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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.07.2012 – 2-21 O 319/11
ECLI:DE:LGFFM:2012:0713.2.21O319.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2012, 19 U 210/12, Hinweisbeschluss, Beschluss
nachgehend OLG Frankfurt, 13. Februar 2013, 19 U 210/12, Zurückweisungsbeschluss, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 25.907,30 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer angeblich falschen Geldwäscheverdachtsanzeige in Anspruch.
Die Klägerin war seit 198… Kundin der Beklagten und unterhielt bei ihr ein Girokonto. Nach Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann sich der Kunde darauf verlassen, dass die Beklagte das Bankgeheimnis wahrt. Nach Ziff. 3 Abs. 2 darf die Beklagte Bankauskünfte über Kunden nur erteilen, wenn diese ausdrücklich zugestimmt haben.
Am 27.11.2006 eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein Anlagekonto. Sie ließ dem Konto neben einer Umbuchung von € 6.000,00 eine Bareinzahlung von € 14.000,00 gutschreiben. Am 28.11.2006 erstattete der Geldwäschebeauftragte der Beklagten eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach §§ 261 StGB, 11 GwG. Hinsichtlich des Inhalts der Anzeige wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Am 30.1.2007 stellte die Hessische Generalstaatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Geldwäsche ein. Mit Schreiben vom 6.2.2007 teilte das Finanzamt Stadt1 der Klägerin mit, dass gegen sie ein Steuerermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Im Rahmen des Steuerermittlungsverfahrens kam es am 16.2.2009 zu einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin. Anfang April 2009 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung mit der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, die Geldwäscheverdachtsanzeige enthalte unwahre Angaben, wobei der Beklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Sie sei zu ihrem beruflichen Hintergrund nie befragt worden und könne Auskunft darüber also auch nicht verweigert haben. Das Steuerermittlungsverfahren sei Folge der Geldwäscheverdachtsanzeige. Ihr seien deshalb Steuerberaterkosten in Höhe von € 23.407,30 entstanden. Sie habe aufgrund der Hausdurchsuchung schwere psychische Folgeschäden erlitten.
Die Beklagte habe gegenüber der Bank1 anlässlich der Kontoauflösung schriftlich geäußert, dass von einer Zusammenarbeit mit der Klägerin abzuraten sei. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte keine Umsatzübersicht über ihr Privatkonto weitergeben dürfen. Die Beklagte habe das „Bankgeheimnis“ verletzt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.407,30 € zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.500 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe durch mehrfache Ansprache versucht herauszufinden, woher das Geld stamme und welche berufliche Tätigkeit die Klägerin ausübe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Erstattung der Geldwäscheverdachtsanzeige. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Depotvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB iVm §§ 675, 241 II BGB noch aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch die Geldwäscheverdachtsanzeige das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen statuierte Bankgeheimnis verletzt bzw. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen hat. Die Beklagte ist jedenfalls von der Haftung nach § 13 GwG (bzw. § 12 GwG in der bis zum 27.12.2007 gültigen Fassung) freigestellt. Danach kann nicht verantwortlich gemacht werden, wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, es sei denn die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Die Klägerin hat keine ausreichenden Umstände dargelegt, die darauf hindeuten, dass der Beklagten – vorausgesetzt die mit der Verdachtsanzeige mitgeteilten Tatsachen waren unwahr – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
a) Ein grobes Verschulden kann der Beklagten nicht deshalb angelastet werden, weil sie den Anfangsverdacht einer Geldwäschevortat nicht geprüft hat. Der nach § 12 GwG a.F. erforderliche Verdachtsgrad entspricht dem Anfangsverdacht i.S.d. StPO. Es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Begehung einer Geldwäsche als möglich erscheinen lassen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (Herzog, GwG, 1. Aufl., § 13 Rn. 6). Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag nicht geprüft, ob ein „doppelter“ Anfangsverdacht, also auch ein Verdacht einer Geldwäschevortat vorliegt. Hierin liegt jedoch kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Denn es ist umstritten, ob die Anzeigepflicht das Prüfen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB voraussetzt. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verneint eine solche Verpflichtung (vgl. Fülbier/Aepflbach/Langweg, 5. Aufl., GwG, § 11 Rn. 56, 57). Das Unterlassen war damit vertretbar. Gegen die Prüfung des Verdachts einer Vortat spricht im Übrigen, dass ein Kreditinstitut in aller Regel nicht wissen kann, woher zur Einzahlung gebrachte große Bargeldbeträge stammen. Das Anzeigeerfordernis darf jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass es praktisch leerläuft.
