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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.02.2012 – 3-04 O 50/10, 3-4 O 50/10, 3/04 O 50/10

ECLI:DE:LGFFM:2012:0202.3.04O50.10.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.378.792,79 nebst Zinsen in Höhe von

3 % p. a. aus EUR 7.552.633,49 vom 08.03. – 11.03.2008,

aus EUR 10.873.733,49 vom 12.03. – 13.03.2008,

aus EUR 12.899.783,49 vom 14.03. – 18.03.2008,

aus EUR 13.986.783,49 am 19.03.2008 sowie

aus EUR 15.007.876,39 vom 20.03. – bis 15.05.2009,

aus EUR 15.364.576,44 vom 16.05. – 27.11.2008,

aus EUR 15.371.626,39 vom 28.11.2008 – 07.03.2009 sowie

aus EUR 15.378.792,79 vom 08.03. – 24.05.2009 und

aus EUR 15.378.792,79 in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 13.567,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin gegenüber den Klägervertretern von der weiteren Vergütungsforderung von EUR 48.437,- freizustellen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einer Anlage- und Bankberatung.

2

Die Klägerin ist ein Reiseunternehmen, das seit 1918 besteht. Im Jahre 2008 betrug der Umsatz ca. 323 Mio. EUR. Die Beklage ist eine Geschäftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Beklagte ist die Hausbank der Klägerin. Zwischen den Parteien besteht seit Ende der 80-er Jahre eine Geschäftsbeziehung.

3

Die Parteien schlossen diesbezüglich unter dem 10.11.2003 einen Rahmenvertrag, der unter dem 30.11.2004 neu gefasst wurde.

4

Als Reiseunternehmen hat die Klägerin ein Absicherungsbedürfnis hinsichtlich eines steigenden Dollarkurses, da Kunden üblicherweise bei Reisebuchungen Voranzahlungen in Euro leisten, die Leistungen zum Reisezeitpunkt, mitunter im Folgejahr, jedoch in US-Dollar durch die Klägerin eingekauft werden müssen.

5

Die Klägerin führte diesbezüglich mit der Beklagten eine Reihe von einzelnen Geschäften durch. Sie bediente sich hierbei auch strukturierter Geschäfte, so u. a. eines Ressurecting Leveraged Forward (RELF), eines USD-Quanto-SWAP, eines FX-Ladder-Swap und eines CMS Spread-Sammler Swap.

6

Als Kundenberater für die Klägerin war bei der Beklagten langjährig der Kundenberater B. tätig. Jedenfalls seit dem Jahre 2005 hatte die Klägerin Kontakt mit dem Finanzberater S., der bei der Capital Market Sales Abteilung der Beklagten tätig ist.

7

Unter dem 22. Juni 2005 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot für einen Super Outright Sale. Die Parteien streiten darüber, auf wessen Initiative die Beklagte dieses strukturierte Finanzderivat entwickelte.

8

Gemäß dem Termsheet der Beklagten (Anlage B 7) erwarb die Klägerin damit die Möglichkeit, einer Euro-put/USD-Call-Option zu einem Strike von 1,27 US-Dollar/Euro am Ende der Laufzeit. Sollte sich danach der Wechselkurs Euro/US-Dollar bis Ende der Laufzeit innerhalb der Knock-out-Levels bewegen, so hatte die Klägerin die Möglichkeit, am Laufzeitende einen Betrag von 1 Mio. US-Dollar zum Kurs von 1,27 US-Dollar/Euro zu kaufen. Diese Call-Option sollte erlöschen, falls der Wechselkurs während der Laufzeit jemals das untere oder obere Knock-out-Level berühren sollte. Sollte der Wechselkurs bis Laufzeitende einmal an oder über dem oberen Knock-out-Level handeln, hat die Beklagte das Recht, einen erhöhten US-Dollar-Betrag von 1,5 Mio. US-Dollar zu 1,27 US-Dollar/Euro an die Klägerin zu verkaufen. Das Termsheet enthält daneben den Hinweis: „Da die Möglichkeit besteht, dass die von Ihnen gekaufte Euro-Put/USD-Call-Option während der Laufzeit erlischt, ist diese Strategie keine konservative Sicherungsstrategie.

9

Die Klägerin tätigte bei der Beklagten in der Folge insgesamt 63 Folgegeschäfte auf der Basis des Super Outright Sales.

10

In der Folgezeit profitierte die Klägerin streckenweise von der Möglichkeit, den US-Dollar günstiger als zum Tageskurs zu erwerben. Beginnend ab dem Jahre 2006 durchlief der US-Dollar-Wechselkurs gegenüber dem Euro eine langwährende und erhebliche Tiefphase. In der Folge der Abwicklung des Super Outright Sales bedeutete dies, dass das obere Knock-out Level regelmäßig erreicht wurde, die Beklagte die ihr zustehende Put-Option hinsichtlich der US-Dollar ausübte und die Klägerin gezwungen gewesen wäre, US-Dollar zu einem ungünstigen Kurs zu erwerben.

11

Die Klägerin verfügte im Jahre 2006 über ein Depot bei der Beklagten in einer Größenordnung von 31,4 Mio. EUR. Unter dem 13.11.2007 schlossen die Parteien einen Kreditvertrag (Anlage K 25).

12

Am 23.11.2007 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen K., und dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., in dem die aufgetretene Verluste Gegenstand waren.

13

Am 3. März 2008 kam es zu einem Gespräch, in dessen Verlauf die Beklagte mögliche Folgen eines weiterhin schwachen US-Dollar/Eurokurses anhand einer Marktwertsimulation demonstrierte (Anlage K 29).

14

Die Klägerin übte unter dem 19.03.2008 ihr letztes Optionsgeschäft aus und beglich danach die offenen Rechnungen.

15

Unter dem 02.04.2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung der geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung.

16

Die Klägerin behauptet,

die Beklagte habe aus Gewinninteresse Finanzprodukte betrieben, über deren nicht ansatzweise erkennbare mathematische Eigenschaften sie durch falsche Produktbeschreibungen getäuscht habe. Die Zeugen B. und S. hätten die SOS-Strategie im Juni 2005 an die Klägerin herangetragen. Die Klägerin sei der Auffassung gewesen, dass die Beklagte gleichwertige Optionen getauscht habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte im Termsheet vom 27.06.2005 ausdrücklich auf eine Prämienneutralität hingewiesen habe. Sie habe damit über die Konstruktion des strukturierten Derivates getäuscht, da die Gegenoption der Beklagten nicht gleichwertig, sondern höherwertig gewesen sei. Die scheinbar getauschten Devisenoptionen seien nominal jedoch nicht gleichwertig gewesen.

