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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.07.2012 – 2-24 O 321/11
ECLI:DE:LGFFM:2012:0702.2.24O321.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 25. Februar 2013, 16 U 142/12, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem behaupteten erlittenen Raubüberfall geltend.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik für den Zeitraum ….2010 bis ….2010.
Der Kläger behauptet, er sei am ….2010 Opfer eines brutalen Raubüberfalls geworden. Er sei am ….2010 mit seiner Ehefrau am hoteleigenen Strandabschnitt entlang spaziert als zwei Einheimische aus dem an den Strand angrenzenden Mangrovenwald herausgestürmt seien und von ihm verlangt hätten, ihnen seine mitgeführten Wertgegenstände auszuhändigen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe einer der beiden Männer eine Machete gezogen und den Kläger damit angegriffen. Aufgrund des Angriffs sei er massiv und lebensgefährlich verletzt worden. Er sei daraufhin in ein Krankenhaus auf der anderen Seite der Insel nach O1 gebracht worden. Die Verletzungen des Klägers seien so gravierend gewesen, dass er nur durch eine Notoperation habe gerettet werden können. Insgesamt sei er 35 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus in O1 gewesen. Am ….2011 sei er nach Hause geflogen worden und habe dort weitere 14 Tage in einem Krankenhaus verbracht. Der Kläger behauptet, er leide noch heute unter den Folgen des Überfalls.
Der Kläger behauptet weiterhin, dass am Strand keinerlei Hinweisschilder vorhanden gewesen seien, auf denen von einer Nutzung dieses Strandabschnittes abgeraten worden sei. Daher seien der Kläger und seine Ehefrau davon ausgegangen, dass es sich um einen sicheren Strandabschnitt gehandelt habe.
Der Kläger behauptet zudem, dass ein Mitarbeiter der Beklagten im Krankenhaus in O1 gewesen sei. Diesem gegenüber habe der Kläger erklärt, dass er sämtliche ihm durch den Überfall entstandenen Schäden bei der Beklagten geltend machen werde.
Der Kläger behauptet weiterhin, seine Ehefrau sei in ein Hotel in der Nähe des Krankenhauses gezogen, um ihm näher zu sein. Weiterhin seien seine beiden Kinder aus Deutschland angereist, da nicht sicher gewesen sei, ob der Kläger den Angriff überhaupt überleben werde. Die diesbezüglich angefallenen zusätzlichen Kosten macht der Kläger als Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Zusammensetzung der Forderung, wird auf die Klageschrift (Bl. 1ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.030,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basisdiskontsatz hieraus seit Rechtshängigkeit (….2012) zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basisdiskontsatz hieraus seit Rechtshängigkeit (….2012) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet -für den Fall, dass der Überfall tatsächlich stattgefunden habe-, dass dieser sich jedenfalls nicht an dem hoteleigenen Strand ereignet habe, sondern vielmehr außerhalb auf der vom Hotel aus linken Strandseite.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr eine Pflichtverletzung / Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zur Last zu legen sei. Vielmehr habe sich in dem behaupteten Überfall lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass reisevertragliche Gewährleistungsansprüche gem. § 651g I BGB ausgeschlossen seien. Insoweit behauptet die Beklagte, dass eine Anspruchsanmeldung nicht erfolgt sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die vom Kläger geltend gemachte Ansprüche scheiden schon deshalb aus, weil nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ein Reisemangel im Sinne von § 651c I BGB nicht feststellbar ist.
Der vom Kläger behauptete Raubüberfall stellt, sofern er tatsächlich vorgelegen hat (wobei das Gericht an dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf keine Zweifel hat), keinen Reisemangel dar. Vielmehr hat sich in dem Raubüberfall – so bedauerlich dies für den Kläger auch ist, was das Gericht auch nicht verkennt – lediglich in tragischer Weise ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für welches die Beklagte als Reiseveranstalterin jedoch nicht haftet.
