Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.10.2012 – 2-7 O 34/12
ECLI:DE:LGFFM:2012:1009.2.7O34.12.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 2. August 2013, 19 U 298/12, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Medienfonds geltend.
Mit Zeichnungsauftrag vom 22.11.2002 beteiligte sich der Kläger an dem Medienfonds A … GmbH & Co. KG.
Die Zeichnungssumme betrug 35.000,00 €. Hiervon erbrachte der Kläger aus eigenen Mitteln 21.560,00 € sowie ein Agio von 646,80 €. Den verbleibenden Betrag finanzierte er über die C … Bank, Stadt1 (im Folgenden C-Bank). Hierzu schloss der Kläger mit der C-Bank einen Vertrag zur Begebung einer Inhaberschuldverschreibung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeichnungsauftrages und des Begebungsvertrages wird auf die Anlagen K2 und K4 Bezug genommen.
Bei dem streitgegenständlichen Fonds handelt es sich um einen Filmfinanzierungsfonds für die Produktion „B“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Fondsbeteiligung wird auf den zugehörigen Langprospekt Bezug genommen (Anlage K1).
Für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung erhielt die Beklagte eine Vergütung in Höhe von (mindestens) 8 %, worüber der Kläger vor seiner Beteiligung nicht in Kenntnis gesetzt worden war.
Der Kläger behauptet, er sei in der ersten Hälfte des Novembers 2002 von einem Mitarbeiter der Beklagten, einem Herrn Z1, beraten worden, dieser habe den Fonds als weitgehend sichere Anlage dargestellt, deren besonderer Charme in den steuerlichen Effekten auf Ebene der Fondsgesellschaft wie auch der Anleger bestehe. Herr Z1 habe auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und die prospektierten Renditen sich geringfügig vermindern könnten.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger € 22.206,80 abzüglich erhaltener Zahlungen
Jahr
Ausschüttungen in €
31.12.2003
282,80
31.12.2004
282,80
31.12.2005
282,79
31.12.2006
298,06
31.12.2007
298,06
31.12.2008
298,16
31.12.2009
298,19
31.12.2010
313,13
31.12.2011
321,03
Summe
2.675,02
nebst Zinsen in Höhe von 3 % hieraus vom 13.12.2000 bis 29.03.2011 sowie 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 22.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der A … GmbH & Co. KG –„B“, im Nennwert von € 35.000,00, insbesondere resultieren..
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus dem Begebungsvertrag vom 17.12.2002 und der Inhaberschuldverschreibung vom 17.12.2002 über nominal €13.440,00 freizustellen.
4. Die zu Ziffer 1 bis 3 genannten Leistungen schuldet die Beklagte Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Kläger aus gegen Abtretung aus dem Beteiligungsvertrag vom 17.12.2002 über die Kommanditbeteiligung an der A … GmbH & Co. KG –„B“ im Nennwert von € 35.000,00.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der A … GmbH & Co. KG –„B“ im Nennwert von € 35.000,00 in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt das Zustandekommen eines Beratungsvertrages in Abrede. Sie rügt die fehlende Substanz des zugehörigen Vorbringens, Zeitpunkt, Dauer und Inhalt seien allenfalls vage wiedergegeben. Der vom Kläger benannte Mitarbeiter der Beklagten, Herr Z1, könne sich jedenfalls nicht an ein Beratungsgespräch erinnern.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei lediglich von einer Anlagevermittlung auszugehen. Sie behauptet hierzu, in der Regel sei es so abgelaufen, dass die (nunmehrige) Beklagte sich telefonisch an den Kläger gewandt, auf ein Produkt hingewiesen und nach einem generellen Interesse gefragt habe. Bei Interesse seien dem Kläger die vollständigen Produktunterlagen zugeschickt worden, auf deren Grundlage dieser sein Anlageentscheidung getroffen habe.
Die Beklagte verweist auf die bisherige Erfahrung des Klägers mit geschlossenen Fondsbeteiligungen und seine bisherige Anlagementalität. Sie behauptet, der Kläger sei durchaus bereit gewesen, auch hohe Verlustrisiken einzugehen.
Ein – unterstellter – Beratungsfehler sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen, da der Kläger gewusst haben müsse, dass regelmäßig Provisionen für die Vermittlung von geschlossenen Fonds anfielen und es für den Kläger, da es ihm um Steuerersparnis ging, gleichgültig gewesen sei, welcher Beteiligte welchen Kostenteil erhalte.
