Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.12.2011 – 2-3 O 325/11
ECLI:DE:LGFFM:2011:1222.2.3O325.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 11. Oktober 2012, 16 U 25/12, Berufung zurückgewiesen, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen in einer Internetveröffentlichung und die Zahlung einer Geldentschädigung.
Die Beklagte war im Jahr 2010 Stadtverordnete und kulturpolitische Sprecherin der … in Stadt1. Sie hielt im Jahr 2010 im Rahmen des Ostermarsches in Stadt1 am Denkmal „X“ eine Rede. Dieses Denkmal soll an die Judenverfolgung erinnern. In ihrer Rede, wegen deren Einzelheiten auf die schriftliche Ausarbeitung der Beklagten auf Bl. 13/14 d.A. Bezug genommen wird, sprach die Beklagte über den Afghanistan-Krieg und die Judenvernichtung. Anschließend berichtete der Kläger als Journalist darüber in der online-Zeitung „Y.de“ in einem Artikel, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 25 d.A. (Seite 5 des Urteils des LG Kassel 9 O 1661/10) verwiesen wird. In diesem Artikel äußerte der Kläger, die Beklagte habe den Krieg in Afghanistan mit der Judenvernichtung „verglichen“. Wegen der Einzelheiten dieses Artikels wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 8/9 d.A.) Bezug genommen. Hierauf reagierte unter anderem die Jüdische Gemeinde Stadt1 mit Empörung, welche sie in einem Schreiben an die Beklagte vom 06.04.2010 (Bl. 26 f. d.A = Seite 6/7 des Urteils des LG Kassel) zum Ausdruck brachte. Auch in Kommentaren im Internet wurde die Beklagte angegriffen.
Sie vertrat die Ansicht, dass der Kläger in dem genannten Artikel eine unrichtige Behauptung aufgestellt habe, mit der er sie in ihrer Ehre verletzt habe. Sie verlangte vom Kläger zunächst außergerichtlich, später mit einer Klage gemäß Anlage 2 (Bl. 10 – 13 d.A.) vor dem LG Kassel Unterlassung und Widerruf der Äußerung: „Bei einem Zwischenstopp am Mahnmal `X` auf dem Gelände der Universität verglich die … Stadtverordnete Dr. B in ihrer Rede die Judenvernichtung mit dem Afghanistankrieg“. Das LG Kassel wies die Klage mit Urteil vom 26.01.2011 - Az. 9 O 1661/10 - ab. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein. In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das Gericht sinngemäß aus, der begehrte Anspruch bestehe nicht, da die beanstandete Äußerung in ihrer Rede (Vergleich der Judenvernichtung mit dem Afghanistankrieg) eine wahre Tatsachenbehauptung darstelle. Eine „Gleichsetzung“ von Judenvernichtung und Afghanistankrieg sei in dem Artikel des Klägers nicht behauptet worden. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Urteils wird Bezug genommen auf die Anlage 4 (Bl. 21 - 30. d.A.).
Im April 2011 bemerkte der Kläger, dass die Beklagte im Internet unter www.B.de eine mit „Gegendarstellung“ überschriebene Veröffentlichung (Anlage 5 = Bl. 31 d.A.) zum Abruf bereithält. In dieser führt die Beklagte aus, der Kläger habe mit seiner Berichterstattung suggeriert, sie habe den Afghanistan-Krieg und die Judenvernichtung „nicht nur verglichen, sondern auch gleichgesetzt“. Weiterhin heißt es dort:
„Der Holocaust ist ein singuläres Ereignis, das mit keinem anderen Ereignis verglichen oder sogar gleichgesetzt werden kann. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der zitierten Rede, habe ich den Holocaust mit einem anderen historischen oder gegenwärtigen Ereignis verglichen oder gleichgesetzt.
Mit seiner irreführenden Berichterstattung handelt der Journalist A [Kläger] unredlich. Da die Rechtsordnung mir keinen Schutz davor und den implizierten ehrverletzenden Behauptungen bietet, sehe ich mich zu dieser Gegendarstellung gezwungen.“
Der Kläger forderte die Beklage mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2011 (Bl. 32 – 34 d.A.) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in welcher sie sich verpflichten sollte, es zu unterlassen, den Inhalt der „Gegendarstellung“ selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Die Beklagte wies dieses Begehren mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2011 (Bl. 35 d.A.) zurück.
