Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.12.2014 – 5/12 KLs 14/12

ECLI:DE:LGFFM:2014:1212.5.12KLS14.12.0A

Tenor

Der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.2.2012 (Az.: 7210 Js 244084/10 – 931) angeordnete dingliche Arrest wird, soweit er in das Vermögen der der F. GmbH angeordnet wurde, aufgehoben.

Gründe

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I.

Der Angeklagte R. ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr angeklagt. Er soll Geschäftsführer der F. GmbH (nachfolgend F.) gewesen sein, die mit der Hausverwaltung eines, wechselnden Eigentümern gehörenden, Hochhauses betraut gewesen sein soll. Im Rahmen dieser Tätigkeit soll er als Gegenleistung für diversen Auftragnehmern bei der Auftragsvergabe versprochene Bevorzugungen Schmiergeld verlangt haben. Dabei soll er zum Teil dafür gesorgt zu haben, dass die F. Scheinrechnungen stellte, aufgrund deren von verschiedenen Unternehmen Schmiergeldzahlungen an die F. geflossen sein sollen. Unter dem 21.2.2012 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen auf §§ 111b II, 111d, 111e I StPO i. V. m. §§ 73 I, 73a StGB gestützten Beschluss, mit dem der dingliche Arrest unter anderem in das Vermögen der F. wegen Forderungen in Höhe von 115.315,48 € angeordnet wurde. In Vollstreckung des die F. betreffenden Arrests wurden am 8./12.3.2012 Forderungen der F. gegen eine Sparkasse in einer möglichen Höhe von mehr als 12.000,00 € gepfändet. Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen von Geschädigten in das Vermögen der F. hat es bislang nicht gegeben, insbesondere sind keine Anträge nach § 111g II StPO gestellt worden.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.1.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. eröffnet und Rechtsanwältin H. zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Insolvenzverwalterin hat eine Gläubigerliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass das Finanzamt Steuerforderungen in Höhe von mehr als 193.000,00 € und die Stadt F. in Höhe von mehr als 137.000,- € geltend machen. Die im vorliegenden Strafverfahren als Geschädigte in Betracht kommende Ro. S.a.r.l. hat einen Mahnbescheid über mehr als 600.000,- € gegen die F. erwirkt, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, sie hat aber noch keine bezifferte Forderung zur Tabelle angemeldet. In dem der Insolvenzeröffnung zu Grunde liegenden Gutachten wird erwartet, dass rund 59.000,- € zur Masse gezogen werden könnten.

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II.

Die Anordnung des dinglichen Arrests war aufzuheben.

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In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Insolvenzeröffnung jedenfalls dann zur Aufhebung eines Arrests nach § 111d StPO führen muss, wenn der angeordnete Arrest noch nicht vollstreckt wurde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 111d, Rdnr. 15a, § 111c Rdnr. 12a m. w. N.; Rönnau ZInsO 2012, 509ff).

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Für Fallkonstellationen wie die vorliegende, in der ein dinglicher Arrest nach § 111d StPO bereits mehr als drei Monate vor Insolvenzeröffnung vollstreckt wurde, Verletzte aber ihrerseits noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung mit Zulassung des Strafgerichts gemäß § 111g II StPO vorgegangen sind, ist hingegen streitig, ob der im Strafverfahren nach § 111d StPO angeordnete dingliche Arrest unbeschadet der Insolvenzeröffnung aufrechtzuerhalten ist.

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Nach einer Auffassung ist in diesen Fällen jedenfalls ein nur zur Rückgewinnungshilfe angeordneter strafprozessualer dinglicher Arrest mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arrestierte Vermögen auch dann aufzuheben, wenn er bereits vollstreckt wurde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.3.2012 NZI 2013, 552 m. w. N.; im Ergebnis auch Rönnau ZInsO 2012, 509, 518; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2009 BeckRS 2009, 21744; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 111c, Rdnr. 12a m. w. N.). Nach der Gegenauffassung wird die Wirksamkeit eines vor Beginn der Fristen der §§ 88, 130 InsO angeordneten und durch Pfändung bereits vollzogenen dinglichen Arrests in das Vermögen einer Gesellschaft durch das nachfolgende Insolvenzverfahren nicht mehr berührt. Das gelte auch in Fällen der Rückgewinnungshilfe, weil der dingliche Arrest in diesen Fällen allein der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs i. S. d. § 111i V StPO diene (KG Berlin, Beschluss vom 10.6.2013 wistra 2013, 445 ff. ; im Ausgangspunkt zustimmend Rönnau a. a. O. ).

