Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.04.2015 – 2-09 T 121/15, 25 II 2308/14

ECLI:DE:LGFFM:2015:0424.2.09T121.15.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 9. Februar 2015, 25 II 2308/14, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde vom 19.02.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.02.2015 abgeändert. Es wird eine Vergütung in Höhe von 303,45 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beschwerdeführer haben die Antragstellerin im Rahmen eines Verfahrens wegen Urheberrechtsverletzung im Bereich „Filesharing" vertreten. Die Gegenseite forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach § 97 Abs. 1 UrhG, sowie die Zahlung von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG.

Der Antragstellerin wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Schreiben vom 26.08.2014 ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilt.

Die Beschwerdeführer haben sodann mit Schreiben vom 29.08.2014 die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG nebst einer Einigungsgebühr nach Nr. 2508 W RVG zuzüglich Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 303,45 € beantragt. Zur Begründung führten sie aus, dass aufgrund einer modifizierten und verbeugenden Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG eine Teileinigung erzielt worden sei, welche eine Gebühr nach Nr. 2508 VV RVG auslöse. Lediglich der Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG sei vollständig zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.08.2014 (Blatt 5 if. der Akte) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hatte den zu erstattenden Betrag unter Absetzung der Einigungsgebühr auf 121,38 € festgesetzt. Dabei führte es unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs (Beschluss vom 04.03.2014, I — low 19/14) aus, dass der Abgabe der Unterlassungserklärung lediglich eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen der gesamten Angelegenheit zukomme.

Hiergegen haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung haben sie ihre bisherigen Ausführungen vertieft. Insbesondere handele es sich bei der Teileinigung im Hinblick auf die Unterlassungserklärungen nicht um einen unerheblichen Teil der Angelegenheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.01.2015 (Blatt 62 ff. der Akte) verwiesen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Erinnerung mit Beschluss vom 09.02.2015 zurückgewiesen, da der Unterlassungserklärung lediglich eine untergeordnete Rolle zukomme. Gleichzeitig hat es die „weitere Beschwerde" zugelassen.

Mit Schreiben vom 19.02.2015 haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, dass das Amtsgericht fehlerhaft angenommen habe, eine Teileinigung könne keine Einigungsgebühr auslösen. Im Übrigen wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 19.02.2015 (Blatt 96 der Akte) und vom 27.02.2015 (Blatt 97 ff. der Akte) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sowohl die Bezirksrevisorin, als auch die Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft, da sie vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.02.2015 zugelassen wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG und nicht die weitere Beschwerde nach § 33 Abs. 6 RVG zulassen wollte und es sich insofern nur um ein Schreibversehen handelte.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdeführer können neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 W RVG geltend machen. Auf den am 29.08.2014 eingegangenen Antrag sind Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 303,45 € festzusetzen.

Die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG ist durch Einigung in Bezug auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach § 97 Abs. 1 UrhG entstanden. Die Gebührenvorschriften zur Beratungshilfe verweisen auf die Vorschriften nach Nr. 1000 if. W RVG für die Einigungsgebühr. Nach Nr. 1000, 1003 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass auch eine Teileinigung die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 W RVG auslösen kann, wenn eine Einigung über einen nicht ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit getroffen wird.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Angelegenheit, welche sich in zwei Gegenstände aufteilte, nämlich die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG und die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung wurde eine Teileinigung erzielt. Durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung gab die Antragstellerin ein neues Angebot ab, welches durch die Gegenseite angenommen wurde. Dadurch kam ein Unterlassungsvertrag zustande, welcher die Angelegenheit zum Teil beendete, da nunmehr der Streit um einen möglichen gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG beigelegt wurde.

Es handelt sich auch nicht lediglich um ein Anerkenntnis, da die seitens der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung erheblich abgeändert wurde, so dass darin ein erneutes Angebot zu sehen ist. Darüber hinaus wurde die Unterlassungserklärung „vorbeugend" für sämtliche Werke der Gegenseite abgegeben und damit erweitert.

Ferner handelt es sich auch nicht lediglich um einen ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit, da die Antragstellerin sich lebenslang - strafbewehrt - verpflichtet hat, entsprechende Handlungen zu unterlassen. In „Filesharing"-Fällen ist der Unterlassungsantrag mindestens gleichwertig zu dem Schadensersatzanspruch anzusehen, möglicherweise sogar höher. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass das Interesse der Gegenseite vorrangig der Realisierung des Schadensersatzanspruches galt.

Daher war neben der Geschäftsgebühr auch die Einigungsgebühr entsprechend des Antrages festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG war zuzulassen, da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — soweit ersichtlich — zu dieser Frage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch keine Entscheidung getroffen hat.

Diese Entscheidung kann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main eingeht.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt Ist. Die weitere Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die weitere Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.