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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.01.2015 – 2-04 O 141/13
ECLI:DE:LGFFM:2015:0128.2.04O141.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ließ sich am 18.11.2008 bei der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) am rechten Auge wegen grauen Stars operieren. Die Klägerin wurde hinsichtlich der allgemeinen Risiken des streitgegenständlichen Eingriffs aufgeklärt.
Die Klägerin behauptet, während des Eingriffs vom 18.11.2008 habe der Beklagte zu 2) infolge eines Versehens behandlungsfehlerhaft ihre Hornhaut verletzt. Infolge dessen habe sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Sehkraft erleiden müssen, als dies vor dem Eingriff der Fall gewesen sei. Auch die postoperative Betreuung durch den Beklagten zu 2) und die Ärzte der Beklagten zu 1) sei nicht fachgerecht gewesen. Zudem sei die Klägerin nicht über die bei ihr vorhandenen anatomischen Besonderheiten, insbesondere das Vorhandensein einer sog. "Cornea guttata" aufgeklärt worden. Vielmehr sei ihr stets gesagt worden, dass es sich um einen Routineeingriff handele. Auch seien erforderliche Voruntersuchungen nicht durchgeführt worden. Hierdurch seien insbesondere das sich später zeigende Makulaödem und das Irvine-Gass Syndrome behandlungsfehlerhaft entstanden bzw. nicht verhindert worden. Die Klägerin trägt weiter vor, dass wenn eine ordnungsgemäße Diagnose erfolgt wäre und diese ihr mitgeteilt worden wäre, sie die Operation nicht hätte durchführen lassen. Sie ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Vorbefunde eine besondere Aufklärungspflicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,00 € betragen sollte, zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2011;
die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an sie Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.151,33 € zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle der Klägerin zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden, soweit diese nicht von den obigen Anträgen miterfasst und nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftige entstehenden materiellen Schäden, die aus der Behandlung bei den Beklagten entstanden sind, zu ersetzen, soweit sich diese Schäden auf die Folgen der Operation durch den Beklagten zu 2) am 18.11.2008 beziehen und soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens gemäß Beweisbeschlüssen vom 14.11.2011 und 07.08.2012 (Az.: 2-04 OH 8/11, dort Blatt 86 ff. und 140 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen ... vom 15.06.2012(Az.: 2-04 OH 8/11, dort Blatt 106 ff. d.A.) und vom 19.10.2012 (Az.: 2-04 OH 8/11, dort Blatt 169 ff. d.A.) sowie auf das Ergebnis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 280, 611, 823, 249 ff. BGB zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sowohl der Eingriff vom 18.11.2008 als auch die postoperative Betreuung lege artis durchgeführt wurden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... im Rahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens (Az.: 2-04 OH 8/11) liegen bei der Klägerin am rechten Auge eine Verminderung der Endothelzellzahl der Hornhaut ("Cornea guttata"), ein sog. Nachstar im Sinne einer Eintrübung der Linsenkapsel nach einer Kataraktoperation und eine deutliche Flüssigkeitsansammlung im Bereich der Makula (Makulaödem bzw. Irvine-Gass-Syndrom) vor. Die reduzierte Sehschärfe beruht dabei vor allem auf dem Makulaödem und dem Nachstar. Die Cornea guttata ist nicht auf die streitgegenständliche Operation vom 18.11.2008 zurückzuführen, sondern lag bereits präoperativ vor. Der Nachstar könne sich auch bei regelhafter Durchführung einer Kataraktoperation zeigen. Dies sei vorliegend geschehen und betreffe ca. 30 % der operierten Patienten. Ein Makulaödem könne nach einer Operation des grauen Stars in seltenen Fällen auch bei sach- und fachgerechtem Vorgehen auftreten. Eine intraoperative Verletzung der Hornhaut, so sie denn überhaupt stattgefunden verursacht kein derartiges Makulaödem. Das Entstehen eines Makulaödems nach einer Kataraktoperation ist vielmehr schicksalhaft. Bei der Klägerin ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen so gewesen, dass die initiale Visusbeeinträchtigung auf der vorbeschädigten Hornhaut (Cornea guttata mit reduzierter Endothelzellzahl der Hornhaut) beruhte. Diese postoperative Eintrübung der Hornhaut war zeitlich begrenzt. Der Sachverständige ..., der sich in der mündlichen Verhandlung intensiv mit den von den Parteien vorgelegten Behandlungsdokumentationen auseinandersetzte, führte erklärend aus, dass die initiale Visusbeeinträchtigung sich nach fachgerechter Gabe von Augentropfen auch zurückbildete. Soweit die Klägerin trotzdem weiterhin über Sehbeeinträchtigungen klagte, seien diese dann auf den sich schicksalhaft entwickelnden Nachstar und das schicksalhaft aufgetretene Makulaödem zurückzuführen. Insoweit liegen für die verschiedenen postoperativen Phasen unterschiedliche Ursachen für die von der Klägerin beklagte Minderung ihrer Sehschärfe vor. Allerdings beruht keine dieser Ursachen nach den detaillierten und nachvollziehbaren schriftlichen und mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, auf einem ärztlichen Behandlungsfehler.
