Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.03.2013 – 2-26 O 176/12
ECLI:DE:LGFFM:2013:0326.2.26O176.12.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 16. September 2014, 11 U 46/13 Kart, Urteil
Tenor
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 57.531,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1. war in der Zeit vom 15.11.1999 bis 12.10.2009 als Kommissionsagentin für die Klägerin tätig. Aufgrund des zwischen den beiden Parteien geschlossen Bezirkshändlervertrages, zunächst in der Fassung vom 26.10.1999 sowie später in der Fassung vom 02.07.2007, hatte die Beklagte zu 1. die Aufgabe, die Produkte der Klägerin im eigenen Namen für Rechnung der Klägerin zu vertreiben.
Der Beklagte zu 2. ist der Ehemann der Beklagten zu 1. und war zunächst ebenfalls Partei des Bezirkshändlervertrages vom 26.10.1999, schied jedoch am 03.01.2000 aufgrund Vereinbarung mit der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis aus. Die Klägerin hatte ihre Bereitschaft dazu, den Beklagten zu 2. von seinen Tätigkeitspflichten aus dem Bezirkshändlervertrag zu entbinden, an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beklagte zu 2. in finanzieller Hinsicht weiterhin die volle Verantwortung die Bezirkshandlung übernehmen würde und insoweit eine Garantieerklärung abgebe. Daher verpflichtete sich der Beklagte zu 2., gleichzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis gegenüber der Klägerin im Wege einer selbständigen Garantie die Mithaftung für die Erfüllung aller auch künftigen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. aus deren Bezirkshändlertätigkeit zu übernehmen. Auf den Garantievertrag vom 03.01.2000 (Anlage K 4) wird Bezug genommen. Als später der ursprüngliche Bezirkshändlervertrag der Beklagten zu 1. vom 26.10.1999 durch den zweiten, zuletzt gültigen Vertrag vom 02.07.2007 ersetzt wurde, verpflichtete sich der Beklagte zu 2. erneut, für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. auch aus dem fortgesetzten Vertragsverhältnis die Mithaftung zu übernehmen. Auf die Vereinbarung vom 02.07.2007 (Anlage K 5) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24.08.2008 kündigte die Beklagte zu 1. das mit der Klägerin be-stehende Vertragsverhältnis zum 01.07.2010 und bat zugleich darum, vorzeitig von ihren vertraglichen Pflichten freigestellt zu werden. Die beiden Parteien einigten sich schließlich auf eine vorzeitige Vertragsaufhebung zum 12.10.2009. Sie schlossen eine Beendigungsvereinbarung vom 29.01.2010 (Anlage K 7), auf die Bezug genommen wird.
Unter Ziffer 4. heißt es dort wie folgt:
„Danach steht auf Ihrem Konto (siehe auch offene Postenliste) nunmehr noch ein Betrag von
EURO 58.431,03
zu unseren Gunsten offen. Wir bitten Sie, diesen Betrag auf das unten angegebene Konto bis zum 18.12.2010 zu überweisen.
(…)
Bitte bestätigen Sie Ihr Einverständnis mit den vorstehenden Vereinbarungen durch Gegenzeichnung der von uns unterzeichneten Zweitschrift dieses Schreibens.“
Diese Beendigungsvereinbarung wurde von der Beklagten zu 1. unterzeichnet.
Im Folgenden vereinbarte die Beklagte zu 1. mit der Klägerin eine Ratenzahlung, die zunächst eine monatliche Ratenzahlung von 50,00 € vorsah. In dieser Raten-zahlungsvereinbarung wurde festgehalten, dass ein Betrag in Höhe von 58.431,03 € zugunsten der Klägerin offen stehe. Diese Ratenzahlungsvereinbarung vom 02.02.2007 (Anlage K 9), auf die Bezug genommen wird, wurde von der Beklagten zu 1. erneut unterzeichnet. Die Ratenzahlungsvereinbarung war auf ein Jahr be-fristet.
