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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.08.2013 – 2-25 O 68/13

ECLI:DE:LGFFM:2013:0806.2.25O68.13.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 17. Januar 2014, 19 U 160/13, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger, ein langjähriger Kunde der Beklagten, begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds.

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Am 27.11./07.12.1992 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der A1 KG (nachfolgend: A) in Höhe von 30.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Er erhielt insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 3.823,92 €.

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Zweck des Fonds war die Errichtung des „X“ in O3 mit Büroflächen und Tiefgaragenplätzen. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beteiligung wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 1) verwiesen.

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Mit Schreiben vom 22.12.2011 (behaupteter Eingang: 28.12.2011) leitete der Kläger ein Güteverfahren ein. Dieses endete mit Schreiben der Gütestelle vom 16.08.2012. Die Klage wurde der Beklagten am 12.02.2013 zugestellt.

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Der Kläger behauptet, sein Arbeitgeber B habe ihn darüber informiert, dass er selbst eine Beteiligung an dem A zeichnete. Dieser habe dann erläutert, er könne den Kontakt zu der Beraterin der Beklagten, D, herstellen. Die Beraterin habe dem Kläger dann die Beitrittserklärung einige Tage später mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zugeschickt.

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Der Kläger behauptet weiter, er habe eine sichere Geldanlage gesucht. Er habe zum Zeichnungszeitpunkt über keinerlei Erfahrungen mit geschlossenen Fonds verfügt. Einen Prospekt habe er erst einige Zeit nach der Zeichnung erhalten, dieser sei auch nicht Grundlage des Gespräches gewesen. Die Beraterin D habe den Kläger nicht über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung, insbesondere das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität und die haftungsrechtlichen Risiken aufgeklärt worden. Ferner sei er nicht über die der Beklagten zugeflossenen Provisionen aufgeklärt worden. Wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätte er die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt sei fehlerhaft. Ferner seien die Risiken verharmlosend dargestellt.

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Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.281,77 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 16.427,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Verurteilung gem. Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der C-Gesellschaft mbH, E-Straße …, O4, an die Beklagte.

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der C-Gesellschaft mbH, E-Straße …, O4, in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, es lägen ihr nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen keinerlei Unterlagen mehr vor. Daher könne sie den Vorgang nicht mehr aufklären. Auch die als Zeugin benannte Beraterin D, könne sich an den Vorgang nicht erinnern, da der Kläger auch nicht zu ihren Kunden gezählt habe. Jedoch habe die Beraterin D dem Kläger den Prospekt zusammen mit der Beitrittserklärung und einem Begleitschreiben übersandt. Dies ergebe sich schon aus den Anlagen B 1 und K 2. Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe weitere Ausschüttungen in Höhe von 245,45 € erhalten.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es sei weder ein Beratungs- noch ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Im Übrigen kläre der Prospekt fehlerfrei über die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung auf. Ferner seien etwaige Ansprüche verjährt. Ein Berufen auf die Hemmung durch das Güteverfahren sei treuwidrig. Sie ist ferner der Ansicht, der Kläger müsse sich Steuervorteile in Höhe von 4.037,54 € anrechnen lassen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m einem Anlageberatungsvertrag. Unstreitig kam zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag über die streitgegenständliche Beteiligung zustande.

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II.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm jedoch auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Anlagevermittlungsvertrag zu.

16

Zunächst hat bereits kein direkter Kontakt zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger stattgefunden, so dass nicht von einem konkludenten Abschluss eines Vermittlungsvertrages auszugehen ist. Insbesondere spricht gegen den Abschluss eines Vermittlungsvertrages auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2013. Er gab an, mit seinem Arbeitgeber B über die streitgegenständliche Beteiligung gesprochen zu haben. Er sei dann zur Zeichnung entschlossen gewesen und habe mit seinem Arbeitgeber auch noch über die Höhe gesprochen. Auch dies spricht für ein reines „execution-only“ - Geschäft. Insbesondere hat der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung noch in den Schriftsätzen dargelegt, dass der Zeichnungsentschluss auf eine Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen war. Vielmehr war er zur Überzeugung des Gerichts bereits vor der Übersendung der Unterlagen durch die Beklagte zur Zeichnung entschlossen.

