Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.10.2013 – 2-25 O 363/12
ECLI:DE:LGFFM:2013:1018.2.25O363.12.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 14. Juli 2014, 23 U 261/13, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche geltend wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Er zeichnete am 18.07.2002 Anteile an dem Lebensversicherungsfonds X GmbH & Co. KG (X) im Wert von US-$ 100.000 zuzüglich 5% Agio bei Eintragung einer Hafteinlage in Höhe von US-$ 1.000. Bislang hat er 10,5% Ausschüttungen erhalten. Er hatte früher in Aktien-Fonds und eine Beteiligung an der Y GmbH & Co. KG investiert.
Auf eine Zahlungsaufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.03.2012 hatte die Beklagte eine Nachfrage. Auf die Vorlage des Zeichnungsscheins unter dem 3.04.2012 und eine weitere Nachfrage vom Juni 2012 lehnte die Beklagte Ansprüche mit Schreiben vom 28.06.2012 ab.
Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagte mit am 28.09.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz. Der beigefügte Scheck über € 2.868 zu einem Streitwert von € 123.641,90 wurde am 11.10.2012 eingelöst und die Sache dem Richter vorgelegt. Mit Beschluss vom 18.10.2012 setzte das Gericht den Wert vorläufig auf € 145.158,29 fest. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers laut EB am 26.10.2012 zugestellt. Der weitere Vorschuss wurde am 14.02.2013 eingezahlt, worauf die Klagezustellung veranlasst wurde. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte dann am 21.02.2013. Der Kläger macht die Nominale plus Agio, entgangenen Gewinn, Annahmeverzug und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Der Kläger behauptet, er habe nach schlechten Erfahrungen mit riskanten Anlagen in der Folgezeit nur sicher anlegen wollen. Aus einer Vermögensverwaltung der Bank1 habe er € 50.000 erlangt und diese neu bei der Bank2, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, wieder anlegen wollen. Mit Herrn Z, der ihm als zuständiger Berater seiner Bank genannt worden sei, habe er mehrfach telefoniert. Dieser habe ihm in den Gesprächen den X als sichere Anlage empfohlen. Herr Z habe ihm Unterlagen zukommen lassen und darauf auch Anmerkungen hinterlassen (Anlage K 4 und 5, Blatt 125 ff der Akte), was die Beratung seitens Herr Z nachweise. Sicherheit biete bei diesem Fonds die Rückversicherung von A. Von anderen Produkten habe ihm Herr Z abgeraten. Das Kapital solle in 7 Jahren wieder zurück fließen. Risiken habe Herr Z nicht erwähnt. Der Prospekt sei fehlerbehaftet. Die Plausibilitätsprüfung seitens der Beklagten sei mangelhaft gewesen. Auch die Rückvergütungen an die Beklagte seien nicht erwähnt worden. Da eine Zeichnung nur ab US-$ 100.000 möglich gewesen sei, habe er sich bei Verwandten weitere € 50.000 besorgt.
Der Kläger trägt vor, seine Prozessbevollmächtigten hätten erst am 6.02.2013 die weitere Vorschussanforderung erhalten und danach sei sofort der Vorschuss einbezahlt worden. Aufgrund der gewechselten Schriftsätze habe es Verhandlungen gegeben. Verjährung sei daher nicht eingetreten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 123.641,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal 100.000 USD an der X GmbH & Co. KG;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 3.270,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 21.02.2013 für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der X GmbH & Co. KG entstanden sind und noch entstehen werden;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal 100.000,00 USD an der X GmbH & Co. KG in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine Beratung des Klägers durch die Beklagte. Der Klagevortrag sei unsubstanziiert. Die Anlage K 4 betreffe einen anderen Fonds, wie sich aus dem Verweis auf die „Besteuerung“ ab Seite 32 ergäbe. Der Prospekt zum X schildere ab Seite 32 andere Themen. Im Übrigen seien Beratungen durch Herrn Z immer umfassend und richtig. Der Prospekt sei ordnungsgemäß und auf Plausibilität geprüft.
