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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.12.2011 – 2-25 O 218/11
ECLI:DE:LGFFM:2011:1221.2.25O218.11.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin erhebt Vollstreckungsgegenklage wegen Erfüllung der Pflichten aus einem gerichtlichen Vergleich.
Die Beklagte hatte die Klägerin im Rechtsstreit 2-25 O 340/10 vor der Kammer wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz in Höhe von € 437.696,92 in Anspruch genommen. Gegenstand dieses Schadenersatzanspruchs waren Zertifikate und Kommanditbeteiligungen, nämlich das Expresszertifikat 0001 mit € 15.148,87, das 0002 Zertifikat mit € 40.397, das 0003 Zertifikat mit -30% Barriere mit € 253.750, das 0004 Zertifikat mit € 10.161,05, die 0005 mit € 40.000, der 0006 mit € 50.000, das 0007 Zertifikat mit € 8.592,50 und ein weiteres 0008 Zertifikat mit € 19.647,50.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch:
7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
Zwischen den Parteien wurde ein Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen.
1. Zur Abgeltung der Klageforderung zahlt die Beklagte (A) an die Klägerin (B) € 49.000,-.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat die Klägerin 89% und die Beklagte 11% zu tragen.
3. Den Parteien bleibt der Widerruf dieses Vergleichs vorbehalten durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis Montag, den 24.01.2011.
Die Klägerin zahlte an die Beklagte in Erfüllung des Vergleichs € 18.978,11 sowie € 22.103,62 aus. Die zweite Summe errechnete sie aus dem Differenzbetrag der ersten Summe zur Vergleichssumme (€ 49.000-€ 18.978,11 = € 30.021,89) abzüglich Kapitalertragssteuer in Höhe von € 7.505,47 und Solidaritätszuschlag in Höhe von € 412,80 (€ 22.103,62). Sie hat insoweit den Wert der 0002 Zertifikate als kapitalertragsteuerpflichtig angesehen, deren Kaufpreis im Verhältnis zu den gesamten Anschaffungskosten der oben genannten Wertpapiere und Beteiligungen in Höhe von € 480.089,87 mit 61,269153627424 % zugrunde gelegt. Danach hat sie prozentual anteilig aus der Vergleichssumme aus € 49.000 (Anteil der Anschaffungskosten der betroffenen Wertpapiere an allen von der damaligen Klage umfassten Wertpapiere), somit aus € 30.021,89 die Kapitalertragsteuer einbehalten.
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung wegen des nicht ausbezahlten Restbetrages.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Vergleichsbetrag unterliege der Abgeltungssteuer, die sie gemäß §§ 44, 43 EStG abzuführen habe. Deshalb habe sie von 61,269153627424 % der Vergleichssumme aus € 49.000 (Anteil der Anschaffungskosten betroffenen Wertpapiere an allen von der damaligen Klage umfassten Wertpapiere), somit € 30.021,89 die Steuern einbehalten dürfen. Sie führt dazu rechtlich aus, es handele sich für die Beklagte um besondere Entgelte und Vorteile gemäß § 20 Abs. 3 EStG, wie auch das BMF mit Schreiben vom 16.11.2010 Rz. 83 festgestellt habe, da ein „unmittelbarer Zusammenhang zu einer einzelnen Transaktion bestehe, bei der ein konkreter Verlust entstanden sei. Die Zertifikate fielen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Damit sei ein Steuersatz in Höhe von 25 % plus 5,5 % anzurechnen, somit € 7.918,27. Daraus entstehe der Beklagten auch kein Nachteil, da die Klägerin gemäß § 43 a Abs. 3 EStG Verluste aus Kapitalanlagen in einem so genannten Verrechnungstopf auf die Folgejahre zu übertragen und mit eventuellen Gewinnen zu verrechnen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2011 in dem Verfahren 2-25 O 340/10 geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären;
die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 10.01.2011 vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu dem Verfahren Aktenzeichen 2-25 O 340/10 ab Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Vergleich an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat die Pflichten aus dem Vergleich nicht voll erfüllt, sodass die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist.
Denn die Klägerin darf die Kapitalertragsteuern nicht in Abzug bringen. Der Schadenersatzanspruch der Beklagten, der durch den Vergleich erledigt wurde, unterliegt nicht der Abgeltungssteuer.
Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht darlegen kann, dass und in welchem Umfang die Vergleichssumme einer Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs gerade aus der Anlageberatung zu den 0002 Zertifikaten diente. In dem Vergleich wurde pauschal ein Abgeltungsbetrag vereinbart, ohne konkrete Teilsummen auf Teile der Klageforderung zu beziehen. Daher ist es auch nicht möglich, aus einer der Abgeltung der 0002 Zertifikaten dienenden Teilsumme Kapitalertragssteuer zu berechnen. Auch eine pauschale Betrachtung, wie sie die Klägerin vorrechnet, ist nicht zulässig. Denn für den Abzug einer Kapitalertragsteuer müssten Erträge aus Kapitalvermögen konkret zugeordnet werden. Da es jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abgeltungsbetrag aus dem Vergleich gerade nicht die 0002 Zertifikate, sondern beispielsweise die Kommanditbeteiligungen betraf, etwa weil bei den Vergleichsüberlegungen hinsichtlich der Zertifikate keine fehlerhafte Anlageberatung unterstellt wurde, kann die Klägerin schon nicht die Basis für einen Abzug der Kapitalertragsteuer darlegen.