17

Der Zeuge S. habe unzutreffenderweise erklärt, dass eventuelle Kosten sich erst bei einer Ausübung der Marktoptionen ergeben würden.

18

Die Klägerin habe stets nur Optionsgeschäfte zur Absicherung gewollt. Durch den angebotenen Super Outright Sale habe die Klägerin im Ergebnis eine Absicherung gegen eine geringe Euroaufwertung erworben, die Beklagte habe eine Absicherung gegen eine starke Aufwertung des Euro erworben. Im Ergebnis sei die Ausübung der Optionen Spekulation gewesen.

19

Die Klägerin macht unter Vorlage eines Gutachtens der Cambridge Systems Associated geltend, dass die Optionspaare nicht gleichwertig seien. Dem entspreche auch, dass auf Anfrage der Klägerin nach der Ausübung von nur 4 Optionspaaren die untere Barriere entfallen sei. Eine starke Abwertung des Euro habe keiner Schranke mehr bedurft. Bei einer starken Aufwertung des Euros sei ohnehin ein Vorteil bei der Beklagten gewesen.

20

Ausweislich des Gutachtens der Cambridges Systems Associated seien die Optionswerte nur nominell gleich. Die vier untersuchten Optionspaare zeigten, dass sich der Zahlungssaldo zu Lasten der Klägerin erheblich vergrößere.

21

Die Ungleichheiten der Optionen habe die Beklagte bei der Umstrukturierung auch jeweils eingepreist. In der Folge seien die Super Outright Sales mit steigenden Hebeln versehen worden.

22

Über den am 13.11.2007 geschlossenen Darlehensvertrag habe die Beklagte im Ergebnis lediglich die Verluste aus den Super Outright Sales besichert. Einen eigenen wirtschaftlichen Sinn habe der abgeschlossene Kreditvertrag nicht mehr gehabt.

23

Die Beklagte habe auch bis zum 03.03.2008 entstandene Verluste nur mit der Wechselkursentwicklung, nicht aber mit der Unausgewogenheit der ausgetauschten Optionen begründet.

24

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 30.757.585,58 nebst Zinsen in Höhe von 3 % p. a.

aus EUR 15.105.266,98 vom 08.03. – 11.03.2008,

aus EUR 21.747.466,98 vom 12.03. – 13.03.2008,

aus EUR 25.799.566,98 vom 14.03. – 18.03.2008,

aus EUR 27.937.566,98 am 19.03.2008 sowie

aus EUR 30.015.752,78 vom 20.03. – bis 15.05.2009,

aus EUR 30.729.152,89 vom 16.05. – 27.11.2008,

aus EUR 30.743.252,78 vom 28.11.2008 – 07.03.2009

sowie

aus EUR 30.757.585,58 vom 08.03. – 24.05.2009 und

aus EUR 30.757.585,58 in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 13.567,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin gegenüber den Klägervertretern von der weiteren Vergütungsforderung von EUR 215.192,20 freizustellen.

25

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte macht geltend,

27

dass sie umfassend und zutreffend aufgeklärt habe. Sie habe die Klägerin sowohl über die Funktion als auch die Risiken der Super Outright Strategie umfassend und zutreffend informiert und der Klägerin den Abschluss in einer Ausgestaltung mit beschränktem Risiko und in einem Umfang empfohlen, der den Bedürfnissen der Klägerin entsprach. Sie habe der Klägerin im weiteren Verlauf immer wieder von der weiteren Durchführung der Super Outright Sale abgeraten.

28

Bei der Klägerin handele es sich um eine erfahrene Anlegerin. Denn ihr Verlustrisiko aus den bereits in der Vergangenheit geschlossenen USD-Quanto-SWAP und FX-Ladder-Swap sei theoretisch auch unbegrenzt gewesen.

29

Im Zeitraum vom 27.06.2005 bis zum 13.03.2008 habe die Klägerin insgesamt 2.634 Abschlüsse getätigt.

30

Die Beklagte habe die Super Outright Sale-Strategie auf Wunsch und Anfrage der Klägerin hin entwickelt und habe die Klägerin auch mittels des vorgelegten Termsheets hinreichend und zutreffend aufgeklärt. Aus dem Termsheet (Anlage B 7) sei unmittelbar der anfängliche Hebel von 1,5 ersichtlich. Aus dem Termsheet ergebe sich auch hinreichend, dass die Klägerin ein Stillhalterisiko bei einer starken Abwertung des US-Dollars einging, da in diesem Fall ihre eigenen Optionen ausgeknockt wurden und die Beklagte ihre Option ziehen würde. Das Termsheet halte auch zutreffend fest, dass nur die Prämien neutral sind. Das Verlustrisiko lasse sich dem Termsheet ohne weiteres aus der Berechnung des Nominalvolumens mal der Differenz des Ausübungspreises mal dem Kassekurs entnehmen.

31

Ein tatsächlich höherer Hebel von 1:4 sei am 27. Juni 2005 auf Wunsch des Zeugen E., des Finanzfachmanns der Klägerin, eingesetzt worden, da ihm das Chancen-Risikoverhältnis hier besser gefallen habe.

32

Die Beklagte habe im Laufe der Geschäftsbeziehung immer wieder auf Risiken des Geschäftes hingewiesen. Dies sei in einem Gespräch am 05.07.2005, am 12.07.2005 der Fall gewesen. Gleiches in einem Telefonat vom 05.12.2005. Am 05.05.2006 sei es zum ersten Rückkauf einer Option gekommen. Am 21.08.2006 habe die Klägerin aufgrund eines Telefonats weitere Abschlüsse mit einem deutlich höheren Hebel, nämlich 5- und 6-fachen Hebeln getätigt.

33

Die Klägerin habe nach Informationen der Beklagten auch gleichartige Optionsgeschäfte bei der C.Bank getätigt.

34

Im November 2007 sei die Beklagte an die Klägerin herangetreten mit dem Wunsch, für weitere Abschlüsse Sicherheiten zu erlangen. Den Betrag von 20 Mio. EUR als Sicherung im Darlehensvertragsentwurf habe die Klägerin selbst festgelegt.

35

Das Super Outright Sale habe der Klägerin auch Vorteile gebracht. So habe es eine partielle Absicherung von Währungsrisiken erhalten und die Chance, an einer Abwertung des US-Dollars zu partizipieren.

36

Die Beklagte behauptet, sie habe eine Beratungspflicht jedenfalls ab dem 05.01.2006 abgelehnt. Sie habe stets nur Geschäfte mit Grundgeschäftsbezug vorgeschlagen. Bei Überschreiten dieses Grundgeschäftsbezuges habe sie Warnungen ausgesprochen. Ziel sei die Absicherung vor Aufwertung gewesen.

