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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.04.2014 – 2-03 O 321/13
ECLI:DE:LGFFM:2014:0430.2.03O321.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Schuhe her und vertreibt diese, u. a. auch Trachtenschuhe unter der Marke „…“. Sie ist Inhaberin zweier entsprechender Gemeinschaftsmarken. Die Klägerin war angeblich Inhaberin des nicht eingetragenen Geschmacksmusters mit der Bezeichnung … „…“ gemäß Anlage K 8 (= Bl. 47 d. A.), das erstmals zur Frühjahr/Sommer Saison 2011/2012 vorgestellt wurde, nämlich am 27.8.2010. Nach Klägervortrag endete die Schutzdauer am 27.8.2013.
Das Modell wurde in dem Werbefolder „…“ (Anlage K 10 = Bl. 48 ff. d. A.), im Frühjahr/Sommer Katalog 2011 (Anlage K 11= Bl. 52 f. d. A.), im Frühjahr/Sommer Katalog 2012 (Anlage K 32 = Bl. 291 f. d. A) und im Herbst/Winter Katalog 2011/2012 (Anlage K 33 = Bl. 293 f. d. A.) beworben. Die erste Verkaufsrechnung für eine Lieferung nach Deutschland datiert vom 18.1.2011.
Die Beklagte zu 1) ist ein bekannter Hersteller von Trachten- und Landhausmode. Sie betreibt die homepage ... (Anlage K 4 = Bl. 39 ff. d. A.). In der oben befindlichen Leiste wird die Rubrik „Online-Shop“ aufgeführt. Beim Anklicken dieser Rubrik öffnet sich ein neues Fenster unter der Domain … (vgl. Anlage K 5 = Bl. 42 d. a.), wobei oben auf der Shopseite das Logo „…“ abgebildet ist. Inhaberin dieses Shops ist die Firma „…“ in …, „Shop-Betreiber: …“, somit der Beklagte zu 2).
Auf der Internetseite des Beklagten zu 2) unter „…“ wird unter dem Stichwort „Trachtenschuhe“ wie folgt beschrieben: „… Der Dirndl … oder auch Dirndl und … bekannt, ist ein fester Begriff für Damentrachtenschuhe aus dem …“ (Anlage K 20 = Bl. 99 ff. d. A.) .
Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) –…– ist der Katalog „…“ abrufbar. In diesem wird der streitgegenständliche Schuh beworben (vgl. Bl. 109 d. A.).
Die Klägerin erwarb das aus Bl. 216 d. A. ersichtliche Schuhmodell, das mit der Marke „…“ gekennzeichnet ist – ebenso wie der Schuhkarton – im Rahmen eines Testkaufs zu einem Preis von 99 € im Online-Shop ..., wo der Schuh beworben worden war.
Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 7.5.2013 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies wurde von der Beklagten zu 1) unter dem 22.5.2013 verweigert.
Mit Schreiben vom 23.4.2013 wurde der Beklagte zu 2) abgemahnt und ebenfalls zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Unter dem 30.4.2013 meldete sich der Beklagte zu 2) und gab per Fax eine Unterlassungserklärung ab, die er nicht im Original nachreichte. Die Klägerin forderte den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 1.7.2013 auf, die Unterlassungserklärung im Original abzugeben. Unter dem 11.7.2013 meldeten sich die Beklagtenvertreter und erklärten, dass der Beklagte zu 2) keine Unterlassungserklärung abgeben werde.
Die Klägerin behauptet, Marktführerin im Trachtenbereich zu sein. Die beiden Gemeinschaftsmarken „…“ seien seit vielen Jahren bekannt. Von dem streitgegenständlichen Schuhmodell seien bisher in Deutschland ca. 1.264 Paar verkauft worden. Bei dem eingeschränkten Markt der Trachtenmode handele es sich um eine große Paarzahl. Es habe bisher im Trachtenbereich keinen Pumps wie das streitgegenständliche Design in der Kombination einer solchen Plateau-Sohle und dieser Schnalle gegeben. Dieser sei bis zur Einführung des streitgegenständlichen Modells nicht bekannt gewesen.
