Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.02.2015 – 2-24 S 193/14, 29 C 3145/13 (46)

ECLI:DE:LGFFM:2015:0224.2.24S193.14.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 29 C 3145/13 (46), Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 29 C 3145/13 (46)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet.

Zudem weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 23.1.2015 Bezug genommen.

Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.2.2015 rechtfertigt auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage keine abweichende Entscheidung.

Unbeachtlich ist, dass die Frage, ob die Änderung des Zielflughafens wetterbedingt war, in der ersten Instanz (zunächst) streitig war. Das Amtsgericht (AG) ist nach Durchführung der Beweisaufnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorflug aufgrund schlechten Wetters umgeleitet werden musste. Rechtsfehler der Beweiswürdigung sind weder in der Berufungsbegründung gerügt worden, noch ersichtlich.

Die Beklagte war auch nicht gehalten, darzulegen, warum sie nicht ein anderes Fluggerät zur Durchführung des streitgegenständlichen Fluges herangezogen hatte.

Wie bereits im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, ist ein Luftverkehrsunternehmen nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Vorhalten von Ersatz- bzw. Reserveflugzeugen. Dass die Beklagte an einem entlegenen Ort wie Puerto Plata / Dominikanische Republik dennoch ein einsatzfähiges Fluggerät stationiert hatte, ist mehr als unwahrscheinlich, sodass die Beklagte nicht gehalten war, dies ausdrücklich vorzutragen.

Ebenso wurde bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, dass und weshalb vorliegend ein sog. Sub-Charter nicht erfolgversprechend gewesen wäre, um die Ankunftsverspätung auf unter 3 Stunden zu halten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.