Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.06.2014 – 3-8 O 9/14
ECLI:DE:LGFFM:2014:0625.3.8O9.14.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2016, 6 U 171/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien vertreiben Softwareprogramme, unter anderem Textbausteinprogramme. Die Beklagte vertreibt ihre Textbausteinprogramme unter der Bezeichnung B und bewarb ihr Programm am 13.3.2012 wie folgt (Anlage K 1 in Bl. 15 d. A.):
"Kostenlos für Privatanwender.
B ist für Privatanwender ohne Funktionseinschränkung kostenlos (weitere Infos).
Kommerzielle Anwender können die Software 30 Tage unverbindlich testen."
Die Beklagte stellte diese Werbeaussage am 31.3.2012 ein.
Die Klägerin beantragte am 13.3.2013 beim Landgericht Frankfurt (Az.: 3-08 O 55/12) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Insoweit wird auf Bl. 86 - 169 der Beiakte 3-08 O 55/12 verwiesen. Im Widerspruchsverfahren stützte die Klägerin ihren Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2012 auf den Seiten 5 ff. (Bl. 334 - 336 d. A.) auch auf die fehlenden Funktionen "Abrissmenüs" und "Formulare". Die Kammer hob die am 20.3.2012 erlassene einstweilige Verfügung (Bl. 174 - 176 d. Beiakte) durch Urteil vom 23.1.2013 (Bl. 413 - 422 d. Beiakte) auf. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 18.7.2013 zurück.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin trägt vor, dass sich die kostenlose Version der Software der Beklagten erheblich von der kostenpflichtigen unterscheide. In der kostenlosen Version produziere das Programm im Laufe der Nutzung nach etwa 3 Tagen Sprechblasen. Diese Sprechblasen seien beispielsweise plötzlich und unerwartet beim Verfassen eines Briefes aufgetaucht und ins Blickfeld des Benutzers geraten. Der Nutzer werde hierdurch beim Abfassen eines Textes erheblich gestört. Er habe mit dem Programm nicht eher wieder weiterarbeiten können, bis er die Sprechblasen weggeklickt habe. In der kostenfreien Version des Programms sei es unmöglich gewesen, das Erscheinen dieser Sprechblasen zu deaktivieren. Wenn der Nutzer auf eine Sprechblase geklickt habe, um diese zu schließen, sei die Aufforderung
"Kopieren Sie ihren Lizenzschlüssel in die Windows Zwischenablage und klicken Sie anschließend auf "Registrieren", um den Lizenzschlüssel an diese Installation zu binden."
erschienen.
Dieses Vorgehen der Beklagten sei als Nötigung zum Erwerb einer Lizenz zu bezeichnen. Die Lizenzaufforderung sei ein jedes Mal hartnäckig für 5 Sekunden erschienen und während dieser Zeit sei ein Weiterarbeiten mit dem Programm unmöglich gewesen.
Außerdem seien in der kostenlosen Programmversion verschiedene Funktionen nicht enthalten, die in der kostenpflichtigen vorhanden gewesen seien. Es handele sich um die Funktionen "Abrissmenüs" und "Formulare".
Die Klägerin macht geltend, dass die angegriffene Werbeaussage deshalb in mehrfacher Hinsicht irreführend sei.
Die Aussage suggeriere nämlich, das der Privatanwender eine kostenlose Software erhalte, die mit der kostenpflichtigen Version identisch sei.
Die Klägerin trägt vor, dass das streitgegenständliche Verfahren mit dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens identisch sei. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sei es um die Werbeaussage
"B ist für Privatanwender ohne Funktionseinschränkung kostenlos"
gegangen und die Irreführung damit begründet worden, dass die Funktionen "Zeitersparnis ermitteln" und "Zeitersparnisberechnung" nicht hätten deaktiviert werden können. Diese Beeinträchtigungen würden in der Klageschrift Seite 3 ff. beschrieben.
Die fehlenden Funktionen "Abrissmenüs" und "Formulare" seien ebenfalls Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 28.11.2012) gewesen.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
als geschäftliche Handlung in der Bundesrepublik Deutschland im Internet auf der unter der URL http://www.B.com aufrufbaren Internetseite eine Software "B" zu bewerben mit der Aussage
"B ist für Privatanwender ohne Funktionseinschränkung kostenlos"
wenn es geschieht, wie dargestellt in Anlage K 1.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass, soweit die Sprechblasen aufgetaucht seien, keine Funktionseinschränkung vorliege. Die Klägerin setze Funktionseinschränkung unzutreffenderweise mit ungestört gleich. Die von der Klägerin beanstandeten Benachrichtigungen zur Amortisation des Programms würden den Nutzer auch nicht stören. Sie würden von selbst verschwinden und sich wegklicken lassen. Die Benachrichtigungen könnten auch abgeschaltet werden.