Auch lässt es sich selbst bei fachgerechtem Vorgehen nach den Feststellungen des Sachverständigen ... nicht immer vermeiden, dass es zu einer Endothelberührung kommt. Abgesehen davon, dass bereits nicht sicher festgestellt werden kann, ob es überhaupt intraoperativ zu einer Endothelzellberührung kam, ist der Klägerin hieraus jedenfalls kein Schaden entstanden. Auch die weitere postoperative Vorgehensweise ist nach den fachkundigen Erörterungen des Sachverständigen ... nicht zu beanstanden.
Ebenfalls unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge hat die Klage keinen Erfolg.
Die Klägerin hat im Verlauf des Verfahrens unstreitig gestellt, dass sie über die Chancen und Risiken des streitgegenständlichen Eingriffs im Allgemeinen, so wie es sich aus den von ihr unterschriebenen Dokumenten über die Patientenaufklärung (Az.: 2-04 OH 8/11, dort Bl. 76 d.A.) ergibt, aufgeklärt wurde. Sie ist allerdings der Ansicht, dass die bei ihr bestehenden Vorbefunde, insbesondere die Cornea guttata, eine detaillierte Aufklärung erforderlich gemacht hätten.
Die Kammer ist hingegen der Auffassung, dass hinsichtlich des bei der Klägerin existenten Vorbefundes "etwas guttae" im Sinne einer reduzierten Endothelzellzahl der Hornhaut, eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, da es sich hierbei nach Auffassung der Kammer nicht um einen aufklärungsbedürftigen Vorbefund handelt. Das Vorhandensein einer "Cornea guttata" im Sinne einer reduzierten Endothelzellzahl an der inneren Hornhautschicht bedeutet nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Kontraindikation für die Operation. Sie kann postoperativ zu einer verlängerten Heilungsphase führen. Eine verminderte Endothelzellzahl kann, wie bereits erörtert, nach den Feststellungen des Sachverständigen unmittelbar nach der Operation dazu führen, dass die Hornhaut aufquillt und sich trübt. DieseIn diesem Fall wird, wie hier geschehen, eine Behandlung mit Augentropfen eingeleitet. Eine besondere Aufklärungspflichtigkeit liegt aus medizinischer Sicht nur vor, wenn ein gewisser Grad an "Cornea guttata" vorliegt. Eine geringe Ausprägung im Sinne von "etwas guttae" bedeutet auch weiterhin, dass es sich um einen Routineeingriff handelt, auch wenn man diesen nicht einem Anfänger überlassen würde. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei zu langem Zuwarten bezüglich des "Grauen Stars" die Linse immer härter und die Behandlung schwieriger wird. Dies gelte insbesondere bei dem Vorbefund einer "Cornea guttata". Ein weiteres Zuwarten sei zudem im Hinblick auf die fortgeschrittene Linsentrübung durch den grauen Star nicht ratsam gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.