Kündigung statt vollständiger monatlicher Abrechnungen die Einsicht in die vollständige Abrechnung im Intranet ermöglicht habe. Ohne eine solche könne er beispielsweise seine in der Abrechnung nur mit einer Schlüsselnummer enthaltenen Unterstrukturierten nicht identifizieren. Ihm stehe deshalb ab diesem Zeitpunkt mangels Intranet-Zugriffs die Erteilung eines Buchauszugs durch die Beklagte zu. Er meint, dass es sich bei der Abrechnung vom 19.08.2008 um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele.

14

Der Kläger beantragt,

1. - wie zu Ziff. 1 erkannt -;

2. a) - wie zu Ziff. 2 erkannt -;

b) die Beklagte weiter zu verurteilen, den sich aus einer Abrechnung gemäß Klageantrag Ziff. 2 a) ergebenden Provisionsanspruch zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit einer jeden Monatsabrechnung an den Kläger zu bezahlen;

3. a) - wie zu Ziff. 3 erkannt -;

b) die Beklagte zu verurteilen, die sich aus dem Klageantrag Ziff. 3 a) ergebenden, nach Ablauf des Haftungszeitraums fälligen Provisionsanteilen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 an den Kläger zu bezahlen;

4. - wie zu Ziff. 4 erkannt -;

5. - wie zu Ziff. 5 erkannt -.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger in der von ihm geleiteten Direktion 682 gemeinsam mit den Zeuginnen Y und Z und dem (Dritt-) Widerbeklagten ein über alle Maßen vertragswidriges Schneeballsystem - vom Kläger als „netzwerkähnliches Bindungssystem bezeichnet“ - zum Zweck der Anwerbung neuer Mitarbeiter beziehungsweise zur Platzierung von Scheingeschäft allein zum Zweck der Generierung von Provisionsumsätzen in einer Größenordnung von mehreren 100.000 € eingeführt und unterhalten habe. Es sei insbesondere der Abschluss von Lebensversicherungen mit einem Monatsbeitrag von wenigstens € 300,- initiiert worden, um einerseits entsprechend hohe Provisionen zu generieren und andererseits den Aufstieg in der Struktur zu bewirken, da bereits der Abschluss eines solchen Vertrages unstreitig zum Aufstieg von der Stufe des Vertrauensmannes („Tippgeber“) auf jene des nebenberuflichen Mitarbeiters, der selbständig neue Vermögensberater anwerben darf, führt. Sie behauptet weiter, dass sämtliche von ihr erstellten Provisionsabrechnungen alle provisionsrelevanten Daten enthielten. Letztlich behauptet sie, dass es sich bei den Büroorganisationsleistungszuschüssen um freiwillige Leistungen gehandelt habe.

17

Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung der Einstandspflicht des Klägers und des (Dritt-) Widerbeklagten für diejenigen Schäden, die ihr durch die „erschlichenen Provisionen“ im Zusammenhang mit „nicht bestandsfähigen Verträgen“ und durch das Ausbleiben „regelmäßigen“ Umsatzgeschäfts durch die Vermittlungstätigkeit der Widerbeklagten bis zur ordentlichen Beendigung der Handelsvertreterverträge entstanden seien.

18

Sie beantragt (dritt-) widerklagend,

festzustellen, dass die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 01.08.2008 entstanden ist.

19

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.07.2010 (Bl. 512 ff. d. A.) nebst Ergänzungsbeschluss vom 03.12.2010 (Bl. 634 ff. d.A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 05.08.2011 (Bl. 1050 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen (..). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtlichen Niederschriften vom 26.11.2010 (Bl. 599 - 625 d.A.), vom 04.02.2011 (Bl. 713 – 733 d.A.), vom 08.04.2011 (Bl. 821 – 840), vom 06.05.2011 (Bl. 1000 – 1005) und vom 14.10.2011 (Bl. 1075 - 1082 d.A.) Bezug genommen.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist – jedenfalls soweit über sie derzeit entschieden werden kann – begründet, die Widerklage unbegründet.

23

I.

Die Klage ist, mit Ausnahme der im Wege der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zu Ziff. 2, b) und Ziff. 3, b), über die derzeit nicht zu befinden ist, begründet.

24

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 30.008,92 nebst Zinsen in der beantragten Höhe.

25

a.

