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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.05.2015 – 2-04 O 475/07
ECLI:DE:LGFFM:2015:0520.2.04O475.07.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) begab sich am 02.08.2004 wegen Achalasie in die stationäre Behandlung der Beklagten zu 1), wo er am 03.08.2004 von dem Beklagten zu 2), mit dem der Kläger zu 1) am 02.08.2004 eine Wahlleistungsvereinbarung schloss, operiert wurde. Im Rahmen der Operation eröffnete der Beklagte zu 2) die Schleimhaut des Ösophagus. Der Beklagte zu 2) übernähte daraufhin die Schleimhaut und überprüfte die Dichtigkeit der Naht durch Instillation von Methylenblau-Lösung.
Vor der Operation wurde der Kläger zu 1) weder über das Risiko eines Pleuraempyemes mit der darauffolgenden Notwendigkeit einer Thoraktomie noch auf das Risiko eines Pleuraergusses hingewiesen
Postoperativ erfolgten bei dem Kläger zu 1) Laboruntersuchungen am 04.08.2004, 06.08.2004 sowie am 07.08.2004. Am 07.08.2004 erfolgte zudem eine Röntgen-Thorax-Untersuchung, bei dem ein Erguss festgestellt wurde.
Am 10.08.2004 wurde der Kläger zu 1) entlassen. Nach der Entlassung litt der Kläger zu 1) an Schmerzen an der Operationsstelle, Fieber bis zu 40,5 Grad Celsius und großer Atemnot.
Am 20.08.2004 stellte sich der Kläger zu 1) auf notärztlichen Rat hin erneut in der Klinik der Beklagten zu 1) vor, um ein CT durchführen zu lassen. Es wurde eine Ultraschalluntersuchung und eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Ferner wurde dem Kläger zu 1) ein Kontrastmittel verabreicht, die CT-Untersuchung erfolgte an diesem Tag aber nicht mehr.
Der Kläger zu 1) suchte sodann am 23.08.2004 erneut die Klinik der Beklagten zu 1) auf, erhielt an diesem Tag jedoch nur die Mitteilung, dass ein CT nicht durchgeführt werden könne. Am 24.08.2004 ließ der Kläger zu 1) in einer privaten Radiologie-Praxis ein CT durchführen. Es wurde ein Pleuraerguss bei ihm festgestellt und er wurde am 25.08.2004 im ... in ... untersucht und behandelt. Es erfolgte eine Entlastung des Pleuraergusses durch Einlage eines so genannten Pleurocath-Katheters. Da sich im weiteren Verlauf eine Entfaltung des Unterlappens sowie eine dauerhafte Besserung der klinischen Gesamtsituation nicht erreichen ließ, wurde am 07.09.2004 ein operativer Eingriff mit explorativer Thorakotomie, Decortikation und Pleurolyse sowie postoperativer Bülau-Drainage durchgeführt. Im Rahmen einer radiologischen Kontrolle im ... am 05.11.2004 wurde der Verdacht auf ein Rezidiv-Epyem gestellt und der Kläger zu 1) erneut stationär behandelt. Es erfolgte die Einlage einer Bülau-Drainage und die Verabreichung von Antibiotika.
Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1) sei vor der Operation in der Klinik der Beklagten zu 1) nicht über das Risiko einer schweren Infektion sowie der Notwendigkeit einer Folgeoperation und des Eintritts eines Dauerschadens aufgeklärt worden. Ihm seien auch keine Alternativen zum Eingriff genannt worden. Er habe lediglich die Auskunft erhalten, es handele sich um einen kleinen problemlosen Eingriff. Die Operation habe nicht dem ärztlichen Standard entsprochen. Durch den operativen Eingriff seien ein Pleuraerguss und eine schwere Infektion entstanden. Der Pleuraerguss sei vermeidbar gewesen. Es hätten am Tag der Entlassung die aktuellen Laborwerte erhoben und eine Bilddiagnostik durchgeführt werden müssen. Der Kläger zu 1) sei verfrüht entlassen worden. Er hätte dringend darauf hingewiesen werden müssen, dass bei Fortbestehen oder Zunahme der Entzündungssymptomatik er sich umgehend in fachärztliche Behandlung zu begeben habe. Am 20.08.2004 und 24.08.2004 seien die Befunde nicht hinreichend abgeklärt worden. Am 20.08.2004 sei dem Kläger zu 1) nach 6 1/2 Stunden Wartezeit mitgeteilt worden, dass ein CT nicht mehr erfolgen könne und er am 23.08.2004 wiederkommen solle. Es sei bei dem Kläger zu 1) ein lebenslanger Dauerschaden eingetreten. Er werde lebenslang deutliche Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit hinnehmen müssen. In der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 20.12.2004 sei er zu 100 % in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen, in der Zeit vom 21.12.2004 bis 25.03.2005 zu 70 %, in der Zeit vom 26.03.2005 bis 15.06.20005 zu 50 %, in der Zeit vom 16.06.2005 bis 25.09.2005 zu 45 % sowie in der Zeit vom 26.09.2005 bis 31.12.2007 zu 40 %. Seine Angehörigen hätten wegen Besuchsfahrten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 2.500,- Euro gehabt. In der Zeit vom 21.12.2004 bis 25.03.2005 habe seine Lebenspartnerin an 94 Tagen Verbandswechsel bei ihm vorgenommen, wobei der tägliche Zeitaufwand 1,5 Stunden betragen habe. Bei einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung wäre der Kläger zu 1) kurz nach dem 10.08.2004 in seinen beschwerdefreien Alltag zurückgekehrt und ein Dauerschaden wäre nicht eingetreten.
