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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.08.2012 – 2-25 O 549/11

ECLI:DE:LGFFM:2012:0816.2.25O549.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 3. Mai 2013, 19 U 227/12, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 20.223,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen.

Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten vorliegend die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.

2

Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann nahmen zur gemeinsamen Baufinanzierung einer Immobilie im Jahr 2007 insgesamt vier Darlehen über die Beklagte auf. Es handelte sich im Einzelnen um folgende Darlehen:

1. Darlehen Nr. 111111

174.000,00 €

2. Bausparsofortdarlehen Nr. 22222

100.000,00 €

3. KfW-Kredit Nr. 333333

51.000,00 €

4. Darlehen Nr. 444444

45.000,00 €

3

Als Sicherheit dienten zwei Grundschulden im Grundbuch in Höhe von 325.000,00 € und 45.000,00 € zugunsten der Beklagten. Ferner wurden zwei Lebensversicherungen im Wert von jeweils 200.000,00 € zur Sicherheit abgetreten.

4

Die Klägerin und ihr Ehemann kamen den Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nach. Im Jahr 2010 beschlossen die Eheleute die Immobilie zu verkaufen und teilten dies der Beklagten mit. Am 20.12.2010 schlossen die Eheleute mit der Käuferin XYZ einen notariellen Kaufvertrag über die Immobilie.

5

Mit E-Mail vom 24.11.2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der bestehenden Verträge durch die Erwerberin endgültig ab. Als Begründung gab die Beklagte an, dass eine Übernahme aufgrund einer Änderung des Verbraucherkreditgesetzes nunmehr nicht mehr möglich sei.

6

Die Erwerberin finanzierte den Erwerb schließlich über die ABC Sparkasse, ihre Hausbank.

7

Daraufhin kündigten die Eheleute die Darlehensverträge und forderten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2011 zur Abrechnung auf. Im März 2011 wurde der Verkauf endgültig abgewickelt und die Darlehen vollständig zurückgeführt. Die Beklagte berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 26.114,99 €. Am 15.04.2011 übersandte die Beklagte die Abrechnungen für die Darlehensverträge, sowie eine Aufstellung über die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K 9 Bezug genommen.

8

Am 30.09.2011 forderte die Klägerin die Beklagte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten auf, die gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 26.114,99 € bis 26.10.2011 zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2011 ab. Eine erneute Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin erfolgte am 18.10.2011 und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2011 abgelehnt.

9

Die Klägerin behauptet, sie habe im Vorfeld bereits mit der Beklagten Kontakt ausgenommen, um über die Möglichkeiten einer Übernahme der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten seitens der Erwerberin zu sprechen. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr R, habe den Eheleuten mitgeteilt, dass eine solche Übernahme grundsätzlich möglich sei, sofern eine entsprechende Bonität vorliege. Die Erwerberin habe eine einwandfreie Bonität besessen, so dass sie als Darlehensnehmerin in Betracht gekommen wäre. Die Käuferin sei auch insbesondere deshalb an der Übernahme interessiert gewesen, da dann eine Kaufpreisreduzierung habe erfolgen sollen.

10

Die von der Beklagten vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung sei in der Abrechnung nicht aufgeschlüsselt gewesen.

11

Die Klage wurde der Beklagten am 03.02.2012 zugestellt.

12

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.114,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, 1.046,43 € an Nebenforderungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die R GmbH, 10900 Berlin zur Schadennummer: 000000000 zu zahlen und weitere 150,00 € an Nebenforderungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, sie habe den Eheleuten lediglich zwei Darlehen gewährt. Die anderen Darlehen - KfW und B AG - habe sie nur weitergeleitet. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nicht an die Beklagte herangetreten um konkret über eine Schuldübernahme seitens Frau XYZ zu verhandeln. Sie hätten lediglich den Kontakt zu einem Herrn Z herstellen wollen. Frau XYZ sei zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte herangetreten. Sie habe sich vielmehr direkt an die B Sparkasse gewandt. Eine Schuldübernahme sei darüber hinaus aufgrund der gesunkenen Zinsen für die Käufer wirtschaftlich nachteilig gewesen, so dass die Käufer nicht in die Darlehensverträge eingetreten wären.