37

Die Klägerin habe ausdrücklich keine unbeschränkte Absicherung gewünscht. Dem entspreche auch, dass der untere Knock-out-Wert nur bei den ersten vier Geschäften vereinbart war und dann entfiel.

38

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.05.2011 (Bl. 562 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen E., S., B. und H., wofür auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 22.09.2011 (Bl. 604ff. d.A.) Bezug genommen wird.

39

Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Klage ist teilweise begründet.

41

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 Mio. EUR aus § 280 BGB gegenüber der Beklagten wegen der Verletzung von Beratungspflichten.

42

I. Die abgeschlossenen Optionsgeschäfte sind nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig oder wegen arglistiger Täuschung der Beklagten anfechtbar (§§ 123,142 BGB).

43

1. Eine Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung aufgrund von Sittenwidrig ist nicht feststellbar.

44

Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Wuchergeschäfts (§ 138 Abs. 2 BGB) kann sich dann ergeben, wenn ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen besteht und der Wert einer Leistung knapp bzw. annähernd doppelt so hoch ist wie diejenige der Gegenleistung (Sack/Fischer, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2011, § 138 Rn. 2).

45

Das lässt sich vorliegend nicht aus einem möglichen unterschiedlichen Marktwert der Optionen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses herleiten.

46

Die Kammer unterstellt für diese Beurteilung das – streitige - Vorbringen der Klägerin als richtig, dass ausweislich der getroffenen Analysen durch die Cambridge Associated die Optionspaare nicht gleichwertig sind, sondern nach finanzmathematischer Analyse ein größeres Risiko bei der Klägerin verbleibt.

47

Ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt sich dabei noch nicht. Denn auch wenn sich bei der Strukturierung eines Finanzprodukts Chancen und Risiken einer Emission für verschiedene Barrieren auf der Grundlage historischer Zinsentwicklungen mit den Mitteln der Wahrscheinlichkeitsrechnung finanzmathematisch kalkulieren lassen ändert dies nichts daran, dass der wirtschaftliche Erfolg nicht von Zinsverläufen der Vergangenheit, sondern von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängt, für die eine Vielzahl nicht zuverlässig voraussehbarer Einflüsse und Parameter entscheidend ist (OLG Düsseldorf, WM 2009, 1410, Rdnr. 26).

48

Das Gericht vermag sich nicht der Auffassung anschließen, dass sich allein aus einer Bewertung der Risiken der einzelnen Optionen ein erhebliches Ungleichgewicht des Vertrages ergibt. Denn der Handel mit strukturierten Derivaten stellt im Ergebnis eine Wette auf eine mögliche Entwicklung des Marktes dar, deren Ausgang für die vertragsschließenden Parteien im Ergebnis nicht sicher vorhersehbar ist. Allerdings hat die Beklagte hierbei durch die eigene Strukturierung der vertriebenen Derivate einen von ihr auch ausgenutzten Vorsprung, da sie zum Einen Marktrisiken besser zu analysieren vermag, zum Anderen Knock-out Levels so zu definieren vermag, dass die Risiken auf ihrer Seite begrenzter erscheinen. Im Ergebnis drückt eine Bewertung der Risiken der Optionspaare jedoch keine feststehenden Risiken dar, sondern lediglich relative im Hinblick auf eine künftige ungewisse Marktentwicklung.

49

Insoweit neigt das Gericht eher der Auffassung des OLG Bamberg zu (OLG Bamberg, BKR 2009, 288, 294 ), wonach risikoreiche Geschäfte selbst im Bereiche der Verbraucherverträge abgeschlossen werden können, die nur unter besonderen Umständen erfüllt werden können.

50

Ein auffälliges Missverhältnis ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer Betrachtung lediglich der Marktwerte der Optionspaare.

51

Eine diese Sittenwidrigkeit berührende erhebliche Ungleichgewichtigkeit der wechselseitigen Optionen vermag das Gericht auch nicht den Feststellungen in den Gutachten der Cambridge Systems Associates (Anlage K 13, 13 a/d, Bl. 394ff. d.A.) entnehmen. Denn selbst bei Richtigunterstellungen der dort ausgeführten Bewertungen - was streitig ist - ergäbe sich ein Ungleichgewicht der gegenüberstehenden Optionen im Wesentlichen aus dem Gesichtspunkt, dass deutlich unterschiedliche Hebel bei der Ausübung der Optionen gegeben waren. Während der Hebel bei der Ausübung der ersten untersuchten Option 1 zu 4 betrug, war er später deutlich höher (1:6).

52

Anders als in den Fällen, in denen etwa bei der Bewertung eines CMS Spread Ladder Swap eine Ungleichgewichtigkeit der Optionspaare sich aus einem für den Kunden nicht erkennbaren Memoryeffekt (Addition von Zinssätzen der Vorperiode; vgl. OLG Bamberg, BKR 2009, 288, 293 ; OLG Stuttgart, WM 2011, 139) lässt sich eine Ungleichgewichtigkeit der Optionspaare hier bereits deutlich aus den angewandten Hebeln erkennen. Gerade bei der durch die Klägerin angeführten Neutralität der zu zahlenden Prämien ist es daher ohne weiteres erkennbar und naheliegend, dass die Risikogewichtung der wechselseitigen Optionen nicht gleich sein konnte.

53

Allein ein signifikantes Ungleichgewicht zu Lasten der Kundenseite, das sich aus einer asymmetrischen Risikostruktur des streitgegenständlichen Geschäfts ergibt, bei dem einer Chance des Kunden auf einen begrenzen Gewinn das Risiko hoher Verlust gegenüber steht, kann noch nicht als erhebliches oder gar grobes Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gewertet werden (vgl. OLG Frankfurt, WM 2010, 1719).

54

Ein anderer Grund für eine Nichtigkeit der geschlossenen Geschäfte, insbesondere gemäß § 138 Abs. 1 BGB, ist nicht ersichtlich.

55

2. Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Anfechtung der abgegebenen Willenserklärungen der Klägerin wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durch die Beklagte aus. Denn auch wenn die Prämien für die Option als gleich hoch ausgewiesen waren, hat die Beklagte dadurch nicht erklärt, dass die Optionen an sich gleichwertig wären. Dies erschließt sich ohne weiteres aus den unterschiedlichen Knock-Out Leveln und den deutlich abweichenden Hebeln, die in den Termsheets hinreichend deutlich ausgewiesen sind.

56

II. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist ein Beratungsvertrag geschlossen worden.

57

1. Die Beratung von Bankkunden hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH anlegergerecht und anlagegerecht zu erfolgen. Die beratende Bank ist dabei zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt allerdings der Anleger (st. Rspr., BGHZ 123, 126; zuletzt BGH, NJW-RR 2012, 43 ).

