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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.10.2013 – 2-07 O 406/12

ECLI:DE:LGFFM:2013:1018.2.07O406.12.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 29. September 2014, 23 U 241/13, Urteil

nachgehend BGH, XI ZR 470/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds geltend.

2

Mit Beitrittserklärung vom 10.7.2008 beteiligte sich der Kläger an der A GmbH & Co. KG, O1. Die Zeichnungssumme betrug 35.000,00 USD zzgl. eines Agios von 5%. In dieser, vom Kläger unterzeichneten Erklärung, wird u. a. darauf hingewiesen, dass die Vertriebsvergütung für die Beklagte bzw. die X AG „(...) 13 % der von ihr vermittelten Gesamtzeichnungssumme (...)“ betrage. Weiterhin findet sich - oberhalb der Unterschrift des Klägers - eine umrahmte Passage, in der es heißt:

3

„Ich erkläre ferner Folgendes: Mit ist bewusst, dass ich mit der Beteiligung ein unternehmerisches Risiko eingehe. Ich bin bereit und wirtschaftlich in der Lage, den Beteiligungsbetrag über die prognostizierte Laufzeit der Beteiligung von rund 18 Jahren zu binden und bei negativem Verlauf der Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen Verlust des Beteiligungsbetrags hinzunehmen (...)“

4

Wegen der weiteren Einzelheiten der zitierten Beitrittserklärung wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

5

Der streitgegenständlichen Beteiligung ging ein Beratungsgespräch in der Filiale der Beklagten in O2, …, voraus, an dem neben dem Kläger dessen Ehefrau sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten, eine Frau Z3 und ein Herr Z2, beteiligt waren und dessen Inhalt im Wesentlichen streitig ist.

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Der Kläger erhielt zwischenzeitlich Ausschüttungen in Höhe von (mindestens) 1.928,58 €. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des klägerischen Schriftsatzes vom 2.7.2013 Bezug genommen. Weitere Ausschüttungen sind zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger ist der Auffassung, weder anleger- noch objektgerecht beraten worden zu sein.

8

Hierzu behauptet der Kläger, er habe ausdrücklich eine Anlage für die Altersvorsorge gewünscht, dies habe er zu Beginn der Beratungsgesprächs noch einmal mehr als deutlich hervorgehoben. Seine Gattin habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die derzeit bei der Beklagten befindlichen Gelder als Polster für das Alter benötigt würden und auf gar keinen Fall spekuliert werden solle, es solle eine sichere Anlage sein, das Geld solle auf keinen Fall verloren gehen können, der Werterhalt sei selbstverständlich gewesen.

9

Bei der Beratung seien positive Aspekte hervorgehoben worden, zur Funktionsweise, Laufzeit und möglichen Risiken, gar einem Totalverlustrisiko, seien keinerlei Aussagen getätigt worden. Auch sei nicht über eine Vermittlungsprovision gesprochen worden.

10

Der Kläger habe keine Gelegenheit gehabt, sich die verschiedenen kleingedruckten Passagen der Beitrittserklärung anzusehen und zu Gemüte zu führen, diese habe er kurz vorgehalten bekommen, um sie zu unterschreiben; er sei zur Unterschrift gedrängt worden. Er habe seinen Sachbearbeitern vertraut, weshalb er die Beitrittserklärung nicht weiter studiert habe.

11

Schriftliche Unterlagen seien lediglich dazu verwendet worden, die guten Aussichten der Beteiligung darzustellen.

12

Den Langprospekt habe er erst bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten, dessen Inhalt sei im Rahmen der Beratung nicht erörtert worden.

13

Der Kläger beruft sich auf verschiedene Prospektpassagen, die einzelne Anlagerisiken beschreiben, die im Rahmen der gegenständlichen Beratung jedoch nicht mündlich erörtert worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Klägervortrages wird auf die Ausführungen auf S. 11 ff. der Klageschrift Bezug genommen.

14

Der Kläger behauptet, aufgrund der hohen Kosten sei das Fondskonzept von vornherein wirtschaftlich nicht tragfähig.

15

Der Kläger hat mit der am 28.12.2012 eingereichten Klage ursprünglich als Hauptforderung einen Zahlungsanspruch in Höhe von 27.092,63 € geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage in Höhe von 1.928,58 € teilweise zurückgenommen, er beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger eine Betrag von 25.164,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch über die A1 GmbH & Cie. KG gehaltenen Beteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG zum Nennbetrag von 35.000,00 US-Dollar gemäß Beitrittserklärung vom 10.07.2008 an die Beklagte.

2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der treuhänderisch über die A1 GmbH & Cie. KG gehaltenen Beteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG zum Nennbetrag von 35.000,00 US-Dollar gemäß Beitrittserklärung vom 10.07.2008 vom Kläger an die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten von 1085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte stellt jegliche Pflichtverletzung in Abrede.

18

Sie behauptet, der Kläger habe in eine langfristige und gewinnorientierte Anlage, die auch steuerliche Vorteile biete, investieren wollen. Die Berater der Beklagten hätten den Kläger umfassend anhand verschiedener schriftlicher Unterlagen, namentlich Prospekt, Fondsportrait und Kundenpräsentation, über alle anlagerelevanten Umstände informiert, mithin über Funktionsweise, Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung.

19

Die Beklagte trägt vor, der Prospekt weise alle Kosten richtig aus, die Investitionsrechnung werde ausführlich im Prospekt erläutert; bei der gegnerischen Behauptung zur fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzeptes handele es sich um eine Pauschalrüge.

20

Die Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Falschberatung und Anlageentscheidung des Klägers.