15

Der Klägerin und ihrem Ehemann sei bewusst gewesen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ute XYZ und P. Bezüglich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf der Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

18

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Zwar waren sie und ihr Ehemann gemeinsam Darlehensnehmer, jedoch resultierte daraus eine Gesamtschuldnerschaft. Bei der Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelten sind sie daher als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB anzusehen.

19

Hinsichtlich der Darlehensverträge Nr. 1 und 4 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die richtige Anspruchsgegnerin ist. Das Gericht sieht jedoch die Beklagte auch hinsichtlich des Darlehens Nr. 3, des KfW-Darlehens als passivlegitimiert an. Bei diesem Darlehen handelt es sich um ein subventioniertes Darlehen, bei welchem sich die Beklagte über die KfW refinanziert. Dies berührt jedoch nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Auch aus dem Vertrag in Anlage K 3 geht hervor, dass die KfW der Beklagten einen Refinanzierungskredit gewährte und die Beklagte ihrerseits einen Kredit an die Klägerin gewährte.

20

Die Beklagte ist jedoch nicht die richtige Anspruchsgegnerin hinsichtlich des Darlehens Nr. 2. Bei diesem Darlehen handelt es sich um ein Bausparsofortdarlehen der B AG. Aus dem Vertrag in Anlage K 2 ergibt sich auch, dass diese Vertragspartner werden sollte. Zwar ist unter der Bezeichnung der B AG ein Stempel der Beklagten angebracht, dies deutet jedoch noch nicht darauf hin, dass diese auch Vertragspartner werden sollte. Es ist wahrscheinlicher, dass die Beklagte den Vertrag lediglich vermittelte. Die Klägerin konnte daher den Beweis nicht erbringen, dass die Beklagte hier passivlegitmiert ist.

21

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.223,26 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

22

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf diese Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB. Sie erlangte aus den drei Darlehensverträgen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 20.223,26 €. Die Zahlung erfolgte aus der Kaufpreiszahlung aufgrund des notariellen Vertrages vom 20.12.2010. Dies ist als eine Leistung der Klägerin anzusehen.

23

Es bestand jedoch kein Rechtsgrund für die Zahlung, da die Klägerin der Beklagten hier einen Ersatzkreditnehmer benannte, welcher bereit war, in die bestehenden Verträge einzutreten.

24

Wird der Bank ein geeigneter Ersatzkreditnehmer angeboten, steht ihr kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn sie den Ersatzkreditnehmer nicht akzeptiert. Es steht der Beklagten zwar frei, ob die den Ersatzkreditnehmer akzeptiert oder nicht. Sollte der Ersatzkreditnehmer für sie jedoch zumutbar sein und die Bank ihn dennoch ablehnen, so entfällt jedoch der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (so auch LG München, Az. 16 HK O 22814/05).

25

Dies ist von folgenden vier Voraussetzungen abhängig (vgl. Staudinger BGB, § 490 Rn. 110). Der bisherige Darlehensnehmer muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Vertrages haben. Der Ersatzkreditnehmer muss Willens und in der Lage sein, die Vertragspflichten wie der bisherige Kreditnehmer zu erbringen. Das bedeutet, dass er zu einem Eintritt zu den bisherigen Bedingungen und mit einer gleichwertigen Bonität bereit ist. Ferner muss der Ersatzkreditnehmer für den Kreditgeber auch zumutbar sein. Dies wäre zum Beispiel bei einer entgegenstehenden Zweckbindung oder einer nur kurzen Restlaufzeit des Darlehens nicht der Fall. Zuletzt muss der Darlehensnehmer auch bereit sein, die mit der Auswechslung verbundenen Aufwendungen des Kreditgebers zu ersetzen.

26

Aufgrund der Trennung der Klägerin und ihres Ehemannes und der daraus folgenden Veräußerung der gemeinsamen Immobilie bestand ein berechtigtes Interesse sich von den Immobiliendarlehen zu lösen.