58

Das Vorliegen eines Beratungsvertrages ergibt sich vorliegend daraus, dass die Klägerin nicht nur übliche Bankgeschäfte bei der Beklagten getätigt hat, sondern sich durch diese auch bei der Vornahme der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte hat beraten lassen. Eine entsprechende Beratung ergibt sich auch ohne weiteres aus der Vorlage der fixierten Geschäftsstrukturen (Termsheets) und den unstreitig geführten Gespräche durch den langjährigen Kundenberater der Klägerin, den Zeugen B. und den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen S..

59

Soweit die Beklagte geltend macht, ein Beratungsvertrag sei nicht geschlossen, da sie stets von der Durchführung der von ihr selbst konzipierten Geschäfte abgeraten habe, ist dies angesichts der von ihr umfangreich behaupteten durchgeführten Beratungsleistungen, der Konzeption, der Entwicklung und dem mehrjährigen Vertrieb des „Super Outright Sale“ sowie des Umstandes, dass die Beklagte unstreitig seit 20 Jahren die Hausbank der Klägerin ist, schlicht abwegig.

60

2. Nach Auffassung der Kammer erfolgte die Beratung hinsichtlich des Abschlusses des „Super Outright Sale“-Geschäftes im vorliegenden Fall zunächst nicht fehlerhaft.

61

a) Hinsichtlich der Anlegergerechtigkeit der Anlageberatung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um einen Vollkaufmann handelt und um ein alt eingesessenes Unternehmen, das insbesondere in dem Bereich der Wechselkursabsicherungsgeschäfte über eine langjährige Erfahrung verfügt, was sich ohne weiteres aus ihrem Geschäftsfeld ergibt.

62

Unstreitig hat die Klägerin in der Vergangenheit auch bei der Beklagten eine Reihe von strukturierten Finanzderivaten erworben und entsprechende Geschäfte abgewickelt.

63

Eine Einordnung der Klägerin als professioneller Kunde im Sinne des § 31a WpHG kann dabei dahingestellt bleiben. Zum Einen war diese Vorschrift zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ersten „Super Outright Sale“-Geschäfts noch nicht in Kraft. Zum Anderen

64

ist nach der überzeugenden Rechtsauffassung des BGH hinsichtlich der gebotenen Beratungsintensität nicht auf die eher aufsichtsrechtlich geleiteten Regelungen des WpHG, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

65

Die Beklagte durfte danach davon ausgehen, dass die vorgelegten Informationen über die „Super Outright Sale“-Strategie (Termsheets) sowie gegebenenfalls weiterhin gegebene Erläuterungen hierzu durch die Klägerin hinreichend verstanden und eingeordnet werden.

66

b) Das Gericht ist der Auffassung, dass die Anlageberatung der Klägerin durch die Beklagte zum Erwerb des „Super Outright Sale“ im Ergebnis auch objektgerecht, d.h. anlagegerecht erfolgte.

67

Dies ergibt sich daraus, dass die wesentlichen Daten/Fakten und Auswirkungen der getätigten Geschäfte sich nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich aus den vorgelegten Termsheets ergeben.

68

Das – beispielhaft herangezogene – Termsheet vom 22.06.2007 (Anlage B 7) weist aus, welche Rechte und Optionen die Klägerin erwirbt (Euro-Put und USD-Call) und welche Optionen dem gegenüber stehen (Euro-Call/USD-Put). Aus der dort hervorgehobenen Übereinstimmung der einzelnen Optionen bezüglich des Verfalltages, des Strikes und des oberen Knock-out bzw. Knock-in levels lässt sich auch erkennen, dass die Optionspaare gegenläufig sind und nominal gleichgestellt sind. Aus der Gegenüberstellung der Nominalbeträge (1 Mio./1,5 Mio.) ergibt sich auch ohne weiteres für einen durchschnittlich Kundigen, dass die Optionen in der Form nicht gleichwertig waren, also die Option der Beklagten gehebelt war. Das heißt, bereits zu Anbeginn stand einer möglichen Kaufoption der Klägerin für USD in Höhe von 1 Mio. eine Abnahmepflicht in Höhe von 1,5 Mio. gegenüber.

69

Sowohl die Ausgangssituation als auch der Ablauf der Geschäfte ist in dem Termsheet hinreichend deutlich dargelegt. Unter „Analyse“ sind sämtliche Optionen des Geschäftausgangs im Zeitpunkt des Verfall-/Valutatages ausgezeigt und die entsprechenden Folgen deutlich angesprochen. Insbesondere ist deutlich dargelegt, dass die Klägerin das Risiko läuft, dass die Beklagte in dem Fall, dass an oder über dem Knock-in level gehandelt wird, das Recht hat, den erhöhten USD-Betrag von 1,5 Mio. zu dem bestimmten Kurs von 1,27 USD/EUR zu verkaufen. Es ist weiter unterstrichen, dass sie dieses Recht nur in Anspruch nehmen wird, wenn der Euro/USD-Wechselkurs über 1,27 US-Dollar/EUR notiert.

70

Danach hatte die Klägerin jedoch die Möglichkeit, sowohl bei Abschluss des Geschäftes als auch während der laufenden Geschäfte jederzeit ihre möglichen Stillhalterisiken zu bewerten, in dem sie eine mögliche USD-Put-Option der Beklagten bewertete. Hierfür war lediglich das Volumen zu ermitteln, dass sich aus einer möglichen Ausübung der USD-Put Option zu dem vereinbarten Strike ergibt, wenn der obere Knock-out level berührt werden sollte.

71

Im Gegensatz zu den CMS Spread-Ladder-Swaps, die Gegenstand der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum 03.03.2011 (BGH, NJW 2011, 1949 ) waren, handelt es sich vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht um ein derartig kompliziertes Finanzprodukt, dass dieses auch für einen in Finanzdingen nicht Unerfahrenen nicht nachvollziehbar wäre.

72

Denn bei einem CMS Spread Ladder Swap handelt es sich grundsätzlich um einen strukturierten und komplex definierten Austausch von Zahlungsströmen.

73

Bei dem vorliegenden „Super Outright Sale“ handelt sich dagegen im Wesentlichen um den Austausch relativ einfach strukturierter Optionen auf Währungskursentwicklungen, die allerdings durch Barrieren begrenzt sind. Die Besonderheit des vorliegenden Produkts liegt in der Gegenläufigkeit der gleichzeitig gewechselten Optionen und den unterschiedlichen Nominalbeträgen, d.h. der Hebelsätze bei Ablauf der vorgesehenen Laufzeiten.

