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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.05.2012 – 2-27 O 398/11
ECLI:DE:LGFFM:2012:0525.2.27O398.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2013, 1 U 153/12, Urteil
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 9.491,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.991,00 € seit dem zweiten 11. 2010 sowie aus weiteren 4.500,00 € seit dem 3.5.2011 zu zahlen;
2. an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin und Frau A bestand ein Heimvertrag. Frau A war auf Grundlage dieses Vertrages seit dem ….2001 Bewohnerin des von der Klägerin betriebenen Seniorenstifts B. Der Beklagte verpflichtete sich persönlich mit einer gesonderten Erklärung vom ….2001 zur Zahlung der jeweiligen Pflegekostenzuschläge. Frau A verstarb am ….20….
Im November 2009 sind von dem Beklagten zu zahlende Eigenleistungen zu den Heimkosten in Höhe von 29.958,13 € aufgelaufen. Die Klägerin legt diesbezüglich eine Aufstellung auf Seite 2 der Klageschrift vor.
Die Klägerin hat mit dem Beklagten und seiner Ehefrau am 9./12.11.2009 eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung eines Gesamtbetrages von 29.967,13 € getroffen. Es sollten Raten in Höhe von 5.000 € monatlich gezahlt werden (Bl. 35 d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ratenzahlungsvereinbarung konstitutiven Charakter habe. Es sei unerheblich, dass der in der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarte Gesamtbetrag 9 Euro über dem sich aus den Rechnungen ergebenden Gesamtbetrag liege. Die Klägerin habe bei drei Rechnungen jeweils drei Euro zu viel in Ansatz gebracht.
Der Beklagte war aufgrund einer Herzerkrankung nicht mehr zur Zahlung der vereinbarten Raten von 5.000,00 € monatlich im Stande. Mit Schreiben vom 27.1.2010 bat die Ehefrau des Beklagten daher um die Reduzierung der monatlichen Raten auf einen Betrag von 2.500,00 €. Diesem Wunsch wurde mit der Vereinbarung vom 28.1./13.2.2010 hinsichtlich einer Reduzierung der monatlich zu zahlenden Raten auf 2500 € entsprochen (Bl. 37 d.A.). Fälligkeit war jeweils zum ersten eines Monats vereinbart worden.
Die Raten für die Monate Januar 2010 bis Oktober 2010 in Höhe eines Gesamtbetrages von 24.967,13 € hat der Beklagte gezahlt. Die Rate für November 2010 in Höhe von 2.500,00 € wurde nicht gezahlt. Er befinde sich seit dem 2.11.2010 in Verzug. Entsprechend der Regelungen der Ratenzahlungsvereinbarung sei aufgrund des Verzuges die letzte Rate fällig geworden. Aus dem oben dargestellten Grund habe die Klägerin die letzte Rate auf 2.491,00 € reduziert.
Im November 2010 standen weitere vom Beklagten zu zahlende Eigenleistungen zu den Heimkosten in Höhe von 6.524,80 € aus. Die Klägerin legt hierzu eine Aufstellung auf Seite 5 der Klageschrift vor (Bl. 5 der Akten). Die Parteien hätten am 25.11./27.12.2010 eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung dieses Gesamtbetrages von 6.524,80 € abgeschlossen. Nach Zahlung der ersten Rate von 554,80 € am 1.1.2011 hätten monatliche Raten von 500 € jeweils am ersten eines Monats gezahlt werden sollen. Die Raten für die Monate Februar bis April 2011 in Höhe von insgesamt 2.024,80 € habe der Beklagte gezahlt. Die Rate für den Monat 2011 in Höhe von 500 € sei am 2.5.2011 fällig gewesen. Diese Rate sei vom Beklagten nicht bezahlt worden. Er befinde sich mit der aufgrund des Verzuges fällig gewordenen Restforderung von 4.500,00 € (6.524,80 € abzüglich 2.024,80 €) seit dem 3.5.2011 in Verzug. Die Klägerin habe die Ratenzahlungsvereinbarung vom 25.11./27.12.2010 vorsorglich mit Schreiben vom 13.5.2011 gekündigt und den Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 4.500,00 € bis zum 23.5.2011 aufgefordert.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.491,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.991,00 € seit dem zweiten 11. 2010 sowie aus weiteren 4.500,00 € seit dem 3.5.2011 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht beziehungsweise eine Aufrechnungsforderung zustehe, so dass der Anspruch zur Zeit nicht fällig sei.
