Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.07.2012 – 2-3 O 276/12

ECLI:DE:LGFFM:2012:0724.2.3O276.12.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 12. September 2012, 16 W 36/12, Beschwerde zurückgewiesen, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO ist nicht begründet, da es für das Unterlassungsbegehren am Verfügungsanspruch fehlt.

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Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss. (…) Fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ aus §§ 823, 1004 BGB analog.

3

Die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Äußerung beurteilt sich nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs 2. 1 GG) des Antragstellers und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), auf die sich die Antragsgegnerin berufen kann. Von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt sind dabei auch Meinungen, die abwertend, scharf, hart und überspitzt sind (BGHZ 45, 296 juris-Rn. 41; Palandt/Sprau, 71. Auflage, § 823 Rn. 102 m.w.N.). Ihre Grenze findet die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung, wenn es sich um sog. Schmäkritik handelt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.

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Der steitgegenständliche Artikel der Antragsgegnerin vom 18.06.2012 beschäftigt sich mit dem Artikel des Antragstellers vom 17.06.2012. Die Bezeichnung „Hure“ bzw. „Drübersteiger“ wird im streitgegenständliche Artikel nicht als Schimpfwort für den Antragsteller, sondern zur Darstellung eines Vergleiches benutzt. Allein die Benutzung eines Wortes, das auch als Schimpfwort benutzt werden kann, führt nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass es dem Äußernden allein um die Herabsetzung einer anderen Person geht (vgl. EMRK, NJW 1999, 1321, 1322). Vielmehr kann trotz Verwendung eines solchen Wortes noch eine zulässige Auseinandersetzung in der Sache vorliegen.

5

Aus dem Einleitungssatz des streitgegenständlichen Artikels ergibt sich, dass der Antragsteller nicht als Hure bezeichnet wird, sondern die Meinung geäußert wird, dass der Antragsteller von Journalisten wie eine alte Hure benutzt werde. Es soll also das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Journalisten mit dem Verhältnis einer Prostituierten und ihrem Freier verglichen werden. Es wird nachfolgend konkret ausgeführt, aufgrund welcher Tatsachen der Autor zu diesem Vergleich kommt. Der Autor stellt dar, dass die C-Zeitung die Sätze des Antragstellers extra verkürzt und fett gedruckt dargestellt hätte, um das vermeintliche Ziel des Antragstellers, die Abwertung von „…“, noch zu verstärken. Der Anlass und Grund des oben genannten Vergleichs wird mithin ganz konkret erklärt. Schon dies spricht gegen die Annahme, dass es bei dem streitgegenständlichen Artikel allein um die Diffamierung des Antragstellers geht. Vielmehr geht es um die Auseinadersetzung mit dem Artikel vom 17.06.2012 und um das Verhältnis zwischen Antragsteller und den Journalisten.

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Auch der Aussagegehalt dieses Vergleiches, nämlich dass die Journalisten den Antragsteller für ihre Zwecken benutzen, bzw. dass es möglicherweise umgekehrt sei, der Antragsteller also die Medien benutze, stellt ebenfalls keine unzulässige Herabwürdigung des Antragstellers dar.

7

Schließlich ist auch die Wortwahl des Vergleiches, nämlich „billige alte Hure“ und „Drübersteiger“, zwar durchaus hart und drastisch, aber dennoch rechtmäßig. Dabei war zu beachten, dass die Grenzen zulässiger Kritik, bezogen auf einen Politiker, der als Person des öffentlichen Lebens handelt, weiter sind als bezogen auf eine Privatperson (EMRK NJW 1999, 1321, 1322). Wer im Meinungskampf schwerwiegende Vorwürfe erhebt oder herausfordert, muss sich gefallen lassen, dass hart und drastisch zurückgeschlagen wird (BGHZ 45, 296, juris-Rn. 45). In dem Artikel vom 17.06.2012 beschäftigt sich der Antragsteller mit der Krise um Griechenland und stellt seine Meinung mit durchaus plakativer Wortwahl wie etwa: „Der deutsche Sparer soll durch die Entwertung seiner Geldvermögen für die Konsolidierung der … bezahlen“ dar. Auch äußert er die Ansicht, „dass in den … eine erhebliche Abwertung der Kosten und Preise stattfinden“ müsse. Auch wenn die Kundgabe dieser Meinung sachlich erfolgt, hat sich der Antragsteller durch diesen Beitrag bewusst einem sehr kontrovers diskutierten Thema ausgesetzt und Worte gewählt, die eine kritische Auseinandersetzung herausfordern. Da der Antragsteller auch bereits vor der Veröffentlichung dieses Beitrages stark der öffentlichen Kritik ausgesetzt war, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Buch „1“ aber auch bereits davor im Rahmen seiner Tätigkeit als E im Stadt1 - was gerichtbekannt ist - musste ihm klar sein, dass jede Meinung, die er kundtut, auf ein starkes, auch äußerst kritisches Medienecho stoßen wird. Dass dabei auch schonungslose Vergleiche aufgestellt werden, ist zulässig.

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Mangels Vorliegen eines Verfügungsanspruchs war das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht zu prüfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 GKG, 3 ZPO.