Die Klage hatte sich gemäß Klageschrift zunächst gegen die X …Bank gerichtet. Diese hat ihre Passivlegitimation bestritten. Nachdem der Kläger „Rubrumsberichtigung“ auf die nunmehrige Beklagte beantragt hat, hat die ursprünglich Beklagte hilfsweise ihre Entlassung aus dem Rechtsstreit mit entsprechender Kostentragung durch den Kläger beantragt; dieser hat den Hilfsantrag anerkannt; am 9.10.2012 ist ein entsprechender Beschluss ergangen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, da das Zustandekommen eines Beratungsvertrages und die Verletzung von Beratungspflichten nicht festzustellen ist.
Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig jedenfalls stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199 ).
Der Kläger hat Umstände, die die Annahme eines Beratungsvertrages rechtfertigen, nicht hinreichend dargetan. Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen und die Verletzung von Pflichten eines Beratungsvertrages liegen beim Kläger (vgl. BGH NJW 2000, 3558 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Umfang und Inhalt der Beratungspflichten von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Demnach erfordert die Prüfung, ob eine solche Pflichtverletzung anzunehmen ist, substanziierten Vortrag zur Anbahnungssituation, Vorkenntnissen der Bank über Vorwissen des Anlegers und nicht zuletzt Umfang, Dauer und konkreten Ablauf der Beratungsgespräche. Umfang und Inhalt der Aufklärungs- und Beratungspflicht richten sich maßgeblich nach dem Beratungsbedarf, dem Kenntnisstand, den konkreten (Nach-)Fragen des Anlegers, seiner geäußerten Motivation und den individuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag zu der behaupteten Beratungssituation nicht. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, sich an den genauen Termin der Beratung nicht erinnern zu können; er habe sich in der Regel am Jahresende einen Termin mit dem Berater der Beklagten gegeben, um zu prüfen, ob steuerlich an dem Depot etwas zu veranlassen sei; dass müsse eine Woche vor der Zeichnung gewesen sein; an den Wortlaut des Beratungsgespräches könne er sich nicht erinnern, alle Diskussionen seien immer im Kontext des bisherigen Anlageverlaufs geführt worden. Weiter hat der Kläger angegeben, dass es sich bei den bisherigen von der Beklagten aufgelegten Fonds um [im Bezug auf den streitgegenständlichen Beteiligungen] gleichwertige Fonds handele; Herr Z1 habe auf den streitgegenständlichen Fonds hingewiesen, auf klägerische Nachfrage habe Herr Z1 erklärt, dass die X … Bank auch Fremdfonds vertreiben würde; dieser habe die Anlage als praktisch risikolos wegen der Schuldübernahme durch die C-Bank dargestellt. Konkreter, so der Kläger, könne er das Gespräch nicht darlegen, es seien immer sehr viele Dinge besprochen worden, was an diesem Termin genau besprochen worden sei, könne er nicht sagen.
Der Kläger trägt nicht substanziiert vor, wann das von ihm behauptete Beratungsgespräch stattgefunden hat, so dass der Beklagten eine substanziierte Erwiderung hierauf schon nicht unerheblich erschwert wird.
Auch der Inhalt des vom Kläger behaupteten Beratungsgespräches erweist sich als unsubstanziiert. Der Kläger legt nicht dar, in welcher Weise der Berater die Anlage konkret vorgestellt hat. Schriftsätzlich lässt er im Wesentlichen vortragen, der Fonds sei als weitgehend sichere Anlage dargestellt worden, deren besonderer Charme in den steuerlichen Effekten auf Ebene der Fondsgesellschaft wie auch der Anleger bestehe. Allerdings sei er auch darauf hingewiesen worden, dass es sich um einer unternehmerische Beteiligung handele, deren prospektierte Renditen sich geringfügig vermindern könnten.
Auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger sein Vorbringen nicht vertiefend ergänzt. Vielmehr hat er auf ein Verfahren verwiesen, das sich seit 1978 herausgebildet habe. „In der Regel“ habe man am Jahresende einen Termin im Hinblick steuerliche Gesichtspunkte vereinbart, bei einem solchen Gespräch sei die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet worden. Lediglich eine Nachfrage im Hinblick darauf, dass die Beklagte nunmehr auch Fremdfonds vermittle, trägt der Kläger vor. Letztlich räumt der Kläger selbst ein, den Inhalt des Gespräches nicht konkreter darlegen zu können. Der klägerische Vortrag zu der behaupteten Beratungssituation bleibt letztlich ohne hinreichende Substanz, so dass er die Annahme eines Beratungsvertrages nicht zu rechtfertigen vermag.
In Ermangelung eines Beratungsvertrages scheiden jegliche Ansprüche gegen die Beklagte aus.