21

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu führt sie insbesondere aus, dass aufgrund der klaren Hinweise in der Beitrittserklärung sich die Eigenschaft der Beteiligung als unternehmerisch, verbunden mit einem Totalverlustrisiko, und die Laufzeit ergeben hätten, weshalb dem Kläger jedenfalls eine Lektüre des Prospekts oblegen hätte. Es sei daher von einer grobfahrlässigen Unkenntnis der den streitgegenständlichen Anspruch begründenden Umstände bereits im Jahr 2008 auszugehen, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten sei.

22

Das Gericht hat den Kläger zur Beratungssituation informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist unbegründet.

25

I.

Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, da Ansprüche aufgrund der Verletzung von Beratungspflichten nicht feststellbar, jedenfalls aber nicht durchsetzbar sind.

26

Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dies wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt.

27

Der Kläger kann seine Ansprüche indes nicht auf einen fehlerhaften Prospekt bzw. die unterlassene Richtigstellung falscher Angaben im Rahmen der Beratung stützen, § 280 Abs. 1 BGB.

28

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist nicht feststellbar. Soweit der Kläger die Annahme einer solchen mit der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzeptes begründet, fehlt es, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, an substantiiertem Vorbringen, welches die klägerische Behauptung wenigstens nahelegt. Diesem Einwand der Beklagten ist der Kläger nicht in erheblicher Form entgegengetreten.

29

Es kann dahinstehen, ob die weiteren, vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen tatsächlich verwirklicht worden sind. Denn einer Durchsetzung hierauf gestützter Ansprüche steht die Einrede der Verjährung entgegen.

30

Diese richtet sich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB. Demgemäß ist von einem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 auszugehen. Mithin erfolgte die Einreichung der Klage nach Eintritt der Verjährung.

31

Der Kläger hatte bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den seine Schadensersatzansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners.

32

Grob fahrlässig i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 199, Rn. 39 f. m. w. N.).

33

Unstreitig wies die streitgegenständliche Beitrittserklärung einen klaren Hinweis darauf, dass ein unternehmerisches Risiko besteht und bei negativem Verlauf der vollständige Verlust des Beteiligungsbetrages möglich ist. Dieser Hinweis ist auch nicht etwa versteckt, sondern durch einen Rahmen und den einleitenden Satz „Ich erkläre ferner Folgendes:“ besonders hervorgehoben. Direkt unterhalb dieser Passage hat der Kläger seine Unterschrift geleistet. Durch seine Unterschriftsleistung ohne vorherige Prüfung des zugehörigen Erklärungsinhaltes handelte der Kläger grob fahrlässig i. S. d. dargelegten Definition. Seine Unkenntnis beruht mithin auf grober Fahrlässigkeit. Bei der gebotenen Prüfung der Beitrittserklärung wäre ihm der eklatante Widerspruch zu dem – sein Vorbringen als wahr unterstellt – von ihm und seiner Ehefrau bekundeten Anlageziel, wonach das Geld auf gar keinen Fall verloren gehen dürfe, und der ihm empfohlenen Anlage (Risiko des Totalverlustes) auffallen müssen. Aufgrund dieser außerordentlichen Falschberatung hätte sich der Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten der Berater der Beklagten aufdrängen müssen. Der Kläger wäre folgerichtig gehalten gewesen, auch den Anlageprospekt, der ihm unstreitig vorlag, einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Zwar besteht grundsätzlich keine Obliegenheit zur Prospektlektüre, so dass allein ein Unterlassen derselben die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht rechtfertigt. Abweichend hiervon musste sich, wie ausgeführt, dem Kläger – sein Vorbringen zugrunde gelegt – die Falschberatung förmlich aufdrängen, so dass die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unkenntnis für erfüllt zu erachten sind (vgl. OLG Frankfurt am Main MDR 2011, 1191 ).

34

Infolge der gebotenen Prospektlektüre hätte der Kläger erkannt, dass die streitgegenständliche Beteiligung weitere Risiken, abweichend von der von ihm behaupteten Beratung, aufweist. Der Prospekt weist auf diverse Risiken, wie etwa die Haftung als Kommanditist, Zweitmarktrisiko, Fremdfinanzierungsrisiko, Währungsrisiko, Vermittlungsvergütung (S. 14 ff., 69 des Prospektes) usw. hin. Insbesondere klärt der Prospekt auch auf ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und eine etwaige Nachhaftung hin (S. 16). Der Kläger behauptet, abgesehen von dem Gesichtspunkt der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Investitionsplanes, auch nicht die Fehlerhaftigkeit des Prospektes, sondern rechtfertigt die Pflichtverletzung mit prospektierten Hinweisen, über die er nicht aufgeklärt worden sei, weder durch mündliche Erläuterung im Rahmen der Beratung noch durch rechtzeitige Prospektübergabe. Mithin hätte sich der Kläger durch die gebotene Durchsicht des Prospektes ein umfassendes Bild von der Funktionsweise sowie Chancen und Risiken der Beteiligung verschaffen können, so dass für ihn die Pflichtwidrigkeit der Anlageberatung erkennbar geworden wäre. Hinzukommt, dass schon in der Beitrittserklärung ein Hinweis auf die an die Beklagte fließende Vertriebsvergütung enthalten ist, so dass auch insoweit eine jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen ist.

35

Der Schriftsatz der Klägerseite vom 16.9.2013 enthielt keinen erheblichen Vortrag, insbesondere da der Prospekt über die Kommanditistenhaftung in hinreichender Form aufklärt, und gab insbesondere auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1, 2 ZPO) die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

36

II.

In Ermangelung durchsetzbarer Hauptforderungen ist die Klage auch hinsichtlich der verfolgten Nebenansprüche unbegründet.

37

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.