Im Jahr 2010 sei es nach dem Wechsel der Heimleitung in dem Seniorenstift B zu einer dramatisch lückenhaften Personalausstattung und zu einer nachlässigeren Betreuung und Versorgung von Frau A und anderen Bewohnern gekommen.
Die unzureichende Personaldecke in dem Heim habe bereits seit Sommer 2010 zu der Notwendigkeit gefühlt, dass Frauen D ihre Mutter fast täglich habe aufsuchen müssen, um sie zu versorgen, das heißt Essen und Getränke anzureichen. Diese Aufgaben gehörten zum originären Pflichtenkreis der Klägerin.
Frau A sei oftmals im Sommer 2010 nicht mobilisiert worden, ohne dass dazu gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten. An Wochentagen wie dem 11. und 12. 9.2010 sei die Mutter im Bett geblieben mit der Begründung, dass zu wenig Personal vorhanden sein, alle Bewohner zu betreuen. Es habe eine Vielzahl von weiteren Tagen gegeben, in denen die Klägerin sich so verhalten hat.
Es sei die Anweisung umgegangen, dass die Computer besser zu pflegen seien, als die Bewohner. Die Bewohner müssen nicht jeden Tag gewaschen werden.
Im Lauf des Jahres 2010 hätten im Wohnbereich 5 fünf examinierte Pflegekräfte die Klägerin verlassen. Eine angemessene Betreuung durch zwei Pflegekräfte hätte nicht geleistet werden können. Dies habe war bei Frau A und bei anderen Bewohnern dazu geführt, dass sie Hunger litten und Magenschmerzen bekommen hätten. Der Kläger und seine Ehefrau hätten täglich anwesend sein müssen, um eine Essensversorgung zu gewährleisten. Der Kläger und seine Ehefrau hätten diese Situation der Heimleitung verdeutlicht, ohne dass eine Änderung eingetreten sei.
Nach einem Gespräch Ende Februar, Anfang März 2011 sei Frau A bis Abends und bis zur völligen Erschöpfung im Rollstuhl gehalten worden, obwohl sie längst habe ins Bett gelegt werden müssen.
Frau A habe am 19.4.2011 ein falsches und ungeeignetes Medikament erhalten.
Ende Mai 2011 habe Frau A einen geschwollenen blau angelaufenen Mittelfinger gehabt. Die Ursache der Verletzung sei nicht dokumentiert. Eine Eigenverletzung sei ausgeschlossen worden.
In der Zeit danach habe Frau A an einem stark gequetschten Arm mit großflächigen Hämatomen gelitten. Auch dieser Vorfall sei weder dokumentiert noch aufgeklärt worden.
Im Juni 2011 hätten die Eheleute D bei einem Besuch ihrer Mutter eine Schnittwunde am Arm erkannt. Es sei kein natürlicher Riss der Pergamenthaut zu erkennen gewesen. Die benachrichtigte Heimaufsicht habe diese Verletzung nicht gesehen. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten danach diese Verletzung noch gesehen. Es habe einen weiteren Besuch der Heimaufsicht gegeben.
Im gleichen Zeitraum sei Frau A zweimal aus dem Bett gefallen. Eine Erklärung hierfür habe es nicht gegeben.
Eine Schwester des Heimes habe ein gefälschtes Trinkprotokoll erstellt. Im Trinkprotokoll sei um 20:00 Uhr verzeichnet, dass die Schwiegermutter des Beklagten ein Getränk abgelehnt habe. Bei dem Besuch durch die Ehefrau des Beklagten habe sie jedoch sehr großen Durst gehabt.
Frau A sei nicht mehr mit der vom Hausarzt verordneten Salbe gegen ihre akute Bronchitis versorgt worden.
Am 28.10.2011 sei der Beklagte von der Wohnbereichleiterin darüber informiert worden, dass eine gravierende Verletzung oberhalb des linken Auges der Schwiegermutter des Beklagten festgestellt worden sei. Auch hierfür sei die Schwester C verantwortlich gemacht worden. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten die Polizei benachrichtigt.
Durch die von der Klägerin bei Frau A verursachten Schadensereignisse seien bei dem Beklagten und seiner Ehefrau Kosten verursacht worden, deren Beträge der Beklagte gegen die Klageforderung aufrechnet.
Der Beklagte berechnet den Zeitaufwand für die übermäßige Betreuung der Mutter und Schwiegermutter: 150 Tage mal zwei Stunden ist gleich 300 Stunden, Anrechnung nur jeden zweiten Tages 150 mal 30 € bei einem Stundensatz von 30 € pro Stunde entspricht 4.500,00 €.