74

Der BGH hat festgehalten, dass bei einem CMS Spread Ladder Swap nicht nur eingehende Erläuterungen aller Elemente der Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes und ihrer konkreten Auswirkungen bei allen denkbaren Entwicklungen des „Spreads“ erforderlich sind, sondern insbesondere auch eine eindeutige Aufklärung des Kunden darüber, dass das Chance-Risiko-Profil zwischen den Teilnehmern der Zinswette unausgewogen ist: In dem entschiedenen Fall war das Risiko des Kunden unbegrenzt, das der Bank –von vornherein aber dadurch eng begrenzt, dass sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine negative Zinszahlungspflicht des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zinszahlungspflicht der Bank erhöhen könnte (BGH, NJW 2011, 1949, 1952 ).

75

So ist es hier nicht. Wie oben ausgeführt war die Klägerin durch das Termsheet durchaus in der Lage, das ihr entstehende Verlustrisiko aus dem einzelnen Geschäft mittels eines Dreisatzes zu ermitteln.

76

Der Klägerin war – auch aus den Formulierungen im Termsheet – bei Abschluss der Super Outright Sale Strategie klar und erkennbar, dass sie eine gewisse Absicherung hinsichtlich eines steigenden USD/Euro-Wechselkurses erworben hatte, zugleich aber auch eine Möglichkeit, die USD besser als zum aktuellen Terminkurs kaufen zu können.

77

Diese Ausführungen gelten auch insoweit, als die Klägerin nicht das auf der Grundlage des Termsheets in der Anlage B 7 offerierte „Super Outright Sale“-Geschäft getätigt hat, sondern bereits beim ersten Geschäft zu einem höheren Hebel abschloss. Die Voraussetzungen, die Auswirkungen und die möglichen Risiken aus dem Abschluss des Geschäftes waren insoweit identisch. Das Risiko der Klägerin war demgegenüber noch augenfälliger.

78

Die Beratung zum Abschluss des ersten „Super Outright Sale“ verstößt auch nicht gegen eine der Beklagten erkennbar fehlende Risikoneigung der Klägerin. Denn in die ersten getätigten „Super Outright Sale“ Geschäfte entsprachen durchaus dem geschäftlichen Bedarf der Klägerin an einer Absicherung gegen US Dollar/Euro Aufwertungen.

79

Die Kammer vermag wegen der dargelegten Produktunterschiede im vorliegenden Fall auch der Nichtmitteilung eines möglicherweise negativen Marktwertes im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages keine Pflichtverletzung der Beklagten entnehmen.

80

Der BGH hat entschieden, dass eine Bank grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, dass sie mit eigenen Anlageprodukten Gewinne erzielt. Ein offenkundiger Interessenkonflikt besteht allerdings beim Hinzutreten besonderer Umstände. Diese liegen bei einem CMS Spread Ladder Swap vor, weil dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden ist, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegeschäfts das Risiko verkaufen zu können, dass der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat (BGH, NJW 2011, 1949 Rn. 38 ).

81

Dies liegt nach Auffassung der Kammer indessen in der besonders gearteten Struktur des CMS Spread Ladder Swap begründet. Durch die verschiedenen frei einstrukturierbaren Elemente sowie die von der Bank erfolgten Festlegungen für Schwellenwert oder Höhe und Steigerung von Abschlägen besteht für den Zinsswap eine Risikostruktur, die mit einfachen Hilfsmitteln wie historischen Daten und einer auf Kenntnis der volkswirtschaftlichen Faktoren und Zusammenhänge beruhenden Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen, schon gar über die mehrjährige Laufzeit des gesamten Swap-Vertrages, nicht mehr erfassbar war. Das Risiko eines Ladder-Swaps kann daher nur anhand von komplexen Berechnungsverfahren und Bewertungsmethoden ermittelt werden (OLG Stuttgart, WM 2011, 139).

82

Der CMS-Spread-Ladder-Swap enthält eine stark asymmetrische finanzmathematische Struktur in der Form, dass für den Kunden der Beklagten der Chance auf einen prozentual gesehen geringen Gewinn das Risiko eines hohen Verlustes gegenüberstand, wobei die Berechnungsformel das Risiko für den Bankkunden in gravierender Form erhöht, während die Beklagte ihr vergleichsweise geringes Risiko durch die Möglichkeit einer Kündigung ohne Ausgleichszahlung minimiert. Über den sich aus dem asymmetrischen Chance-Risiko-Profil ergebenden spekulativen Charakter des konkreten Swapgeschäfts muss aufgeklärt werden (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 316).

83

Demgegenüber ist die vorliegende „Super Outright Sale“-Strategie – wie oben - im Grundsatz einfacher strukturiert und das Produkt für den Kunden hinsichtlich der Anlagerisiken nachvollziehbar. Auch wenn die Beklagte nicht nur eine Marge, sondern weitere Ungleichgewichtigkeiten in die wechselseitigen Optionen einstrukturiert hat, so vermag die Kammer insoweit nicht das Hinzutreten besonderer weiterer Umstände zu erkennen, die eine Mitteilungspflicht der Beklagten auslösen. Denn die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass allein aufgrund der mitgeteilten Prämienneutralität die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die wechselseitig gestellten und mehrfach gehebelten Optionen gleichwertig sein sollten. Diese Auffassung erscheint der Kammer lebensfremd.

84

Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin bei einem gezielten Hinweis auf einen anfänglichen negativen Marktwert von der Vermittlung des Geschäftes Abstand genommen hätte. Denn insoweit hat der Zeuge E. ausgeführt, dass für die Klägerin maßgeblich in erster Linie die Call-Optionen waren. Der Klägerin sei eine Marge der Beklagten auch präsent gewesen.

85

Nach alledem sieht das Gericht keine Haftung der Beklagten wegen eines Beratungsfehlers beim initialen Vertrieb der Super Outright Sale-Strategie.

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3. Eine Haftung der Beklagten aus § 280 BGB ergibt sich jedoch aus der mangelnden Beratung in der folgenden Abwicklung des Vertriebs.

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a) Vorliegend hatte die Klägerin sich nicht nur zum einmaligen Abschluss des von der Beklagten entwickelten „Super Outright Sale“-Geschäftes entschlossen, sondern in der Folgezeit jedenfalls 63 weitere Abschlüsse getätigt, deren Umsetzung eine erheblich größere Anzahl von Folgegeschäften im Einzelnen nach sich gezogen. Während der gesamten Laufzeit war die Beklagte Hausbank der Klägerin, die Klägerin war - auch wenn der Umfang im Einzelnen streitig ist - in ständigem Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten hinsichtlich der gewählten Anlagen.