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Dieser Streit bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn auch wenn man im Ausgangspunkt der Auffassung des KG Berlin am angegebenen Ort folgt, wozu die Kammer neigt, ist der Arrest im vorliegenden Fall aufzuheben.

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Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Einigkeit besteht darüber, dass ein zur Rückgewinnung angeordneter dinglicher Arrest gemäß § 111d StPO den erstrebten Zweck einer Rückgewinnungshilfe dann, wenn die Geschädigten nicht bereits aufgrund einer Genehmigung nach § 111g II StPO vollstreckt haben, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erreichen kann. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 89 Abs. 1 InsO die Einzelzwangsvollstreckung durch die Verletzten nicht mehr möglich, sofern sie nicht vorher ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO erlangt haben. Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Es gilt insofern das Verbot der Einzelvollstreckung nach Verfahrenseröffnung (KG Berlin a.a.O., 445; OLG Nürnberg a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2009 a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 50. Aufl., § 111e, Rdnr. 15a und § 111b Rdnr. 6 m. w. N.; Rönnau a. a. O.).

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Fraglich ist allein, ob ein zur Rückgewinnungshilfe angeordneter und bereits vollstreckter dinglicher Arrest deshalb insolvenzfest ist, weil er seit der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 111i StPO den in § 111i V 5 StPO geregelten Auffangrechtserwerb des Staates schützt (so KG Berlin a.a.O.).

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Eine Auffassung, nach der die Geschädigten nach der Insolvenzeröffnung durch den zur Rückgewinnungshilfe erlassenen dinglichen Arrests nicht mehr geschützt sind, aber auch mit ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ausfallen würden, weil nur das subsidiäre Auffangrecht des Staates Insolvenzfeste erlangt hat, würde aber zu grob unbilligen Ergebnissen, insbesondere zu einem Vorrang des Auffangrechtserwerbs des Staates gegenüber den Insolvenzgläubigern und zwar auch denjenigen, die zugleich Verletzte sind, führen: Die Quote, mit der sie befriedigt werden können, würde zu Gunsten eines staatlichen Vermögenserwerbs geringer. Ein solches Ergebnis würde den grundlegenden Wertungen, die sowohl § 111i V StPO als auch denen der Insolvenzordnung zu Grunde liegen, grob zuwiderlaufen. Denn § 111i StPO verfolgt einen doppelten Zweck: Einerseits soll die Position der durch eine Straftat materiell geschädigten Opfer gestärkt und andererseits der Rückfall der von den Geschädigten nicht in Anspruch genommenen Vermögenswerte an den Täter verhindert werden (OLG Nürnberg a. a. O. S. 558). Der Auffangrechtserwerb soll sicherstellen, dass der Angeklagte letztlich keine Vermögenswerte behalten darf, in deren Höhe ein eigentlich gebotener Wertersatzverfall nur deshalb nicht angeordnet wurde, weil Ansprüche von Geschädigten bestehen. Der Auffangrechtserwerb ist also gegenüber den Ansprüchen der Geschädigten subsidär. Das ergibt sich aus §§ 73 I 1, 73 I 2 StGB i. V. m. § 111i StPO. Wenn die Insolvenz dazu führen würde, dass durch die Straftat geschädigte Insolvenzgläubiger zu Gunsten eines Auffangrechtserwerbs des Staats ausfallen würden, würde die Wertung des § 73 I 2 StGB in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. OLG Nürnberg a. a. O. S. 558; Rönnau a. a. O.). Auch das Kammergericht hat deshalb a. a. O. darauf hingewiesen, dass der Staat keineswegs gehalten sei, sein – nach Auffassung des KG a. a. O. insolvenzfestes - Auffangrecht nach § 111i V StPO vollständig geltend zu machen, sondern dass die Möglichkeit bestehe, dieses nur insoweit geltend zu machen, wie anderenfalls nach § 199 InsO der Überschuss nach durchgeführtem Insolvenzverfahren ausgekehrt würde.

