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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.09.2012 – 2-07 O 335/11

ECLI:DE:LGFFM:2012:0921.2.07O335.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 8. Juli 2013, 23 U 246/12, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung ihres Ehemannes, des Zeugen Z2, an einem geschlossenen Immobilienfonds aus abgetretenem Recht geltend.

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Der Zeuge Z2 beteiligte sich am 4. November 1993 an dem geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilienfonds ... KG mit einem Betrag von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Bezüglich der Einzelheiten der Zeichnungserklärung wird auf Anlage K1 verwiesen. In diesem Zeitpunkt war der Zeuge Z2 als Arzt zumindest auch Kunde der Apotheker- und Ärztebank, die den streitgegenständlichen Fonds jedoch nicht vermittelte.

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Die Klägerin behauptet, der Zeichnung sei eine Beratung durch die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Z1 vorausgegangen. Diese habe im März 1993 dem Zeugen Z2 eine Vermögensberatung angetragen und ihm in mehreren Gesprächen beraten. Der Zeuge Z2, welcher in solchen Anlagen unerfahren gewesen sei, habe eine sichere Anlage zur Alterssicherung gesucht, gleichwohl habe die Zeugin Z1 ihm den streitgegenständlichen Fonds als sichere Anlage mit hoher Rendite empfohlen. Sie habe ihm die Risiken der Anlage nicht erläutert, weder über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt noch die Haftungsrisiken benannt und sie habe ihm die Provisionen verschwiegen, obwohl die Beklagte Rückvergütung in Höhe von mindestens 5% der Einlagesumme erhalten habe.

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Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann hätte in Kenntnis dieser Umstände die Anlage nicht gezeichnet und berechnet ihren Schaden in Höhe der Einlagesumme zuzüglich Agio (16.105,69 €), abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von nur 4.923,34 € sowie zuzüglich entgangenen Gewinn in Höhe von 5 % Zinsen jährlich seit der Einlageleistung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin hat die Klage in Höhe eines Betrages von 300,- € zurückgenommen, weil in diesem Umfang weitere Ausschüttungen für das Jahr 2011 gezahlt worden seien, und in Höhe von weiteren 300,- € den Rechtsstreit für erledigt erklärt, weil in dieser Höhe Ausschüttungen für das Jahr 2012 gezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Erledigung und Klagerücknahme beantragt die Klägerin

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I Die Beklagte zu verurteilen,

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1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welcher Art und welcher Höhe die Beklagte anlässlich der Beteiligung des Herrn Z2, A-Straße …, O1, an der ... Immobilien-Fonds ... GmbH & Co KG (vormals ... Immobilien-Fonds ... KG) vom 4.11.1993/29.11.1993 in Höhe von 30.000,- DM Rückvergütungen, Provisionen, Zuwendungen oder sonstige geldwerte Vorteile erhalten hat,

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2. diese Auskunft gemäß Ziff. 1 durch Vorlage entsprechender Urkunden, insbesondere der Vertriebsvereinbarung der Beklagten mit der ... Immobilien-Fonds GmbH sowie Kontounterlagen, Rückvergütungs- und Provisionsabrechnungen, Verträge, Schriftverkehr, Gesprächsnotizen, Aktenvermerke und interne Mitteilungen, aus denen sich die vorstehend zu erteilenden Auskünfte ergeben zu belegen;

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3. die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser angeben nach Maßgabe des Klageantrages zu Ziff. 1 und 2. zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern.

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II Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.626,38 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus und in Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Herrn Z2, A-Straße …, O1, an der ... Immobilien-Fonds ... GmbH & Co KG (vormals ... Immobilien-Fonds ... KG) vom 4.11.1993/29.11.1993 in Höhe von 30.000,- DM.

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III Festzustellen, dass die Beklagte Herrn Z2, A-Straße …, O1 von allen Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung des Herrn Z2, A-Straße…, O1, an der ... Immobilien-Fonds ... GmbH & Co KG (vormals ... Immobilien-Fonds ... KG) vom 4.11.1993/29.11.1993 in Höhe von 30.000,- DM freizustellen hat.

