Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.06.2013 – 2-18 O 572/11
ECLI:DE:LGFFM:2013:0614.2.18O572.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 27. März 2014, 7 U 242/13, Urteil
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen einer Drittschuldnerklage Ansprüche des Streitverkündeten aus einem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw VW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Der Streitverkündete war am 28.05.2011 Halter und Fahrer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand.
Der Streitverkündete hat am ....05.2011 der Polizeistation O1 gemeldet, dass er ein parkendes Auto angefahren hat (Bl. 167 f. d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des eingetretenen Schadens bis zum 28.06.2011 auf. Die Beklagte regulierte den Schaden nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2011 forderte der Kläger den Streitverkündeten zur Zahlung des eingetretenen Schadens bis zum 06.07.2011 auf. Der Streitverkündete regulierte den Schaden nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2011 unterrichtete der Kläger die Beklagte über die gerichtliche Inanspruchnahme ihres Versicherungsnehmers (Bl. 147 d.A.).
Mit Schreiben vom 12.07.2011 forderte die Beklagte den Streitverkündeten auf, die Klageschrift an sie weiterzuleiten (Bl. 82 d.A.). Dieser Aufforderung ist der Streitverkündete nicht nachgekommen.
Am 08.07.2011 erhob der Kläger Klage gegen den Streitverkündeten vor dem Landgericht Darmstadt. Das Landgericht Darmstadt verkündete am 06.09.2011 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil, Az.: 13 O 177/11, das dem Streitverkündeten am 22.09.2011 zugestellt wurde (Bl. 7 d.A.).
Am 03.11.2011 erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim, Az.: 41 M 2810/11, der der Beklagten am 14.11.2011 zugestellt wurde (Bl. 13 ff. d.A.).
Der Kläger macht den im Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch in Höhe von EUR 6.596,14 nebst Zinsen und die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 233,25 geltend.
Der Kläger behauptet, am 28.05.2011 seien er und der Streitverkündete mit ihren jeweiligen Fahrzeugen Beteiligte eines Verkehrsunfalls, der sich in O1, ...-Allee, ereignet habe, gewesen. Der Streitverkündete sei gegen 0.50 Uhr in das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers gefahren.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Anspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Befreiung von berechtigten Schadenersatzansprüchen nach §§ 100 ff. VVG zustünde. Der Anspruch des Klägers sei durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Ein passives Verhalten reiche hierfür nicht aus. Das Versäumnisurteil sei im Außenverhältnis zum Kläger für die Beklagte bindend.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.596,14 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.07.2011 sowie Vollstreckungskosten in Höhe von EUR 233,25 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen A zu GA-Nr. ... EUR 1.833,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.07.2011 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, aufgrund der Gesamtumstände des Unfall sei davon auszugehen, dass der Streitverkündete den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe und der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt habe (im Einzelnen Bl. 40 ff. d.A.).
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei gegenüber dem Streitverkündeten nicht zur Leistung verpflichtet. Das Versäumnisurteil sei deshalb nicht bindend. Der Streitverkündete habe es unterlassen, die Beklagte über die gerichtliche Inanspruchnahme zu unterrichten. Die Beklagte habe erst Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, als dieses bereits rechtskräftig geworden war und sei so jeder Möglichkeit beraubt worden, den Prozess in ihrem Interesse zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.09.2012 (Bl. 139 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Z vom 21.02.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an sich oder den Sachverständigen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.Der Kläger ist aufgrund des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Rüsselsheim nicht berechtigt, die streitgegenständliche Forderung gemäß § 836 ZPO einzuziehen.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht bereits aus § 106 Abs. 1 VVG, weil gegen den Streitverkündeten ein Versäumnisurteil ergangen ist. Hiernach hat der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindenderWirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Die Fälligkeit der Versicherungsleistung wird mithin davon abhängig gemacht, dass der Anspruch des Klägers mit bindender Wirkung für die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Eine solche Bindungswirkung entfaltet das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt nicht. Das Versäumnisurteil ist ohne Kenntnis und Mitwirkung des Versicherers ergangen. Der Kläger hatte zwar in seinem Schreiben vom 08.07.2011 mitgeteilt, dass der Anspruch gegen den Streitverkündeten gerichtlich geltend gemacht werde. Dies alleine reicht aus Sicht des Gerichts jedoch nicht aus, dem Versäumnisurteil eine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten zukommen zu lassen. Der Kläger hat in dem Schreiben weder das Gericht, noch ein Aktenzeichen mitgeteilt. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben hin den Streitverkündeten mit Schreiben vom 12.07.2011 angeschrieben und ihn aufgefordert, die Klageschrift an sie weiterzuleiten. Dem ist der Streitverkündete nicht nachgekommen. Stattdessen hat er ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, wovon die Beklagte erst nach Rechtskraft des Urteils Kenntnis erlangt hat.
Darüber hinaus ist der Kläger auch deshalb nicht berechtigt, die streitgegenständliche Forderung gemäß einzuziehen, da die gepfändete Forderung nicht besteht. § 117 Abs. 1 VVG greift insofern nicht. Denn die Beklagte war nie zur Leistung verpflichtet, da ein Versicherungsfall nicht vorlag.
Voraussetzung für den Anspruch ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist ein Unfall. Dies bedeutet, dass der Streitverkündete mit seinem Pkw den Pkw des Klägers hätte beschädigen müssen, was bereits nicht der Fall war.
Nach den logisch nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Z, an dessen Fachkompetenz keine Zweifel bestehen, konnte der technische Beweis nicht geführt werden, dass die Schäden am Klägerfahrzeug durch ein zusammenhängendes Unfallereignis, in welcher Form auch immer, mit dem Fahrzeug des Streitverkündeten erzeugt wurden. Der Sachverständige stellt zwar auch fest, dass eine Berührung der Fahrzeuge von technischer Seite nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch keine Individualspuren mit Einmaligkeitscharakter erkennbar sind, mit denen ein Kontakt der Fahrzeuge und ein daraus nachweisbarer Schaden am Klägerfahrzeug erklärt werden kann.
Demnach sind die von dem Kläger behaupteten Schäden nicht auf ein Unfallereignis mit dem Streitverkündeten zurückzuführen. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.