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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.01.2014 – 2-04 O 470/11

ECLI:DE:LGFFM:2014:0129.2.04O470.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 27. April 2015, 8 U 25/14, Beschluss

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2012  zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der Behandlung vom 27.10.2010 resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.151,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2012 im Wege der Nebenforderung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begab sich zur Durchführung einer Katarakt-Operation am linken Auge und zur Behandlung einer Hornhautverkrümmung in die Einrichtung der Beklagten. Der Kläger wies zu diesem Zeitpunkt beidseits Cataracta corticonuclearis mit Speichentrübung auf. Die Sehschärfe mit eigener Brille betrug rechts 0,5 und links 0,4. Das vom vorbehandelnden Augenarzt erstellte OCT zeigte im linken Auge eine beginnende Gliose im Netzhautbereich. Die Operation des linken Auges erfolgte am ...10.2010. Bei den Voruntersuchungen betrug der Wert der Hornhautverkrümmung -0,75. Die Messung wurde zweimal durchgeführt. Der Kläger erhielt daher statt der ursprünglich geplanten torischen eine monovokale sphärische Linse eingesetzt. Am Nachmittag desselben Tages hatte der Kläger starke Schmerzen am operierten Auge. Er begab sich am Abend zu der Beklagten. Der behandelnde Arzt stellte fest, dass die Hornhaut stark geschwollen und der Augendruck hoch war. Durch tägliche augenärztliche Behandlung besserten sich die Schmerzen, der Kläger sah verschwommen und verzerrt. Nach zwei Wochen folgte eine weitere Untersuchung, bei dieser festgestellt wurde, dass sich in der hinteren Netzhaut ein Ödem gebildet hatte. Eine kleine Wasserblase drückte auf den Sehnerv. Das Ödem bildete sich in der Folgezeit zurück und es entstand ein kleines Loch. Zudem stellte der behandelnde Arzt eine Hornhautverkrümmung von -2.25 fest. Bei diesem Wert wäre es zu dem Einsetzen einer torischen Linse gekommen. Die Abweichung des Wertes zu den voroperativen Werten konnte man bei der Beklagten nicht erklären.

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Am ...01.2011 wurde in der Klinik1 eine Parsplana-Virektomie durchgeführt. Es bildete sich ein Makulaödem.

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Der Kläger ist rechtsschutzversichert. Mit Schreiben vom 29.02.2012 teilte die Rechtsschutzversicherung mit, dass sie die Kosten zur Geltendmachung als Nebenforderung im Klageverfahren an den Kläger abtrete (Blatt 62 der Akte).

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Der Kläger behauptet, bei der Katarakt-Operation sei behandlungsfehlerhaft die Horn- und/oder Netzhaut verletzt worden. Die Messungen vor der Operation seien fehlerhaft durchgeführt worden, so dass der geplante Ausgleich der Hornhautverkrümmung nicht durchgeführt wurde. Er könne nicht mehr selbst Autofahren und habe im Alltag massive Probleme mit dem räumlichen Sehen. Zudem liege eine fehlerhafte Aufklärung über die Wahl der einzusetzenden Linse und der Operationsrisiken, insbesondere auch zu der Möglichkeit einer Verschlechterung der Sehleistung wegen der vorbestehenden Gliose vor.

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Der Kläger hat die mit Schriftsatz vom 24.11.2011 erhobene Klage gerichtet gegen die X, vertreten durch die Geschäftsführer Y.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des  Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 S. 1, 1. HS BGB;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der Behandlung vom 27.10.2010 resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 S. 1, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bei dem Kläger sei es intraoperativ zu einer Hornhautverletzung gekommen. Hierbei handele es sich um ein unvermeidliches Operationsrisiko. Die Verletzung sei folgenlos ausgeheilt. Zudem habe die Ödembildung zu einer Netzhautverdünnung mit beginnendem Makulaforamen geführt. Diese sei für die Visusverschlechterung verantwortlich. Die Verwendung einer sphärischen anstelle einer torischen Linse sei nicht fehlerhaft. Die Verwendung sei mit dem Kläger nach sorgfältiger präoperativer Bestimmung der Messwerte und ausführlicher Beratung über verschiedene Linsentypen besprochen worden. Die Verwendung einer sphärischen Standardlinse sei im Übrigen nicht ursächlich für die Visusverschlechterung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.06.2012 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen A (Blatt 124 ff. der Akte) sowie auf die mündlichen Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 (Blatt 175 ff. der Akte) verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift vom 24.11.2011 als „X, vertreten durch die Geschäftsführer Y“, ist unschädlich, da in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2012 eine Klarstellung im Sinne einer Parteiberichtigung erfolgte.

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Die Klage ist auch überwiegend begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 280, 611, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB unter dem Aspekt einer fehlerhaften Aufklärung zu.