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IV Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang der Kommanditbeteiligung des Herrn Z2, A-Straße …, O1, an der ... Immobilien-Fonds ... GmbH & Co KG (vormals ... Immobilien-Fonds ... KG) vom 4.11.1993/29.11.1993 in Höhe von 30.000,- DM in Verzug befindet.

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V Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.321,85 € an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung und der Teilklagerücknahme zugestimmt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen ihr und dem Ehemann der Klägerin.

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Die mit dem Ehemann persönlich bekannte Zeugin Z1 habe diesen nicht betreffend der streitgegenständlichen Anlage beraten, sie habe ihm auf seine Bitte hin den Prospekt verschafft und der Ehemann der Klägerin habe den Zeichnungsschein Frau Z1 selbst ausgefüllt übergeben. Der Zedent habe selbst sich den Prospekt zu Hause ansehen und mit seinem Steuerberater besprechen wollen.

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Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Schaden und behauptet Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 11.182,35 €. Sie verweist auf die Anrechenbarkeit erzielter Steuervorteile durch den Zedenten, die die Klägerseite darzulegen habe, und sie bestreitet einen entgangenen Gewinn des Zedenten.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 27.04.2012 Beweis erhoben durch die Vernehmungen des Zeugen Herrn Z2 und Frau Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.07.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Auskunft aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzungen zu. Es fehlt an entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Zedenten und der Beklagten.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag das Gericht einen Beratungsvertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten nicht festzustellen und hat die Klägerin damit diese von ihr darzustellende und zu beweisende Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nicht beweisen können.

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Ein Beratungsvertrag ist anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (St. Rpsr. BGH, grundlegend Urteil vom 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff.).

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Der von der Klägerseite diesbezüglich behauptete Vorgang, Frau Z1 sei an den Ehemann der Klägerin im Herbst 1993 herangetreten und habe ihm eine Vermögensberatung angetragen, sowie über das streitgegenständliche Anlagemodell beraten, wurde durch die vernommenen Zeugen nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt.

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Zwar hat der Zeuge Herr Z2 in seiner Aussage einen entsprechenden Sachverhalt beschrieben, wonach er die ihm damals privat bekannte Frau Z1 gebeten habe, ihm ein interessantes Anlagemodell zu benennen, und ihm diese dann die streitgegenständliche Anlage als ein für sein Anlageziel einer wertstabilen Anlage interessantes Produkte benannt habe. Der Zeuge berichtete, Frau Z1 habe ihm das Produkt ausführlich beschrieben, ihm die Steuervorteile aufgezeigt. Entgegen den Behauptungen der Klägerin selbst räumte der Zeuge Z2 schließlich ein, dass die Zeugin Z1 ihm das spekulative Element der Anlage ebenso erläutert habe, wie das Totalverlustrisiko, seine Haftung als Kommanditist, auch wenn eine Nachhaftung nach Auffassung von Frau Z1 nicht in Betracht zu kommen schien. Ihm seien die unternehmerischen Risiken bewusst gewesen. Der Prospekt sei mit ihm ausführlich besprochen worden.

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Aber auch, wenn dies Darstelllungen gegen die Behauptungen der Klägerin die Glaubwürdigkeit des Zeugen grundsätzlich stützen könnten, da er den Vortrag zu angeblichen Beratungsfehlern, wie die Klägerseite prozessual vorgetragen hat, widerlegt, war die Aussage nicht geeignet, entgegen der Darstellung der Zeugin Z1 tatsächlich eine solche Beratungssituation feststellen zu können.

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Die Zeugin Z1 hat ausdrücklich eine solche Beratung ausgeschlossen, und ausgeführt, sie habe den ihr damals persönlich über ihren Ehemann bekannten Zeugen Z2 auf seinen Wunsch hin nur den Prospekt der streitgegenständlichen Anlage besorgt. Sie hat auf konkrete Nachfrage definitiv schon aus privaten Gründen ausgeschlossen, dem Zeugen Z2 die streitgegenständliche Anlage empfohlen zu haben oder ihn beraten zu haben, bzw. mit ihm detailliert den Prospekt durchgegangen zu seien. Dass der Zedent den Prospekt über sie erhalten hat, räumt sie ein, auch weil der Zedent ihr den von ihm selbst ausgefüllten Zeichnungsschein übergeben hat und sie ihn unter Angabe der damaligen Filiale auch entgegengenommen hat. Dieser Zeichnungsschein war Gegenstand des Prospektes gewesen. Beratungsgespräche aber hat sie ausgeschlossen, zumal sie allgemein bei Beratungen ohnehin auf die notwendige Prüfung durch einen Steuerberater verwiesen hätte.