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Die Beklagte schuldet danach eine fortlaufende Beratung, insbesondere hinsichtlich der Umstände, die aus ihrer fachkundigen Kenntnis heraus Anlass zu Bedenken in der weiteren Ausübung der gewählten Anlagestrategie oder hinsichtlich des Neuabschlusses von Verträgen bestehen. Die Pflicht zu Hinweisen kann sich dabei schon aus der allgemeinen Pflicht der Bank als Geschäftsbesorger zur Loyalität ergeben (vgl. Heermann in: Münchener Kommentar-BGB, 5. Aufl. 2009, § 675 Rdnr. 55).

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Der Wechselkurs des USD zum Euro hat sich in den Jahren 2006 – 2008 historisch nahezu einmalig verschlechtert.

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Dies führte bei der Abwicklung der getätigten 63 Folgegeschäfte dazu, dass die Klägerin entweder die Möglichkeit hatte, die getätigten Geschäfte „glatt zu stellen“, d. h. aufgetretene Verluste zu begleichen und die durch die Beklagte vertragsgemäß ausgeübten USD-Put Optionen zu bedienen. Die Parteien wählten den Weg einer Umstrukturierung, wobei die in der Folgezeit abgeschlossenen Geschäfte laufend ungünstiger für die Klägerin wurden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das obere Knock-out level durch die Beklagte entsprechend gewählt werden konnte. Diese ergibt sich insbesondere aber daraus, dass stets höhere Hebel hinsichtlich der wechselseitig zur Ausübung gestellten Optionen ausgeübt wurden. Die letzten Geschäfte tätigte die Klägerin zu einem 5- bis 6-fachen Hebel.

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b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt konkret auf die hierdurch entstehenden Gefahren auf die Klägerin hingewiesen hätte und dass sie von einer Ausübung der Geschäfte abgeraten hat, insbesondere zu dem Zeitpunkt, als der Grundgeschäftsbezug verloren ging. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nur noch Ausführung der Geschäfte getätigt hätte („execution only“).

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Zwar ist die Klägerin hinsichtlich einer geltend gemachten Verletzung des § 280 BGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet.

93

aa) Der durch die Klägerin benannte und hierzu vernommene Zeuge E. hat insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass die Klägerin stets darauf vertraute, dass aufgetretene Verluste durch eine Umstrukturierung der Geschäfte wieder beseitigt werden könnten. Das Gericht ist nach seiner Aussage davon überzeugt, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von weiteren Abschlüssen oder die Strukturierung abgeraten hat und dass sie zu keinem Zeitpunkt auf Gefahren hingewiesen hat, die aus der Anzahl der Geschäfte oder aus den Restrukturierung resultieren könnten.

94

Der Zeuge hat insoweit angegeben, dass in Gesprächen mit Herrn S. auf die Wirkweise der „Super Outright Sale“-Strategie hingewiesen wurde. Der vierfache Hebel sei bewusst gewählt worden, damit die Klägerin eine höhere Bandbreite habe, d.h. damit sie nicht so schnell ausgeknockt würde. Risiken seien demgegenüber nicht klar angesprochen worden. Es sei stets auf die Möglichkeit von Umstrukturierungen hingewiesen worden.

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Hinsichtlich eines Wegfalls des Grundgeschäftsbezuges im Januar 2006 hat der Zeuge erklärt, dass dies schlicht erfunden sei. Hierüber sei niemals gesprochen worden. Die Klägerin habe sich stets an den

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Call-Optionen orientiert. In den Gesprächen sei stets darauf hingewiesen worden, dass die Restrukturierung und Prämien neutral stattfinden. Dass irgendwelche Kosten in einen negativen Marktwert einfließen, sei so nie besprochen worden. Allerdings sei über den später sicher herausstellenden negativen Marktwert der Optionen gesprochen worden. Dass die Beklagte bei dem Geschäft eine Marge habe, sei der Klägerin präsent gewesen.

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Angesichts einer Abnahmeverpflichtung in dreistelliger Millionenhöhe habe die Klägerin durchaus Herrn S. gefragt, ob das Risiko beherrschbar sei. Dieser habe dies stets so dargestellt, dass das Risiko im Ergebnis beherrschbar sei. Weder Herr S. noch Herr B. hätten jemals erklärt, dieses Geschäft können wir so nicht mehr abschließen. Im Grunde habe die Klägerin gewusst, dass sie irgendwann ein Volumen hatte, das auch gefährlich werden konnte. Irgendwie seien dann aber Argumente gekommen, die sie hatten glauben lassen, die Risiken im Ergebnis abwenden zu können.

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Diese Angaben sind glaubhaft und nachvollziehbar. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge als maßgeblich Agierender für die Klägerin jedenfalls mittelbar ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Er hatte insoweit auch Informationen durch die Beklagte, eigene Kenntnisse und ein Bewusstsein von dem Risiko der eingegangenen Abnahmeverpflichtungen in insgesamt objektiver Weise dargestellt. Das Gericht glaubt dem Zeugen, dass die Klägerin auch angesichts der jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erkannten Risiken des Engagements auf einer Beherrschbarkeit der Risiken durch Umstrukturierungen vertraute und dass die Beklagte keine nachdrücklichen Warnungen hinsichtlich weiterer Engagements ausgesprochen hat.

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bb) Eine danach notwendige und erforderliche Beratung durch die Beklagte hat diese nicht beweisen können.

100

Einen schriftlichen Hinweis an die Klägerin hatte die Beklagte unstreitig zu keinem Zeitpunkt erteilt. Ein Schreiben im Geschäftsverkehr, aus dem sich ein irgendwie gearteter Hinweis auf Bedenken der Beklagten ergeben könnte, ist nicht vorgelegt.

101

Die Beklagte hat allerdings eine Reihe von Anlagen vorgelegt, die sämtlich interne Notizen enthalten, die weit überwiegend durch den Mitarbeiter S. gefertigt wurden.

102

Das Gericht vermag hieraus keinerlei Überzeugung gewinnen, dass diesen Anlagen die dort wiedergegebenen Gespräche und Hinweise tatsächlich zu Grunde lagen (§ 286 ZPO).

103

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Anlagen, die auch durch die Aussage des Zeugen S. nicht ausgeräumt werden können. Die umfangreichen und stets ausformulierten Anlagen die als interne Beratungsnotizen vorgelegt werden, betonen durchgehend, dass den maßgeblichen Mitarbeitern der Klägerin (Herr K., Herr E.) alle notwendigen Informationen sowie warnende Hinweis erteilt wurden und diese von ihnen auch verstanden worden seien. Selbstverständlich ist eine entsprechende Ausgestaltung von Beratungsnotizen zulässig und möglich. Sollten sie - wie die Beklagte geltend gemacht hat - zeitnah im Anschluss an die Gespräche gefertigt worden sein, so ist jedoch der durchweg exkulpierende Charakter der Notizen, denen angesichts des Fehlens schriftlicher oder telefonischer Aufzeichnungen durch die Beklagte für erteilte Hinweise erhebliche Bedeutung zukommen vermag, nach Auffassung der Kammer durchaus auffallend und ungewöhnlich.