Mit Schreiben vom 28.02.2011 machte die Klägerin die Beklagte auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Ratenzahlungsvereinbarung aufmerksam und teilte mit, dass sich der geschuldete Betrag auf nunmehr 57.831,03 € reduziert habe. Sie machte beiden Beklagten gemäß Schreiben vom 28.02.2011 einen Vorschlag zur Rückführung ihrer Verbindlichkeiten, auf dieses Schreiben reagierten die Beklagten nicht. Vielmehr zahlten sie bis August 2011 weiterhin einen monatlichen Betrag in Höhe von 50,00 € an die Klägerin. Ende August 2011 teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin mit, es sei ihr bis auf Weiteres nicht möglich, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Auf die klägerische Fristsetzung zum 30.09.2011 mit der Maßgabe, weiterhin mindestens 50,00 € pro Monat zu zahlen, reagierten die Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 06.12.2011 forderte die Klägerin die Beklagten letztmalig zur Zahlung oder alternativ zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses auf. Diese reagierten hierauf nicht. Unter Berücksichtigung der insgesamt geleisteten Zahlungen macht die Klägerin eine bestehende Forderung in Höhe von 57.531,03 € geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 57.531,03 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. ficht ihre Erklärung unter das Schreiben der Klägerin vom 29.01.2010 wegen arglistiger Täuschung an. Darüber hinaus fechten beide Beklagten sämtliche Erklärung, in denen sie die Forderungshöhe anerkannt haben, wegen arglistiger Täuschung an. Sie erheben die Einrede der Verjährung.
Die Beklagten sind der Auffassung, das Zivilgericht sei nicht zuständig, vielmehr sei das Arbeitsgericht zuständig. Die Beklagte zu 1. sei eine arbeitnehmerähnliche Person. Die Einkünfte aus der Bezirkshändlervertretung hätten die einzigen Einkünfte der Beklagten zu 1. dargestellt, sie habe die volle Arbeitszeit für die Klägerin eingesetzt, keinen unternehmerischen Gestaltungsspielraum besessen und sei sozial schutzbedürftig. Sie behauptet, vor der Unterzeichnung des Vertrages mit der Klägerin sei ihr durch Frau X zugesichert worden, dass die Forderung nur ein Jahr geltend gemacht werden würde, danach würde die Forderung ausgebucht werden. Ihr sei zudem zugesagt worden, dass keine Zinsen verlangt werden würden. Nur aus diesem Grund habe sie unterschrieben. Sie behaupten diesbezüglich, die Bewertung des zurückgegebenen Warenbestandes der Klägerin sei falsch, da die gutgeschriebenen Preise falsch berechnet worden seien. Zudem sei der Wert des Beraterinnenstammes, den die Beklagte zu 1. der Klägerin für 125.000,00 DM habe abkaufen müssen und der jetzt der Bezirkshandlung Z zugewiesen worden sei, durch die Klägerin nicht wieder gutgeschrieben worden. Zudem sei der Vertrag sittenwidrig, weil Warenwert und Verkaufspreis in keinem Verhältnis zueinander stünden. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. sei ebenfalls Sittenwidrigkeit gegeben, da dieser nach seiner Geschäftsaufgabe nur noch auf 400,00 € - Basis beschäftigt gewesen sei.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.08.2010, Az. 11 AR 134/12, als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist zuständig. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind wirtschaftlich abhängig von derjenigen Person, für die sie auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages persönlich und im Wesentlichen ohne Mithilfe anderer Personen tätig werden und dabei einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind, weil die vom Dienstberechtigten oder Besteller bezogene Vergütung die Existenzgrundlage darstellt (BAG NJW 07, 1709). Sie sind, in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern schwächeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation, in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit (BAG NJW 2003, 161 ). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BAG, 16.07.1997, AP Nr. 37.) Die wirtschaftliche Abhängigkeit setzt dabei voraus, dass der Tätige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist, und dass er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, sodass ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele. Vergleichbar schutzwürdig einem Arbeitnehmer ist eine Person, wenn ihr Maß an Abhängigkeit einen Grad erreicht, der nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich nur im Arbeitsverhältnis vorzufinden ist und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen von Arbeitnehmern vergleichbar sind (von Staudinger, BGB, 2011, Vorbemerkung zu § 611, Rn 343).
Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der wirtschaftlichen Abhängigkeit als auch an der Schutzbedürftigkeit. Vertraglich war die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, lediglich einer Erwerbstätigkeit für die Klägerin nachzugehen. Gemäß Art. 4 b des Bezirkshändlervertrages war lediglich ein Wettbewerbsverbot formuliert, welches es der Beklagten zu 1. untersagte, Konkurrenzprodukte zu vertreiben oder andere Waren im Wege eines Heimvorführsystems zu vertreiben. Jegliche sonstige selbständig oder unselbständige Erwerbstätigkeit war der Beklagten zu 1. im Übrigen jedoch nicht verboten. Eine solche anderweitige Erwerbstätigkeit wäre der Beklagten zu 1. auch möglich gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es hier vertraglich möglich gewesen wäre, zur Erbringung der gegenüber der Klägerin geschuldeten Leistungen Angestellte einzustellen und die übrige Arbeitskraft anderweitig einzusetzen.
Das Maß der Abhängigkeit der Beklagten zu 1. zur Klägerin war auch nicht derart ausgestaltet, dass es typischerweise nur in einem Arbeitsverhältnis vorzufinden wäre und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen von Arbeitnehmern vergleichbar wären. Vielmehr war die Beklagte zu 1. als Kauffrau im Handelsregister eingetragen. Des Weiteren waren ihr als Bezirkshändlerin etwa 250 selbständige Handelsvertreterinnen zugeordnet. Diese hatten für die Beklagte zu 1. ihre Verkaufsgeschäfte über die von der Klägerin gelieferten Waren zu vermitteln. Dabei kamen der Beklagten zu 1. die Rechte und Pflichten gemäß §§ 84 ff. HGB im Sinne des dort benannten Unternehmers zu. Dies zeigt, dass ihre Rolle innerhalb der Organisation mit denen eines typischen Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar ist. Vielmehr hing der Erfolg ihrer Tätigkeit alleine von ihrem eigenen unternehmerischen Erfolg ab.
II. Begründetheit
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aus dem Schuldanerkenntnis gemäß Schreiben vom 29.01.2010 zu.
Gemäß Ziffer 4. dieses Schreibens wird festgestellt, dass nach Endabrechnung zu Lasten des Kontos der Beklagten zu 1. ein Betrag in Höhe von 58.431,03 € bestehe. Dieses Schreiben hat die Beklagte zu 1. ebenso wie die Vertretungsberechtigte auf Klägerseite unterschrieben. Da hiermit eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll und keine neue Schuld begründet wird, liegt ein Schuldbestätigungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vor. Dieser Schuldbestätigungsvertrag wurde durch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 02.02.2010, den die Beklagte zu 1. ebenfalls unterzeichnet hat, erneut bestätigt. Entsprechend ihres Zwecks schließen diese beiden Schuldbestätigungsverträge Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete.
Die Erklärung der Beklagten zu 1. in Bezug auf diese beiden Schuldanerkenntnisse sind nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB von ihr angefochten worden. Eine arglistige Täuschung durch die Klägerin liegt nicht vor.