Der Klägerin zu 2) sei ein Schaden in Höhe von 22.427,53 Euro aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Klägers zu 1) entstanden.
Der Kläger zu 1) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die folgenden Beträge zu zahlen:a) 12.865,87 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;b) 645,73 Euro vierteljährlich im Voraus, beginnend ab dem 01.01.2008, zahlbar jeweils zum 5. Werktag eines jeden Kalendervierteljahres;c) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 75.000,- Euro;
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm alle weiteren zukünftigen, materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im August 2004 resultieren, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der ... aus der Kostennote vom 03.05.2005 in Höhe von 3.949,80 Euro.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.427,53 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im August 2004 resultieren zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagten zu 2) habe den Kläger zu 1) am 30.06.2004 die Operation näher erläutert und den Kläger auch auf die Risiken Reflux, Stenose, Verletzung des Oesophagus, Blutung, Nachblutung, Thrombose, Embolie und Wundheilungsstörungen hingewiesen. Am 02.08.2004 sei der Kläger zu 1) von der Ärztin ... über die Risiken der Operation, nämlich Blutung, Nachblutung, Infektion, Thrombose, Embolie, Transfusion, Schluckstörungen, Verletzung intraabdomineller Organe unterrichtet worden. Das Risiko eines Pleuraergusses bei der vorliegenden Operation sei ein extrem seltenes Risiko, welches in der Literatur nicht aufgeführt werde und zwar weder in der aktuellen noch in der historischen deutschen Literatur, noch in der internationalen.
Dem Kläger zu 1) sei ein allgemeiner Hinweis dahingehend gegeben worden, dass er bei Verschlechterung seines Zustandes, insbesondere beim Auftreten von Fieber oder Schmerzen sich sofort wieder vorstellen solle. Es sei mit dem Beklagten zu 2) vereinbart worden, dass er sich am 18.08.2004 in seiner Privatsprechstunde zur Kontrolle vorstellen solle. Der Kläger zu 1) habe am 20.08.2004 die Klinik aus Verärgerung über die lange Wartezeit ohne weitere Rücksprache verlassen und damit die Durchführung einer CT- Untersuchung verhindert.
Die Beklagten erheben im Hinblick auf den Antrag der Klägerin zu 2) die Einrede der Verjährung.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 24.09.2008 (Bl. 113 f. d. A.), 08.04.2009 (Bl. 238 ff. d. A.), 05.10.2011 (Bl. 385 d. A.), 14.05.2012 (Bl. 397 d. A.) sowie 13.09.2013 (Bl. 454 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen ... und ... und mündlicher Gutachten der Sachverständigen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.03.2009 (Bl. 227 ff. d. A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 30.07.2010 (Bl. 279 ff. d. A.) und dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 20.07.2011 (Bl. 356 ff. d. A.), das mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen ...im Termin vom 18.04.2012 (Bl. 392 ff. d. A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 01.07.2013 und dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 11.03.2015 sowie auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen ... im Termin vom 11.03.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass den Beklagten im Rahmen der Behandlung des Klägers zu 1) ein Verstoß gegen den medizinischen Standard zur Last fällt.
Der Sachverständige ... hat in Übereinstimmung mit den zunächst bestellten Sachverständigen ... und ... ausgeführt, dass die Operation selbst regelgerecht, korrekt und mit großer Sorgfalt ausgeführt worden sei. Die Eröffnung der Ösophagus-Schleimhaut im Verlauf der Operation sei ein systemimmanentes, anatomiebedingtes Risiko und stelle keinen Behandlungsfehler dar.
Auch die Entlassung am 10.08.2004 sei nicht zu beanstanden. Dagegen spreche auch nicht der CRP-Wert des Klägers. Zwar sei dieser nach der Operation zunächst stark angestiegen, am 07.08.2004 habe sich jedoch eine rückläufige Tendenz ergeben. Ferner deute ein ansteigender oder erhöhter CRP-Wert nicht obligat auf ein bakterielles entzündliches Geschehen hin. Nach operativen Traumen erfolge immer eine akute-Phase-Protein-Immunantwort individueller Höhe. Der am 07.08.2004 gemessene CRP-Wert entspreche dem zu erwartenden Abfall nach operativen Traumen.
