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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.07.2013 – 2-04 O 107/13
ECLI:DE:LGFFM:2013:0726.2.04O107.13.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 2. Mai 2014, 11 U 88/13, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat das Land Hessen zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den der Geschädigte A, ... im Ruhestand, bei einem Unfall am ....01.2012 erlitt, soweit der Schaden durch kongruente Leistungen des Landes abgedeckt worden ist und dessen Ansprüche auf das beklagte Land nach § 103 HBG auf das Land übergegangen sind.
Am ....01.2012 war Herr A, von der X kommend, auf der rechten Seite der ... in der Fußgängerzone unterwegs. Ungefähr auf Höhe der Hausnummer ... kam er zu Fall, nachdem er von dem Beklagten mit seinem motorisierten Rollstuhl erfasst worden war. Er trug insbesondere Verletzungen an der rechten Schulter davon. Nach circa zwei Wochen traf Herr A erneut im „...“ zufällig auf den Beklagten, wo es nach einem Wortwechsel und unter Heranziehung der Polizei zum Austausch der persönlichen Daten kam.
Das klagende Land behauptet, der Beklagte habe Herrn A infolge Unaufmerksamkeit mit seinem Rollstuhl erfasst und so die beihilfefähigen Aufwendungen des Herrn A verursacht, welcher mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden. Herr A sei vor dem Sturz geradeaus auf der ... gelaufen und habe keine Anstalten gemacht, die Seite zu wechseln.
Das beklagte Land beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 12.695,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land allen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Verletzung des Herrn A aus dem Unfall am ....01.2012 entstanden ist oder noch entsteht, soweit diese Ansprüche auf das Land Hessen übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Herr A sei zunächst rechts neben dem Rollstuhl gelaufen. In Höhe der Hausnummer ... habe er sich dem Beklagten angenähert. Der Beklagte habe mehrfach „Vorsicht bitte!“ gerufen. Er habe dann die Geschwindigkeit seines Rollstuhls von circa 4 km/h weiter reduziert, auf circa 3 km/h. Dennoch sei Herr A plötzlich und unvermittelt mit einem „Hopser“ vor den Rollstuhl des Beklagten gesprungen und sei an der Fußraste des Rollstuhls hängen geblieben, so dass es zu dem Sturz gekommen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.06.2013 durch Vernehmung der Zeugen A, B und C. Zudem hat es den Beklagten informatorisch angehört. Die Akte der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, Az.: 752 Js 15446/12 VU wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Eine verschuldenunabhängige Haftung des Beklagten aus § 7 StVG scheitert trotz der Tatsache, dass es sich bei dem elektrischen Rollstuhl des Beklagten um ein KfZ im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG handelt, an der Ausnahmevorschrift für langsam fahrende KfZ des § 8 Nr. 1 StVG.
Im Rahmen der verschuldensabhängigen Anspruchsgrundlagen, §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ist es dem beklagten Land nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beklagte den Sturz des Zeugen A schuldhaft herbeiführte.
Zwar ist es unstreitig, dass der Unfall dadurch zustande kam, dass der Beklagte den Zeugen A mit seinem Rollstuhl erfasste und so zu Boden brachte. Das Gericht konnte aber nicht zu der Überzeugung gelangen, dass dieser Unfall durch den Beklagten auch schuldhaft verursacht wurde. Das klagende Land ist darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand, dass dem Beklagten ein Verschuldensvorwurf zu machen ist.
Der Zeuge A konnte keine Angaben dazu machen, wo der Beklagte sich vor dem Unfall befand. Er hatte den Beklagten vor dem Sturz nicht wahrgenommen. Auch der Zeuge B nahm den Beklagten erstmals nach dem Sturz des Zeugen A wahr. Die Zeugin C sagte aus, dass der Zeuge A unmittelbar vor seinem Sturz einen Schritt nach links gemacht habe und dadurch schräg vor den Rollstuhl des Beklagten lief. Der Beklagte erklärte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, der Zeuge A habe einen „Hopser“ vor den Rollstuhl gemacht.
Der Zeuge A konnte nicht ausschließen, dass er nach links einem entgegenkommenden Passanten auswich, bevor es zu dem Sturz kam. Auch wenn der Zeuge A aussagte, dass er jedenfalls keinen Hopser gemacht hat, so ergibt sich daraus nicht, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft verursachte. Für das Gericht ist nicht auszuschließen, dass die von dem Zeugen A als möglich beschriebene Ausweichbewegung gegenüber einem entgegenkommenden Passanten von dem Beklagten als Sprung oder „Hopser“ wahrgenommen wurde. Wenn es zu einer Ausweichbewegung nach links gekommen sein sollte, so wäre dem Beklagten kein Vorwurf zu machen, da der Unfall in diesem Fall für ihn unvermeidbar gewesen wäre. Ein unmittelbares Ausweichen vor den Rollstuhl des Beklagten seitens des Zeugen A hätte dem Beklagten jegliche Reaktionsmöglichkeit genommen. Diese Feststellung kann das Gericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, da es allgemein anerkannt ist, dass die menschliche Reaktionsgeschwindigkeit bei unerwarteten Ereignissen, hierunter fällt auch ein plötzliches Ausweichen eines Fußgängers, bei etwa einer Sekunde liegt. Selbst wenn man unterstellt, dass ein elektrischer Rollstuhl aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit, die im Bereich der Fußgängergeschwindigkeit liegt, und der Bremswirkung des Elektromotors, der das Fahrzeug beim Abschalten der Stromzufuhr nahezu unverzüglich zum Stehen bringt, nur einen minimalen Bremsweg aufweist, so ist doch zwangsläufig die Reaktionsgeschwindigkeit des Rollstuhlführers zu berücksichtigen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B. Dieser hat die Kollision selbst nicht wahrgenommen. Die Angaben des Zeugen B zu dem Verhalten des Beklagten nach der Kollision, insbesondere zu der von dem Beklagten gefahrenen Geschwindigkeit, können allenfalls ein Indiz für die vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit sein. Aus Sicht des Gerichts genügt dies aber nicht für eine sichere Meinungsbildung. Denn der Zeuge hat den Beklagten vor dem Unfall nicht bemerkt und kann so nur Rückschlüsse aus dem Verhalten nach dem Unfall auf die Situation vor dem Unfall ziehen.
Auch wenn dem klagenden Land zuzugeben ist, dass sowohl die Anhörung des Beklagten als auch die Aussage der Zeugin C, seiner Ehefrau, beschönigende Züge, gerade im Bereich des Geschehens nach der Kollision aufwiesen, genügen diese Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht, um bei dem Gericht eine Überzeugung dergestalt zu bilden, dass die Kollision von dem Beklagten schuldhaft herbeigeführt wurde. Ausschlaggebend hierfür ist, wie bereits erörtert, dass die Zeugen A und B den Beklagten vor dem Unfall selbst nicht wahrnahmen. Für den schuldhaften Sorgfaltspflichtverstoß im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ist aber nur das Verhalten des Beklagten vor dem Unfall entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.