In Höhe von € 7.088,92 ergibt sich dieser Anspruch aus § 781 BGB. Bei der Abrechnung und Mitteilung vom 19.08.2008 (Anlage K 6) handelt es sich (jedenfalls) um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem das Bestehen eines Saldos in vorbezeichneter Höhe zu Gunsten des Klägers für die Parteien bindend festgestellt und damit dem Streit entzogen wird (§ 311 Abs. 1 BGB). Auf eine Aufrechnung mit einer etwaigen Gegenforderung aus dem Provisionsrückstellungskonto kann sich die Beklagte nicht berufen, da dieses Anerkenntnis unabhängig von dem etwaigen Saldo des Provisionsrückstellungskontos jedenfalls im Rahmen des ungekündigten bzw. zum Zeitpunkt des Anerkenntnis fortbestehenden Vermögensberater-Vertrages erfolgte. Ob dies im Falle eines zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam beendeten Vermögensberater-Vertrages abweichend zu beurteilen wäre, kann offen bleiben, da (sogleich b.) die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages nicht vorlagen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.

26

b.

Im Übrigen, mithin in Höhe von € 22.380,-, folgt dieser Anspruch aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vermögensberater-Vertrag und dessen gelebter Praxis i.S.d. §§ 133, 157 BGB, der diesbezügliche Zinsanspruch wiederum aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sie dem Kläger (wie im Übrigen auch allen sonstigen Vermögensberatern ab einer bestimmten Stufe) bei bestehendem Vermögensberater-Vertrag ohne jeden Vorbehalt über Jahre jeweils quartalsweise berechnet und monatlich ausgezahlt einen sog. Büroorganisationsleistungszuschuss gewährt hat. Wenn sie sich nunmehr darauf beruft, dass es sich dabei um eine „freiwillige“, weil in dem Vermögensberater-Vertrag des Klägers jedenfalls nicht als verbindlich vorgesehene Leistung gehandelt habe, ist dies unbeachtlich. Der Kläger durfte nach § 242 BGB und den vorbezeichneten Umständen darauf vertrauen, dass er, die Beibehaltung einer entsprechende Stellung in der Struktur vorausgesetzt, einen solchen (der Höhe nach variablen) Zuschuss jedenfalls bei bestehendem Vermögensberater-Vertrag auch weiterhin erhält.

27

Dieser der Höhe nach unstreitigen Zahlungspflicht steht auch nicht die „fristlos aus wichtigem Grund“ erfolgte Kündigung des Vermögensberater-Vertrages durch die Beklagte entgegen, da diese außerordentliche Kündigung nicht wirksam erfolgte. Ein Handelsvertreterverhältnis kann gemäß § 89 a HGB von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein in diesem Sinne wichtiger Grund liegt vor, wenn bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende nicht zumutbar ist ( BGH NJW-RR 2006, 615, 616 ). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes, insbesondere dass der Kläger ein vertrags- und/oder gesetzeswidriges „Schneeballsystem“ in seiner Direktion initiiert, aufgebaut, gefördert oder auch nur über einen längeren Zeitraum geduldet hätte, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, was zu Lasten der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht. Im Einzelnen:

28

aa.

Es kann nach der Beweisaufnahme zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Struktur des (Dritt-) Widerbeklagten und u.U. auch in jener von Frau X, die jeweils Teil der Direktion des Klägers waren, zu Unregelmäßigkeiten, insbesondere jedenfalls vereinzelt zum Abschluss von „Scheinverträgen“ (verstanden als „Eigenverträge“ der Vermögensberater, die von diesen mithin jedenfalls wirtschaftlich zu erfüllen waren, wobei die diesbezügliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zumindest zweifelhaft war) gekommen ist:

