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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2013 – 2-7 O 428/11

ECLI:DE:LGFFM:2013:0604.2.7O428.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 26. Mai 2014, 23 U 168/13, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds geltend.

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Unter dem 25.11.2003 beteiligte sich der Kläger am … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG. Die Zeichnungssumme betrug 50.000,00 € zzgl. Agio von 5%. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Kopie desselben Bezug genommen.

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Der Beteiligung ging u. a. ein Kontakt des Klägers mit der Beklagten voraus, deren Einzelheiten im Wesentlichen streitig sind.

4

Da dem Kläger das von der Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung erhobene Agio zu hoch war, wandte er sich an das Bankhaus …& Co. (im Folgenden auch: Bankhaus2), über welche die klägerische Fondsbeteiligung erfolgte, wobei Einzelheiten hierzu streitig sind.

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Ein Mitarbeiter des Bankhauses2, ein Herr A, empfahl dem Kläger, statt der ursprünglich vorgesehenen 100.000,00 € lediglich die Hälfte in den streitgegenständlichen Fonds investieren und sich mit dem verbleibenden Betrag an einem Schiffsfonds zu beteiligen.

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Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, dessen Pflichten die Beklagte verletzt habe.

7

Er behauptet hierzu, der streitgegenständlichen Beteiligung sei eine telefonische Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten aus der Filiale ..., einem Herrn K, vorausgegangen. Herr K habe gegenüber dem Kläger erläutert, dass die Kapitalsicherheit bei 80 % liege, es die Möglichkeit steuerlicher Abschreibung gäbe und es sich trotz der Herabstufung der Kapitalsicherheit um eine sichere Geldanlage handele.

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Die Beratung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung sei ausschließlich durch die Beklagte erfolgt. Eine Beratung durch das Bankhaus2 habe nicht stattgefunden.

9

Der Kläger macht verschiedene Beratungsfehler geltend, wegen deren Einzelheiten insbesondere auf das Vorbringen in der Klageschrift Bezug genommen wird.

10

Der Kläger beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 85.058,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Zinsschaden in Höhe von 2% aus dem Nennwert von EUR 50.000,00 vom Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zu ersetzen.

3. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der am 25.11.2003 vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 50.000,00.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 50.000,00 im Verzug befindet.

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Hilfsweise (klägerischer Schriftsatz vom 16.5.2012):

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 59.323,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Klägers an dem VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG vom 25.11.2003 zu einem Nennwert in Höhe von EUR 50.000,00 resultieren.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Zinsschaden in Höhe von 2% aus dem Nennwert von EUR 50.000,00 vom Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen hat.

4. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der am 25.11.2003 vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 50.000,00.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 50.000,00 im Verzug befindet.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte stellt das Vorliegen eines Beratungsvertrages in Abrede. Sie behauptet hierzu, es habe lediglich einen Erstkontakt von wenigen Minuten unter Hinweis auf den streitgegenständlichen Fonds gegeben. Ein inhaltliches Gespräch zur der Ausgestaltung und den Besonderheiten des Fonds habe nicht stattgefunden

14

Der Kläger sei später durch das Bankhaus2 beraten worden. Insoweit fehle es jedenfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen eigener Beratung und der klägerischen Anlageentscheidung.

15

Beklagte verweist auf den nach ihrer Ansicht ordnungsgemäßen Prospekt, der über alle Chancen und Risiken aufkläre. Sie trägt vor, den Prospekt müsse der Kläger vom Bankhaus2 erhalten haben.

16

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

17

Der Kläger hatte (zunächst) das Bankhaus2 vor dem Landgericht in Hamburg wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung verklagt (Az.: 322 O 325/09). Nachdem die Klage abgewiesen worden war, wechselte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten und nimmt nunmehr die hiesige Beklagte in Anspruch. Die Kammer hat die Akten des Verfahrens vor dem Landgericht in Hamburg beigezogen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

18

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.7.2012 Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, da dass Zustandekommen eines Beratungsvertrages und damit die Verletzung von Beratungspflichten nicht festzustellen ist.

22

Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig jedenfalls stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199 ).

23

Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen und die Verletzung von Pflichten eines Beratungsvertrages liegen beim Anleger (vgl. BGH NJW 2000, 3558 ). Der Kläger hat Umstände, die die Annahme eines Beratungsvertrages rechtfertigen, nicht hinreichend dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Umfang und Inhalt der Beratungspflichten von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Demnach erfordert die Prüfung, ob eine solche Pflichtverletzung anzunehmen ist, substanziierten Vortrag zur Anbahnungssituation, Vorkenntnissen der Bank über Vorwissen des Anlegers und nicht zuletzt Umfang, Dauer und konkreten Ablauf der Beratungsgespräche.