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Der Sachverständige A konnte hingegen keine fehlerhafte Diagnostik oder Behandlung des Klägers objektivieren. Ein ärztliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Kataraktoperation des linken Auges des Klägers ist nicht nachweisbar.

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Der Sachverständige A, der die korrekten Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat, hat im Rahmen seines Gutachtens vom 21.11.2012 ausgeführt, dass es bei der im Operationsbericht beschriebenen, standardmäßigen Vorgehensweise nicht zu erwarten sei, dass es zu einer Horn- und/oder Netzhautverletzung komme. Dies sei sehr unwahrscheinlich. Die bei dem Kläger am Tag der Verbandsvisite großflächig beschriebene Erosio, die sich bis zum 04.11.2010 vollständig verschlossen hatte, sei wahrscheinlich im Laufe des Operationstages oder der nachfolgenden Nacht durch Reibung der Augenoberfläche an der Rückfläche des Verbandes bei unvollständigem Lidschluss unter dem Verband entstanden. Dies sei jedoch schicksalhaft und keinem der Beteiligten anzulasten. Die Hornhautoberfläche sei auch folgenlos ausgeheilt. Die vorübergehende Erosio der Hornhaut sei daher keinesfalls für die anhaltende Sehschwäche des linken Auges verantwortlich. Auch die vorübergehende Augeninnendruckerhöhung sei als Ursache eines bleibenden Schadens auszuschließen.

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Eine intraoperative Verletzung der Netzhaut konnte der Sachverständige nicht feststellen. Der Sachverständige führte dazu aus, dass die Kataraktoperation nur den vorderen Augenabschnitt involviert und die Netzhaut nicht erreicht werde. Eine Verletzung werde auch weder im Operationsbericht, noch im Rahmen postoperativer Kontrollen erwähnt. Es finde sich zwar unter dem aufgeführten Prozeduren-Code der Code 5-156.9, was einer intravitrealen Injektion eines Medikamentes entspreche. Allerdings werde eine derartige Injektion, insbesondere auch unter Bezeichnung des injizierten Medikamentes im gesamten Behandlungsverlauf an keiner Stelle erwähnt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass ein fehlerhaftes Erscheinen der Ziffer im Operationsbericht vorliege. Der Sachverständige konnte überzeugend darlegen, dass die Codes im Operationsbericht durch einfaches „Anklicken“ eingefügt werden. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar, zumal auch in dem ausformulierten Operationsbericht von einer Injektion in den Glaskörper nicht die Rede ist.

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Zu der präoperativen Diagnostik hat der Sachverständige ausgeführt, dass am 29.09.2010 die subjektive Refraktion des linken Auges bestimmt worden sei. Im Rahmen der Bestimmung der zu implantierenden Intraokularlinse seien weitere Messungen durchgeführt worden, die einen Astigmatismus des linken Auges von nur 0,29 dpt bzw. 0,35 dpt ergeben hätten. Da das für die Untersuchungen eingesetzte Gerät (IOL Master) mit diesen Werten nur den für die Intraokularlinsenbestimmung wichtigen Hornhautastigmatismus angebe und diese Messungen aus Gründen der Reproduzierbarkeit und wegen der sich zum Brillenwert ergebenden Diskrepanz mehrfach wiederholt worden seien, müsse geschlussfolgert werden, dass es sich bei dem in der subjektiven und objektiven Refraktion ermittelten und in der Brille korrigierten Gesamtastigmatismus im Wesentlichen um einen Linsenastigmatismus gehandelt habe. Da die eigene Linse und mit ihr dieser Refraktionsfehler bei der Kataraktoperation entfernt werde, hätte sich nach diesen Messungen die Frage der Implantation einer torischen Linse, d.h. einen Hornhautastigmatismus ausgleichenden Intraokularlinse am linken Auge erübrigt, da es keine Indikation für die Implantation einer solchen Linse in einem derart niedrigen Dioptrienbereich gebe. Die Indikationsstellung zur Implantation einer monofokalen anstelle einer torischen Linse sei unter diesen Umständen lege artis gewesen.

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Dass letztlich eine Erhöhung des Zylinderwertes eingetreten, sich sogar die Achse des Astigmatismus sich um 90 ° gedreht habe, sei für den Sachverständigen nicht erklärlich, es sei denn, man unterstelle multiple Fehlmessungen.