29

Der Frau X zugeordnete Zeuge Z1 hat bekundet, dass er, wenn auch nicht auf Veranlassung seiner ihm Überstrukturierten, zwei Lebensversicherungsverträge zum Schein bzw. zwecks Erreichung einer bestimmten Karrierestufe abgeschlossen habe. Die Zeugin Z2, die Ehefrau des Drittwiderbeklagten hat bekundet, dass es zumindest ein System des Abschlusses von Eigenverträgen in der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten gegeben habe, was man über die Unterstruktur XYZ (Unterstruktur der dem Kläger als direkte Partnerin zugeordneten Frau Z) kennengelernt habe. Diesbezügliche Unregelmäßigkeiten in der Struktur des Drittwiderbeklagten bzw. in ihrer Unterstruktur hätte insbesondere der ihr unterstrukturierter Berater Z 3 verursacht. Der Zeuge Z 3 hat sich zwar hinsichtlich der für sich selbst bzw. der im Zusammenhang mit seiner Familie geschlossenen Verträge „bedeckt“ gehalten, jedoch bekundet, dass es jedenfalls in der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten Gang und Gäbe gewesen sei, dass Eigenverträge (sowohl sich selbst, aber auch Angehörige betreffend) abgeschlossen worden seien. Er sei im Übrigen von dem Drittwiderbeklagten unter Vorspiegelung eines „sozialversicherungsähnlichen Angestelltenverhältnisses“ in eine Tätigkeit für die Beklagte gelockt worden. Dies habe er auch dann bei den von ihm wiederum angeworbenen Vermögensberatern fortgesetzt – er habe immer eine Bürotätigkeit versprochen und dann über eine Art Angestelltenverhältnis gesprochen, wobei letztlich die so Geworbenen in der Selbständigkeit geendet seien. Die ebenfalls der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten zugeordnete Zeugin Z4 hat bekundet, dass sie sich eine Tätigkeit als Sekretärin erhofft habe, ihr eine sozialversicherungsähnliche Tätigkeit, innerhalb derer die Beklagte alle Kosten außer der Krankenversicherung übernehme, versprochen worden sei, sie dann letztlich aber als Selbstständige tätig geworden sei. Selbstverständlich habe auch sie „Eigengeschäft“ gemacht; sie habe einerseits ihre bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge umgestellt, andererseits einen Rentenvertrag mit einer monatlichen Beitragsrate in Höhe von € 300,-- abgeschlossen. Zudem habe sie auf ihren damaligen Lebensgefährten Verträge über eine monatliche Rate von € 1.000,-- bzw. € 850,-- abgeschlossen. Der Abschluss solcher Verträge sei in der Struktur des Drittwiderbeklagten absolut üblich und auch vorgegeben gewesen. Die Zeugin Z5, die einer anderen direkten Partnerin des Klägers (Frau F) zugeordnet war, hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass sie vom Abschluss solcher Scheinverträge in der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten gehört habe und dies aufgrund eines von ihr persönlich erlebten massiven Einwirkens der Zeugen Z 3 und Z6 auf Bewerber auf einer gemeinsamen Veranstaltung in Nürnberg auch für realistisch halte. Letztlich hat auch der Zeuge Z6 bekundet, dass einerseits er selbst „Eigengeschäft“ sowohl für sich als auch für seine Eltern, wobei er deren Beiträge jedenfalls teilweise bezahlt habe, abgeschlossen habe. Andererseits sei es nicht nur in der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten üblich gewesen, solche Eigengeschäfte zu tätigen, sondern es habe auch seine Tätigkeit annährend ausschließlich darin bestanden, neue Vermögensberater zu werben und diese zum Abschluss solchen „Eigengeschäfts“ zu bewegen.

30

bb.

Nach der Beweisaufnahme steht jedoch gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger, der unstreitig den sog. Gruppenaufbau gepredigt und auch geschult hat, die vorbezeichneten (vermeintlichen) Unregelmäßigkeiten verursacht oder auch nur gekannt hätte.

31

(1)

Dass der Kläger über den massiven Abschluss jedenfalls von „Eigenverträgen“ in der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten unstreitig spätestens im Frühjahr 2008 Kenntnis erlangt hat, ist an sich erkennbar nicht geeignet, eine Verantwortung des Klägers für diese Abschlüsse zu begründen. Der Kläger hat vielmehr im März 2003 einen sog. „Direktionsschnellbrief“ (Anlage K 45) an die Vermögensberater seiner Direktion gerichtet, wonach bei Verträgen über Euro 200,-- Monatsbeitrag ein Zusatzformular zusätzlich mit eingereicht werden musste und die Anträge über die Betreuerstruktur bei der Direktion bei der Beklagten einzureichen waren. Vorangegangen waren diesem Brief Kontakte zwischen dem Kläger und der Beklagten, die letztlich in ein Schreiben der Beklagten vom 18.03.2008 (Anlage K 46) mündeten, wonach dem Kläger bzw. den Vermögensberatern der klägerischen Direktion „Grundsätze“ u.a. einerseits hinsichtlich des Abschlusses werthaltiger Verträge und andererseits hinsichtlich des „Lebensversicherungs-Eigengeschäfts“ aufgegeben wurden.