24

Der klägerische Vortrag, insbesondere auch im Lichte seines Vorbringens vor dem Landgericht in Hamburg, stellt sich als in zentralen Bereichen als derart widersprüchlich dar, dass er die vom Kläger gewünschten Rechtsfolgen nicht zu rechtfertigen vermag.

25

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er vortragen lässt, die vor dem Landgericht in Hamburg von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nicht (vorab) zur Kenntnis genommen habe. Dort ließ der Kläger nämlich vortragen, „(...) die Beratung des Herrn A war für die Anlageentscheidung ausschlaggebend“, über die Vorteile des Fonds sei ausgiebig gesprochen worden, „Die konkrete und individuelle Beratungsleistung des Herrn A war insofern ursächlich für die Zeichnungsentscheidung des Klägers“ (vgl. Bl. 105 des Verfahrens vor dem Landgericht in Hamburg.).

26

Denn maßgeblich ist, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht in Hamburg erklärt hat, die Bank1 sei seinerzeit für ihn nur die Bank für Überweisungsgeschäfte, er habe die Bank1 als Bank nur für derartige Überweisungsgeschäfte genutzt, er habe mit dieser nur kurz am Telefon über die streitgegenständliche Anlage gesprochen, ihm sei ein Faltblatt zugeschickt worden; er sei kein Freund der Hausprodukten der Bank1 gewesen und habe sich deshalb an die Bank2 gewandt; Aktien und strategische Geschäfte habe er seinerzeit über die Bank2 abgewickelt; es habe dann zum streitgegenständlichen Fonds mehrere Gespräche mit dem Mitarbeiter des Bankhauses2 gegeben; der Zeuge A habe sich erst einmal schlau machen müssen, weil es sich nicht im ein Hausprodukt des Bankhause Bankhaus2 gehandelt habe, dann habe der Kläger den Prospekt übermittelt bekommen, dann sei es zu weiteren Gesprächen gekommen, mit einem abschließenden Gespräch Anfang Dezember; er habe seinerzeit auch den Berater gebraucht.

27

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main trägt der Kläger nunmehr vor: „Die Beratung des Klägers hinsichtlich des VIP 3 wurde ausschließlich durch die Beklagte vorgenommen.“ (vgl. Schriftsatz 16.5.2012). Fragen des Klägers an den Mitarbeiter des Bankhauses2 habe dieser mangels Detailkenntnissen nicht beantwortet (Schriftsatz vom 3.9.2012). Bei seiner Anhörung vor der hiesigen Kammer hat der Kläger erklärt, der Zeuge A habe kein Zeit gehabt sich in ein fremdes Produkt einzuarbeiten; dieser sei davon ausgegangen, dass der Kläger das Produkt kenne.

28

Während der Kläger mithin vor dem Landgericht in Hamburg eine Beratung zur streitgegenständlichen Beteiligung durch das Bankhaus2 behauptet, die sich nicht lediglich in einer Teilung des ursprünglichen Anlagebetrages auf zwei Beteiligungen erschöpft habe, zugleich aber eine Beratung durch die hiesige Beklagte nicht darlegt, ist es in diese Verfahren umgekehrt, eine nennenswerte Beratung zu Funktionsweise und Risiken der Beteiligung durch das Bankhaus2 wird in Abrede gestellt, während nunmehr eine umfassendere, aber fehlerhafte Beratung durch die Beklagte erfolgt sein soll. Während etwa in Hamburg Herr A sich noch hinsichtlich des streitgegenständlichen Anlageproduktes habe schlau machen müssen und es in der Folge zu mehreren Gesprächen gekommen sei, habe dieser nunmehr mangels Detailkenntnisse Fragen des Klägers nicht beantwortet.

29

Demnach steht fest, dass sich in dem zentralen Punkt, wer zur streitgegenständlichen Anlage tatsächlich (einen entsprechenden Kausalzusammenhang begründend) beraten hat, zwischen den klägerischen Vorbringen des Klägers vor dem Landgericht im Hamburg und demjenigen dieses Verfahrens erhebliche Widersprüche ergeben haben, die im Ergebnis der Annahme eines schlüssigen Vorbringens entgegenstehen. Soweit der Kläger – nach entsprechendem richterlichen Hinweis – die Widersprüche aufzulösen versucht, gelingt ihm das nicht. Er legt keine Umstände dar, die die Änderung des Vortrages plausibel erscheinen lassen. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn er hierzu den Zeugen A anführt, der die persönlichen Angaben des Klägers im Verhandlungstermin in Hamburg gerade nicht bestätigt hat.

30

In Ermangelung eines schlüssig dargelegten Beratungsvertrages scheiden jegliche Ansprüche aufgrund entsprechender Pflichtverletzungen aus.

31

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.