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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.11.2013 – 2-21 O 105/13

ECLI:DE:LGFFM:2013:1108.2.21O105.13.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 20. Oktober 2014, 23 U 270/13, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Bezug auf seine am 14.03.2006 gezeichnete Beteiligung an dem Schiffsfonds A mbH & Co. KG geltend.

2

Am 14.03.2006 wurde der Kläger durch die Anlageberaterin der Beklagten, die Zeugin Z1, in Bezug auf die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Beteiligung beraten, wobei er im Anschluss an das Beratungsgespräch die Beitrittserklärung unterzeichnete. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Bereits im Jahre 2003 hatte der Kläger ein Aktiengeschäft über die X-Bank getätigt. Der Kläger behauptet, die Zeugin habe die Beteiligung in den höchsten Tönen angepriesen, als sicher und renditestark bezeichnet. Die Zeugin habe dem Kläger erklärt, dass die Beteiligung für das von ihm geäußerte Anlageziel, Sicherheit, genau geeignet sei. Der Kläger behauptet weiter, eine Risikoaufklärung sei nicht erfolgt, insbesondere sei er weder über das Risiko eines Totalverlustes, das Währungsrisiko, noch darüber aufgeklärt worden, dass er im Falle der Insolvenz des Fonds erhaltene Ausschüttungen zurückbezahlen müsse. Schließlich sei er von der Zeugin auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für den Verkauf der Beteiligung Provisionen oder sonstige Vergütungen erhalte.

4

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 12.021,28 nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 14.03.2006 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem A mbH & Co. KG in Höhe von nominal USD 15.000,00,

2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung zu Ziffer 1. in Verzug ist,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.275,68 brutto (2,0 Geschäftsgebühr aus € 12.021,28 zzgl. Auslagenpauschale und MwSt) zu erstatten,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der in Ziffer 1. genannten Gesellschaft resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte rügt den Vortrag des Klägers zum Vorliegen von Rückvergütungen als unsubstantiiert. Sie vertritt die Auffassung, es fehle insoweit an der erforderlichen Kausalität. Die Kausalitätsvermutung scheide vorliegend in Bezug auf Rückvergütungen aus, da der Kläger im Rahmen von Wertpapiertransaktionen Abrechnungen erhalten habe, die in aller Regel auch eine Vergütung für die Beklagte auswiesen. Daran habe er sich nicht gestört.

7

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

8

Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

9

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Z2 und Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2013 (Bl. 104 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist nicht begründet.

11

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages (§§ 280, 249 BGB).

12

Es fehlt an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Denn die Beweisaufnahme hat die Behauptungen des Klägers über eine nicht anleger- und anlagegerechte Beratung nicht bestätigt. Die Beweisaufnahme war insoweit nicht ergiebig. Die Zeugin Z2 hat im Wesentlichen angegeben, zwar bei dem Beratungsgespräch dabei gewesen zu sein, sich für die Geschäfte ihres Mannes jedoch nicht interessiert zu haben. Auch die Vernehmung der Zeugin Z1 war im Hinblick auf die gerügten Beratungsfehler nicht ergiebig. Die Zeugin hat keine konkrete Erinnerung mehr darin, was sie mit dem Kläger in Bezug auf die Risiken der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Beteiligung gesprochen hat. Vielmehr konnte die Zeugin lediglich Angaben darüber machen, wie sie diese und andere Beteiligungen generell Kunden gegenüber dargestellt haben will. Hierauf kommt es nicht an.

13

Soweit der Kläger die Klage darauf stützt, nicht über den Erhalt von Rückvergütungen der Beklagten aufgeklärt worden zu sein, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist endete am 31.12.2009 (§§ 185, 199 Abs. 1 BGB). Es kann dazu dahingestellt bleiben, ob der Kläger positiv Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte für den Vertrieb der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Beteiligung eine Provision erhält. Denn die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläger im Rahmen von Wertpapiertransaktionen Abrechnungen erhalten habe, die in der Regel auch eine Vergütung für die Beklagte auswiesen. Damit ist anzunehmen, dass der Kläger bereits im Jahre 2003 für das von ihm getätigte Aktiengeschäft bei der Beklagten eine solche Abrechnung erhalten hat. Da musste es sich ihm gerade aufdrängen, dass die Beklagte auch für den Vertrieb des Schiffsfonds Provisionen erhält. Er handelte daher grob fahrlässig, als er seinen Beitritt zu dem Fonds erklärte, ohne sich bei der Zeugin Z1, die ihn nicht über den Erhalt von Provisionen aufklärte, nach solchen zu erkundigen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.

16

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 12.862,26 (€ 12.021,28 für den Antrag zu Ziffer 1. und € 840,98 für den Antrag zu Ziffer 4.).