32

(2)

Auch aus den sonstigen vorgelegten Dokumenten und aus den Aussagen der vernommenen Zeugen folgt, auch unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Kenntnis des Klägers, nichts Abweichendes:

33

(a)

Der Zeuge Z1 hat in Hinblick auf den Kläger lediglich bekundet, dass er mit diesem „nicht viel zu tun“ gehabt habe. Die Zeugin Z2 hat diesbezüglich lediglich bekundet, dass sich wohl jeder Vermögensberater aus dem Konzept des Klägers, das dieser letztlich aus einer anderen Direktion der Beklagten übernommen habe, das herausgesucht habe, was er bzw. sie für den Gruppenaufbau gebraucht habe. Die Zeugin Z konnte lediglich bekunden, dass der Kläger stets darauf hingewiesen habe, „selbständig bedeute selbständig“. Der Zeuge Z7 hat lediglich bekundet, dass in den von ihm geführten Bewerbergesprächen, die der Kläger begleitet habe, zu keinem Zeitpunkt von Sozialleistungen die Rede gewesen sei; der Kläger habe im Gegenteil sehr deutlich, aber auch einnehmend für eine Tätigkeit als selbständiger Vermögensberater geworben. Die Zeugin Z4 hat bekundet, dass sie lediglich vom Hörensagen, nämlich aufgrund der ihr von dem Drittwiderbeklagten gegebenen Informationen, davon ausging, dass der Kläger über alles Bescheid wisse. Der Zeuge Z8 hat bekundet, dass der Kläger zwar das System zum Gruppenaufbau aus einer anderen Direktion übernommen habe, der Abschluss sog. „Scheinverträge“ jedoch gerade nicht integraler Bestandteil dieses Systems sei. Der Zeuge Z9 hat lediglich bekundet, dass der Kläger zwar den Gruppen- bzw. Managementaufbau begeisternd habe verkaufen können, wobei er sich dazu des Schulungsmaterials der Beklagten bedient habe. Von einer Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit sei durch den Kläger jedoch niemals die Rede gewesen. Die Zeugin Z5 hat bekundet, dass es in der Direktion des Klägers zwar üblich gewesen sei, dass man auch beim Abschluss eines Vertrages für sich selbst darüber informiert wurde, was man an einem solchen mitverdienen könne – es könne jedoch davon keine Rede sein, dass es in der Direktion üblich gewesen sei, „Scheinverträge“ abzuschließen.

34

Einzig die Zeugen Z 3 und Z6 haben von einem Gespräch im Frühjahr 2008 berichtet, in dem sie mit dem Kläger über den Inhalt ihrer beruflichen Tätigkeit gesprochen haben wollen. Der Zeuge Z6 hat bekundet, dass er bei diesem Treffen in Hohenroda, an dem neben dem Kläger und ihm auch das Ehepaar Z2 und der Zeuge Z6 teilgenommen hätten, die Frage gestellt habe, ob der von ihm initiierte Abschluss von Eigenverträgen grundsätzlich und auch der Höhe nach in Ordnung sei. Der Kläger habe daraufhin gesagt, dass dies der Fall sei und er „selbstschuldnerisch“ hafte und auch dafür bürge. Er habe ihm auch geraten, „auf € 1.000,-- zu erhöhen, damit ich in der Hierarchie höher schieße. Gleiches gilt auch für den von mir genannten Herrn Z6.“. Der Zeuge Z6 hat diesbezüglich bekundet, dass das Gespräch anlässlich von Konflikten zwischen den Zeugen Z6 und Z 3 einerseits und dem Ehepaar Z2 andererseits stattgefunden habe. Der Kläger habe in dem Gespräch vermittelt und zu den Zeugen Z6 und Z 3 gesagt, dass sie weitermachen sollten wie bisher, es sei mit der Zentrale geklärt, dass dies so in Ordnung sei. Der Kläger habe in diesem Gespräch auch auf seine hohen Stornorückstellung aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Beklagte verwiesen, was der Zeuge dahingehend verstanden haben will, dass der Kläger dann für etwaige Stornos des Zeugen gerade stehen würde.

