Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.02.2015 – 3 06 O 60/14
ECLI:DE:LGFFM:2015:0224.3.06O60.14.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger bietet mit der ... Fortbildungslehrgänge für Hundeerzieher und Verhaltensberater an. Nach erfolgreicher Absolvierung und Prüfung erhalten die Teilnehmer einen zertifizierten Abschluss als Hundeerzieher / Verhaltensberater .... Der Kläger warb auf einer seiner Internetseiten mit dem Text: "Es ist dem ...jedoch gelungen, in Zusammenarbeit mit der ... den ersten und bisher einzigen staatlich anerkannten Fortbildungslehrgang mit Abschluss "Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK" zu entwickeln und zu etablieren und stellt somit erstmals die Möglichkeit dar, einen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz zum "Hundefachwirt/-in IHK" zu erwerben. Die fachpraktische Ausbildung ist u.a. die Zugangsvoraussetzung für diese IHK Prüfung." Der Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 29.04.2014, auf dessen Inhalt (Bl. 6) Bezug genommen wird, bei dem Kläger und forderte ihn auf, die Behauptung eines "staatlich anerkannten" Fortbildungslehrgang auf der Internetseite zu löschen und durch das Attribut "IHK-anerkannt" zu ersetzen. Dem kam der Kläger, wie er dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2014 mitteilte, vorsorglich nach.
Er ist der Auffassung, die Formulierung "staatlich anerkannt" beziehe sich auf den Fortbildungslehrgang und nicht auf den darauf folgenden Abschluss als Hundeerzieher / Verhaltensberater IHK. Es sei auf der Homepage deutlich hervorgehoben worden, dass der Abschluss kein Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz darstelle, sondern der Fortbildungslehrgang deshalb staatlich anerkannt sei weil er von einer staatlich anerkannten Institution - der IHK Potsdam - angeboten werde. Daher liege keine Irreführung vor.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der von dem Beklagten in der Abmahnung vom 29.04.2014 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht;
hilfsweise,
festzustellen, dass die Formulierung: "Es ist dem ... jedoch gelungen, in Zusammenarbeit mit der ... die erste IHK-anerkannte Weiterbildung für die Branche mit Abschluss "Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK" zu entwickeln und zu etablieren. Dies stellt somit erstmals die Möglichkeit dar, einen Berufsabschluss nach Berufsbildungsgesetz zum "Hundefachwirt/-in IHK" zu erwerben. Die fachpraktische Ausbildung ist u.a. die Zugangsvoraussetzung für diese IHK Prüfung." nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Der Beklagte ist der Auffassung, bei seinem Schreiben vom 29.04.2014 handele es sich nicht um eine Abmahnung, sondern die Kundgabe einer Rechtsauffassung. Im Übrigen habe der Kläger die beanstandete Formulierung geändert, was als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten sei. Daher bestünden gegen das Bestehen eines Feststellungsinteresses Bedenken.
Die vom Kläger ursprünglich verwendete Bezeichnung des Lehrgangs zum Hundeerzieher und Verhaltensberater als "staatlich anerkannt" sei unzutreffend und damit irreführend. Eine staatlich anerkannte Ausbildung werde nach allgemeinem Verständnis als solche angesehen, die staatlich geregelt sei. Dies folge auch aus § 4 BerufsbildungsG. Die streitgegenständliche Ausbildung sei jedoch nicht durch staatliche Rechtsverordnung geregelt, vielmehr werde der Abschluss nur von der ... zertifiziert.
Für den Hilfsantrag fehle es am Rechtsschutzinteresse, da gegen diese Formulierung seitens des Beklagten keine Bedenken bestünden und der Kläger von ihm aufgefordert wurde, genau diese Formulierung zu wählen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Ein negatives Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da der Beklagte in seinem Schreiben vom 29.04.2014 den Kläger einer irreführenden Angabe auf dessen Homepage in Bezug auf die Angabe eines Lehrgangs als "staatlich anerkannt" bezichtigt und deren Löschung verlangt. Damit berühmt sich der Beklagte eines Anspruchs auf Löschung der Angabe auf der Homepage, der zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage berechtigt.
Der Kläger hat mit der Angabe "staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang mit Abschluss "Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK" auf seiner Homepage geworben. Diese Angabe wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen, zu denen alle in den Berufsbildern Hundeerzieher, Verhaltensberater und Tierpsychologen sowie diesbezüglich Interessierter dahingehend verstanden, dass sowohl der Fortbildungslehrgang selbst als auch der zu erzielende Abschluss staatlich anerkannt sind. Die Formulierung ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass sich die staatliche Anerkennung sowohl auf den Lehrgang selbst als auch auf den Abschluss bezieht, da "Fortbildungslehrgang mit Abschluss" als eine sprachliche Einheit empfunden wird, auf die sich das vorangestellte "staatlich anerkannter" bezieht.
Diese Angabe ist unwahr und damit zugleich als irreführend anzusehen. Nach § 4 Abs. 1 BBiG können Ausbildungsberufe durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie oder durch zuständige Fachministerien staatlich anerkannt werden. Eine derartige staatliche Anerkennung des Berufs "Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK" liegt unstreitig nicht vor. Zwar ist dem Schreiben der ... vom 05.08.2014 zu entnehmen, dass der Begriff "staatlich anerkannt" durch IHK-eingetragene Ausbildungsbetriebe geführt werden darf, "für die Ausbildung sei die jeweilige Verordnung über die Berufsausbildung maßgebend". Eine solche Verordnung liegt jedoch unstreitig für eine Berufsausbildung "Hundeerzieher und Verhaltensberater" nicht vor. Vielmehr ergibt sich auch aus dem genannten Schreiben der ..., dass "die Neuordnung eines Ausbildungsberufes im dualen System auf der Grundlage der §§ 4, 5 BBiG...oberstes Ziel unserer Bildungskooperationen" ist. Daher kann schon wegen des Fehlens einer Verordnung über die Berufsausbildung die Bezeichnung "staatlich anerkannt" nicht benutzt werden.
Der Lehrgang an sich kann nur dann als staatlich anerkannt bezeichnet werden, wenn auch der diesbezügliche Ausbildungsberuf staatlich anerkannt ist. Nach den Vorschriften des BBiG ist eine Trennung zwischen der Ausbildung und dem Ausbildungsberuf nicht vorgesehen.
Zudem wäre selbst nach Verständnis des Klägers unter Bezugnahme auf das Schreiben der ... die Bezeichnung "staatlich anerkannt" davon abhängig, dass die Ausbildung durch einen von der ... eingetragenen Ausbildungsbetrieb erfolgt. Diese Voraussetzung ist jedoch in dem Text auf der Homepage des Klägers nicht erwähnt. Von daher wäre auch deshalb die Angabe "staatlich anerkannt" nicht zutreffend und daher irreführend.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ist mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Formulierung "IHK-anerkannte Weiterbildung für die Branche mit Abschluss "Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK" entspricht den Vorgaben, die der Beklagte in seinem Abmahnschreiben gefordert hat. Daher liegt eine Berühmung seitens des Beklagten hinsichtlich des Bestehens eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nicht vor.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.