b) Ein grobes Verschulden des Beklagten ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil bei der als verdächtig angesehenen Bareinzahlung der Schwellenwert von € 15.000,00 nach § 2 II GwG a.F. nicht erreicht wurde. Nach § 11 I GwG a.F. besteht die Anzeigepflicht ausdrücklich auch dann, wenn die Beträge des § 6 S.1 GwG (gemeint sind die in §§ 2-4 GwG genannten Beträge) unterschritten sind. Auf die Höhe der Bareinzahlung kommt es deshalb nicht entscheidend an (Fülbier/Aepflbach/Langweg, 5. Aufl., GwG, § 11 Rn. 37). Außerdem wird in der Verdachtsanzeige der Beklagten nicht nur auf die Bareinzahlung in Höhe von € 14.000,00, sondern auch auf sämtliche Bareinzahlungen in der Zeit von Mai bis November 2006 in Höhe von insgesamt € 30.000,00 abgestellt. Dass der Geldwäscheverdacht der Beklagten nicht aus der Luft gegriffen war, hat die Generalsstaatsanwaltschaft mit ihrer Einstellungsverfügung vom 30.1.2007 (Anlage B1) bestätigt. Darin heißt es, die durchgeführten Ermittlungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Geldwäschehandlung erbracht, obgleich die Finanztransaktionen von der Beklagten „zu Recht als ungewöhnlich angesehen wurden“.
c) Die Klägerin konnte auch keine ausreichenden Umstände dafür vortragen, dass die Verdachtsanzeige in missbräuchlicher Weise nur als Retourkutsche erstattet wurde, weil die Klägerin auf Anlageangebote der Beklagten nicht einging. Die entsprechende Behauptung ist weder durch tragfähige Tatsachen untermauert, noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Das gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Bareinzahlung zu diesem Zweck provoziert.
2. Selbst wenn man in der Geldwäscheverdachtsanzeige eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen wollte, die nicht von der Haftung freigestellt ist, wäre diese Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden.
a) Die Klägerin verlangt Erstattung ihrer Steuerberaterkosten, die ihr angeblich infolge des Nachbesteuerungsverfahrens entstanden sind sowie Schmerzensgeld für eine Traumatisierung, die sie durch die finanzbehördliche Untersuchung, insbesondere die Hausdurchsuchung, erlitten habe. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass das Nachbesteuerungsverfahren sowie die Hausdurchsuchung auf eine Kontrollmitteilung der Generalstaatsanwaltschaft an die Steuerbehörden zurückzuführen sind, die wiederum Folge der Geldwäscheverdachtsanzeige war. Hierfür spricht der zeitliche Zusammenhang sowie das Schreiben des Finanzamts Stadt1 vom 6.2.2007 (Anlage K4), in dem es heißt, der Steuerfahndung lägen Unterlagen vor, wonach die Klägerin im Jahr 2006 höhere Beträge in bar auf ein Anlagekonto einbezahlt hat. Dies entspricht dem Sachverhalt der Geldwäscheverdachtanzeige.
b) Das Nachbesteuerungsverfahren und die Hausdurchsuchung waren nicht vom Schutzzweck der verletzten Normen (vertragliches Bankgeheimnis bzw. Persönlichkeitsrecht) erfasst. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die geltend gemachten Nachteile aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden oder die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (st Rspr., BGH NJW 2005, 1420). Das Bankgeheimnis ist nicht dazu bestimmt, Straftaten zu verheimlichen oder den Steuerbehörden rechtswidrig verschwiegene Einkünfte zu decken. Aus diesem Grund ist die Haftung auch in vertraglichen Beziehungen durch den Schutzzweck des Bankgeheimnisses entsprechend begrenzt (vgl. OLG Köln WM 1993, 289 Rn. 54 – zit. nach juris). Eine durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verursachte Steuernachzahlung stellt somit keinen ersatzfähigen Schaden dar, es sei denn, die Nachzahlung hatte ihre Ursache darin, dass das Kreditinstitut den Kunden über die Steuerpflicht nicht aufgeklärt hat, obwohl sie hierzu verpflichtet war (Krepold in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. § 39 Rn. 306, 307; vgl. auch Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., Vor § 249 Rn. 31). Letzteres kann im Streitfall nicht angenommen werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ermittlungsmaßnahmen erfolgreich waren und zu einer Nachveranlagung bislang gegenüber den Steuerbehörden verschwiegener Einkünfte geführt haben. Vom Schutzzweck der Norm ausgenommen ist nicht nur die Steuernachzahlung selbst, sondern auch die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Schäden. Die von der Klägerin geltend gemachten Steuerberaterhonorare, die im Rahmen des Steuerermittlungsverfahrens angeblich angefallen sind, sowie die infolge der Hausdurchsuchung angeblich erlittenen immateriellen Schäden sind deshalb nicht erstattungsfähig.