Kriminalität im Zielgebiet und allgemeine Gefahren des Überfalls und Diebstahls in der Urlaubsregion sind als Fälle des allgemeinen Lebensrisikos anerkannt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 254 m.w.N.). Vor diesem brauchte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht zu schützen, wobei es auch letztlich dahinstehen kann, wo genau sich der behauptete Raubüberfall abgespielt, also noch am hoteleigenen Strand oder schon am öffentlichen Strand. Da die Strände offensichtlich ineinander übergehen ist das allgemeine Lebensrisiko eines Überfalls nicht auf den öffentlichen Strandabschnitt beschränkt, sondern kann sich genauso gut auch am hoteleigenen Strand ereignen.
Nicht um allgemeines Lebensrisiko handelt es sich dann, wenn nicht das im Zielgebiet allgemein herrschende Kriminalitätsrisiko in Rede steht, sondern eine gegenüber dem allgemeinen Risiko deutlich erhöhte Überfallgefahr besteht (vgl. LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2009, 402, 402 m.w.N.; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 257 m.w.N.).
Es ist allgemein bekannt und ergibt sich auch aus allgemein zugänglichen Quellen, dass in der Dominikanischen Republik das allgemein herrschende Kriminalitätsrisiko, insbesondere in Form von Überfällen, erhöht ist. Insoweit hat sich lediglich das allgemein bestehende nicht unerhebliche Risiko eines Raubüberfalls verwirklicht. Dagegen hat der Kläger auch nach Hinweis des Gerichts nicht dargelegt, dass gerade im Strandbereich, wo sich der Überfall ereignet haben soll, ein besonderes erhöhtes Überfallrisiko bestanden hat bzw. es dort bereits zu vermehrten Raubüberfällen gekommen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, dass am Strand ein über das allgemeine Maß hinausgehende Überfallrisiko bestanden hat. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. ihre Leistungsträger verpflichtet gewesen wären, die Strandbereiche gesondert zu bewachen bzw. überwachen.
Ein Reisemangel kann auch nicht in einer Informationspflichtverletzung der Beklagten bzgl. Kriminalitäts- und Überfallrisiken gesehen werden.
Grundsätzlich ergibt sich eine Verpflichtung zur Information nicht bereits aus der lediglich abstrakten Überfallgefahr, wie sie aus der normalen Kriminalität eines Urlaubsortes zu folgern ist, da dies zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, das der Reisende grundsätzlich selbst tragen muss (LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 632f. ).
Auch wenn es sich bei dem Urlaubsziel des Klägers gerade um eine Land handelt, in dem mit einer erhöhten Kriminalität zu rechnen ist, so kann dies vorliegend trotzdem keine weitergehende Pflicht der Beklagten zur Aufklärung begründen.
Der Umfang der Informationspflicht des Reiseveranstalters bestimmt sich nämlich danach, inwieweit Informationen seitens des Reiseveranstalters überhaupt erforderlich sind (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2000, 61, 61 /62). Insofern ist davon auszugehen, dass eine Informationspflicht insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn davon auszugehen ist, dass auf Grund allgemein bestehender Kenntnis, vermittelt durch allgemein zugängliche Quellen, die erforderlichen Informationen über das Zielgebiet bereits vorliegen.
Es ist davon auszugehen, dass es allgemein bekannt ist, dass die Dominikanische Republik unter höheren Sicherheitsrisiken zu bereisen ist. Es ist bekannt, dass die Bevölkerung dieses Landes arm ist, dass eine erhöhte Gewaltbereitschaft besteht und es regelmäßig auch zu bewaffneten Raubüberfällen kommt. Dieses Risiko muss jedem Reisenden, der sich dieses Zielgebiet aussucht, bewusst sein (vgl. dazu auch AG Köln, RRa 2004, 80, 80 /81).
Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargetan, dass Anhaltspunkte für eine besondere Gefahr speziell für den Urlaub des Klägers und seiner Frau vorlagen, auf die seitens der Beklagten hätte hingewiesen werden müssen.
Nach all dem ist nicht von einem Reisemangel im Zusammenhang mit dem behaupteten Raubüberfall auszugehen.
Danach scheiden reisevertragliche Gewährleistungsansprüche als aber auch deliktische Schadensersatzansprüche aus.
Nach all dem scheiden Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus.
2.
Da die weitergehenden Schriftsätze des Klägers vom 10.05.2012 und 31.05.2012 keinen weitergehenden entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten, bedurfte es keines weitergehenden Schriftsatznachlasses für die Beklagte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.