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Für diese Fehlmessungen fehlen zum einen sämtliche Anhaltspunkte. Es handelt sich hierbei um reine Spekulationen. So hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass das eingesetzte Gerät – der IOL Master – eine selbständige computergestützte Messung vornimmt und das Gerät eine hohe Präzision besitzt. Eine falsche Handhabung sei daher eigentlich nicht denkbar. Auch erkenne das Gerät automatisch, welches Auge gemessen wird, so dass auch eine Verwechslung der Augen praktisch ausschließen könne. Zudem ergäben sich aus den Behandlungsunterlagen, insbesondere aus den Messunterlagen, keine Anhaltspunkte dafür, dass manuelle Eintragungen vorgenommen worden sind. Diese würden durch eine automatische Sternzeichnung in den Unterlagen gekennzeichnet. Solche manuellen Eintragungen lägen nicht vor, so dass von einer vollautomatischen Messung auszugehen sei. Zum anderen fehlt es bei einer vollautomatischen computergestützten Messung an einem Verschulden der Beklagten. Für Organisationsmängel ist indes nichts vorgetragen.

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Auch ein postoperativer Astigmatismus von 2 dpt könne nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Regel problemlos mit einer Brille oder Kontaktlinse korrigiert werden.

22

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat die herabgesetzte Sehschärfe des Klägers vielmehr ihre Gründe im Netzhautbereich.

23

Der Sachverständige konnte aufgrund der prä- und postoperativen Befunde in den Behandlungsunterlagen feststellen, dass die Sehschärfe messbar schlechter ist, als präoperativ. So habe die beste nach der Kataraktoperation gemessene Sehschärfe 0,4 und nach der Vitrektomie 0,16 betragen. Dies führt der Sachverständige auf die bei dem Kläger bereits präoperative diagnostizierte Gliose zurück. Diese trete idiopathisch, d.h. ohne erkennbare Ursache, auf und äußere sich in einer Visusherabsetzung und gegebenenfalls Verzerrtsehen. Die Veränderung sei aber nicht durch die Kataraktoperation aufgetreten. Sie könne sich zwar durch eine solche Operation verschlechtern, dies beruhe dann aber nicht auf einem Behandlungsfehler der Kataraktoperation, sondern sei als schicksalhaft einzustufen.

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Auch wenn nach den obigen Erörterungen kein vorwerfbarer Behandlungsfehler auf Seiten der Beklagten gegeben ist, liegt ein Aufklärungsmangel vor.

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Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe mit dem Kläger den präoperativen Befund einer beginnenden Gliose erörtert. Dass sie ihn darüber aufgeklärt hat, dass eine Sehverbesserung nicht zu erwarten sei und möglicherweise sogar eine Verschlechterung der Gliose durch die Kataraktoperation eintreten kann, ist hingegen nicht behauptet worden. Der Umstand, dass zum einen eine Gliose sich durch eine Kataraktoperation verschlechtern kann und dass bei einer präoperativen Gliose nicht unbedingt mit einer Sehverbesserung durch die Kataraktoperation gerechnet werden kann, ist nach Auffassung der Kammer aufklärungspflichtig. Nach den Angaben des Sachverständigen bleibe zwar in den meisten Fällen der Gliose-Befund stabil, die Gliose verhindere jedoch, dass das Sehen besser werde. Bei der Gliose handele es sich um eine bindegewebige Reaktion, die zu einer Flüssigkeitseinlagerung in der Netzhaut führen könne. Wenn der Kläger angebe, dass er gerade Linien nach der Operation verzerrt sehe, dann sei die Erklärung hierfür die Gliose. Die Verzerrung müsse dabei nicht auf einer Verschlechterung der Gliose beruhen, sondern könne sich auch darauf zurückführen lassen, dass der Kläger durch die Kataraktoperation „besser sehe“ in dem Sinne, dass Licht nunmehr barrierefrei auf die Netzhaut treffe und erst hierdurch die Gliose in ihrer Auswirkung des Verzerrtsehens für den Kläger wahrnehmbar geworden sei.

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Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 07.03.2012, 1 U 4430/11) abstellt, nach der über den Effekt einer bestehenden Glaskörpertrübung nach erfolgter Kataraktoperation nicht aufzuklären ist, ist die Entscheidung mit dem vorliegenden Sachverhalt nach Auffassung der Kammer nicht vergleichbar. Entscheidend war im dortigen Sachverhalt, dass der Effekt einer zunächst nicht sichtbaren Glaskörpertrübung, die nach Kataraktoperation für den Patienten erkennbar werden, nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung selten auftritt und selbst dann subjektiv von den Patienten in der Regel nicht als störend wahrgenommen wird. Mit einer relevanten Beeinträchtigung der Patientin durch das Phänomen „Glaskörpertrübung“ war bei objektiver Betrachtung nicht zu rechnen. Auch der Sachverständige hatte bestätigt, dass die von der Beklagten geforderte Aufklärung aus medizinischer Sicht nicht üblich ist und er diese auch nicht für notwendig hält.