Soweit die Beklagte zu 1. behauptet hat, es sei angeblich vereinbart worden, dass aus der Ratenzahlungsvereinbarung nach einem Jahr nicht mehr vorgegangen werden sollte, ist ihr Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, wer Frau X, die diese Zusage wohl auf Seiten der Klägerin gemacht haben soll, ist und inwiefern diese vertretungsbefugt für die Klägerin ist. Des Weiteren ist nicht mitgeteilt worden, wann und bei welcher Gelegenheit der Beklagten zu 1. dies mitgeteilt worden sein soll. Eine Beweiserhebung wäre ein Ausforschungsbeweis gewesen. Soweit die Beklagte zu 1. diesbezüglich auf das Schreiben vom 02.10.2010 Bezug nimmt, ergibt sich eine solche angebliche Vollstreckungsvereinbarung hieraus gerade nicht. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nur für ein Jahr gültig sein soll und des Weiteren, dass im Anschluss an dieses eine Jahr eine neue Vereinbarung über die Rückführung der Verbindlichkeiten erfolgen soll. Dies spricht aber gerade gegen die behauptete Vereinbarung, nach einem Jahr die Forderung nicht mehr geltend machen zu wollen. Dann wäre nämlich eine neue Vereinbarung über die „Rückführung“ gerade nicht erforderlich gewesen. Insoweit hätte es weiteren Vortrages der Beklagten bedurft, warum sie das Schreiben vom 02.10.2010 trotz des eindeutigen Wortlautes unterzeichnet hat.
Auch soweit die Beklagte zu 1. die Anfechtung erklärt hat, weil die angeblichen Übernahmekosten in Höhe von 125.000,00 DM, die sie gegenüber der Klägerin habe bezahlen müssen, ihr nicht wieder gutgeschrieben seien, ist eine Anfechtung mangels Täuschung nicht wirksam erfolgt. Zum einen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Übernahmekosten von der Klägerin nach Aufgabe des Bezirkshändlergebietes der Beklagten zu 1. aufgrund bestehender vertraglicher Regelung an die Beklagte zu 1. zu leisten sind bzw. in die Berechnung einzustellen sind. Vielmehr liegt nahe und wurde so auch letztlich unbestritten von der Klägerin vorgetragen, dass diese Übernahmekosten im Verhältnis der jeweiligen Inhaber eines Bezirks zu zahlen sind. So hat die Beklagte zu 1. die Übernahmekosten unwidersprochen an ihre Vorgängerin geleistet und kann etwaige Übernahmekosten nur gegenüber ihrem/ihrer Nachfolger/in geltend machen.
Selbst wenn die Klägerin diese Forderung entgegen einer etwaigen Verpflichtung nicht in die Berechung des Kontostandes eingestellt hätte, ist nicht dargelegt, worin die arglistige Täuschung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. bestehen soll. Die Berechungsgrundlagen sind der Beklagten zu 1. mitgeteilt worden, so dass diese bei geschuldeter Überprüfung der Berechnung insbesondere bei einer derart hohen Forderung hätte bemerken können und müssen, dass die Forderung nicht in die Berechnung eingestellt ist. Aufgrund des Schuldbestätigungsvertrages ist die Beklagte zu 1. nunmehr mit dieser Einwendung ausgeschlossen.
Soweit die Beklagte zu 1. vorträgt, die der Forderungshöhe von der Klägerin zugrunde gelegten Preise seien falsch berechnet worden, ist bereits ihre Darlegung nicht hinreichend nachvollziehbar. So hat die Beklagte zu 1. ihre Vergleichsberechnung, woraus sich ergeben soll, dass die Klägerin ihr angeblich zu niedrige Preise gutgeschrieben hat, auf Verkaufspreis laut Internet gestützt. Hierbei hat sie aber weder die Verkaufspreise laut Internet nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, beispielsweise durch Auszug einer Verkaufsliste aus dem Internet, noch dargelegt, dass diese Verkaufspreise auch den damals im Jahr 2010 maßgeblichen Verkaufspreisen entsprechen. Insofern ist bereits die gesamte Vergleichsberechnung nicht verwertbar. Darüber hinaus war ihr die auf den gerügten Preisen beruhende Berechnung der Forderungshöhe durch die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Schuldbestätigungsvertrag bekannt. Auch wenn sie die Berechnung damals nicht im Einzelnen nachgeprüft hat, hat sie doch durch die Unterschrift unter das deklaratorische Anerkenntnis auf zumindest diejenige Einwendung, dass die Forderungshöhe aufgrund der ihr bekannten Berechnungen nicht korrekt ist, konkludent verzichtet. Es handelt sich hierbei gerade nicht um eine unbekannte oder künftige Einwendung, vielmehr lag es in ihrem eigenen Risikobereich, das Schuldanerkenntnis zu unterschreiben, ohne die zugrundeliegende Berechnung nachzuprüfen. Die Klägerin musste infolge der Unterzeichnung der Beklagten zu 1. auch in redlicher Weise davon ausgehen, dass diese zumindest auf Grundlage der ihr bekannten Berechnung die Forderungshöhe anerkennt.
