Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.09.2012 – 2-21 O 468/11
ECLI:DE:LGFFM:2012:0914.2.21O468.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2013, 2 U 231/12, Urteil
nachgehend BGH, X ZR 271/13
Tenor
Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, das Mietobjekt A-Platz …, O1, bestehend aus zwei Geschossen, Spitzboden, Gewölbekeller und Dachterrasse sowie das dazugehörige Grundstück, zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Den Beklagten zu 3) und zu 4) wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2012 gewährt.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nahmen die Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Frankfurt am Main in einem unter dem Aktenzeichen 2-05 O 412/11 geführten Rechtsstreit auf Zahlung von Mietzins in Anspruch. Mit Urteil vom 22.03.2012 gab das Landgericht der Klage vollumfänglich statt. Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage nunmehr von den Beklagten die Räumung des von den Beklagten zu 2) bis 4) bewohnten Objekts.
Nach dem zwischenzeitlichen Auszugs des Beklagten zu 2) erklärten die Kläger und dieser den Rechtsstreit ihn betreffend in der Hauptsache für erledigt.
Die Kläger beantragen ,
die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) zu verurteilen, das Mietobjekt A-Platz …, O1, bestehend aus zwei Geschossen, Spitzboden, Gewölbekeller und Dachterrasse sowie das dazugehörige Grundstück, geräumt an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen ,
die Klage abzuweisen,
und
widerklagend
Die Kläger werden als Gesamtschuldner im Wege der Widerklage wie folgt verurteilt:
1) zur Zahlung von EUR 8.750,- wegen der Nichtnutzbarkeit der Kellerräume und des Hofes (gem. am 2. u. 3. Februar 2012 eingegangener Schriftsätze),
2) zur Zahlung von EUR 10.000,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung wegen der Renovierungskosten für die Wohnung v. B (Schriftsatz v. 25/8/12),
3) zur Zahlung von EUR 25.000,- Mängelbeseitigungsansprüche gem. Antrag vom 5.1.2012
4) zur Zahlung von EUR 50.000,- (Teilbetrag) wegen Schmerzensgeld u.a. gem. Bl. 267 f. d.A.
Die Kläger beantragen ,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache aus § 546 Abs. 1 BGB bzw. § 546 Abs. 2 BGB. Das Mietverhältnis zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits ist durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 19.05.2011 (Anlage K 2) beendet worden.
Es bestand aufgrund des Mietrückstands der Beklagten zu 1) ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der 5. Zivilkammer im Urteil vom 22.3.2012 Bezug genommen.
II.
Die Widerklage ist unbegründet.
1. Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichtnutzbarkeit des Gewölbekellers besteht nicht. Die Beklagten haben einen solchen nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die pauschale Behauptung eines monatlichen Schadens in Höhe von EUR 1.250,- genügt dazu nicht.
2. Die Beklagten sind schon für die streitige Behauptung der Mangelhaftigkeit der Therme beweisfällig geblieben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob mit der Behauptung, im November 2011 sei eine „Notreparatur“ durchgeführt worden, ein Mangel der Therme hinreichend substantiiert vorgetragen wurde. Zudem sind die Kosten in Höhe von EUR 10.000,- bestritten.
3. Ein Anspruch in Höhe von EUR 25.000,- wegen Mängelbeseitigungskosten besteht nicht. Die Beklagten haben nicht dargelegt, wie sich bezogen auf welchen konkreten Mangel die Kosten zusammensetzen sollen.
4. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld des Beklagten zu 4) besteht nicht. Soweit ersichtlich ist dieser für die Kausalität seiner Erkrankung beweisfällig geblieben.
III.
Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren nach obigen Ausführungen entsprechend dem Beklagten zu 2) die Kosten nach § 91 a ZPO aufzuerlegen. Soweit die Beklagten ihre angekündigten Widerklageanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und der Beklagtenvertreter diesbezüglich auf Nachfrage erklärte, keine Erklärung abgeben zu wollen, liegt darin eine konkludente Rücknahme der übrigen Widerklageanträge.
Der beantrage Schriftsatznachlass war dem Beklagtenvertreter nicht zu gewähren. Denn auf den Inhalt des Klägerschriftsatzes kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der erteilte Hinweis betraf lediglich die Form der Antragstellung.
Auf Antrag war nach § 721 ZPO den Beklagten zu 3) und 4) eine Räumungsfrist zu gewähren. Die Frist erscheint ausreichend, um während ihres Laufes eine neue Wohnung finden und beziehen zu können. Die Beklagte zu 1) als juristische Person bedarf insoweit keines Schutzes.
Bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung war zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass es voraussichtlich zu weiteren Zahlungsrückständen kommen wird.