35

Aus den vorbezeichneten Aussagen der Zeugen Z 3 und Z6 ergibt sich erkennbar schon nicht, dass der Kläger über den Abschluss von „Scheinverträgen“, verstanden als erkennbar nicht dauerhafte Verträge, informiert war. Weder der Zeuge Z 3 noch der Zeuge Z6 haben behauptet, dass sie gegenüber dem Kläger auch nur angedeutet hätten, dass sie Zweifel an der Bestandskraft der von ihnen (auch an sich selbst) vermittelten Verträge hätten. Auch im Übrigen verbleiben insbesondere im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Z 3 aufgrund des von diesem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks erhebliche Zweifel. Es handelt sich bei diesem nach Einschätzung des Gerichts zwar nicht um einen notorischen Lügner, jedoch jedenfalls um eine Person, die dazu neigt, einerseits anderen die Verantwortung für eigenes, jedenfalls fragwürdiges Tun zuzuweisen und (deshalb) andererseits für ihn (vermeintlich) Ungünstiges im Rahmen einer Zeugenaussage allenfalls selektiv wiedergibt. Dies wurde insbesondere daran deutlich, dass er sich erst auf ausdrückliche Nachfrage an einen mit der Beklagten geschlossenen Vergleich und auf weitere Nachfragen des Gerichts an die für ihn sehr günstigen Konditionen desselben erinnern konnte. Ebenfalls deutlich wurde die vorbezeichnete Neigung des Zeugen daran, dass er seinen Aufstiegs-Ehrgeiz, der unstreitig zu den Konflikten mit der ihm überstrukturierten Zeugin Z2 führte, dem Kläger zuschreibt, wobei das Gericht an dieser Darstellung schon auf Grund der Aussage des mit dem Zeugen nach eigenem Bekunden noch in gutem Kontakt stehenden Zeugen Z6 Zweifel hat. An die vermeintliche Empfehlung des Klägers an die Zeugen Z 3 und Z6, ihre Beiträge zu erhöhen, um in der Hierarchie „hochzuschießen“, konnte sich der Zeuge Z6, der auf das Gericht einen deutlich erinnerungsbemühteren Eindruck gemacht hat, dezidiert nicht erinnern. Hinzukommt, dass die beiden Zeugen Z 3 und Z6 auf das Gericht den Eindruck gemacht, dass sie sich bei dem Gespräch mit dem Kläger gerade nicht über die Rechtmäßigkeit bzw. Integrität des von ihnen verwendeten Systems informieren wollten. Sie wollten vielmehr von dem Kläger zunächst die Schlichtung des mit dem Ehepaar Z2 bestehenden Konflikts und sodann letztlich eine Äußerung des Klägers dazu, dass das von ihnen praktizierte und zukünftig in einem eigenen Büro vertiefte System wirtschaftlich erfolgreich sein könne. Dass der Kläger dies bejaht hat (selbst wenn die vorstehend skizzierten Kontakte mit der Beklagten, die ihm klare Maßgaben für seine Direktion gegeben hatte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hatten), kann ein Wissen des Klägers von etwaigen „Scheingeschäften“ oder gar deren Förderung nicht begründen. Dass er im Zusammenhang mit dem ihm von den Zeugen Z6 und Z 3 skizzierten „Geschäftsmodell“ auf seine Provisionsrückstellungen verwiesen und von einer selbstschuldnerischen Haftung seinerseits gesprochen haben soll, kann nicht zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung des Gerichts führen – diese (vermeintlichen) Äußerungen des Klägers können bzw. sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zu verstehen, dass der Kläger den beiden Zeugen vermitteln wollte, dass er Zweifel an der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des auch von ihm praktizierten Systems des Gruppenaufbaus nicht habe, da er letztlich mit seinen Rückstellungen auch für die Geschäfte der Zeugen Z6 und Z 3 geradestehe bzw. hafte, und dass die Beklagte (dazu sogleich) ein solches System auch gutheiße.

36

(b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Beweismitteln bzw. (im Zusammenhang mit diesen) der Abwicklung der Geschäftsbeziehung des Klägers bzw. seiner Direktion mit der Beklagten:

37

Versicherungsverträge, die dem Kläger unterstrukturierte Vermögensberater vermittelt haben, mussten nicht per se über den „Schreibtisch des Klägers laufen“. Die Beklagte hat auch direkt Anträge von Vermögensberatern jedenfalls aus der Direktion des Klägers entgegengenommen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die beiden im Bürobereich der Direktion des Klägers beschäftigten Zeugen Z8 und Z9 haben übereinstimmend bekundet, dass Verträge sowohl direkt an die Beklagte oder über die Direktion des Klägers an diese gesendet werden konnten. Die Zeugin Z9 hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar geschildert, dass die Motivation zur Sendung über die Direktion in der Nähe zu derselben und dem Aspekt des „Portosparens“ zu finden sein könne, so dass weiter entfernt lokalisierte Vermögensberater regelmäßig direkt an die Beklagte herangetreten seien.

38

Gleiches gilt – gleichsam spiegelbildlich – für etwaige Stornomitteilungen bzw. Stornogefahrmitteilungen der Beklagten. Auch hier konnte und musste der Kläger keine Kenntnis von den (vermeintlichen) Unregelmäßigkeiten in der Struktur des (Dritt-) Widerbeklagten erlangen, da diese Mitteilungen nur dann an den Kläger gerichtet wurden, wenn es von diesem selbst oder von seinen direkten Partnern vermittelte Verträge betraf. Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Auch diesbezüglich haben die Zeugen Z8 und Z9 übereinstimmend bekundet, dass Stornomitteilungen an den Kläger nur betreffend seine direkten Partner gesendet wurden.

