Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.10.2013 – 2-10 O 363/12
ECLI:DE:LGFFM:2013:1028.2.10O363.12.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 25. Juni 2014, 19 U 206/14, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunft über anlässlich Kapitalanlagevermittlung erzielter Provisionen.
Der Kläger zeichnete nach einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten über Chancen und Risiken der entsprechenden Beteiligung unter dem 30.03.2007 eine Beteiligung an der A mbH & Co. KG zu einem Nennbetrag von 100.000,-- € zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger macht geltend, aus der Presse erfahren zu haben, „dass Berater und Vermittler von Schiffsfondsbeteiligungen durch den Fonds selbst oder Dritte“„hohe Provisionen oder Vergütungen erhalten“ hätten und auf Entsprechendes anlässlich seiner Beteiligung nicht hingewiesen worden zu sein. Mit Schreiben vom 10.08.2012, für dessen Einzelheiten auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte zur Mitteilung auf, „ob und gegebenenfalls in welcher Höhe“ diese im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung des Beklagten „Provisionen oder Rückvergütungen“ erhalten habe. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Auskunftserteilung mit Schreiben vom 29.08.2012, für dessen Einzelheiten auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen wird, ab.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte Zahlungen, insbesondere Provisionen oder Rückvergütungen aus und im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung des Klägers vom 30.03.2007 zur A mbH & Co. KG erhalten hat, insbesondere durch den Fonds, Fondsinitiatoren oder sonstige an dem Geschäft Beteiligte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für eine Auskunftsklage fehle und er direkt auf Schadensersatz klagen könne; in der Sache fehle dem Kläger jedenfalls ein Auskunftsinteresse, da ein solches nur in Fällen einer verdeckten Interessenkollision vorliege, wozu seitens des Klägers nichts vorgetragen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat einen ihm zustehenden Auskunftsanspruch nicht schlüssig dargetan.
Zwar kann aus einem Beratungsvertrag, der als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren ist, grundsätzlich nach § 666 BGB ein Auskunftsanspruch bestehen. Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruches richten sich jedoch nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles (OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 1075). Insbesondere wird die Auskunft nach Maßgabe der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung begrenzt (OLG Frankfurt, a.a.O.) Die Erforderlichkeit der Auskunft setzt ein konkretes Auskunftsinteresse des Anspruchstellers voraus. Dieses Interesse besteht in Beratungsfällen betreffend den Erhalt von Zuwendungen nur dann, wenn die Zuwendungen einen solchen Charakter hätten, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB oder eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB in Betracht käme (OLG Frankfurt, a.a.O.). Dann, wenn ein Herausgabeanspruch oder ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt, ist eine Auskunft über aus dem Geschäft erlangte Zuwendungen nicht erforderlich (OLG Frankfurt, a.a.O.). Im Rahmen der Auskunftsklage ist der Kläger mit der Darlegung und dem Beweis der die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung tragenden Umstände belastet (OLG Frankfurt, a.a.O.). Diesen Erfordernissen wird der Klägervortrag im vorliegenden Falle nicht gerecht. Der Kläger hat keinen Sachvortrag gehalten, der den mit der Klageschrift erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, auf erlangte Provisionen oder Vergütungen hinzuweisen, tragen würde. Nicht jede irgendwie geartete Vereinnahmung einer Provision oder Vergütung durch die Beklagte löst eine entsprechende Aufklärungspflicht aus. Nur unter bestimmten Umständen, wenn etwa umsatzabhängige Zahlungen aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren erfolgen, die vom Anleger nicht an die Bank, sondern etwa an die Beteiligungsgesellschaft gezahlt wurden und hinter dessen Rücken nunmehr an die Bank ausgezahlt werden, liegen die Voraussetzungen offenbarungspflichtiger Rückvergütungen vor. Zur schlüssigen Darlegung eines entsprechenden zur Aufklärung verpflichtenden Tatbestandes gehört es mithin, die Zahlungswege dergestalt zu konkretisieren, dass das Vorliegen einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung möglich erscheint. Trotz dezidierter Rüge der Beklagten unter ausdrücklichem Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt hat es der Kläger unterlassen, außer der wertenden Betrachtung, es liege ein „Dreipersonenverhältnis“ vor, einen irgendwie gearteten Sachvortrag dazu zu halten, an wen der Kläger selbst Leistungen erbracht haben will und aus welchen Quellen etwa Rückflüsse an die Beklagte erfolgt sein sollten. Gerade auch der Vortrag, die Beklagte habe „nicht unerhebliche Vertriebsprovisionen (mehr als 27 %)“ erlangt, lässt vermuten, dass als Quelle nicht allein Ausgabeaufschläge oder ausgewiesene Verwaltungsgebühren in Betracht kommen, so dass möglicherweise von (verdeckten) Innenprovisionen auszugehen wäre, für welche die Grundsätze über die Offenbarungspflicht von Rückvergütungen gerade nicht in Ansatz zu bringen sind (BGH WM 2009, 2306 ).
Eines nochmaligen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es die Schlüssigkeit der Klage betreffend nicht. Ein derartiger Hinweis ist dann entbehrlich, wenn im Anwaltsprozess Mängel des Klagevortrags die Anspruchsgrundlagen betreffend durch den Prozessgegner deutlich und unmissverständlich gerügt worden sind (OLG Nürnberg, MDR 2000, 227 ). Entsprechendes hat die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 28.03.2013, dort Seiten 4 f. ausführlich, dezidiert und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung getan, worauf letztlich auch die Klägerseite mit ihren Ausführungen in der Replik vom 27.05.2013 eingegangen ist. Damit waren dem Kläger, ohne dass es eines weiteren Hinweises des Gerichts bedurfte, die Voraussetzungen für den schlüssigen Vortrag des geltend gemachten Auskunftsanspruches hinreichend bekannt.