Der Kläger trägt vor, die Aussage der Beklagten, sie habe den Holocaust niemals mit einem anderen historischen Ereignis verglichen, sei unwahr. Durch die „Gegendarstellung“ werde er in seiner beruflichen Ehre verletzt. Der Vorwurf irreführender Berichterstattung und unredlichen Verhaltens werde ihm auf Basis dieser angeblich unwahren Aussage gemacht. Hierdurch würde die Beklagte ihn der vorsätzlichen Lüge bezichtigen. Sie habe nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen und, insbesondere in Anbetracht des Urteils des LG Kassel, auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz zu. Durch den Vorwurf der Suggestion sowie der unredlichen und irreführenden Berichterstattung, werde er in den Grundlagen seiner beruflichen Reputation angegriffen. Man könne der Beklagten nur durch die Verurteilung zu einer Schmerzensgeldzahlung vermitteln, dass er im Einklang mit der Rechtsordnung gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines von Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die folgende, als „Gegendarstellung“ überschriebene Erklärung im Internet, in Printmedien oder in anderer Weise Dritten gegenüber zu verbreiten:
„‘Stadtverordnete vergleicht Judenvernichtung und Krieg in Afghanistan‘ - so betitelte der Journalist A am 5.4.2010 im Online-Medium ‚Y‘ seinen Bericht über meine Rede beim Stadt1 Ostermarsch vor dem Holocaust-Mahnmal ‚X‘. Durch diese Titelwahl und die folgende Berichterstattung suggeriert er, ich hätte beide genannten Ereignisse nicht nur verglichen, sondern sogar gleichgesetzt.
Der Holocaust ist ein singuläres Ereignis, das mit keinem anderen Ereignis verglichen oder sogar gleichgesetzt werden kann. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der zitierten Rede, habe ich den Holocaust mit einem anderen historischen oder gegenwärtigen Ereignis verglichen oder gleichgesetzt.
Mit seiner irreführenden Berichterstattung handelt der Journalist A unredlich. Da die Rechtsordnung mir keinen Schutz davor und den impliziten ehrverletzenden Behauptungen bietet, sehe ich mich zu dieser Gegendarstellung gezwungen.“
hilfsweise,
es der Beklagten zu untersagen, die Sätze
„Durch diese Titelwahl und die folgende Berichterstattung suggeriert er, ich hätte beide genannten Ereignisse nicht nur verglichen, sondern sogar gleichgesetzt.“
und
„Mit seiner irreführenden Berichterstattung handelt der Journalist A unredlich.“
im Internet oder anderen Medien zu veröffentlichen, zu verbreiten oder in anderer Weise Dritten zugänglich zu machen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Ausgleich des durch die Verbreitung der in Ziffer 1 genannten Äußerung entstandenen immateriellen Schadens einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch € 2000,-, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe in ihrer Rede im Rahmen des Ostermarsches den Afghanistan-Krieg nicht mit der Judenvernichtung verglichen, sondern die Unterschiede zwischen diesen Ereignissen herausgestellt. Vielmehr sei die diesbezügliche Aussage des Klägers in seinem Artikel eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Beklagte ist der Auffassung, ihre angegriffene Veröffentlichung sei durch ihre Meinungsfreiheit geschützt. Bei Konflikten mit dem Recht der persönlichen Ehre müsse eine übermäßige Einengung der Meinungsfreiheit vermieden werden. Dies gelte insbesondere bei einem sogenannten Gegenschlag. Der Ehrschutz müsse zurücktreten, wenn die Äußerungen für die Persönlichkeitsentfaltung des Äußernden wichtig seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß dem zu Ziffer 1) gestellten Haupt antrag nach §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG nicht zu.
