Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.09.2012 – 2-25 O 167/12
ECLI:DE:LGFFM:2012:0924.2.25O167.12.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 12. Juli 2013, 19 U 263/12, Berufung wurde zurückgewiesen., Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf …meister, begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und uneigentlicher Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung von Anteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds A GbR (nachfolgend: A GbR).
Am 04.09.1995 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem A GbR in Höhe von 100.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein (Anlage K2) verwiesen. Der Kläger erhielt unstreitig Ausschüttungen in Höhe von mindestens 2.234,00 €.
Die Anschlussförderung wurde durch das Land O1 am 19.02.2003 rückwirkend zum 01.01.2003 außer Kraft gesetzt.
Der Kläger behauptet, er sei von dem Mitarbeiter der Beklagten Z1 aus der Filiale in O2 am Zeichnungstag bei ihm zu Hause dahingehend beraten worden, die streitgegenständliche Beteiligung zur Altersvorsorge und zu Steuersparzwecken zu erwerben. Ihm sei versichert worden, dass es sich um eine sichere Anlage handele, da der Staat eine Förderung von 30 Jahren zugesagt habe. Vor diesem Beratungsgespräch habe es bereits ein Telefonat gegeben, in dem ihm der Fonds angeboten und ein Beratungsgespräch vereinbart worden sei. Dem Berater sei bekannt gewesen, dass er Wert auf eine sichere Altersvorsorge gelegt habe, da er nur einen geringen Rentenanspruch habe. Es sei ihm gesagt worden, er müsse sich mit der Zeichnung beeilen. Den Prospekt habe er vor der Zeichnung nicht erhalten. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte Rückvergütungen bzw. Provisionen in Höhe von 8 - 9 % der Zeichnungssumme zzgl. Agio erhalten habe. Ferner sei er auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Anschlussförderung wegfallen könne. Ebenso wenig über einen etwaigen Mietverfall und Wertverfall des Objektes und die eingeschränkte Fungibilität. Auch die haftungsrechtlichen Gesichtspunkte seien falsch dargestellt, insbesondere die persönliche Haftung. Ein Hinweis auf die Risiken der Grundbuchtreuhand fehle. Des Weiteren sei der Wert der Objekte sittenwidrig überteuert. Auch die Nettomieteinnahmen seien falsch angegeben.
Wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Er hätte stattdessen in festverzinsliche Wertpapiere bei der Bank1 O3 investiert und eine Rendite von mindestens 4 % erzielt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beratung sei fehlerhaft erfolgt. Insbesondere eigne sich die Anlage nicht für die Altersvorsorge.
Das hiesige Verfahren wurde zunächst unter dem Az. 2-25 O 667/10 geführt. Mit Beschluss vom 22.05.2012 wurde das Verfahren abgetrennt und seit dem unter dem hiesigen Aktenzeichen weiter geführt. Mit Schriftsatz vom 22.07.2011 reduzierte der Kläger seinen Klageantrag zu 1. im Hinblick auf die erzielten Ausschüttungen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.451,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Immobilienfonds A GbR und deren Gläubigern in Höhe von mindestens 41.343,32 € freizustellen.
Die Verurteilungen zu 1. und 2. erfolgen jeweils
Zug-um-Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der Immobilienfonds A GbR.
1. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens des Klägers verpflichtet ist, soweit die Beteiligung an der Immobilienfonds A GbR betroffen ist und der Schaden mit dieser Beteiligung zusammenhängt.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 53.685,65 € seit dem 04.09.1995 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der Immobilienfonds A GbR im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt zunächst den Klägervortrag als unsubstantiiert. Die Beklagte habe keinerlei Unterlagen mehr zu einem Beratungsgespräch und bestreitet dies daher mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet weiter, bei dem Kläger handele es sich um einen erfahrenen Anleger, der zahlreiche weitere Beteiligungen gezeichnet habe. Derzeit habe er noch weitere 12 Beteiligungen mit einem Volumen von insgesamt 430.000,00 € im Bestand.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Prospekt kläre ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage auf. Sie ist ferner der Ansicht bei den an sie geflossenen Provisionen handele es sich nicht um Rückvergütungen im Sinne der BGH - Rechtsprechung. Der Prospekt weise die Kosten für die Eigenkapitalvermittlung explizit aus und erläutere, dass diesbezüglich Vertriebspartner eingeschaltet werden können. Es sei auf S. 12 ausreichend auf den möglichen Wegfall der Anschlussförderung hingewiesen worden. Eine mangelnde Aufklärung über die Rückvergütungen sei jedenfalls nicht kausal geworden für die Anlageentscheidung des Klägers, da ihm andernfalls mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Ferner greife die Kausalitätsvermutung auch deshalb nicht ein, da der Kläger vornehmlich an einer Anlage zu Steuersparzwecken interessiert gewesen sei. Ferner müsse der Kläger sich die erzielten Steuervorteile schadensmindernd anrechnen lassen. Er habe eine Verlustzuweisung in Höhe von insgesamt 194% erhalten, so dass er Steuervorteile in Höhe von 56.157,97 € (109.834,91 DM) erzielt habe. Des Weiteren habe er Ausschüttungen in Höhe von mindestens 2.556,46 € erhalten.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass etwaige Ansprüche ohnehin verjährt wären und beruft sich darauf.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Bezüglich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2012 (Bl. 362 d.A.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob zwischen der Beklagten und dem Zedenten ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und ob die Beklagte Pflichten aus diesem verletzte.
Hinsichtlich der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen konnte der Kläger schon nicht substantiiert vortragen. Ferner klärt der Prospekt über die weiteren Risiken hinreichend auf. Das Gericht sieht auch in der Darstellung der Anschlussförderung auf S. 12 des Prospektes (Anlage K 7) keine Aufklärungspflichtverletzung. Dort wird eindeutig erwähnt, dass die Förderung zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt wurde. Für den Zeitraum danach wird erkennbar nur eine Prognose abgegeben. Darin sieht die Kammer keine missverständliche Aussage.
Lediglich hinsichtlich der an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen könnte ein Beratungsfehler vorliegen.
Eine Pflichtverletzung wäre jedenfalls nicht kausal für den Zeichnungsentschluss des Klägers gewesen. Dafür, dass mangelnde Aufklärung kausal für die Anlageentscheidung des Klägers war, spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ( Ellenberger/Schäfer/Clouth , Rdnr. 398 m. w. Nachw.).
Diese ist hier jedoch zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Unstreitig zeichnete der Kläger weitere geschlossene Beteiligungen. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin räumte er auch ein, dass er bei anderen Anlagen von einem Verdienst der Bank Kenntnis hatte. Jedoch konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, warum ihn ein Verdienst der Bank von der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung abgehalten hätte. Er gab lediglich an, dass er je nach Projekt abwägt, ob eine Vergütung der Beklagten gerechtfertigt ist. Er nannte jedoch keinen Grund, warum eine Vergütung im konkreten Fall nicht gerechtfertigt gewesen sein könnte und wieso er gerade bei dieser einen Beteiligung dann von einer Zeichnung Abstand genommen hätte.
Der Kläger gab vielmehr an, dass er sich von der Beklagten getäuscht fühlt. Auch dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass er bei einer Kenntnis der Vergütung von der Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen hätte.
Mangels Kausalität steht dem Kläger daher kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Mangels bestehender Hauptforderung kann der Kläger von der Beklagten im Übrigen weder die Zahlung von Zinsen, noch die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Nach alldem war die Klage als vollständig unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sofern der Kläger zunächst in der Klageschrift einen höheren Betrag geltend gemacht hat, lag eine Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vor. Konkludent in der Stellung des geringeren Antrages in der mündlichen Verhandlung lag eine Klagerücknahme bezüglich des darüber hinaus gehenden Betrages. Eine Zustimmung der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Daher sind die Kosten diesbezüglich dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.