Zeitaufwand für mehrfache Gespräche mit Anwalt, Heimaufsicht, Regierungspräsidium, Polizei, Fertigung von Schriftsätzen 2.100,00 €
Kilometergeld für diese zusätzlichen Fahrten 65 Fahrten zu 34 km ist gleich 2500 km mal 0,30 € 765,00 €
Insgesamt 7.365,00 €
Außergerichtliche Rechtsberatung ausgehend von einem Gesamt Geschäftswert von 15.000 € bei Annahme eines Gebührensatzes von 2,5 € für eine Geschäftsgebühr zzgl. Post pauschal und Mehrwertsteuer 1.707,65 €.
Insgesamt wird mit einer Forderung von 9.072,65 €
gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann den gelten gemachten Betrag aufgrund der von dem Beklagten unterzeichneten Kostenübernahmeerklärung verlangen. Der Rückstand ist nachvollziehbar dargelegt und inhaltlich nicht bestritten worden.
Der Beklagte kann nicht mit Forderungen aus eigenem oder übergegangenem Recht gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin aufrechnen.
a) Eigene aufrechenbare Forderungen des Beklagten gegenüber der Klägerin aus Vertrag sind nicht gegeben. Zwischen dem Beklagten selbst und der Klägerin ist der Heimvertrag nicht abgeschlossen worden. Der Beklagte hat sich gemäß § 5 des Heimvertrages mit einer Kostenverpflichtungserklärung zur Zahlung der Heimkosten verpflichtet. Eigene Ansprüche aus dem Heimvertrag des Beklagten sind daraus nicht ersichtlich.
Soweit die Kostenverpflichtung als eine Art der Bürgschaft angesehen werden könnte, die dazu berechtigen könnte, dass der Beklagte Einwände, die seine Schwiegermutter gegenüber dem Heim und dessen Kosten Forderungen erheben könnte, auch erheben kann, so greift dies hier nicht durch.
Die Voraussetzungen der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB sind hier nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte das von ihm erklärte Zurückbehaltungsrecht beziehungsweise die Aufrechnungsforderung auf eigene Aufwendungsersatzforderungen gegenüber der Klägerin stützt, greift dies nicht durch. Ein eigener Vertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin besteht nicht. Die Klägerin hat keine Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten begangen.
Ein Anspruch des Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen Übernahme von Pflegeleistungen gegenüber der Bewohnerin Frau A, die ansonsten der Klägerin oblegen hätten, kommt zwar durchaus in Betracht, ist aber im Ergebnis nicht gegeben. Für die Behauptung, dass eine unzureichende Personalausstattung der Einrichtung der Klägerin bei Frauen gegen dazu geführt habe, dass sie Hunger gelitten habe, sich über ihren knurrenden Magen erschreckt habe und Magenschmerzen bekommen habe, die nach dem Essen weg gewesen seien, hat der Beklagte keinen konkreten Beweis angetreten. Ein Beweis hierfür kann auch nicht durch eine Beweisaufnahme über eine allgemein ungünstige Personalausstattung der Pflegeeinrichtung in den Wintermonaten November 2010 bis Januar 2011 geführt werden. Selbst wenn eine unzureichende Personlausstattung nachgewiesen werden kann, belegt dies nicht die konkreten vorgetragenen Folgen. Auch der vorgetragene Umstand, dass andere Angehörige von Heimbewohnern zusätzliche Kräfte mit der Essensversorgung beauftragt hätten, ist hierfür nur eingeschränkt aussagekräftig. Einer Beweisaufnahme, über die Beweisangebote der Klägerin, dass die Versorgung von Frau A mit Frühstück, Mittagessen, Abendessen sowie Zwischenmahlzeiten täglich in angemessener Form und Weise sichergestellt worden sei, bedarf es daher nicht.