Bei den angegriffenen Äußerungen der Beklagten in ihrer „Gegendarstellung“, die – unbestritten - keine Gegendarstellung im Sinne des § 10 HessPresseG darstellt, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Meinungsäußerung der Beklagten, nämlich den Bericht des Klägers in der online-Zeitung so zu interpretieren, dass dort nicht nur von einem „Vergleich“ zwischen der Judenvernichtung und dem Afghanistan-Krieg in Bezug auf ihre Ansprache anlässlich des Ostermarsches die Rede sei, sondern von einer „Gleichsetzung“. Auch wenn dabei zwischen diesen beiden Begriffen unzweifelhaft semantisch – entsprechend der Argumentation des LG Kassel - Unterschiede zu machen sind, sieht es die Kammer, auch gerade angesichts der gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe des Antisemitismus, als noch zulässig an, eine eigene Interpretation, sei sie auch falsch, in der Öffentlichkeit wiederzugeben.
Meinungsäußerungen sind Aussagen, die nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet sind und durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. Um eine Meinungsäußerung handelt es sich insbesondere bei Bewertungen, Einschätzungen, Ansichten und Überzeugungen. Abzugrenzen hiervon sind Tatsachenbehauptungen, die auf ihre Richtigkeit hin objektiv, mit Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar sind (Soehring, Presserecht, 4. Aufl, § 14 Rn. 8 und Rn. 3. m.w.N.).
Bei den von dem Kläger angegriffenen, verfahrensgegenständlichen Äußerungen der Beklagten handelt es sich um deren Interpretation in dem Sinne, dass beim Leser des Berichtes des Klägers der Eindruck entstehen könnte, dass zwischen den beiden genannten historischen Geschehen nicht nur ein Vergleich von der Beklagten in ihrer Rede, sondern eine „Gleichsetzung“ vorgenommen worden sei. Es erscheint der Kammer zwar nachvollziehbar, dass sich der Kläger durch die Wortwahl der Beklagten in ihrer „Gegendarstellung“„irreführend“ und „unredlich“ verletzt fühlt, jedoch handelt es sich bei den Äußerungen (auch den Worten: „suggeriert er…“) um subjektive Bewertungen, die noch unter den Schutz des Grundrechtes der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, dem im demokratischen Rechtsstaat schlechthin eine konstitutive Rolle zukommt, fallen.
Erst dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, ist eine Meinungsäußerung dem Verbot zugänglich. Der Begriff der Schmähkritik ist dabei eng auszulegen. Eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es bei einer Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Äußerung jeden sachlichen Bezug vermissen lässt oder der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird und die Äußerung damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfes mehr darstellt (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 "Soldaten sind Mörder"; BGH NJW 2000, 3421, 3422; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 42, Rn. 32 m.w.N.). Das Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte, auf die sich eine Meinung stützen kann, stellt ein maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage dar, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist ( Soehring , a.a.O., § 20 Rn. 9, vgl. auch OLGHamburg NJW-RR 2000, 1292, 1293 – zur Zulässigkeit der Äußerung „ Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung“).
Diese Grenze zur Schmähkritik ist hinsichtlich sämtlicher angegriffener Äußerungen bzw. der verwendeten Wortwahl nicht überschritten. Die Beklagte will sich erkennbar gegen die ihr gegenüber – auch von dritter Seite - erhobenen Vorwürfe verteidigen, insbesondere ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass sie sich falsch verstanden fühlt. Dass der Kläger sich durch die Wortwahl der Beklagten in seiner Berufsehre verletzt fühlt, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl ist bei einer auch hier vorzunehmenden Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Klägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten vorliegend dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG der Vorrang einzuräumen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass man unter dem Begriff „unredlich“ grundsätzlich auch ein betrügerisches oder falsches, verlogenes Verhalten fassen könnte. Jedoch versteht der Leser diese Wortwahl im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht dahingehend.
Diese Erwägungen treffen auch auf den Hilfs antrag des Klägers zu, weshalb auch dieser keinen Erfolg hat.
Da schon das vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsbegehren unbegründet ist, besteht zur Überzeugung der Kammer auch kein Anspruch auf Geldentschädigung gemäß Klageantrag zu 2) wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, zumal ein solcher Anspruch von der Rechtsprechung nur gewährt wird, wenn die Rechtsverletzung im Bezugsrahmen der konkreten Gesamtumstände als schwer zu qualifizieren ist (Steffen in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 Rdn. 335) und sonstige Rechtsbehelfe nicht ausreichen, um die erlittene Rechtsverletzung auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.