Die Forderung ist auch nicht verjährt.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1. unterliegt das Schuldanerkenntnis der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Durch das Schuldanerkenntnis wurde ein selbständiger Schuldgrund geschaffen. Beginn der regelmäßigen Ver-jährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist damit Ende des Jahres 2010, da das Schuldanerkenntnis im Februar 2010 abgegeben wurde. Dieser Anspruch kann frühestens am 31. Dezember 2013 verjähren, wobei durch Mahnverfahren und anschließende Klage jedoch eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 BGB eingetreten ist.
Die Zinsforderung ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB.
2.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 2. die geltend gemachte Zahlungsforderung gemäß Vereinbarung vom 02.07.2007 in Verbindung mit dem oben dar-gestellten deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1. zu.
Durch die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. vom 02.07.2007 hat sich dieser verpflichtet, die Haftung für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch mit zu übernehmen. Diese Erklärung ist als Schuldbeitritt i.S.v. § 311 Abs. 1 BGB anzusehen.
Diese Vereinbarung ist auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Insbesondere liegt keine Sittenwidrigkeit vor.
Insoweit trägt der Beklagte zu 2. vor, er habe nach der Geschäftsaufgabe lediglich auf 400,00 € - Basis gearbeitet. Es kommt diesbezüglich lediglich eine Sittenwidrigkeit infolge von Überforderung des Schuldners in Betracht. Insoweit hat aber der Schuldner grundsätzlich selbst zu prüfen und zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Die Tatsache, dass eine Verpflichtung das Leistungsvermögen des Schuldners subjektiv überfordert, ist nicht ohne Weiteres ein Nichtigkeitsgrund. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Tatsachen für eine Überforderung des Schuldners vorliegen, hat der Beklagte zu 2. nicht dargetan.
Im Übrigen liegt auch keine Sittenwidrigkeit infolge krasser Überforderung als Angehöriger vor. Insoweit wird gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung diesbezüglich entscheidend darauf abgestellt, dass zwischen dem finanziell überforderten Schulbeitretenden und dem Hauptschuldner eine emotionale Verbundenheit besteht, wobei tatsächlich (widerlegbar) vermutet wird, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenslage unter wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist, und dieses von der Gegenseite in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurde. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr war der Beklagte zu 2. zuvor für die Klägerin als Bezirkshändler tätig. Seine Geschäftsaufgabe gegenüber der Klägerin wurde davon abhängig gemacht, dass er die Haftung für die Beklagte zu 1. mit übernimmt. Insoweit hat er die Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. nicht aus emotionaler Verbundenheit für diese übernommen, sondern vielmehr im eigenen Interesse.
Die Forderung gegenüber dem Beklagten zu 1. ist auch nicht verjährt. Maßgeblich für die Verjährungsfrist des Schuldbeitrittes ist die Verjährungsfrist der übernommenen Schuld (Palandt / Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 414 Rn 8). Diese ist nicht verjährt, auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
3.
Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. haften als Gesamtschuldner, § 421 BGB.
III. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.