39

Auch aus dem Vermögensberatervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt sich eine Verantwortlichkeit für die vorbezeichneten (vermeintlichen) Unregelmäßigkeiten in der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten nicht. Nach diesem Vermögensberatervertrag hatte der Kläger im Rahmen des sog. Strukturaufbaus Vermögensberater zu gewinnen, zu schulen und zu führen – von einer Verantwortlichkeit im rechtlichen Sinne für seine Vermögensberater, die als selbständige Handelsvertreter für die Beklagte tätig waren und sind, ist demgegenüber dort keine Rede.

40

Eine - unterstellt – Kenntnis und Förderung des Abschluss sog. „Eigenverträge“ durch den Kläger zu einem deutlich vor dem Frühjahr 2008 liegenden Zeitpunkt kann ebenfalls ein Wissen des Klägers von den vermeintlich vertrags- und gesetzeswidrigen Umständen in der Unterstruktur des Drittwiderbeklagten nicht begründen. Die Beklagte trägt in der von ihr gestellten Strafanzeige selbst vor, dass sie den Abschluss sog. Eigenverträge, also den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Vermögensberater für sich selbst, als regelkonform ansieht und für diesen sogar bestimmte Regelungen (Provision erst nach Ablauf von 12 Monaten) vorsieht.

41

Weiterhin ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Kläger selbst von dem Abschluss von „Scheinverträgen“ hätte haben sollen. Der Abschluss solcher Verträge mag für hierarchisch tiefer stehende Vermögensberater – jedenfalls kurzfristig – Erfolg versprechen. Der Kläger als Direktionsleiter konnte jedoch weder einen Vorteil in der Hierarchie aufgrund des Abschlusses solcher Verträge erzielen noch erschließt sich dem Gericht eine etwaige Motivation des Klägers im Hinblick auf erzielbare Provisionen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass bei einer Überforderung der ihm unterstrukturierten Vermögensberater durch den Abschluss von hohen Eigenverträgen bzw. „Scheinverträgen“ mit einer Rückbelastung des Provisionsvorschusses gerechnet werden musste, so dass es sich für den Kläger allenfalls um ein mit erheblichem Ärger mit der Beklagten verbundenes Nullsummenspiel handeln würde, was für den Kläger auch klar erkennbar gewesen sein dürfte.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.04.2011 überreichten, nicht weiter gekennzeichneter oder (sogar) folierter Anlagen betreffend 387 Versicherungsverträge (schätzungsweise 1500 – 2000 Blatt Papier) aus der Direktion des Klägers. Selbst wenn man den Vortrag in diesem Schriftsatz nicht ohnehin für unzureichend halten wollte, da Anlagen zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nie ersetzen können und das Gericht nicht gehalten ist, sich das Fehlen aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (BVerfG NJW 1994, S. 2683 ), ist nicht erkennbar, welche Bedeutung diese 387 vermeintlich stornierten Verträge im Hinblick auf die Initiierung eines „Schneeballsystems“ durch den Kläger haben sollen. Selbst wenn sich im Hinblick auf diese 387 Verträge eine Stornoquote von 85 % ergäbe, betrifft dies bei unstreitig in der Direktion des Klägers monatlich mindestens eingereichter 300 Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrages weit weniger als 10 % der von der Direktion des Klägers vermittelten Verträge.

