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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.12.2012 – 2-27 O 180/12

ECLI:DE:LGFFM:2012:1207.2.27O180.12.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 13. August 2013, 18 U 1/13, Beschluss

nachgehend OLG Frankfurt, 25. November 2013, 18 U 1/13, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht von ihrem Ehemann – dem Zeugen Herrn Z1 – Ansprüche auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter am X Fonds Nr. ... geltend. Die Klägerin verlangt Ersatz des in diese Beteiligung investierten Betrages, außerdem begehrt sie entgangene Anlagezinsen bis zum Datum der Klageerhebung, außerdem verlangt sie zukünftig zu erwartende Zinsschäden und Rechtsverfolgungskosten.

2

Der Beklagte ist seit 1989 selbständiger Finanzdienstleister und wurde dem Zeugen Z1 von der Zeugin Z2 empfohlen. Am 01.10.2002 kam es zu einem unverbindlichen Gespräch. Der Zeuge Z1 hatte zuvor einen Schiffsfond bei einer Bank gezeichnet. Bei einem erneuten Gespräch mit dem Beklagten widerrief der Zeugen Z1 die Beteiligung an dem ersten Schiffsfond und zeichnete den vom Beklagten empfohlenen Schiffsfond, außerdem wurde der streitgegenständliche X Fond … von dem Zeugen Z1 gezeichnet und zwar mit einem Betrag von 10.000,-- € zuzüglich Agio von 500,-- €. In der Folgezeit wurde durch die X AG Insolvenzantrag gestellt. Der Zeuge Z1 erhielt in den Jahren 2009 und 2010 lediglich noch Einladungen zu Informationsveranstaltungen.

3

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei auch in seiner Funktion als Anlageberater tätig geworden. Er habe auf die mit den Fonds verbundenen Risiken nicht ausreichend hingewiesen. Das zum Vertragsabschluss führende Gespräch sei auf Betreiben des Beklagten erfolgt. Dieser habe den Ehemann der Klägerin angerufen, um sich danach zu erkundigen, ob denn nun ein konkretes Interesse an den im Erstgespräch am 1.10.2002 angesprochenen Investitionsmöglichkeiten bestehe. Wenn der Zeuge Z1 ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden wäre, dann hätte er die Fonds nicht gezeichnet, sondern seine vom Arbeitgeber erhaltene Abfindung auf ein Tagesgeldkonto angelegt.

4

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.500,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.03.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus der unter der Teilhabernummer … registrierten atypischen stillen Gesellschafterbeteiligung des Ehemanns der Klägerin am X Fond … auf den Beklagten,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 460,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche zukünftige Schäden zu ersetzen habe, die aus der unter der Beteiligungsnummer … erfolgten Zeichnung der Beteiligung des Ehemanns der Klägerin am X Fond … zukünftig noch entstehen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.213,09 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er behauptet, das erste Gespräch am 01.10.2002 sei lediglich ein unverbindlicher Informationstermin gewesen. Der Ehemann der Klägerin habe Interesse an Steuer mindernden Anlagen gehabt. Es sei der Zeuge Z1 gewesen, welcher am 04.12.2002 den Beklagten angerufen habe und Interesse an den streitgegenständlichen Fonds bekundet habe. Der Beklagte sei im Termin am 18.12.2002 davon ausgegangen, dass der Zeuge Z1 die ca. 2 Monate zuvor überlassenen Prospekte samt Programmbeschreibung gelesen habe und es sich um eine eigenverantwortlich getroffene Anlageentscheidung gehandelt habe. Der Zeuge Z1 habe kein Sicherheitsbedürfnis bei seinem Anlageverhalten geäußert. Es sei dem Zeugen Z1 vor allem um Steuer sparende Aspekte gegangen. Eine Beratungspflichtverletzung liege dementsprechend nicht vor.

7

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass ihr Ehemann über die Risiken bei Investitionen in geschlossene Fondsbeteiligungen nicht aufgeklärt worden sei und ein entsprechendes Beratungsgespräch stattgefunden habe durch Einvernahme der Zeugen Z1 und Z2, ebenfalls durch Einvernahme des Zeugen Z3. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2012 (Bl. 307 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

9

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 398 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB wegen Beratungspflichtverletzung.

10

Auf Grund der Beweisaufnahme konnte der Abschluss eines Beratungsvertrages nicht nachgewiesen werden. Der Beklagte hat in seiner informatorischen Anhörung bekundet, dass es keinen Beratungsvertrag gegeben habe. Es habe zunächst lediglich ein Informationsgespräch über eineinhalb Stunden gegeben. Der Beklagte habe sich gewundert, wie gut der Kläger sich auskenne. Ein normaler Anleger wisse nämlich nicht, wie viele steuerliche Verluste er zum Optimieren seiner Geldanlage brauche. Entscheidender Punkt sei auch gewesen, dass er den Zeugen Z1 umfangreiche Prospekte hinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds übergeben habe, und er daher auch davon ausgegangen sei, dass der Zeuge Z1 diese entsprechend gelesen habe. Er sei somit davon ausgegangen, dass es sich um eine eigenständige Anlageentscheidung des Zeugen Z1 gehandelt habe. Auch aus der Aussage des Zeugen Z1 folgt nicht, dass der Beklagte eine konkrete Beratungspflichtverletzung begangen hat. Der Zeuge Z1 bekundete, er habe keine Zeit gehabt, die ganzen Prospekte zu lesen, da er zu Beginn seiner selbständigen Tätigkeit viel zu tun gehabt habe. Es sei ihm darauf angekommen, einen Gegenwert für sein Geld zu haben. Reine Geldanlagen, wie Sparbücher, seien für ihn in der Finanzkrise nicht das Richtige. Der Beklagte habe gesagt, er habe einen Medienfond, der im Gegensatz zu dem anderen Medienfond sicher wäre, er habe zwar schon auf das Finanzierungsrisiko hingewiesen, er habe aber gesagt, wenn der Film einmal produziert wäre, dann gebe es kein entsprechendes Risiko, denn wenn der Film da sei, dann könne er die ganze Zeit von diesem produzierten Film profitieren. Der Zeuge räumte ein, beraten worden zu sein, aber nicht ausführlich genug. Insbesondere zu den steuerlichen Fragen sei keine Beratung erfolgt.

11

Selbst unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Z1 ist keine eindeutige Beratungspflichtverletzung festzustellen. Der Zeuge räumte ein, sämtliche Prospekte erhalten zu haben. Er räumte ebenfalls ein, dass einige Seiten aus dem Prospekt besprochen worden sind. Außerdem sei auf das Finanzierungsrisiko hingewiesen worden. Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht uninformiert in das Gespräch hinein gegangen ist, sondern dass die steuerliche Ersparnis für ihn von erheblicher Bedeutung gewesen ist und er sich auch entsprechend vorher informiert hat. Das Gericht ist daher aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich um eine eigenständige Anlageentscheidung des Zeugen Z1 gehandelt hat. Eine konkrete Beratungspflichtverletzung des Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Die Klage war daher abzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.