Auch sei es nicht behandlungsfehlerhaft, dass weder am 20.08.2004 noch am 23.08.2004 eine Computertomografie des Thorax durchgeführt worden sei. Es habe keine dringliche Indikation für die Durchführung einer Computertomografie vorgelegen. Dies folge daraus, dass die CT-Untersuchung einen Tag später in einer externen Praxis einen Pleuraerguss des linken Unterlappens ergeben habe, der aber bereits mit der Röntgen-Thorax-Untersuchung am 20.08.2004 in der Klinik der Beklagten zu 1) nachgewiesen worden sei. Eine wesentliche Befundänderung bei Durchführung einer Computertomografie am 20.08.2004 oder am 23.08.2004 hätte sich dementsprechend nicht ergeben. Ein Pleuraerguss müsse auch nicht obligat punktiert werden. Es habe zu diesem Zeitpunkt auch kein Pleuraempyem bei dem Kläger zu 1) vorgelegen. Die Entwicklung eines Pleuraempyems sei erstmalig am 30.08.2004 im Rahmen einer CT-Untersuchung vermutet worden.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der die richtigen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat, an. Daran ändern auch die - zum Teil in Widerspruch zu dem Ergebnis des Gutachtens des ... stehenden - schriftlichen Ausführungen des zunächst bestellten Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 30.07.2010 nichts. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... berücksichtigt nämlich nicht hinreichend, dass der CRP-Wert nach einer Operation kein Nachweis für ein bakterielles entzündliches Geschehen ist, sowie den Umstand, dass der CRP-Wert rückläufig und auch der Leukozytenwert des Klägers im Normbereich war. Es hat dementsprechend keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür gegeben, dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung ein Entzündungsgeschehen vorgelegen hat.
Dies bestätigt auch der Sachverständige ... im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens. Im Übrigen führt auch die Sachverständige ...im Rahmen der mündlichen Erstattung ihres Gutachtens im Termin vom 18.04.2012 aus, dass es nicht gegen den ärztlichen Standard verstoßen hat, dass der Kläger zu 1) ohne Messung des CRP-Wertes entlassen worden sei, da die Tendenz nach unten gegangen sei und die gemessenen CRP-Werte nicht untypisch gewesen seien.
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf ein Aufklärungsversäumnis der Beklagten berufen. Es stellt keine fehlerhafte Aufklärung dar, dass das der Kläger zu 1) vor der Operation nicht über das Risiko eines Pleuraergusses aufgeklärt worden ist.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... war vor der streitgegenständlichen Operation weder auf das Risiko eines Pleuraergusses noch auf das Risiko eines Pleuraepyems hinzuweisen, da es sich bei diesen Erkrankungen nicht um ein typisches Risiko der streitgegenständlichen Operation handelt und kein innerer Zusammenhang zu der Operation besteht.
Ansonsten ist der Kläger zu 1) hinreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Die Zeugin ... hat im Rahmen ihrer Vernehmung zwar bekundet, dass sie sich an die konkrete Aufklärung nicht erinnern könne. Sie hat aber bestätigt, dass die Unterschrift unter dem Aufklärungsbogen von ihr stamme und sie deshalb davon ausgehe, dass sie den Kläger entsprechend den Eintragungen im Aufklärungsbogen auch im Rahmen eines mündlichen Gesprächs aufgeklärt habe, da es bei ihr nicht vorgekommen sei, dass sie Aufklärungsbögen ausgefüllt und unterschrieben habe, ohne ein entsprechendes Aufklärungsgespräch zu führen.
Die Aussage ist glaubhaft. Sie stimmt mit dem Inhalt der vorgelegten Einverständniserklärung, die unstreitig durch den Kläger zu 1) unterzeichnet wurde, überein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger zu 1) durch seine Unterschrift eine entsprechende Aufklärung über die bevorstehende Operation bestätigten sollte, obwohl eine solche nicht stattgefunden hat. Dass die Zeugin erst unter Zuhilfenahme des Aufklärungsbogens Bekundungen zu dem konkreten Eingriff machen konnte, erscheint angesichts der Vielzahl der durchgeführten Operationen und Aufklärungsgespräche verständlich und nachvollziehbar.
Eben sowenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin im vorliegenden Fall von ihrer bislang ausgeübten Praxis abgewichen ist und den Aufklärungsbogen unterzeichnet hat, obwohl ein Aufklärungsgespräch nicht stattgefunden hat.
Schließlich bedurfte es keiner Aufklärung des Klägers über in Betracht kommende Alternativen. Unabhängig davon, ob mit der medikamentösen Behandlung und der Ballondilatation echte medizinische Alternativen zur Verfügung standen, waren diese dem Kläger jedenfalls bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig, da er vor der streitgegenständlichen Operation bereits entsprechend behandelt wurde.
Die Kläger haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.