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Letztlich ergibt sich eine Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an der Etablierung eines „Schneeballsystems“ auch nicht aus dessen verstärkten Bemühungen um den Gruppenaufbau in seiner Direktion. Es erscheint in diesem Zusammenhang annähernd grotesk, dass die Beklagte, die einen solchen stets proklamiert (hat), dem Kläger sein diesbezügliches Bemühen nunmehr entgegenhält. Ausweislich des Vermögensberatervertrages ist es jedem Vermögensberater ausdrücklich erlaubt, sich im Gruppenaufbau zu betätigen. Die Broschüre der Beklagten „Unser Weg August 2008“, die die Vorgehensweise bei der Aufnahme der Berufstätigkeit als Vermögensberater der Beklagten beschreibt, stellt die Bedeutung des Unternehmensaufbaus durch den Gruppenaufbau, also die Anwerbung neuer Partner, in den Vordergrund. Gleiches gilt für den von der Beklagten gewährten Zuschuss „Dimension 7“, der auf den Aufbau einer hauptberuflichen Vermittlerstruktur bzw. deren Erweiterung zielt. Wenn also der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von einem „netzwerkähnlichen Bindungssystem“ gesprochen haben soll, dann indiziert dies keine Unrechtmäßigkeit, sondern beschreibt das Geschäftsmodell der Beklagten vielmehr (relativ) präzise. Gleichfalls nicht nachvollziehbar ist die Beanstandung des von dem Kläger verwendeten Editorials „1000 VM’s sind 1000 Analysen und 1000 Kunden“. Auch dies stellt wiederum keine Ungehörigkeit des Klägers, sondern eine treffende Beschreibung des Geschäftsmodells der Beklagten dar. Unstreitig erhält jeder angehende Vermögensberater im Einführungsseminar die sog. 100-Liste aus den sog. „Starter-Unterlagen“ der Beklagten. Die Beklagte fordert damit jeden zukünftigen Mitarbeiter auf, mindestens 100 Namen aus Verwandtschaft und Freundeskreis aufzulisten und nach Möglichkeit mit bzw. für diese Vermögensanalysen zu schreiben bzw. zu erstellen. Dass es dann im Durchschnitt jedem neuen bzw. angehenden Vermögensberater gelingen dürfte, mindestens eine, nicht notwendig eigene Analyse zu erstellen, dürfte naheliegend sein. Auch an dieser Stelle wird wiederum deutlich, dass für den Kläger im Abschluss sog. „Eigenverträge“ nichts Verdächtiges zu sehen war, da gerade die Beklagte Vertragsschlüsse aus dem unmittelbaren persönlichen Umfeld der neuen Berater förderte bzw. deren Schulung diesbezüglich anlegte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es, wenn die Beklagte dem Kläger vorwirft, dass dieser bzw. in dessen Direktion neue Vermögensberater (auch) über das Portal der Bundesagentur für Arbeit geworben worden sind. Die Beklagte selbst hat in Person ihres Vorsitzenden ihres Vorstandes, an den sich der Kläger in seiner Not über den Umgang der Beklagten mit ihm ohne Reaktion gewandt hat, bereits auf ihrer Bilanz-Pressekonferenz im Jahr 2005 bekundet, dass angesichts „ von 5,2 Millionen Arbeitslosen … die Deutsche Vermögensberatung hier ein Zeichen setzen und für ihr zukunftsweisendes Berufskonzept werben “ will (Anlage K 34).

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2.

Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte (1. Stufe) und auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 gerichtete Anspruch des Klägers findet seinen Rechtsgrund in § 87 c HGB in Verbindung mit dem Vermögensberater-Vertrag. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und die Fälligkeit der Provision relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsabrede ab. Der Buchauszug im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB beschränkt sich nicht auf Auszüge aus den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238, 259 Abs. 1 Nr. 1 HGB, sondern sein Inhalt ist aus allen vom Unternehmer aufbewahrten schriftlichen Zeugnissen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen. In den Buchauszug gehören daher die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale wie Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Vertrages, Tarif sowie die Angaben zu den für die Provision wesentlichen Inhalten des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sondervereinbarungen). Auch Datum und Grund etwaiger Stornierung sind in den Buchauszug aufzunehmen, weil der Provisionsanspruch nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB nur dann entfällt, wenn die Nichtausführung des Vertrages auf Gründen beruht, die das Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat. Der Versicherungsvertreter muss deshalb auch darüber unterrichtet werden, aus welchem Grund ein von ihm vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Auch die weiteren von dem Kläger verlangten Angaben wie Dynamikklauseln und Angaben über das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und die Laufzeit des Vertrages sind Faktoren, die zur Berechnung eines Provisionsanspruch herangezogen werden können.