104

Daneben besten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit aufgrund von Widersprüchen. In der Anlage B 17, will der Zeuge S. festgehalten haben, dass er eine Warnung wegen aufgetretener Verluste ausgesprochen habe. Unstreitig hat es allerdings zum 31.10.2006 eine positive Bewertung der Marktwerte gegeben, weil die Klägerin – zunächst – mit der SOS-Strategie Gewinne erzielt hatte.

105

Der Zeuge S. hat auf Vorhalt hierzu erklärt, dass er sich das im Nachhinein nur so erklären könne, dass er wohl die Angaben zu dem Marktwert verwechselt haben muss. Er habe dann im Gespräch die Situation wohl schlechter dargestellt als sie war. Die Klägerin habe dies zur Kenntnis genommen.

106

Diese Erklärung erachtet das Gericht als bloße Ausflucht und nicht zutreffend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als negative Marktwerte nicht bestanden, in einem Gespräch hierauf hätte hingewiesen werden müssen. Aufgrund der erheblichen Abweichung der Marktwerte erscheint unplausibel, dass die Klägerin hierauf in dem Gespräch nicht reagiert haben sollte. Weshalb er die Beratungsnotiz dennoch in der vorgelegten Form irrtümlichen gefertigt worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Aus der Erklärung des Zeugen S. selbst ergibt sich selbst auch keine nachvollziehbarer Grund, warum er dann nicht eventuell nach dem Gespräch die gefertigte Notiz geändert, vernichtet oder korrigiert hat.

107

In der Anlage B 21 ist der Begriff „PFE“ enthalten, der dort zugleich als „Potential Future Exposure“ (d.h. künftige mögliche Inanspruchnahme) definiert ist. Es ist dem Gericht gänzlich unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb ein Kundenberater sich in einer internen Notiz diesen Begriff selbst erläutern sollte. Auf Nachfrage hat der Zeuge S. hierzu erklärt, dass er dies erläutert habe, weil er es der Kundin erläutert habe. Diese Äußerung erachtet das Gericht komplett für unglaubwürdig. Aus der Gesamtschau dieser Indizien zieht es eher den Schluss, dass die „internen Aufzeichnungen“ nachträglich erstellt oder zumindest bearbeitet wurden.

108

Das Gericht berücksichtigt insoweit, dass nach der Aussage des Zeugen S. dieser die Anlage B 21 zu einem Zeitpunkt gefertigt hatte, als er bereits Rücksprache mit der Rechtsabteilung im Hause genommen hat. Für das Gericht erscheint plausibel und nachvollziehbar, dass die Beklagte ebenfalls im November 2007 ein durchaus legitimes Sicherungsbedürfnis hinsichtlich des erheblichen Engagements der Klägerin entwickelte. Unstreitig wurde zu diesem Zeitpunkt auch die Rechtsabteilung eingeschaltet. Vor diesem Hintergrund berücksichtigt die Kammer jedoch auch, dass die Beratungsnotizen zugleich der Absicherung des Zeugen S. hausintern gedient haben dürften.

109

Es vermag seine Überzeugung danach in keiner Weise hierauf stützen.

110

cc) Gleiches gilt für die weiteren Aussagen des Zeugen S.. Der Zeuge hat detailreich und ausführlich anhand der ihm vor dem Termin vorliegenden Anlagen ausgeführt. Im Kern hat er lediglich wiederholt, dass er die Klägerin immer wieder auf Probleme hingewiesen habe und die Marktsituation durchgerechnet habe. Dem lässt sich allerdings nicht mit Bestimmtheit entnehmen, dass und wann welcher konkrete Hinweis zu welcher konkreten Gefahr und welchen Risiken erfolgt sein soll.

111

Der Zeuge B., der langjährige Kundenberater der Klägerin, hat insoweit lediglich angegeben, dass er bei einem gemeinsamen Essen den Eindruck gehabt habe, dass das Institut durch die Klägerin insgesamt positiv aufgenommen wurde und diese es verstanden hatte. Er habe in einem Gespräch im Jahre 2006 gemeinsam mit Herrn S. darauf hingewiesen, dass sie das Beratungsgeschäft nun auf ein Ausführungsgeschäft umstellten. Er habe beginnend seit etwa 2006/2007 auf Risiken aus dem Geschäft hingewiesen. Diese vagen und weder zeitlich noch im Zusammenhang konkretisierten Aussagen sind unbestimmt und nicht überzeugend.

112

Hinsichtlich einer möglichen Beratung hat der Zeuge H. lediglich angegeben, dass er bei einem Gespräch Herrn E. dazu geraten habe, den vierfachen Hebel in einen zweifachen Hebel herabzusetzen.

113

dd) Der angeordneten Vorlage von Telefonaufzeichnungen ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat geltend gemacht, dass die Telefonaufzeichnungen über Gespräche zwischen den Parteien, bzw. den Agierenden, gelöscht seien.

114

Eine entsprechend fehlerhafte, weil vollständig unterlassene Beratung, ergibt sich vorliegend im Wesentlichen auch aus dem objektiv gegebenen Ablauf der Geschäfte und der fortschreitenden Entwicklung.

115

Die Klägerin hatte danach über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren hinweg ständig erneut Abschlüsse in der „Super Outright Sale“-Strategie getätigt, obwohl aufgrund der ungünstigen Entwicklung des US-Dollar/Euro Wechselkurses die von ihr erworbenen Call-Optionen nahezu regelmäßig nicht im Geld standen, während die Put-Optionen der Beklagten kumulierten. Dass dies in den Umstrukturierungen durch eine „Einpreisung“ der dadurch entwickelten negativen Marktwerte der Optionen in der Klägerin zu berücksichtigen war, ist im Kern zwischen den Parteien nicht streitig und liegt bereits aufgrund der gewählten Hebel auf der Hand. Allein dieser Umstand spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Klägerin tatsächlich der Möglichkeit weiterer Umstrukturierungen durch die Beklagte vertraute.

116

Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass und wie die Beklagte die Klägerin insbesondere nach ab Januar 2006 auf vorhandene Risiken hingewiesen hätte. Das Gericht legt seiner Entscheidung danach insoweit einen Beratungsfehler zugrunde.

117

c) Es besteht auch insoweit die Vermutung des anlagerichtigen Verhaltens. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin bei einem eindeutigen und zutreffenden Hinweis jedenfalls ab Januar 2006 von der weiteren Durchführung der Super Outright Sales Strategie abgesehen hätte. Gegenstehenden konkreten Vortrag hat die Beklagte diesbezüglich nicht erbracht.