Sie trägt vor, die Unterlassungsanträge zu 1) und 5) seien gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 9 a und b UWG gerechtfertigt. Das Modell der Klägerin zeichne sich durch die auf S. 18 der Klageschrift aufgeführten Merkmale aus. Das klägerische Modell könne wettbewerbliche Eigenart in Anspruch nehmen, da das enge Segment des Trachtenschuhs maßgeblich sei. Das Modell weise große Bekanntheit im Nischenbereich auf. Sie habe den Schuh in Kataloggestaltungen, der Internetpräsenz als auch auf der einschlägigen Fachmesse „…“, wo der Schuh besondere Aufmerksamkeit erregt habe, beworben. Der Plateau-Pumps mit der markanten silberfarbenen Schnalle aus dem Trachtenbereich weise auf die betriebliche Herkunft der Firma der Klägerin und ihrer Marken … hin. Diese charakteristischen Merkmale hätten die Beklagten bei ihrem Modell 1:1 übernommen. Deswegen liege ein Fall der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der daraus resultierenden Rufausbeutung vor. Die Beklagte zu 1) habe sogar auf ihrer Homepage auf die Klägerin hingewiesen. Es werde deutlich, dass eine Verbindung zwischen dem von den Beklagten angebotenen Schuh zu der Klägerin hergestellt werde. Damit werde der Ruf des von der Klägerin vertriebenen Originalschuhs in unzulässiger Weise ausgenutzt. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Schuh der Beklagten liege vor.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei gemäß § 242 BGB geschuldet. Die Beklagten hätten vorsätzlich gegen § 4 Nr. 9 UWG verstoßen, weswegen Schadensersatz nach § 9 UWG zu zahlen sei.
Die Klägerin beantragt,
1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die auf Bl. 2 und 3 d. A. abgebildeten Schuhe anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben, feilhalten und/oder vertreiben zu lassen;
2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, und zusätzlich Rechnung zu legen, innerhalb welchen Zeitraums und in welchem Umfang Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1) vorgenommen wurden, wobei die Rechnungslegung insbesondere Angaben über die erzielten Umsätze und den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer 1) genannten Schuhen unmittelbar zugeordnet werden, sowie die Gestehungskosten, alles dokumentiert durch Vorlage entsprechender Kopien, zu enthalten hat;
3) festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Handlungen gemäß Ziffer 1) entstanden ist bzw. künftig entstehen wird;
4) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.051,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die auf Bl. 4 d. A. abgebildeten Schuhe anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben, feilhalten und/oder vertreiben zu lassen;
6) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, und zusätzlich Rechnung zu legen, innerhalb welchen Zeitraums und in welchem Umfang Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 5) vorgenommen wurden, wobei die Rechnungslegung insbesondere Angaben über die erzielten Umsätze und den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer 5) genannten Schuhen unmittelbar zugeordnet werden, sowie die Gestehungskosten, alles dokumentiert durch Vorlage entsprechender Kopien, zu enthalten hat;
7) festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Handlungen gemäß Ziffer 5) entstanden ist bzw. künftig entstehen wird;
8) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.051,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Klage sei unbegründet. Dem Schuh der Klägerin fehle es an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart und Bekanntheit. Das Schuhmodell „…“ und die gegenständlichen Merkmale seien lange im Formenschatz bekannt. Die konkrete Ausgestaltung der Schnalle am Schuh der Beklagten sei eine völlig andere als am Schuh der Klägerin. Die Schnalle erzeuge keinen gleichen Gesamteindruck.
Besondere wettbewerbsrechtliche Unlauterkeitsmerkmale bestünden ebenfalls nicht. Es fehle sowohl an einer Herkunftstäuschung als auch an einer bloßen Gefahr hierfür; die Beklagte habe vielmehr alles getan, um mit der Bezeichnung der eigenen Schuhe auf das Unternehmen „…“ als Hersteller hinzuweisen. Die Rufausbeutung sei weder gegeben noch nachgewiesen.
Überdies sei der zeitliche Schutzraum längst abgelaufen, gleich ob Schutz aufgrund eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder wie hier aufgrund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begehrt werde.
Bei dem Trachtenmarkt handele es sich nicht mehr um ein kleines Segment mit eingeschränktem Markt.
Bei dem streitgegenständlichen Schuhmodell handele es sich nicht um eine Nachahmung des klägerischen Modells. Die Designerin der Beklagten zu 1), …, habe das Schuhmodell der Beklagten selbst entworfen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Originalbuch gemäß Anlage B 3 (Bl. 230 f. d. A.) wurde in richterlichen Augenschein genommen, ebenso die Anlagen K 9 und K 16 (Schuhmodelle).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, handelt nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG unlauter, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Danach kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 19, 21 – LIKEaBIKE).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob dem Schuhmodell der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuzusprechen ist. Denn jedenfalls ist eine vermeidbare Herkunftstäuschung zu verneinen.
Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Insoweit genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, a. a. O., Rn. 36). Abzustellen ist auf den inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Zu berücksichtigen sind nicht nur entsprechende Werbeanstrengungen, sondern auch die Dauer der Marktpräsenz, hohe Absatzzahlen des Originals und ein hoher Marktanteil (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 9.41 a).
Die Darlegungen der Klägerin können nicht als ausreichend angesehen werden, um eine solche Bekanntheit zu bejahen.
Zu Werbemaßnahmen hat die Klägerin vorgetragen, dass der Schuh in ihren Katalogen und der Internetpräsenz beworben worden sei, mithin im Rahmen der Bewerbung ihrer jeweiligen Frühjahrs- und Winterkollektionen ihrer Schuhkollektion insgesamt. Dabei ist nicht dargelegt, in welchem Umfang diese Kataloge in Deutschland verbreitet wurden. Soweit der Schuh auf der Fachmesse „…“ präsentiert wurde, ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine Messe in … handelt. Soweit in dem Messeabschlussbericht vom September 2010 am Ende ausgeführt wird, dass für Damen hohe, schlanke Absätze und Plateausohlen die Trachtenwelt erobert hätten, handelt es sich um eine Pressemitteilung des … Messeveranstalters, in dem die Klägerin namentlich nicht erwähnt wird. Eine hierüber herausgehobene Bewerbung des Schuhs sowie besondere Werbeanstrengungen lassen sich dem nicht entnehmen.
Auch der Absatz von 1.264 Paar Schuhen seit Januar 2011 kann keine ausreichende Bekanntheit begründen. Entgegen der Ansicht der Klägerin, dass dieser Anzahl von Verkaufspaaren erhebliches Gewicht zukomme, weil auf einen engen Bereich von Trachtenmode abzustellen sei, in dem Umsätze wie im Bereich eines unspezifizierten allgemeinen Marktes mit Umsatzzahlen von 80.000 Paar herkömmlicher Damenpumps nicht möglich seien, existiert jedenfalls heute eine solche eingegrenzte Zielgruppe von Käuferinnen nicht mehr. Trachtenmode wird mittlerweile deutschlandweit über Altersklassen hinweg nachgefragt und getragen; nicht dagegen trägt man – wie wohl noch vor 20 Jahren – nur beispielsweise in Bayern zum Oktoberfest oder in ländlichen Gebieten Trachten. Trachten- oder Oktoberfeste werden zwischenzeitlich beispielsweise auch in Frankfurt am Main veranstaltet, Kaufhäuser bieten entsprechende Mode an, die von den Gästen auf den Veranstaltungen getragen werden. Trachtenmode wird deutschlandweit nicht nur über spezielle Internetshops angeboten, sondern auch beispielsweise über „…“ in dessen Einzelhandelsfilialen und über das Internet.
Bei den Absatzzahlen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Umsatz sich auf 3 Jahre bezieht und sich den Rechnungsauszügen – enthalten in Anlage K 14 – entnehmen lässt, dass die Bestellzahlen rückläufig sein dürften.
Die Bekanntheit des Schuhs kann auch nicht aus einer angeblichen Bekanntheit der klägerischen Marke abgeleitet werden. Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf einen Text des Beklagten zu 2) gemäß Anlage K 20, in dem die Bezeichnung „…“ verwendet wird, kann weder eine markenmäßige Verwendung noch eine konkrete Bezugnahme auf die Marke noch auf das Schuhmodell gesehen werden.
Auch eine unangemessene Ausnutzung oder zumindest Beeinträchtigung der Wertschätzung des klägerischen Produkts im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG ist zu verneinen.
Voraussetzung ist, dass das nachgeahmte Originalprodukt eine gewisse „Wertschätzung“ genießt. Damit ist, wie bei § 14 II Nr. 3 MarkenG, der gute Ruf des Originals gemeint. Das Produkt muss in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise eine gewisse Bekanntheit aufweisen und mit positiven Vorstellungen besetzt sein, die sich insbesondere auf seine Qualität, Exklusivität oder seinen Luxus- oder Prestigewert beziehen. Dabei stehen der Grad an Bekanntheit und Wertschätzung und die sonstigen Tatbestandsmerkmale der unlauteren Nachahmung in einer Wechselwirkung (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2011, 1182 Rn. 43 f.). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass ihr Schuhmodell ausreichend bekannt ist.
Mangels Begründetheit der Unterlassungsansprüche sind auch die mit den Klageanträgen zu 2) – 4) gegenüber der Beklagten zu 1) und die mit den Klageanträgen zu 6) – 8) gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Annexansprüche unbegründet.