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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.07.2012 – 2-21 O 310/10

ECLI:DE:LGFFM:2012:0706.2.21O310.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 8. September 2011, 2-21 O 310/10, Versäumnisurteil

nachgehend OLG Frankfurt, 5. Dezember 2012, 19 U 253/12, Beschluss

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 08.09.2011 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung im Rahmen des Erwerbs verschiedener Fondsbeteiligungen geltend.

2

Er erwarb am 31.08.2001 nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten A eine Beteiligung in Höhe von 25.000,00 € an der B … GmbH & Co. Erste KG (im Folgenden B). Wegen des Inhalts der Beitrittserklärung sowie des zugrundeliegenden Beteiligungsangebotes wird auf die Anlagen K 1 und B 5 Bezug genommen.

3

Der Kläger zeichnete am 26.11.2002 einen Anteil in Höhe eines Betrages von 25.426,00 € an der C … GmbH & Co. KG (im Folgenden C). Für diese Beteiligung wandte er Eigenmittel in Höhe von 15.400,00 € auf und nahm ein Darlehen der Bank1 über 9.600,00 € in Anspruch. Wegen des Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 2 und wegen des Inhalts des der Beteiligung zugrunde liegenden Prospektes wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

4

Am 10.11.2003 erwarb der Kläger sodann einen Anteil in Höhe von 30.000,00 € an der D GmbH & Co. … KG (im Folgenden D). Auf den Inhalt des Zeichnungsscheins (Anlage K 2) sowie auf den Inhalt des der Beteiligung zugrundeliegenden Prospektes wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

5

Für die am 26.11.2002 und am 10.11.2003 gezeichneten Beteiligungen erhielt die Beklagte Provisionen, über die sie den Kläger nicht unterrichtete.

6

Wegen der dem Kläger zugeflossenen Ausschüttungen wird auf Bl. 108/109 d.A. verwiesen.

7

Im Verlaufe des Rechtsstreits hat der Kläger auf Ansprüche aus der zunächst genannten Beteiligung am B verzichtet.

8

Er behauptet, der Berater der Beklagten, Herr E, habe im Rahmen der Gespräche vor Zeichnung der Beteiligungen am 26.11. 2002 und am 10.11. 2003 immer wieder darauf hingewiesen, dass das einzige Risiko dieser Kapitalanlagen darin bestehe, dass die schuldübernehmenden Banken zahlungsunfähig würden. Schuldübernehmende Bank - dies ist unstreitig - war im Fall des Fonds C die Bank1 und im Fall des D die Bank2. Der Kläger trägt vor, für den Vertrieb der Beteiligung an C habe die Beklagte von Dritten eine Provision in Höhe von 6,7 % und für den Vertrieb der Beteiligung an dem D eine Provision in Höhe von 5,3 % erhalten.

9

Der Kläger behauptet, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagten Provisionen in dieser Höhe zufließen und die Fonds nicht gut laufen, wäre ihm sein Verlustrisiko klar gewesen. Er hätte es für zu hoch gehalten. Wenn die Fonds allerdings gut gelaufen wären, hätten ihn die Provisionen nicht gestört. Er sei von einer garantierten Kapitalrückzahlung ausgegangen und wenn er gewusst hätte, dass er zusätzliche Provisionen zahlen müsse, hätte er seine garantierte Rückzahlung nicht mehr erreicht.

10

Im Termin vom 08.09.2011 erging gegen den Kläger ein Versäumnisurteil. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

11

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 14.09.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tage Einspruch eingelegt.

12

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2011 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.952,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der Bank1 über ein Darlehensbetrag in Höhe von 9.600,00 € abgeschlossenen obligatorische Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) für die von ihm am 26.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der C … GmbH & Co. KG (Fonds Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 € resultieren, freizustellen;

die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 26.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der C … GmbH & Co. KG (Fonds Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären;

die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem von ihm am 26.11.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der C … GmbH & Co. KG (Fonds Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 € gezeichneten Treuhandvertrag;

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von ihm am 26.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der C … GmbH & Co. KG (Fonds Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 € sowie die Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet;

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.670,67 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der Bank2 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 10.170,00 € abgeschlossenen obligatorische Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) für die von ihm am 10.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der D … GmbH & Co. Project 1 KG im Nennwert von 30.000,00 € resultieren, freizustellen;

die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 10.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der D GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären;

die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 7. bis 9. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem von ihm am 10.11.2003 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 € gezeichneten Treuhandvertrag;

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von ihm am 10.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der D GmbH & Co. … KG im Nennwert von 25.000,00 € sowie die Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet.

13

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 08.09.2011 aufrechtzuerhalten.

14

Sie behauptet, dem Kläger seien die jeweiligen Beteiligungsprospekte etwa eine Woche vor der Zeichnung übersandt worden.

15

In diesen Prospekten sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass die steuerliche Behandlung der Anlagen keineswegs abschließend geklärt sei. Im Übrigen habe ihr Mitarbeiter E dem Kläger das Risiko der Nichtanerkennung von Steuervorteilen im Rahmen der Beratungsgespräche erläutert. Der Kläger hätte die streitgegenständlichen Beteiligungen auch dann erworben, wenn er über die geflossenen Provisionen aufgeklärt worden wäre. Die Kapitalrückzahlungen seien durch die Schuldübernahmen der Bank1 bzw. der Bank2 gesichert.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.09.2011 wurde form- und fristgerecht eingelegt. Er hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Absatz 1 wegen einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus Anlageberatungsverträgen durch die Beklagte zu.