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Das Gericht sah beide Zeugen als gleich glaubhaft, bzw. glaubwürdig an, so dass in dieser Situation des non liquet die Klägerin beweisfällig bleibt. Für den Zeugen Z2 sprach zwar sein Offenbaren eklatanter Widersprüche zu den klägerischen Behauptungen, wie oben dargelegt. Gleichwohl hatte der Zeuge als Zedent und Ehemann der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, und das Gericht vermochte nicht auszuschließen, dass der Zeuge entgegen seiner tatsächlichen Erinnerung zur Stützung des Klagevorbringens insgesamt die Situation eines Beratungsgesprächs darzustellen versuchte, um - wie er selbst auch einräumte, die ihm aus Medien und Kommanditistenmitteilungen bekannte Möglichkeit einer Rückabwicklung wegen angeblicher Rückvergütungen - der für ihn nicht wie erwartet werthaltigen Anlage praktizieren zu können. Auch die Zeugin Z1 begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage, da sie – selbst auf private Gründe einer Nichtberatung verweisend – in ihrer Aussage ein zur Zeit zumindest angespanntes Verhältnis zu dem Zeugen Z2 erkennen ließ. Gleichwohl stehen die Aussagen gleichwertig nebeneinander, ohne dass besondere Anhaltspunkte die eine oder die andere Aussage hätten maßgeblich bestärken können. Auch der Umstand, dass die Zeugin Z1 den Zeichnungsschein des Zedenten zumindest in Empfang nahm und weiterleitete, lässt keinen Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt der Darstellung des Zeugen Z2 zu und rechtfertigt per se nicht die Annahme eines Beratungsvertrages. Dass der Zeichnungsschein im Zusammenhang mit einem Beratungsgespräch ausgefüllt und unterschrieben wurde, ist gerade nach den Aussagen der Zeugen nicht feststellbar. Denn nach beider Aussagen hat der Zeuge Z2 den Zeichnungsschein selbst ausgefüllt, und konnte selbst auch nicht mehr erinnern, wann er ihn, bzw. ob er ihn im Zusammenhang mit einem Beratungsgespräch unterschrieben haben will. Damit ist ein eigenständiges Handeln des Zeugen Z2 durch Ausfüllen des Zeichnungsscheins festzustellen, ohne Hilfe/Unterstützung der Zeugin Z1.

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Damit war die Klage abzuweisen.

30

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Auskunft zu etwaigen Rückvergütungen der Beklagten betreffend der streitgegenständlichen Anlage zu.

31

Denn ein Auftraggeber hat gemäß §§ 666, 675 BGB nur im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen. Die Grenzen der Informationspflicht bestimmen sich nach dem konkreten Rechtsverhältnis unter Berücksichtigung u.a. der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit der Informationsgewährung.

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Ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aber nur dann zumutbar und erforderlich, wenn hier überhaupt die allgemeinen Voraussetzung der in den Raum gestellten Schadensersatzansprüche nachvollziehbar im jeden Einzelfall dargestellt werden.

33

Gegenstand des Auskunftsverlangens sind von Klägerseite in den Raum gestellte Pflichtverletzungen der Beklagten in Form nicht aufgedeckter Rückvergütungen. Rückvergütungen können aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die Bank begründen, wenn die Bank im Rahmen eines konkreten Beratungsvertrages gegen solche Aufklärungspflichten verstoßen hätte (insoweit zuletzt BGH WM 2011, 925 ff m.w.N.). Es hätte daher zumindest der substantiierten Darstellung eines jeweiligen Beratungsvertrages bedurft, um überhaupt Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten gerieren zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.