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An diese Erwägung des KG anknüpfend gilt Folgendes:

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Der dingliche Arrest darf gemäß § 111b II, III, V, § 111d StPO nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass im Urteil der Verfall von Wertersatz angeordnet werden wird oder das Gericht die Feststellung treffen wird, dass diese Anordnung nur deshalb unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter i.S.v. § 73 I 2 StGB entgegenstehen (§ 111i II StPO).

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Ob in der Hauptsache im Falle des § 73 I 2 StPO eine solche Feststellung gemäß § 111i II StPO getroffen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 111i Rdnr. 8 und § 111b Rdnr. 6 m. w. N.).

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Nach Auffassung der Kammer ist im Rahmen dieser Ermessensbetätigung darauf zu achten, dass eine Feststellung nach § 111i II StPO nicht dazu führt, dass durch die Straftat Geschädigte wegen dieser Feststellung im Insolvenzverfahren ausfallen. Deshalb ist es aber auch bereits zuvor geboten, einen dinglichen Arrest nach § 111b, d StPO dann aufzuheben, wenn er nur der Rückgewinnungshilfe gemäß § 111b V StPO dient und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Feststellung nach § 111i II StPO nicht zu treffen sein wird, weil eine solche Feststellung deshalb ermessenswidrig wäre, weil sie zu einer Benachteiligung der durch die Straftat Geschädigten, die ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend gemacht haben, führen würde. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass einem in Betracht kommenden Verfall in voller Höhe jedenfalls § 73 I 2 StGB entgegenstehen wird und diejenigen Forderungen, die im Rahmen des § 73 I 2 StGB ggf. zu berücksichtigen sind, im Insolvenzverfahren nicht nur angemeldet, sondern bereits im Sinne von § 178 InsO festgestellt sind und abzusehen ist, dass die Masse nicht zur vollen Befriedigung ausreichen wird. Aber auch dann, wenn zu erwarten ist, dass diejenigen Ansprüche, die im Rahmen des § 73 I 2 StPO ggf. zu berücksichtigen sind, zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn außerdem weitere hohe Forderungen angemeldet sind und die Summe aus arrestiertem Vermögen und bisheriger Insolvenzmasse ersichtlich unter der Höhe der angemeldeten Forderungen liegt, wird es häufig fernliegen, dass im Insolvenzverfahren nach der Verteilung noch Vermögen verbleiben könnte, das nach § 199 InsO an die Gesellschafter auszukehren ist. In einem solchen Fall kann es bereits vor Urteilserlass geboten sein, den Arrest aufzuheben.

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In solchen Fällen, in denen der Staat gehalten ist, seine etwa erlangte Position aufzugeben, bedarf es dann auch keiner Entscheidung, ob der vollstreckte Arrest überhaupt zu einer insolvenzfesten Position des Staates geführt hat, wie das KG a. a. O. meint, oder ob dies mit OLG Nürnberg a. a. O. nicht der Fall ist.

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So liegen die Dinge hier:

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Der angeordnete dingliche Arrest kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Anordnung von Wertersatzverfall gemäß § 73 I 1, 73a StGB zu erwarten ist. Vorliegend kommt allenfalls eine Feststellung nach § 111i II StPO in Betracht. Denn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen voraussichtlich vor.