20

Der Kläger und die Beklagte haben vor dem Erwerb der jetzt noch streitgegenständlichen Beteiligungen einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Dieser kommt regelmäßig zumindest stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem Beratungsvertrag immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus. Dieser kommt gerade mit der Erteilung der Auskunft zustande (BGHZ 74, 103).

21

Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten vor Erwerb der noch streitgegenständlichen Beteiligungen beraten.

22

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten, ex ante betrachtet, lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

23

Ausgehend von diesen Maßstäben liegt zwar ein Beratungsverschulden der Beklagten vor, dieses führt jedoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Beklagte hätte den Kläger vor Erwerb der Beteiligungen am C und am D auf die ihr von dritter Seite zufließenden Provisionen dem Grunde und der Höhe nach hinweisen müssen. Dies hat sie unterlassen.

24

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (Beschlüsse vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07 und Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (Beschluss vom 9. März 2011 a.a.O.).

25

Danach handelt es sich vorliegend um aufklärungspflichtige Rückvergütungen. Die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen waren ausweislich der beiden streitgegenständlichen Beteiligungen nicht in den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt, sondern flossen aus den offen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Beklagte. Die Eigenkapitalvermittlungskosten beim C werden auf Seite 7 des Beteiligungsprospektes angegeben. Die Eigenkapitalvermittlungsprovision für den D auf Seite 53 / 54 des Beteiligungsprospektes mit 5,288 % des platzierten Kommanditkapitals (Anlagen B 5 und K 5). In keinen Fällen wird jedoch die Beklagte als Empfängerin dieser Provisionen benannt.

26

Diese Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte führt jedoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers, weil es der Beklagten gelungen ist, zu beweisen, dass der Kläger die Beteiligungen auch dann gezeichnet hätte, wenn sie die erforderliche Aufklärung vorgenommen hätte. Der Kläger hat nämlich in seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass er eine steuerlich begünstigte Anlagemöglichkeit suchte, mithin Steuern sparen wollte. Dies wäre ihm nach der Konzeption der Beteiligungen auch möglich gewesen, so dass die Anlage für seine Zwecke geeignet war. Er hat darüber hinaus im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass dann, wenn der Fonds gut gelaufen wäre, ihn die Provision nicht gestört hätte. Damit hat er eingeräumt, dass ihn der Umstand, ob und gegebenenfalls welches besondere Interesse die Beklagte an dem Vertrieb gerade der streitgegenständlichen Beteiligungen hatte, nicht interessierte, sondern es ihm lediglich auf die steuerlichen Vorteile und den Erfolg des Fonds ankam. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger auch dann die Fondsbeteiligungen gezeichnet hätte, wenn ihm der Mitarbeiter der Beklagten über die Provisionen in vollem Umfange aufgeklärt hätte.

27

Auch der Bundesgerichtshof hat es in dem Urteil vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10) als Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über die Rückvergütungen als ausreichend erachtet, dass der Anleger an vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt. Dasselbe muss jedoch auch dann gelten, wenn der Anleger erklärt, dass ihn die Provision nicht gestört hätte, wenn der Fonds gewinnbringend gearbeitet hätte.

28

Andere Beratungsfehler, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers auslösen könnten, sind nicht ausreichend dargetan.

29

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Mitarbeiter der Beklagten habe die Beteiligungen als sicher dargestellt. Diese Beschreibung ist jedoch nicht fehlerhaft, da - wie die Beklagte vorträgt - die Kapitalrückzahlungen bei den streitgegenständlichen Beteiligungen durch die Schuldübernahmen der Bank1 (C) und der Bank2 für (D) gesichert sind.

30

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung des Klägers, man habe ihm beim Erwerb des C unter Hinweis auf ein Steuergutachten versichert, dass die steuerliche Konzeption sicher sei.

31

Zum einen hat der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erklärt, er habe das Beteiligungsangebot zum B Fonds (Anlage B 5) hinsichtlich der ihn interessierenden Punkte gelesen. Daraus musste er erkennen, dass die steuerliche Konzeption des Fonds nicht absolut sicher war, sondern auf Seite 11 des Beteiligungsprospektes darauf hingewiesen wurde, dass sich auch eine andere steuerrechtliche Beurteilung des Fonds ergeben könne, wenn nämlich die zuständigen Finanzbehörden eine abweichende Beurteilung vornehmen oder sich die angenommenen steuerlichen Rahmenbedingungen ändern.

32

Die behauptete Annahme bei dem Fonds C und bei dem D sei die steuerliche Anerkennung in dem gewünschten Umfange absolut sicher, konnte von dem Kläger nicht als realistisch zugrunde gelegt werden. Dass sich die steuerrechtlichen Beurteilungen ändern und dies das Risiko der Filmfondsbeteiligung auch darstellt, war dem Kläger nicht nur aufgrund der Lektüre des Beteiligungsangebotes für den B, sondern auch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nach Ansicht des Gerichts bekannt. Wenn der Kläger ausführt, die Sicherheit der steuerlichen Konzeption sei von dem Mitarbeiter der Beklagten unter Hinweis auf ein Steuergutachten erläutert worden, so kann darin auch keine absolute Garantie für die Anerkennung durch das Finanzamt gesehen werden.

33

Da der Kläger teilweise auf den Klageanspruch verzichtet hat und im übrigen unterlegen ist, hat er auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.