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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.06.2013 – 2-13 S 4/12

ECLI:DE:LGFFM:2013:0605.2.13S4.12.0A

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, Az.: 92 C 1134/11(81) vom 2. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Eine Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt vorbehalten.

Der Berufungsstreitwert wird auf 4.000 € festgesetzt

Gründe

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I.

Der Beklagte zu 1) und die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H. Der Beklagte zu 2) ist der Sohn des Beklagten zu 1). Mit der Klage machen die Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall, der sich am 24. Mai 2008 … vor dem Haus H… zugetragen hat und bei der beide Parteien Verletzungen davon trugen.

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Die Kläger behaupten, sie seien ohne Anlass von den Beklagten angegriffen worden, der Beklagte zu 1) habe dem Kläger zu 1) während der Auseinandersetzung eine Goldkette nebst Goldkreuz vom Hals gerissen, diese Kette habe einen Wert von 800,00 € gehabt.

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Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2008 zu zahlen.

4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) vorgerichtliche Anwaltskosten von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) vorgerichtliche Anwaltskosten von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die zunächst nur vom Kläger zu 1) gegen die Beklagten eingereichte Klage ist vom Amtsgericht unter Hinweis auf § 43 Nr. 1 WEG an die WEG-Abteilung des Amtsgerichts … abgegeben worden. Die von der Klägerin zu 2) eingereichte Klage ist ebenfalls - nach Anhörung der Parteien - an die WEG-Abteilung des Amtsgerichts …. abgegeben worden.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger mit der diese ihre Klageanträge weiterverfolgen.

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II.

Die Berufung der Kläger ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 72 Abs. 2 GVG für den Rechtsstreit nicht zuständig. Denn es handelt sich nicht um einen Rechtsstreit nach § 43 Nr. 1 WEG.

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Die Kammer hat durch Beschluss vom 29. April 2013 die Kläger auf Folgendes hingewiesen:

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„1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht - ausschließlich - nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander berufen (BGHZ 130, 164).

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Zwar ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weit auszulegen, so dass auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hiervon erfasst sein können, sofern diese in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehen, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, WuM 1991, 418 ). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche aufgrund von behaupteten Verletzungen der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten geltend gemacht werden (BGHZWE 2012, 334). Um eine derartige Streitigkeit handelt es sich vorliegend indes nicht.

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Dem steht bereits entgegen, dass es sich lediglich bei dem Beklagten zu 1) um einen Wohnungseigentümer handelt, so dass hinsichtlich des Beklagten zu 2) der Anwendungsbereich des § 43 Nr. 1 WEG ohnehin nicht eröffnet ist.

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Die Kläger beanspruchen aber auch in der Sache keinen Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Pflichten, welche dem Beklagten zu 1) als Wohnungseigentümer obliegen.

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Die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Körperverletzungen und dem behaupteten Diebstahl der Kette stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Gemeinschaftsverhältnis, denn ein Anspruch der Kläger auf Schutz ihrer körperlichen Integrität und ihres Eigentums ergibt sich nicht aufgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern bereits nach allgemeinem Recht (vgl. BayObLGZ 1989, 67, wonach Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung aus einer Schlägerin zwischen Wohnungseigentümer unabhängig von der Frage des Streitgrundes nicht als Wohnungseigentumssachen angesehen werden können), so dass hierfür auch das allgemeine Zivilgericht zuständig ist. Dass es sich bei den Parteien um zerstrittene Wohnungseigentümer handelt, die an zahlreichen Wohnungseigentumsverfahren beteiligt sind, ändert hieran nichts. Zwar mag es sein, dass diese Auseinandersetzungen das Verhältnis der Parteien zueinander verschlechtert haben, dies führt aber nicht dazu, dass die geltend gemachten Ansprüche auf der Verletzung von Pflichten aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruhen.

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Der Streitfall unterscheidet sich insoweit deutlich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen es um Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH WuM, 1991, 418 ) oder um einen Schadensersatzanspruch aufgrund der verweigerten Genehmigung eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufteilung von Teileigentumseinheiten (BGH ZWE 2012, 334) ging.

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2 . Dass das Amtsgericht die Sache als Wohnungseigentumssache behandelt hat, ist für die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ohne Relevanz. Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiellrechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 - 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH, Grundeigentum 2011, 1317).“

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An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch in Ansehung des Schriftsatzes vom 20. Mai 2013 fest. Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es – wie ausgeführt – für die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main darauf an, ob es sich materiellrechtlich um eine Wohnungseigentumssache handelt. Soweit die Kläger nun der Auffassung sind, der Auseinandersetzung liege eine nachbarschaftsrechtliche Problematik zu Grunde zeigt dies, dass auch nach Ansicht der Kläger der vorliegende Rechtsstreit kein solcher des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49a GKG.