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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.10.2013 – 2-13 S 28/12, 92 C 2719/10-81

ECLI:DE:LGFFM:2013:1009.2.13S28.12.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 20. Januar 2012, 92 C 2719/10-81, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2012 abgeändert. Der in der Eigentümerversammlung vom 21. April 2010 zu TOP 10 (Genehmigung des Dachumbaus, Einheit 8/LT. Tagungsplan „W6“ Eigentümerin Maas) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beschluss zu TOP 10, mit welchem der Umbau des Dachs durch die Eigentümerin … genehmigt wurde, ist unwirksam, da ihm die Kläger nicht zugestimmt haben, obwohl sie durch die Umbaumaßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sind.

1. Bei der von der Miteigentümerin … vorgenommenen Maßnahme handelt es sich, dies wird auch von den Beklagten nicht in Abrede genommen, um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts bedurfte diese Maßnahme jedoch der Zustimmung der Kläger, denn diese sind hierdurch über das in § 14 bestimmte Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt.

Ein insoweit erforderlicher Nachteil ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Entscheidend ist insoweit, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Bei einer - wie hier gegebenen – erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes ist, wie der BGH ausdrücklich betont, ein Nachteil regelmäßig anzunehmen (vgl. zuletzt BGHZ 196, 45 Rn 4 f. mwN).

Eine Beeinträchtigung liegt insoweit nur dann nicht vor, wenn die Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, wie etwa aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche zu erkennen ist (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, § 22 Rn 97 m. w. N.).

Die im vorliegenden Fall erfolgte Erhöhung des Daches um 45 bis 50 cm stellt eine derartige erhebliche optische Veränderung des Gebäudes dar, die von den Klägern auch wahrgenommen werden kann. Wie auf den Fotos in dem Sachverständigengutachten erkennbar - und auch von den Beklagten nicht in Abrede genommen - ist die Anhebung des Daches von der Wohnung der Kläger aus von verschiedenen Räumen aus deutlich zu erkennen, mag es sich insoweit auch um Nebenräume handeln. Bereits hierin liegt der Nachteil, unabhängig davon, ob der Dachumbau aus anderen Gründen vorteilhaft ist (BGH a. a. O. Rn 6).

Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung im vorliegenden Falle bereits deshalb nicht unerheblich ist, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen durch den Umbau eine Einschränkung der Sicht aus den drei betroffenen Fenstern der Kläger um 5 bis 15 % erfolgt. Auch wenn es sich insoweit lediglich um Nebenräumen handelt, bei denen die Aussicht aus den Fenstern nicht im Mittelpunkt der Nutzung steht und die Sicht bereits zuvor beeinträchtigt gewesen sein mag und ohnehin nur auf einen Hinterhof geht, liegt insoweit keine ganz unerhebliche Beeinträchtigung vor. Vielmehr kann sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der Lage der Kläger verständlicherweise durch die Anhebung des Daches und deren Auswirkungen auf die Kläger beeinträchtigt fühlen (vgl. BGHZ 116, 392).

Insofern bedurfte es für die Genehmigung der von der Eigentümerin … vorgenommen Umbauarbeiten einer Zustimmung der Kläger, so dass auf ihre Anfechtungsklage die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.