3. Die Klägerin hat jedenfalls ihren Schaden nicht ausreichend dargelegt.
a) Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die in den Steuerberaterrechnungen (Anlagen K5-K8) ausgewiesenen Beträge auf der Tätigkeit des Steuerberaters im streitgegenständlichen Nachbesteuerungsverfahren beruhen. Die Beklagte bestreitet dies. Die Klägerin hat weder einen Stundennachweis des Steuerberaters Sorgenfrei vorgelegt, noch die entsprechenden Tätigkeiten schriftsätzlich aufgeschlüsselt. In den Rechnungen werden die Stunden teilweise pauschal ohne jegliche Angabe der konkreten Tätigkeit abgerechnet. Dies betrifft die Rechnungen der Anlagen K5, K6. In den übrigen Rechnungen werden teilweise Tätigkeiten abgerechnet, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zu dem Steuerermittlungsverfahren stehen. Dies gilt für die Rechnung der Anlage K7, mit der ein Honorar u.a. für „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen 2000 – 2005“ verlangt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Einkünfte mit den im Jahr 2006 erfolgten Bareinzahlungen im Zusammenhang stehen sollen. Mit der aus der Anlage K8 ersichtlichen Rechnung wird ein Honorar u.a. für die Einkommenssteuerklärung 2007 verlangt. Auch hier erschließt sich nicht, was dies mit den Bareinzahlungen im Jahr 2006 und dem darauf beruhenden Nachbesteuerungsverfahren zu tun haben soll. Der Schaden ist damit insgesamt nicht plausibel dargelegt. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2012 hingewiesen. Eine genauere Aufschlüsselung der Einzeltätigkeiten erfolgte gleichwohl nicht.
Es kann auch kein Mindestschaden errechnet werden. Ein vereinbartes Zeithonorar ist nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig, sofern für Rechtsverfolgungskosten gesetzliche Gebührentatbestände bestehen (Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 249 Rn. 57). Die Klägerin hat trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises keine Tatsachen vorgetragen, die eine alternative Berechnung des Honorars nach der Steuerberatervergütungsordnung ermöglichen. Es fehlt schon an der Angabe des Gegenstandswerts des Nachbesteuerungsverfahrens.
b) Die erlittene Traumatisierung infolge der Hausdurchsuchung ist ebenfalls nicht plausibel dargelegt. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, sie habe über mehrere Wochen andauernde Schlafstörungen, Alpträume und Depressionen erlitten, ohne diese Symptome näher zu konkretisieren. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen so belastend waren, dass daraus Krankheitssymptome erwuchsen. Allein aus dem Umstand der Hausdurchsuchung erschließen sich derartige Folgen nicht. Es hätte näherer Erläuterung der Umstände bedurft. Sollten sich die Ängste der Klägerin auf den Ausgang des Steuerermittlungsverfahrens bezogen haben, könnte sie hierfür nicht die Beklagte verantwortlich machen. Denn bei ordnungsgemäßer Versteuerung ihrer Einnahmen hätte die Klägerin nichts zu befürchten gehabt.
4. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe anlässlich der Kontoauflösung gegenüber der Bank1 schriftlich geäußert, dass von einer Zusammenarbeit mit der Klägerin abzuraten sei, beruht der geltend gemachte Schaden ersichtlich nicht auf dieser – angeblichen – Pflichtverletzung.
II. Mangels eines Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin auch keine Prozesszinsen beanspruchen.