b) Auch Ansprüche aus übergegangenem Recht der Heimbewohnerin liegen nicht vor. Zwar kann der Bewohnerin aus dem Heimvertrag wegen Schlechterfüllung ein Minderungsrecht zustehen. Der Heimvertrag ist als typengemischter Vertrag anzusehen, der Elemente des Miet-, Beherbergungs- und Dienstvertrages enthält. Dementsprechend kann bei Schlechterfüllung dieses Vertrages nach einem entsprechenden Kürzungsverlangen eine Minderung des Entgeltes gerechtfertigt sein (vgl. hierzu OLG Düsseldorf MDR 2011, S. 907 bis 908 ). Doch auch hierfür gilt das bereits Gesagte, nämlich, dass die Schlechterfüllung des Heimvertrages nicht hinreichend konkret bezogen auf einzelne Zeitabschnitte und die Verletzung konkreter Pflichten hinreichend bestimmt vorgetragen ist. Auch ist bereits fraglich, ob die von dem Beklagten erklärte Ankündigung der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Schreiben vom 28.2.2011 (Anlage B5, Bl. 106 d.A.) als ein dementsprechendes Kürzungsverlangen angesehen werden kann. Nicht hierunter fallen mögliche Schadensersatzansprüche wegen einzelner besonderer Pflichtverletzungen, die nachstehend zu erörtern sind. Die von dem Beklagten vorgetragene allgemeine ungünstige Personalausstattung in den Wintermonaten 2010/2011 ist hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Tagesablauf von Frauen A hinsichtlich Art und Häufigkeit von Beeinträchtigungen nicht hinreichend konkret vorgetragen, als dass dies Anlass zu einer Beweisaufnahme hinsichtlich einer Minderung bieten könnte.
c) Die Abtretung etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche der Heimbewohnerin selbst ist nicht dargetan. Frau A kann zwar durchaus selbst Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Heimvertrages oder Schmerzensgeldansprüche gehabt haben, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten seitens des Heims einen Schaden erlitten haben sollte. Die Unterzeichnung des Vertrages durch den Beklagen in Vollmacht für Frau A berechtigt diesen aber noch nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag aus eigenem oder abgetretenem Recht. Auch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter ergibt sich kein eigener Anspruch des Beklagten aus eigenem Recht, da dieser nicht das Recht erwerben sollte, die Pflegeleistungen einzufordern. Der allgemeine Vortrag, wonach Frau A auch alle ihre Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag an den Beklagten abgetreten habe, ist nicht belegt. Es trifft zwar zu, dass bestehende Schmerzensgeldansprüche vererblich sind und daher auch von den Erben geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist aber, dass der Anspruchsinhaber sich überhaupt dafür entschieden hat, etwaige Schmerzensgeldansprüche als höchstpersönliche Ansprüche geltend zu machen. Dies kann hier nicht erkannt werden, ebenso wenig, wie eine Bezifferung eines Schmerzensgeldes bezogen auf die einzelnen vorgetragenen Verletzungen möglich ist.
Doch auch im Falle einer angenommenen Abtretung konnte der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein eigener materieller Schaden von Frau A dürfte nicht hinreichend konkret dargelegt sein. Die allgemeinen von dem Beklagten vorgetragenen Betreuungsmängel haben nicht zu einer Vermögenseinbuße geführt. Sie hätten gegebenenfalls wie ausgeführt die Minderung der Vergütung und die fristlose Kündigung des Heimvertrages rechtfertigen können. Gerade dazu haben sich Frau A und der Beklagte und seine Ehefrau nicht entschließen können.
Hinsichtlich etwaiger Schmerzensgeldansprüche dürfte des Weiteren nicht hinreichend dargelegt sein, dass die Verletzungen durch schuldhaftes Verhalten von Heimmitarbeitern oder eine Verletzung der Obhutspflicht aufgetreten sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die von dem Beklagten und seiner Ehefrau festgestellten Verletzungen in Form des Hämatoms am Arm, der Schnittwunde am Arm, sowie die Verletzung oberhalb des linken Auges eine Beunruhigung des Beklagten und seiner Ehefrau hinsichtlich der ordnungsgemäßen Betreuung von Frau A hervorgerufen haben. Die Klägerin hat sich zu den vorgetragenen Verletzungen geäußert und dargelegt, dass diese im Pflegebericht erwähnt sind. Es erscheint möglich und durchaus nicht unwahrscheinlich, dass derartige geringfügige Verletzungen und Beeinträchtigungen im Rahmen der alltäglichen Pflegehandlungen bei der hochbetagten Person wie Frau A vorkommen können. Auch die Erklärung der Klägerin, dass Frau A zusammen gesackt sei und sich dabei am Kopf verletzt habe, ist nachvollziehbar. Wenngleich derartige Dinge nicht vorkommen sollten und von der Klägerin nach Kräften zu vermeiden sind, ist doch aus ihrem Auftreten nicht ohne weiteres auf eine pflichtwidrige oder gar schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht durch das eingesetzte Personal zu schließen.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beruht auf Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.