Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.01.2014 – 2-09 T 311/13
ECLI:DE:LGFFM:2014:0129.2.09T311.13.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 16.07.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.07.2013 aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, den Kostenansatz unter Berücksichtigung der Streitwertobergrenze nach § 39 Abs. 2 GKG neu zu berechnen und gegebenenfalls zu viel erbrachte Zahlungen zurückzuerstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Kostennachricht vom 08.09.2009 (Kassenzeichen: 5305531 20 6) bei der Insolvenzschuldnerin Gerichtskosten in Höhe von 27.289.668,00 € angefordert, welche sich aus einer Insolvenzmasse von 3.031.669.482,38 € errechneten.
Mit Kostennachricht vom 12.10.2009 (Kassenzeichen: 5387351 201 2) wurde dieser Betrag korrigiert auf 67.504.368,00 €, berechnet aus einer Insolvenzmasse von 7.500.000.000,00 €.
Der Insolvenzverwalter erbrachte die Gerichtskosten für die Insolvenzschuldnerin in der angeforderten Höhe am 02.10.2009 und 28.10.2009 aus der Insolvenzmasse. Nunmehr begehrt er die Neuberechnung unter Anwendung von § 39 Abs. 2 GKG und Rückzahlung der zuviel erbrachten Zahlungen.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 (Blatt 6658 ff. der Akte) legte der Insolvenzverwalter gegen die oben genannte Kostenrechnung in der korrigierten Form Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ein. Zur Begründung führte er aus, dass auch im Insolvenzverfahren die Streitwertobergrenze von 30.000.000,00 € nach § 39 Abs. 2 GKG gelte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04.06.2013 verwiesen.
Mit Beschluss vom 04.07.2013 (Blatt 6967 ff. der Akte) i.V.m. mit Beschluss vom 18.07.2013 (Blatt 6997 der Akte) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Erinnerung nach vorheriger Stellungnahme der Bezirksrevisorin zurückgewiesen. Wegen des Inhaltes der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wird auf das Schreiben vom 28.06.2013 (Blatt 6713 ff. der Akte), wegen des Inhaltes des Beschluss vom 04.07.2013 auf Blatt 6967 ff. der Akte Bezug genommen.
Gegen den Beschluss vom 04.07.2013 legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 16.07.2013 (Blatt 6978 ff. der Akte) Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.10.2013 (Blatt 7366 ff. der Akte) verwiesen.
Mit Beschluss vom 23.10.2013 (Blatt 7401 ff. der Akte) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG. Da das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist nunmehr das Landgericht Frankfurt am Main als Beschwerdegericht zuständig.
Die Beschwerde ist auch begründet, da die Erinnerung zulässig und begründet war.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 2 GKG im Insolvenzverfahren abgelehnt. Die Streitwertobergrenze nach § 39 Abs. 2 GKG findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung, da es sich um eine allgemeine Wertvorschrift handelt.
1.
Sofern die Gegenansicht vertritt, § 39 GKG passe vom Wortlaut her bereits nicht auf das Insolvenzverfahren, da es von „Verfahren, Rechtszug und Streitgegenständen“ spreche, das Insolvenzverfahren kein kontradiktorisches Verfahrens sei und es keine Rechtszüge gebe, so vermag das Beschwerdegericht sich dem nicht anzuschließen.
Vielmehr muss diesbezüglich berücksichtigt werden, dass § 39 Abs. 2 GKG eine allgemeine Wertvorschrift ist. Daher ist es zwangsläufig so, dass die Begrifflichkeiten möglicherweise nicht mit einem Sonderfall übereinstimmen. Der Hauptanwendungsfall des GKG ist der Zivilprozess, sodass es in der Natur der Sache liegt, dass die Begrifflichkeiten sich daran orientieren. Eine allgemeine Vorschrift muss aber, um Geltung beanspruchen zu können, nicht zwangsläufig jeden Einzelfall erfassen.
2.
Als weiteres Argument gegen die Anwendung von § 39 Abs. 2 GKG wird angeführt, dass dieser unter dem Abschnitt „Allgemeine Wertvorschriften“ steht, während sich § 58 GKG in dem Abschnitt „Besondere Wertvorschriften“ befindet. Daher verdränge § 58 GKG den § 39 Abs. 2 GKG als lex specialis. Es bestehe auch keine Regelungslücke im Hinblick auf eine analoge Anwendung.
Entgegen der Argumentation einer lex specialis Regelung ist hier jedoch entscheidend, dass gerade die allgemeinen Wertvorschriften für alle Verfahren, also auch diejenigen, für die es eine besondere Wertvorschrift gibt, Geltung beanspruchen. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass in den „Besonderen Wertvorschriften“ beispielsweise auch die Wertfestsetzung in WEG-Sachen geregelt ist, § 49a GKG. Diesbezüglich wird die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 2 GKG nicht in Abrede gestellt.
Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass § 58 GKG die Vorschrift des § 39 Abs. 2 GKG verdrängt.
3.
Auch die Argumentation, dass ein Insolvenzverfahren mit großer Insolvenzmasse mit einer erheblichen Mehrarbeit für die Beteiligten verknüpft sei, ist nicht nachvollziehbar. Zum Einen werden gerade in Großverfahren erfahrene Insolvenzverwalter mit einer entsprechenden Büroausstattung bestellt. Zum Zweiten ist eine die Kappungsgrenze überschreitende Insolvenzmasse nicht immer gleichbedeutend mit einem damit verursachten Mehraufwand an gerichtlicher Arbeit. Dies hängt viel eher von der bisherigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners, der Kooperationsbereitschaft der bisherigen Geschäftsführung des Insolvenzschuldners und der Komplexität der geschäftlichen Verbindungen ab. Diese Umstände korrelieren aber nicht mit der Insolvenzmasse. Regelmäßig steht hinter einer großen Insolvenzmasse auch ein großer Insolvenzschuldner, der über eine ordentliche Buchführung (Wirtschaftprüfer, Bilanzen etc.) verfügt, was die Nachvollziehbarkeit und Ordnung der geschäftlichen Beziehungen erheblich erleichtert. Es erscheint daher nicht unverhältnismäßig, ab einer bestimmten – vom Gesetzgeber auf 30 Mio. € festgesetzten – Grenze eine Mehrentschädigung des Gerichts im Rahmen des Justizgewährungsanspruchs zugunsten des Kostenbegrenzungsinteresses des Gläubigers bzw. der Insolvenzmasse, abzulehnen.
Ein etwaiges Haftungsrisiko ist ebenfalls kein Argument dafür § 39 Abs. 2 GKG im Insolvenzrecht nicht anzuwenden. Es konnten keine Fälle recherchiert werden, bei denen ein Bundesland wegen der Tätigkeit seiner Insolvenzrichter in Anspruch genommen wurde. Außerdem gilt nach dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 13.02.2007, Az.: 1 BvR 910/05) das Kostendeckungsprinzip. Dass hier auch Kosten für etwaige Haftungsfälle eingepreist werden sollen, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
4.
Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Streitwertobergrenze den § 58 GKG unverändert gelassen hat, daraus folgt aber nicht, dass er damit eine Ausnahmevorschrift für das Insolvenzverfahren schaffen wollte.
Gegen eine Ausnahme spricht, dass § 39 Abs. 2 GKG ausdrücklich nur eine Abweichung nach unten zugelassen hat. Dies belegt, dass der Gesetzgeber sich durchaus bewusst war, dass es andere Wertbestimmungen im GKG gibt, diese sollten gegenüber § 39 Abs. 2 GKG aber offensichtlich nur bei einem Abweichen nach unten Vorrang beanspruchen.
5 .
Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck von § 39 Abs. 2 GKG nicht gegen seine Anwendung im Insolvenzrecht.
Es ist unzutreffend, wenn man meint, dass es im Insolvenzverfahren keine Partei gibt, die vor einem unberechenbaren Kostenrisiko geschützt werden muss. Zum Einen gibt es hier den Gläubiger, der einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, diesen aber später zurücknimmt oder für erledigt erklärt. Dann muss er Gerichtsgebühren tragen, die unter Umständen nach § 58 Abs. 2 GKG aus der Insolvenzmasse berechnet werden. Gerade bei Insolvenzverfahren mit einer hohen Insolvenzmasse und Gläubigern hoher Einzelforderungen kann das eine erhebliche Kostenlast nach sich ziehen. Dies würde gerade im Insolvenzverfahren auch die widersprüchliche Konsequenz nach sich ziehen, dass der anwaltlich vertretene Gläubiger im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt durch die Streitwertobergrenze geschützt ist, während für die Gerichtskosten keine entsprechende Begrenzung gilt.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Ziel eines Insolvenzverfahrens auch vordergründig die Prüfung einer Fortführung des Unternehmens ist. Eine Fortführung und Sanierung des Unternehmens wird aber gerade durch die Belastung mit nicht absehbaren Gerichtskosten und Insolvenzverwaltergebühren erheblich erschwert.
Der allgemeine Sinn und Zweck der Wertobergrenze ist daher durchaus auf das Insolvenzverfahren zu übertragen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Erst in den letzten Jahren kam es vermehrt zu Insolvenzen mit Insolvenzmassen von über 30.000.000,00 €, wodurch die Frage der Anwendbarkeit von § 39 Abs. 2 GKG vermehrt diskutiert wurde. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung hat sich diesbezüglich noch nicht herausgebildet. Die Frage der Anwendbarkeit von § 39 Abs. 2 GKG im Insolvenzrecht hat auch deshalb grundsätzliche Bedeutung, da sich die Frage der Vergütung des Insolvenzverwalters daran anschließt.
7.
Diese Entscheidung kann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die weitere Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.