118

4. Die Beklagte ist danach verpflichtet, der Klägerin einen aus der unterlassenen Beratung entstandenen Schaden in einer Höhe von 15.378.792,79 EUR zu ersetzen.

119

Die Beklagte hätte jedenfalls zu dem Zeitpunkt, an dem nach ihrer Auffassung ein Grundgeschäftsbezug zu den Währungssicherungsgeschäfte der Klägerin verloren ging, d.h. bei Abschluss der Optionen im Januar 2006, auf die aus der weiteren Ausübung der Optionen entstehenden Risiken hinweisen müssen. Wie ausgeführt, kann dies nicht festgestellt werden.

120

Ausweislich der in der Anlage K 12 vorgelegten getätigten Abschlüsse, sind von 63 Einzeloptionsgeschäften lediglich 4 Abschlüsse vor diesem Zeitpunkt getätigt worden. Im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Engagements und laufende Umstrukturierungen kann danach nicht festgestellt werden, dass ein Teil des entstandenen Gesamtschadens vor diesem Zeitpunkt angelegt oder entstanden ist.

121

Die Beklagte ist danach grundsätzlich zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet.

122

Substantiierte Einwendungen gegen die - schlüssige - Schadensberechnung der Klägerin hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

123

5. Das Gericht erachtet vorliegend jedoch ein Mitverschulden der Klägerin gegeben (§ 254 BGB). Dies ergibt sich daraus, dass – wie oben ausgeführt – die erworbenen Optionen, wenngleich nicht in ihrer finanzmathematischen Analyse, so jedoch in ihrer marktwirtschaftlichen Auswirkung für die Klägerin hinreichend deutlich und nachvollziehbar waren. Die Klägerin hatte stets die Möglichkeit, den derzeitigen Stand des Geschäftes und ihr drohende Verluste aus Stillhalterisiken nachzuvollziehen und abzubilden.

124

Der Zeuge E. hat diesbezüglich in seiner Vernehmung auch erklärt, dass er über die geführten Geschäfte zumindest eine Excel-Tabelle geführt hat. Die bestehenden Risiken waren der Klägerin jedenfalls im Jahr 2007 bekannt und vorher auch erkennbar.

125

Das jährliche Absicherungsvolumen der Klägerin belief sich nach den im Wesentlichen unstreitigen Vorbringen der Parteien, dass der Zeuge E. auch nochmals bestätigt hat, auf ca. 20 Mio. USD jährlich.

126

Auch wenn dieses Volumen bereits Ende des Jahres 2006 erreicht war, so hätte die Klägerin erkennen können, dass auch bei einer kurzzeitigen Überschreitung des genannten Volumens der Grundgeschäftsbezug verloren zu gehen drohte.

127

Soweit der Zeuge E. erklärt hatte, dass ja stets die Möglichkeit bestand, den USD noch zum Kassakurs zu kaufen, ändert dies nichts an dem bestehenden Risiko der Verpflichtung, zugleich USD aufgrund der ausgeübten Bruttooptionen der Beklagten zu einem deutlich höheren Kurs kaufen zu müssen.

128

Das Gericht verkennt nicht, dass ein Mitverschulden dann nicht in Betracht kommt, wenn durch eine unterbliebene Beratung eben gerade keine Grundlage zu einer eigenverantwortlichen bzw. richtigen Entscheidung getroffen werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Denn die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf (BGH, WM 2004, 422, 425 ; WM 2010, 1493 ; NJW 2011, 1949 Rdnr. 41).

129

Vorliegend verhält es sich indessen anders, da die Klägerin bereits aus der Wahrnehmung eigener Geschäftsinteressen und der fortschreitenden Entwicklung, d. h. dem Anwachsen der Verpflichtungen bei ständig steigenden Hebeln in neu strukturierten Geschäften hätte erkennen können, dass ihr aus einer Fortsetzung der „Super Outright Sale“-Strategie erhebliche finanzielle Risiken drohten, die sich ja auch realisiert haben.

130

Die hierzu nötigen Erkenntnismöglichkeiten standen der Klägerin unabhängig von einem gebotenen ausdrücklichen Rat der hierzu verpflichteten Beklagten zur Verfügung. Die Fortsetzung der „Super Outright Sale“-Strategie beruhte nicht nur auf einem Vertrauen der Klägerin in die fachliche Kompetenz ihrer Hausbank und die betonte Möglichkeit laufender Umstrukturierungen. Angesichts der für die Klägerin deutlich erkennbaren wachsenden Kosten der Umstrukturierungen und erheblich ausgeweiteter Risiken des Engagements beruhte die Fortsetzung auch auf dem Unwillen in der Klägerin, trotz auf der Hand liegender wachsender wirtschaftlicher und kaufmännischer Risiken einen Wechsel der einmal eingeschlagenen Strategie auch unter Inkaufnahme von Auflösungskosten vorzunehmen. Die rechtlichen Möglichkeiten hätte die Klägerin jederzeit gehabt.

131

Das Gericht bewertet das Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des durch Gesamtauflösung der „Super Outright Sale“-Strategie entstandenen Schadens danach mit 50 % für angemessen. Ihr war danach ein Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe zuzusprechen.

132

IV. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.

133

Soweit sie Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht und dies auf ein churning der Beklagten stützt, vermag sich das Gericht dem nicht anschließen. Denn die Tätigung der Folgegeschäfte stellte sich bei Verfolgung der „Super Outright Sale“-Strategie nicht als sinnlos dar, sondern als konsequent. Die Notwendigkeit der Tätigung weiterer Abschlüsse und der laufenden Umstrukturierung ergab sich aus dem fortwährend schlechten bzw. negativen Wechselkurs des USD zum Euro.

134

Das Gericht vermag dem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) nicht zu entnehmen.

135

V. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich ebenso wie der auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 286 BGB).

136

Die erstattungsfähige Geschäftsgebühr des beauftragten Rechtsanwalts ist allerdings nur nach dem Gegenstandswert der tatsächlich berechtigten Forderung zu berechnen. Im Hinblick auf den gegebenen Gegenstandswert erscheint eine Überschreitung des gem. RVG VV 2300 vorgegebenen Regelrahmens von 1,3 für die Geschäftsgebühr auch im Hinblick auf eine nach § 14 RVG notwendige Abwägung nicht geboten. Ersatzfähig ist danach eine 1,3 Gebühr aus einem tatsächlich bestehenden Anspruch in Höhe von 15.378.792,79 EUR, die sich auf 62.004,80 EUR beläuft.

137

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.