27

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zeugin XYZ bereit war, in die Kredite einzutreten. Unschädlich ist dabei auch, dass noch keine konkreten Gespräche mit der Beklagten diesbezüglich geführt wurden und auch keine Bonitätsprüfung stattfand. Dies beruhte allein darauf, dass die Beklagte bereits nach der ersten Anfrage mitteilte, dass eine Übernahme nicht möglich sei. Es ist jedoch treuwidrig, wenn die Beklagte sich nunmehr darauf beruft, dass der Ersatzkreditnehmer nicht konkret abgeboten wurde und die Bonität nicht dargelegt wurde. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass dies Umstände sind, die von der Klägerin zu beweisen sind. Allerdings kann die Beklagte sich nicht durch eine frühe Absage ihrer Pflicht zur Prüfung des Ersatzkreditnehmers entziehen. Der Klägerin war es aufgrund der endgültigen Absage nicht mehr möglich und sie war auch nicht dazu verpflichtet weitere Angebote zur Übernahme oder Bonitätsprüfung an die Beklagte heranzutragen.

28

Ob die Ersatzkreditnehmerin für die Beklagte zumutbar ist, kann vorliegend dahinstehen. Die mangelnde Bonitätsprüfung beruht allein auf dem Verhalten der Beklagten und geht daher zu ihren Lasten. Im konkreten Fall, in dem es der Klägerin und der Ersatzkreditnehmerin aufgrund der direkten Absage der Übernahme seitens der Beklagten nicht möglich war, die Bonität der Ersatzkreditnehmerin darzulegen, kann sich die Beklagte nicht auf den mangelnden Bonitätsnachweis berufen. Die Klägerin hat alles ihr Zumutbare und Mögliche unternommen. Wenn die Beklagte auf weitere Maßnahmen verzichtet, so wirkt sich dies zu ihren Lasten aus. Jedenfalls ist eine offensichtliche mangelnde Bonität der Zeugin XYZ nicht zu erkennen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass eine zumindest gleichwertige Bonität vorlag, da die Zeugin eine Finanzierung über ihre Hausbank erhielt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagten nunmehr nur eine Darlehensnehmerin angeboten wurde, während sie zuvor zwei Darlehensnehmer hatte. Aufgrund der bestehenden Grundschulden wäre keine Verschlechterung der Sicherheiten der Beklagten zu erwarten gewesen.

29

Auch bezüglich der Zweckbindung des KfW-Darlehens rechtfertigt sich keine andere Entscheidung. Da die Beklagte hier schon nach der ersten Anfrage die Übernahme ablehnte, konnte diesbezüglich keine Prüfung mehr erfolgen. Dies wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus. Wie die Beklagte ihrerseits im Rahmen der Refinanzierung mögliche Vorfälligkeitsentgelte weiterleitet berührt das Vertragsverhältnis zu der Klägerin nicht.

30

Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, die Aufwendung bezüglich einer Darlehensübernahme zu übernehmen.

31

Damit hat die Beklagte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

32

Der Rückzahlungsanspruch entfällt auch nicht nach § 814 BGB. Zwar leistete der Notar die Vorfälligkeitsentschädigung, so dass dessen Kenntnis der Klägerin zugerechnet werden kann. Allerdings erstellte die Beklagte erst nach Auszahlung durch den Notar eine detaillierte Abrechnung über die Darlehen aus denen die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung hervorgeht. Daher lag bei Zahlung der Beträge auch keine Kenntnis von einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung vor.

33

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, da die Beklagte sich im Verzug befindet.

34

Soweit die Klägerin hier außergerichtliche Rechtsanwaltskosten einfordert, war der Klageantrag abzuweisen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie zur Geltendmachung dieses Betrages durch die B GmbH berechtigt war. Ferner hat sie auch nicht nachgewiesen, in welcher Höhe sie eine Selbstbeteiligung erbrachte. Nachdem die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag bestritten hat, war für die Klägerin auch erkennbar, dass sie beweisbelastet ist. Nachdem die Beklagtenseite bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass das Gericht dieser Tatsache keine Bedeutung beimessen würde. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es aufgrund des eindeutigen Bestreitens der Beklagten nicht.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, S. 1 ZPO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.