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Es ist nämlich zu erwarten, dass dann, wenn es zu einer Verurteilung kommt, Ansprüche der Geschädigten gegen die F. bestehen, die jedenfalls nicht unter demjenigen Betrag liegen, der von der F. erlangt sein könnte. Das gilt schon deshalb, weil der jeweilige Geschäftsherr unabhängig vom Vorliegen deliktischer Ansprüche gegenüber der F. als seiner Beauftragten jedenfalls einen aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB folgenden Anspruch auf Herausgabe des durch die Bestechlichkeit erlangten Schmiergelds hat (BGH NStZ 2014, 397 ). Vorliegend ist aber auch schon jetzt erkennbar, dass es pflichtwidrig wäre, die Feststellung nach § 111i II StPO zu treffen. Denn dadurch würden die Insolvenzgläubiger einschließlich der Verletzten benachteiligt und ein als Auffangrechtserwerb nachrangig statuiertes Recht des Staates würde Vorrang vor den Ansprüchen der Gläubiger erlangen.

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Vorliegend ist nicht zu erwarten, dass dann, wenn der dingliche Arrest aufgehoben wird, nach einer vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger Vermögenswerte gemäß § 199 InsO herauszugeben wären. Zwar mag eine Prognose über den Verlauf des Insolvenzverfahrens häufig frühestens dann möglich sein, wenn der Insolvenzverwalter Überblick über den Umfang der Masse und den Umfang der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und darüber hat, ob und ggf. in welchem Umfang er oder andere Gläubiger die angemeldeten Forderungen bestreiten. Im vorliegenden Einzelfall ist aber einerseits ersichtlich nur begrenzte Masse vorhanden, andererseits gibt es sehr hohe Forderungen des Finanzamtes. Hinzukommt, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass Ansprüche allein der Geschädigten Ro. S.a.r.l. bestehen, die nicht nur weit über dem Wert desjenigen Vermögens liegen, das mit dem vorliegenden Arrest wirksam gesichert wurde, sondern die auch über dem Wert derjenigen Insolvenzmasse liegen werden, die auch unter Berücksichtigung des aufgehobenen Arrests zu erwarten ist. Es ist auch zu erwarten, dass die Ro. S.a.r.l. ihre Forderungen geltend macht, denn sie ist in dieser Sache bereits jetzt anwaltlich vertreten. Wenn die Kammer aber zur Verurteilung und zum Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Feststellung nach § 111i II StPO kommt, muss das Urteil auch diejenigen Feststellungen enthalten, die es der Ro. S.a.r.l. ermöglichen würden, ihre Forderung zur Insolvenztabelle auch der Höhe nach zu beziffern. Unter diesen Umständen erscheint es auch bei einer Freigabe der gepfändeten Gelder nahezu ausgeschlossen, dass nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens Vermögen verbleibt, das an die Gesellschafter der F. ausgekehrt werden könnte.

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Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass möglicherweise die Gefahr bestehen könnte, dass das Insolvenzverfahren auch dann, wenn der Arrest aufgehoben wird, später mangels Masse eingestellt werden muss. Im Rahmen der wie dargelegt gebotenen Ermessensentscheidung wäre es aber sachwidrig, wenn eine Feststellung nach § 111i II StPO mit der Erwägung begründet würde, dass ein Auffangrechtserwerb des Staates dann sachgerechter sei als eine Freigabe für das Insolvenzverfahren, wenn es zu befürchten sei, dass die Geschädigten auch im Insolvenzverfahren letztlich komplett ausfallen würden. Denn es dient dem (durch die Vorschriften der InsO geschützten) Interesse der mutmaßlich geschädigten Gläubiger, dass zumindest die gebotenen Maßnahmen ergriffen werden, um alle Möglichkeiten, Vermögenswerte zur Masse zu ziehen, auszuschöpfen. Auch insoweit muss das Auffangrecht des Staates als nachrangig behandelt werden. Dafür spricht neben dem im Rahmen der Ermessenausübung nach § 111i II StPO zu berücksichtigenden oben dargelegten Gesetzeszweck des § 111i StPO selbst zusätzlich auch die in § 39 I Nr. 3 InsO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung (vgl. dazu ebenfalls OLG Nürnberg a. a. O S. 559).

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Da der Arrest in das Vermögen der F. aufgehoben wurde, bedarf es auch keiner Anordnung der Nebenbeteiligung der F. im Strafverfahren nach §§ 442, 431 StPO und keiner Entscheidung darüber, ob die F. als Nebenbeteiligte durch die Konkursverwalterin vertreten würde.