Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.07.2013 – 2-24 S 47/12, 2/24 S 47/12
ECLI:DE:LGFFM:2013:0726.2.24S47.12.0A
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.2.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Az. 31 C 2632/11 (74)- teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. bis 4. jeweils einen Betrag von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Kläger ist in der Sache überwiegend begründet.
Die Kläger können von der Beklagten jeweils die Zahlung eines Ausgleichsleistung in Höhe von 400,00 € verlangen.
Wie der EuGH in der Rechtssache C-402/07 (Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor) auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und die Große Kammer des EuGH mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (C581/10 - Nelson/Lufthansa) bestätigt hat, können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.2.2013 (Az. C-11/11- Folkerts/Air France) zudem entschieden hat, kommt es für einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, 7 EU-VO 261/2004 nicht auf eine Abflugverspätung an (Rn. 33). Vielmehr ist allein maßgebend, ob der Fluggast den Zielort mit einer Verzögerung von mehr als 3 Stunden erreicht. Dies gilt nach der genannten Entscheidung auch dann, wenn die Verzögerung der Ankunft darauf zurückzuführen ist, dass der Fluggast wegen einer Verzögerung des ersten Fluges einen geplanten Anschlussflug verpasst (Rn. 35.).
Auf der Grundlage dieser Auslegung der EU-VO 261/2004 durch den EuGH schuldet die Beklagte eine Ausgleichsleistung, weil die Kläger das Endziel in Frankfurt am Main erst mit einer Verzögerung von ca. 4 ½ Stunden erreicht haben.
Nach der zugrunde liegenden Buchung sollte die Beklagte die Kläger am 12.8.2011 mit dem Flug x1 von Lissabon nach Madrid und mit dem Flug X2 von Madrid nach Frankfurt am Main befördern. Der Flug von Lissabon nach Frankfurt am Main sollte in Madrid um 14.50 Uhr landen. Der Weiterflug nach Frankfurt am Main sollte um 15.50 Uhr starten. Allerdings landete der Flug von Lissabon in Madrid erst um 15.40 Uhr, weshalb die Kläger den Flug nach Frankfurt am Main nicht mehr erreichen konnten. Statt um 18.30 Uhr erreichten sie Frankfurt am Main mit einem anderen Flug der Beklagten (X 2) erst um 23.00 Uhr.
Aufgrund der Entfernung zwischen Lissabon und Frankfurt am Main von über 1.500 km steht den Klägern gemäß Art 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 261/2004 eine Ausgleichsleistung von jeweils 400,00 € zu.
Hingegen können die Kläger keinen pauschalen Ersatz von Kosten für Verpflegung und Telefonate verlangen.
Zwar kann nach der Entscheidung des EuGH vom 31.1.2013 (Az. C-12/11 - McDonagh/Ryanair) ein Fluggast als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.
Allerdings ist dem Vortrag der Kläger nicht in einer konkreten und für das Gericht nachvollziehbaren Weise zu entnehmen, dass solche Kosten in der Person der jeweiligen Kläger angefallen sind. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass alle Kläger in gleicher Weise telefonieren mussten. Insbesondere für die minderjährigen Kläger zu 3. und zu 4. ist es wenig plausibel, dass diese eigene Telefonate geführt haben. Ferner ist nicht vorgetragen, welche einzelnen Verpflegungsleistungen die Kläger während der Wartezeit in Madrid selbst bezahlt haben. Selbst wenn Raum für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eröffnet wäre, so bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich Getränke und Mahlzeiten erworben wurden. Solche Einzelheiten tragen die Kläger indes nicht vor.
Da kein konkreter Schaden dargelegt wird, kann die Frage, ob auf einen solchen Schadensersatzanspruch gemäß Art 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 die Ausgleichsleistung anzurechnen ist, dahingestellt bleiben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte insgesamt zu tragen, weil die Zuvielforderung der Kläger verhältnismäßig gering ist und auch keine höheren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011 nicht erreicht wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere sind durch die Entscheidung des EuGH vom 26.2.2013 die rechtlichen Grundlagen für Ausgleichsansprüche infolge des Verpassens eines Anschlussfluges geklärt.