Sie macht Verjährung geltend. Die absolute 10-jährige Verjährung sei zum Ende 2012 abgelaufen und die Klageschrift ihr erst am 21.02.2013 zugestellt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt und nicht mehr durchsetzbar.
Die Verjährung der Ansprüche des Klägers begann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 und 3 BGB mit dem 1.01.2003 zu laufen. Sie endete mit dem 31.12.2012, da sie weder durch Verhandlungen noch durch die Klagerhebung gehemmt wurde.
Der Ablauf der Verjährung wurde nicht durch Verhandlungen gehemmt. Die Beklagte hat sich nicht auf Verhandlungen im Sinne § 203 BGB eingelassen. Sie hat mit Schreiben vom 22.03.2012 den Zeichnungsschein angefordert, um überhaupt Stellung nehmen und in eine Prüfung einsteigen zu können. Darin liegt noch keine Aufnahme von Verhandlungen. Wie der Kläger zu Recht ausführt, erfordert die Aufnahme von Verhandlungen, dass „ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine Grundlage“ geführt wird. Gerade dies hat die Beklagte nicht begonnen, sondern im Vorfeld zur Substanziierung den Nachweis der angeblich betroffenen Kapitalanlage erbeten. Entsprechend schließt der Brief mit dem Hinweis, dass im Falle des Verstreichens von 20 Arbeitstagen die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde.
Mit dem nächsten Schreiben vom 28.06.2012 hat die Beklagte sodann Ansprüche endgültig abgelehnt. Soweit sie dem Kläger ein persönliches Gespräch anbot, sollte dies allenfalls der näheren Erläuterung der Ablehnung dienen. Eine Verhandlungsbereitschaft in der Sache lag darin nicht.
Auch die Klageerhebung hat den Ablauf der Verjährung nicht gehemmt. Zwar ist die Klageschrift vor Ablauf der Verjährung bei Gericht eingegangen. Der alsbald – nach Scheckeinreichung – eingelöste Vorschuss führte allerdings deshalb nicht zur Klagezustellung, weil er nicht ausreichte, den durch das Gericht anschließend festgesetzten vorläufigen Streitwert abzudecken. Auf die Übermittlung des Streitwertbeschlusses vom 18.10.2012 und die Vorschussanforderung vom 25.10.2012 hat die Klägerseite erst mit Einzahlung am 14.02.2013 reagiert. Die daraufhin veranlasste Klagezustellung erfolgte dann erst am 21.02.2013 und damit nicht mehr demnächst.
Insoweit kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, seine Prozessbevollmächtigten hätten die Vorschussanforderung erst Anfang Februar 2013 erhalten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem raren Ausnahmefall die Vorschussanforderung dem Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen sein sollte. Dem Prozessbevollmächtigten ging aber jedenfalls am 26.10.2012 der Streitwertbeschluss vom 18.10.2012 zu, wie das EB vom 26.10.2012 beweist. Zum einen hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers damit bereits Ende Oktober die Einzahlung des restlichen Vorschusses bewirken können. Selbst wenn er aber die Vorschussanforderung abgewartet haben sollte, hätte er zum anderen sicherstellen müssen, dass dies überwacht und im Falle des Ausbleibens derselben zeitnah nachgefragt wird. Dafür setzt die Rechtsprechung eine recht enge Frist von 3-4 Wochen. Dies unterblieb offensichtlich – wenn dem klägerischen Vortrag insoweit gefolgt wird – bis Anfang Februar 2013. Damit blieb die klägerische Seite über mehr als 3 Monate untätig. Darin liegt ein eigenes schuldhaftes Verhalten der Klägerseite. Eine Rückwirkung der Zustellung als demnächst auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung entfällt. Somit war die Klage insgesamt abzuweisen. Auf die streitige Frage einer Beratung und die indizielle Wirkung der Anlage K 4 kam es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.