Die Einreichung des Antrags auf einstweilige Verfügung hätte sich aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht verjährungshemmend ausgewirkt. Der Antrag sei lediglich darauf gestützt worden, dass die Statistik zur Ermittlung der Nutzungsintensität und die Funktion "Zeitersparnisberechnung" im Menüpunkt Allgemeine Einstellungen in der kostenlosen Version nicht hätten abgeschaltet werden können und die Funktion "Statistik" im Menüpunkt Statistik nicht habe geändert werden können. Die Klägerin stütze den Unterlassungsanspruch in der Klageschrift vom 17.1.2014 demgegenüber auf Lebenssachverhalte, die sich von denjenigen aus der Antragschrift erheblich unterscheiden würden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt. Denn die Klägerin hat in ihrem Antrag ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform -Anlage K 1- Bezug genommen. Wird eine konkrete Verletzungsform -wie hier- zum Gegenstand des Antrags gemacht, kann der Antrag nicht zu unbestimmt sein. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, die Version, auf die sich die Werbeaussage bezieht, im Antrag wiederzugeben.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Ansprüche aus § 5 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in 6 Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 11 Abs. 2 UWG).
Soweit es -wie hier- um eine Dauerhandlung -fortgesetzte Werbung- geht, kann die Verjährungsfrist jedoch erst nach Beendigung der Dauerhandlung zu laufen beginnen.
Danach begann die Verjährungsfrist am 1.4.2012 (Beendigung der beanstandeten Werbung) zu laufen und wäre am 1.10.2012 abgelaufen.
Denn die Klägerin erlangte nach ihrem eigenen Vortrag spätestens im März 2012 Kenntnis von der angegriffenen Werbeaussage der Beklagten und dem Umstand, dass die Software B für Privatanwender nicht ohne Funktionseinschränkungen kostenlos genutzt werden könne. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen die Werbeaussage bis zum 31.3.2012 fortsetzte (Dauerhandlung), konnte die Verjährungsfrist erst am 1.4.2012 mit Einstellung der Werbeaussage zu laufen beginnen.
Danach trat Verjährung des Unterlassungsanspruchs am 1.10.2012 ein, sofern die Verjährungsfrist nicht nach § 204 Abs. 1. Nr. 10 BGB durch den am 13.4.2012 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gehemmt wurde. Eine Hemmung ist hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht eingetreten.
Die Hemmung erfasst nämlich den Anspruch, der durch den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gesichert werden sollte, nur insoweit, als die Klägerin mit ihrem Antrag den Unterlassungsanspruch zum Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemacht hat.
Obwohl formal regelmäßig Antrag und Anspruchsbegründung bei der einstweiligen Verfügung denen des Klageverfahrens entsprechen, ist der Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens ein anderer als der der Hauptsacheklage (Teplitzky, in: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 10. Auflage Kapitel 53 R. 3; Schuschke/Walker § 935 ZPO R. 2). Streitgegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung materiell-rechtlicher Ansprüche (BGH NJW 2004, 506, 508). Dies gilt auch für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (Teplitzky a.a.O.).
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens und der Hauptsacheklage sind zwar jeweils die konkrete Werbeaussage
"B ist für Privatanwender ohne Funktionseinschränkung kostenlos."
Aber darin erschöpft sich die Sicherung des Unterlassungsanspruchs nicht. Vielmehr wird der Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zusätzlich durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge (Antrag) herleitet. Dies bedeutet vorliegend, dass es auf den Lebenssachverhalt ankommt, auf den die Fehlvorstellung der Verbraucher über die konkrete Werbeaussage beruht.
Die Klägerin beruft sich im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf, das die Werbeaussage irreführend sei, weil der Verbraucher B nicht ohne Funktionseinschränkungen benutzen könne, was der Verbraucher jedoch aufgrund der Werbung erwarte, da folgende Funktionseinschränkungen gegeben sein (Seite 16 und 17 des Antrags in Bl. 121 und 122 d. Beiakte)
- unter dem Menüpunkt "Allgemeine Einstellungen" könne die Funktion "Zeitersparnis ermitteln" nicht deaktiviert werden,
- unter dem Menüpunkt "Statistik" könne die Funktion "Statistik zurücksetzen" nicht geändert werden und
- die Funktion "Zeitersparnisberechnung" könne nicht deaktiviert werden.
Dem gegenüber beruft sich die Klägerin in der Hauptsacheklage auf folgende Funktionseinschränkungen
- das Programm produziere nach etwa 3 Tagen Sprechblasen, die das arbeiten mit der Software erheblich stören würden und nicht deaktiviert werden können,
- es würden die Funktionen "Abrissmenüs" und "Formulare" fehlen.
Danach stützt die Klägerin die Irreführung und damit ihren Unterlassungsanspruch in der Begründung ihrer Hauptsacheklage auf andere Funktionseinschränkungen als in der Begründung ihres Antrags vom 13.3.2012. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch nicht durch das einstweilige Verfügungsverfahren vorläufig gesichert worden und damit die Verjährungsfrist auch nicht gehemmt.
Zwar hat die Klägerin in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz im Schriftsatz vom 28.11.2012 den Antrag auch auf die fehlenden Funktionen "Abrissmenüs" und "Formulare" gestützt. Zu diesem Zeitpunkt -Ende November 2012- war jedoch die 6-monatige Verjährungsfrist schon abgelaufen mit der Folge, dass keine Hemmung mehr insoweit -Abrissmenüs und Formulare- erfolgen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.