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Die bisher erteilten Provisionsabrechnungen ersetzen einen geschlossenen Buchauszug über den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Erteilte Provisionsabrechnungen können einen Buchauszug nur dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken und wenn sie entweder zusätzlich alle in einen Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (OLG München, OLGR 2004, 25, 26). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen enthalten lediglich das Buchungsdatum, die Versicherungsscheinnummer, den Namen des Versicherungsnehmers, eine Schlüsselnummer für den Abschlussvermittler, einen Produktschlüssel und Angaben über die Provisionspflichten, während etwa Angaben zu Stornierungsfällen schon fehlen. Die Beklagte kann den Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass dieser ergänzende Angaben zur Ermittlung seiner Provisionen einer in dem Intranet der Beklagten enthaltenen Kundenakte entnehmen könne. Der Kläger hatte unstreitig jedenfalls bei Erhalt der den Zeitraum ab dem 01.07.2008 betreffenden Abrechnung keinen Zugriff auf das Intranet der Beklagten mehr, wobei das Intranet nach dem Bekunden des Zeugen Z11 etwa die von dem Kläger begehrten Auskünfte betreffend diesem nicht direkt unterstrukturierter, jedoch direktionsangehöriger Vermögensberater sowie die sog. Kundenakten, die etwa Namensänderungen, Zahlungsverzögerungen u.ä. ausweisen, enthält. Die Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass sie selbst nur Handelsvertreter gegenüber den Versicherungsgesellschaften sei, soweit es um Angaben und Daten gehe, die sie von diesen übermittelt bekomme. Der Zeuge Z11 hat diesbezüglich unter anderem bekundet, dass die Beklagte über in ihrem Intranet auch abgebildete Informationen hinsichtlich der Berechnung der absoluten Provision verfüge, die die noch für diese tätigen Vermögensberater dort nachvollziehen könnten, während „ die nicht mehr tätigen Berater … dann beispielsweise auf den Kontakt zu den Versicherungsnehmern angewiesen “ (Bl. 1003 d.A.) seien, deren Adresse sich aber den Provisionsabrechnungen gerade nicht entnehmen lässt.

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Der Buchauszug ist bezogen auf diejenigen Geschäfte zu erteilen, die entweder der Kläger selbst oder Vermögensberater seiner Direktion in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2008 vermittelt haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach dem 01.08.2008 keine weiteren Vermittlungsleistungen für die Beklagte erbracht hat: Einerseits hat der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszug auch hinsichtlich der Tätigkeit ihm unterstrukturierter Vermögensberater. Andererseits hat sich der Buchauszug auf bis zum 31.12.2008 erfolgte Provisionsrückbelastungen wegen Vertragsstornierungen zu beziehen, was für den Kläger schon im Hinblick auf § 87 a Abs. 3 S. 1 und S. 2 HGB von erheblicher Bedeutung ist.

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3.

Der von dem Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009 (1. Stufe) findet seinen Rechtsgrund in dem jedenfalls bis zum 31.12.2011 fortbestehenden Vermögensberater-Vertrag (Anlage K 1) zwischen dem Kläger und der Beklagten. Nach Ziffer IV. dieses Vertrages hat die Beklagte vierteljährlich dieses Konto abzurechnen; dieser Pflicht ist die Beklagte jedenfalls für das dritte und das vierte Quartal 2008 nicht nachgekommen.

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4.

Der auf Ersatz der mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen und nicht anrechenbaren Kosten in Höhe von € 2.118,44 gerichtete Zahlungsantrag zu Ziff. 4 findet seinen Rechtsgrund in den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, der Zinsanspruch in den §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat durch die unwirksame außerordentliche Kündigung Rücksichtnahmepflichten aus dem Vermögensberater-Vertrag verletzt.

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5.

Der auf Erstellung und Aushändigung der Prüfberichte nach § 34 c Gewerbeordnung für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 gerichtete Antrag zu Ziff. 5 findet seinen Rechtsgrund in der von der Beklagten übernommenen vertraglichen Nebenpflicht zur kostenlosen Ausfertigung von Bestätigungen einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Erfordernissen des § 34c der Gewerbeordnung (Anlage K 65, Bl. 313 d.A.). Die Beklagte hat das Bestehen dieser Nebenpflicht in einem Schreiben vom 1.12.2006 (Anlage K 66) an alle Direktionsleiter und Delegationsleiter dahingehend bestätigt, dass ab dem Versandjahr 2007 diejenigen Vermögensberater entsprechende Berichte erhalten, die zum Stichtag 31.12.2006 die BDV-Mitgliedschaft nachweisen können. Der Kläger, der in den Jahren zuvor stets diese Prüfberichte von der Beklagten erhalten hatte, war jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied im Bund Deutscher Vermögensberater.

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II.

Die den Kläger betreffende Widerklage ist unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich. Wie vorstehend dargestellt kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vermögensberater-Vertrag folgende Rechte der Beklagten verletzt bzw. aus diesem Vertrag folgenden Pflichten nicht genügt hätte. Diese Abweisung der den Kläger betreffenden Widerklage war auch im Wege des Teilurteils auszusprechen, da die Unterbrechung des Verfahrens betreffend den (Dritt-) Widerbeklagten, einen einfachen Streitgenossen des Klägers, wegen Insolvenz zu einer „faktischen Trennung der Verfahren“ geführt hat (BGH ZIP 2003, 594 f. ) und deshalb über die gegen letzteren gerichtete Widerklage nicht zeitgleich befunden werden muss.

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III.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seinen Rechtsgrund in § 709 S.1, S. 2 ZPO.