Der Schadensbetrag fällt aber auch nicht unter § 20 EStG und dort insbesondere nicht unter § 20 Abs. 3 EStG in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 liegen nicht vor, insbesondere ist der Forderungsausfall aus dem 0002 Zertifikat keine Veräußerung im Sinne des Abs. 2. Die Schadenersatzleistung stellt weder einen Ertrag aus einer Kapitalforderung für die Überlassung des Kapitals im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, noch einen Gewinn aus der Veräußerung oder Übertragung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG, bzw. aus der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckten Einlage einer Kapitalforderung im Sinne § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Auch die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 EStG liegen nicht vor. Nach Abs. 3 gelten als „Einkünfte“ auch besondere Entgelte oder Vorteile. Darunter zählen Schadenersatzansprüche nicht. Schadenersatz beruht auf dem Ausgleichsgedanken und wird gewährt, wenn eine Person einer anderen Person Nachteile zugefügt hat (Palandt, BGB 70. Aufl. 2011, vor § 249 Rn. 2). Bereits begrifflich kann ein Ausgleich für einen Nachteil keinen Vorteil darstellen. Der Ausgleich dient nach dem Wortlaut des § 249 BGB dazu, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Danach hatte die Klägerin als Beklagte des Vorprozesses die Anlageberatung wieder soweit zurück zu nehmen, dass der ursprüngliche Zustand wieder bestanden hätte, dass der Zedent oder die Beklagte als damalige Klägerin wieder über das Anlagekapital verfügt hätte. Die Erledigung des Schadenersatzanspruchs durch Vergleich nimmt der Ausgleichsfunktion nicht ihren Charakter und ändert an dieser Ausgangssituation nichts.
Bei den Einkünften nach § 20 EStG geht es immer um „Einnahmen“ oder vergleichbare Zahlungen. Dies stellt eine Schadensersatzleistung nicht dar.
Die Schadensersatzleistung wird auch nicht gemäß § 20 Abs. 3 EStG„neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt“. Den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG aufgezählten Kapitalforderungen, insbesondere dem hier allein einschlägigen Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, ist gemein, dass Zinsgewinne oder Kursgewinne der Kapitalertragsteuer unterworfen werden (vgl. Schleswig-Holsteinische FG (EFG 2011, 1892 ). Jedenfalls aber kann eine Abgeltungssteuer nur dann anfallen, wenn ein einer Zinszahlung oder vergleichbarer Einnahme entsprechender Vorteil oder Überschuss entsteht. Sie kann nur dann eingreifen, wenn ein (Zins-) Gewinn vorliegt. Die Neuregelungen des EStG sollten auffangen, dass durch Finanzinnovationen die Besteuerung von Zinsen entfällt, indem der Gewinn durch Kursgewinne realisiert wird.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Schadenersatzleistung dient gerade nicht dem Ausgleich eines Gewinnes, sondern allein der Abgeltung zugefügten Schadens. Sie steht daher nicht einer Einnahme nach Abs. 1 und 2 gleich.
Zwar hat das BMF mit Schreiben v. 22.12.2009 – IV C 1-S 2252/08/10004 zu Einzelfragen zur Abgeltungssteuer ausgeführt (3. Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG Schadenersatz oder Kulanzerstattungen Rz. 83):
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i. S. des § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt (Ergänzung 16.11.2010:) und im Übrigen auch bei Entschädigungen für künftig zu erwartende Schäden.
Dieser Ansicht schließt sich das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht an. Diese Auslegung entspricht nicht dem Wortlaut und dem Sinn des § 20 Abs. 3 EStG. Vielmehr reduziert die Schadenersatzleistung allein den ursprünglichen Aufwand des Anlegers. Dies ist ein Nachteilsausgleich und kein Vorteil.
Damit kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, sie müsse gemäß § 43 a EStG sogenannte Verrechnungstöpfe bilden und Verluste und Gewinne aus Kapitalforderungen gegeneinander verrechnen und die Beklagte könne den Verlust steuerrechtlich gegen rechnen. Die Vorgehensweise entspricht zwar § 43 a EStG. Allerdings sind eben nur Gewinne und Verluste aus Kapitalforderungen einzusetzen und damit keine Nachteilsausgleiche. Die Leistung des Schadenersatzes führt nach Ansicht des Gerichts allein dazu, dass die Klägerin in den Verrechnungstopf für Verluste der Beklagten oder des Zedenten nur um die Schadenersatzleistung reduzierte Anschaffungskosten einstellen kann. Eine Verweisung der Beklagten darauf, durch Verkauf der Zertifikate Verluste zu kreieren, um dadurch wieder eine Verrechnung zu erlangen, kann die Klägerin nicht zur Grundlage einer Erfüllungsleistung machen.
Damit kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage nicht auch deshalb erfolglos bleibt, weil die Klägerin eine Nettozahlung schuldete. Anhaltspunkte dafür bestehen deshalb, weil nach dem Vergleichstext – den die Kammer mit formuliert hat – eine Zahlung in Höhe von € 49.000 an die Beklagte erfolgen sollte, also ein Betrag in dieser Höhe bei ihr ankommen sollte. Daraus könnte geschlossen werden, dass eventuelle weitere Zahlungen oder Belastungen dieses Vergleichsbetrages nicht zu Lasten der Beklagten hätten gehen sollen. Auch die Frage der Anrechnung eines Sparerfreibetrages nach § 20 Abs. 9 EStG kann auf sich beruhen.
Insgesamt war damit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.