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Die Beklagte hat hier lediglich aufgrund eines Auftrages eines Dritten dem Kläger die Beitrittsunterlagen zukommen lassen. Nachdem dieses seitens des Klägers zurückgeschickt wurde, führte die Beklagte die Zeichnung der Beteiligung aus.

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Somit kam hier zwischen den Parteien kein Vertrag über eine Anlagevermittlung zustande. Vielmehr handelt es sich bereits nach dem klägerseits dargestellten Sachverhalt um ein reines „execution-only“ - Geschäft.

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Für die Beklagte war auch aus den Gesamtumständen nicht zu erkennen, dass der Kläger hier möglicherweise aufklärungsbedürftig ist. Vielmehr konnte sie davon ausgehen, dass der Kläger mit seinem Arbeitgeber über die streitgegenständliche Beteiligung gesprochen hatte, da die Anfrage nach den Zeichnungsunterlagen von diesem stammte. Des Weiteren hätte es dem Kläger frei gestanden, bei der Beklagten nachzufragen, wenn seinerseits noch Unsicherheiten bestanden haben sollten. Daher liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem auch bei einem „execution-only“ - Geschäft eine Warnpflicht besteht.

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III.

Dem Kläger steht auch unter dem Aspekt der Prospekthaftung im weiteren Sinne kein Schadensersatzanspruch zu.

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Voraussetzung für Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne ist die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Zwar war die Beklagte hier seit circa 50 Jahre die Hausbank des Klägers, jedoch fand der Kontakt nicht mit der Beklagten selbst, sondern über seinen Arbeitgeber B statt. Des Weiteren erfolgte die Zusendung des Zeichnungsscheines nicht über seine Filiale in O2, sondern über die Filiale in O1. Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der konkreten Situation besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.

22

Nach dem gesamten klägerischen Vortrag ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Zeichnungsentschluss aufgrund des Vertrauens des Klägers zu seinem Arbeitgeber B und nicht aufgrund des Vertrauens zu der Beklagten gefasst wurde.

23

IV.

Im Übrigen wären etwaige Ansprüche ohnehin verjährt. Spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 waren etwaige Ansprüche gemäß Art 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Die Einleitung des Güteverfahrens konnte die Verjährung nicht wirksam hemmen.

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Die Einreichung eines Güteantrages kann die Verjährung etwaiger Ansprüche nur hemmen, wenn er die entsprechenden Ansprüche hinreichend genau bezeichnet. Ferner muss der mit der Klage geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruch im Güteverfahren identisch sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Im Güteverfahren machte der Kläger Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geltend, während er seine Klage nunmehr auf Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlagevermittlung und Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne stützt.

25

Der Beklagten war es auch nicht möglich, anhand der genannten Angaben den Vorgang zuzuordnen. So ist aus dem Güteantrag bereits nicht ersichtlich, dass nicht die Beklagte, sondern deren Rechtsvorgängerin gehandelt haben soll. Des Weiteren werden weder Zeit noch Ort oder ein Mitarbeiter eines etwaigen Kontaktes genannt. Noch nicht einmal die Zeichnungshöhe wird genannt. Es ist aus dem Güteantrag auch nicht ersichtlich, dass ein persönlicher Kontakt überhaupt nicht stattfand. Vielmehr wird dort entgegen den Behauptungen in der Klageschrift dargestellt, dass der Fonds dem Kläger von der Beklagten vorgestellt worden sein soll. Aufgrund der gravierend abweichenden Angaben ist daher insgesamt die Einleitung eines Güteverfahrens hier nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.