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Im vorliegend zu entscheidenden Fall hingegen ist eine erhebliche subjektive Beeinträchtigung – selbst bei unverändertem Zustand der Gliose – zu erwarten, da dass Licht nunmehr barrierefrei auf die Netzhaut treffe und erst hierdurch die Gliose in ihrer Auswirkung des Verzerrtsehens für den Kläger wahrnehmbar geworden ist. Der Kläger wird hierdurch in seiner Lebensführung konkret beeinträchtigt, insbesondere fühlt er sich nicht mehr sicher genug, um Auto zu fahren. Das Phänomen des Verzerrtsehens ist nach den Ausführungen des Sachverständigen A auch keineswegs selten. Aus sachverständiger ärztlicher Sicht wäre deshalb über den Zusammenhang der Kataraktoperation und der Gliose aufzuklären gewesen. Dass diese Problematik für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass lediglich spezifisch der Kläger subjektiv die optischen Verhältnisse als störend und unangenehm empfindet.

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Dem Kläger wäre es bei aufklärungsgemäßem Verhalten der Beklagten möglich gewesen, die Risiken der Kataraktoperation unter Berücksichtigung der präoperativen Gliose angemessen gegeneinander abzuwägen. Der Eingriff stellt sich daher mangels ordnungsgemäßer Aufklärung des Klägers als rechtswidrig dar. Die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung liegen nicht vor. Der Kläger hat im Gegenteil substantiiert einen Entscheidungskonflikt dahingehend vorgetragen, dass er bei Kenntnis der Bedeutung der Gliose für den Erfolg der Kataraktoperation im Sinne eines „besseren Sehens“ bzw. unter der Risiko einer Verschlechterung der Gliose ernsthaft vor der Entscheidung gestanden hätte, die Operation – zumindest zum streitgegenständlichen Zeitpunkt - durchführen zu lassen oder nicht.

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Die Kammer sieht es insofern – auch ohne eigene Untersuchung des Sachverständigen – als ausreichend an, wenn der Kläger angibt, aufgrund des Verzerrtsehens nicht mehr Autofahren zu können. Im Interesse der Sicherheit des Klägers und auch der übrigen Verkehrsteilnehmer ist es dem Kläger nicht zumutbar, Auto zu fahren, auch wenn keine generelle Fahrunfähigkeit bestehen sollte. Zu der Fähigkeit ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen gehört nicht nur die Tatsache des rechtlichen, objektiven Dürfens, welche vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen wohl vorliegen würde. Hierzu gehört vielmehr auch der Umstand des subjektiven Könnens im Sinne einer subjektiven Verkehrssicherheit und –tauglichkeit. Wenn diese subjektive Fähigkeit nunmehr aufgrund der Einschränkungen im räumlichen Sehen, gepaart mit der schlechten Sehschärfe und den Auswirkungen der Gliose bei dem Kläger nicht mehr vorliegen, so ist dieser nicht verpflichtet, als Autofahrer am allgemeinen Verkehr teilzunehmen. Denn die subjektive Fahruntauglichkeit des Klägers ist sowohl für den Kläger als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer ein nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko. Dass Probleme mit dem räumlichen Sehen bei derart geringer Sehleistung eines Auges – wie sie in den Behandlungsunterlagen dokumentiert ist - auftreten können und auch ohne einen Behandlungsfehler und selbst ohne eine Verschlechterung der Gliose ein Verzerrtsehen bestehen kann, hat der Sachverständige in seinem Gutachten und dessen mündlicher Erörterung detailliert dargelegt. Da zudem nach einer Zeit von mehr als einem Jahr nach Vitrektomie und gleich bleibend schlechter Sehschärfe des linken Auges nicht mehr von einer wesentlichen Befundverbesserung auszugehen sei, bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme.

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Das Gericht hält für die Beeinträchtigungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € für angemessen. Dabei ist neben dem Alter des Klägers die erheblichen Vorschädigung der Augen zu berücksichtigen, wie auch der Umstand, dass operativ eine Verbesserung der Sehfähigkeit nicht zu erreichen war.

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Aufgrund der obigen Ausführungen war auch dem Feststellungsantrag des Klägers stattzugeben.

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Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich in Höhe des tenorierten Umfanges ebenfalls aus §§ 280, 611, 823, 249 ff. BGB. Mit Schreiben vom 29.02.2012 trat die Rechtsschutzversicherung, die Kosten zur Geltendmachung als Nebenforderung im Klageverfahren an den Kläger ab (Blatt 62 der Akte).Das Gericht sieht aufgrund der Schwierigkeit des medizinischen Sachverhaltes eine Gebühr in Höhe von 2,0 als angemessen an.

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Die jeweiligen Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Parteien jeweils aus § 709 S. 1, 2 ZPO.