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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.05.2015 – 2-04 O 316/12

ECLI:DE:LGFFM:2015:0523.2.04O316.12.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 342.413,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 244.897,55 € seit dem 10.11.2012 sowie aus jeweils 3.750,60 € seit dem 01.12.2012, dem 01.01.2013, dem 01.02.2013, dem 01.03.2013, dem 01.04.2013, dem 01.05.2013, dem 01.06.2013, dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013, dem 01.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 01.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014 und dem 01.12.2014, zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 300,00 €, jeweils im Voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 14.11.2018 (65. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich 880,00 €, jeweils im Voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07. und 1.10. eines Jahres bis zum 14.11.2028 (75. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbar monatliche Rente in Höhe von monatlich 450,00 €, jeweils im Voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07. und 1.10. eines jeden Jahres bis zum 14.11.2033 (80. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 54% und der Kläger 46% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang eines Behandlungsfehlers geltend.

Der im Jahr 1953 geborene Kläger erlitt am 14.04.1997 einen Unfall, bei dem es zu Verbrennungen zweiten und dritten Grades kam. Der Kläger wurde im Haus der Beklagten grob fehlerhaft vom 14.04. bis 23.10.1997 behandelt. Die in einem Vorverfahren festgestellten ärztlichen Behandlungsfehler führten zu massiven körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers. Er erlitt schwerste Dauerschäden mit entstellenden Narben an 70% der Körperoberfläche, bei ordnungsgemäßer Behandlung wären max. 20% der Körperoberfläche betroffen gewesen. Der Kläger ist körperlich vollkommen entstellt und psychisch schwerst beeinträchtigt.

In einem Rechtsstreit vor der 14. Zivilkammer (2-14 O 49/01) ist auf das Anerkenntnis der Beklagten ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen, in dem festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen durch fehlerhafte ärztliche Behandlung in der Zeit vom 14.04. bis 23.10.1997 in der Klinik der Beklagten verursachten materiellen Schaden, insbesondere den zukünftigen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger übergegangen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (im Aktenband) verwiesen.

Durch rechtskräftiges Schlussurteil der 14. Zivilkammer vom 20.12.2001 ist die Beklagte weiter zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 120.000 DM und zur Zahlung einer Geldrente in Höhe von 250 DM monatlich seit dem 01.01.1998 bezüglich des Schmerzensgeldes verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die Anlage K 2 (im Anlagenband zur Klageschrift) verwiesen.

Der Kläger konnte aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen wegen der ärztlichen Behandlungsfehler seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben. Dem Kläger sind Verdienstausfallschäden entstanden, auf die von der Beklagten Zahlungen geleistet wurden. Der Kläger erhält außerdem monatliche Rentenzahlungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und aus einer Firmenrente. Die Beklagte zahlt seit dem Jahr 2011 monatlich 1.900 € auf den Verdienstausfall. Auch zuvor wurden Zahlungen auf den Verdienstausfall erbracht. Wegen der einzelnen Beträge, die seitens der Beklagten auf den Verdienstausfall des Klägers geleistet worden sind, wird auf die Aufstellung auf S. 2 des Schriftsatzes vom 22.04.2014 (Bl. 302 dA) Bezug genommen, wobei klar zu stellen ist, dass für die Monate Januar bis April 2014 7.600 € gezahlt wurden.

Der Kläger lebte bereits vor dem Unfall und lebt auch noch heute in einem Reihenmittelhaus mit einer Grundfläche von 186,5 qm und einer Nutzfläche von 33,25 qm. Die Wohnfläche verteilt sich auf 3 Etagen. Das Haus hat einen Garten von ca. 100 qm. Wegen der Einzelheiten der Beschaffenheit des Hauses wird auf die Darstellungen in der Klageschrift (Bl. 12, 13 dA) verwiesen.

Die Ehefrau des Klägers zog aus streitigen Gründen im Februar 2012 aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus und zog im August 2013 wieder ein. Der Kläger und seine Ehefrau haben 2 erwachsene Söhne, die heute nicht mehr in dem Haus leben. Wegen der Bewohner des Hauses zu den verschiedenen Zeiten und der Anzahl der Haushaltsangehörigen in der Zeit von November 2000 bis heute wird auf die Auflistung im Schriftsatz vom 29.09.2014 (Bl. 356 dA) Bezug genommen.

Dem Kläger sind bei seinen Krankenhausaufenthalten in streitiger Höhe Fahrt- und Besuchskosten der Ehefrau, seiner Schwester und seiner Söhne entstanden sowie Telefon- und TV-Kosten und Körperpflegemittel, wobei die Beklagte teilweise hierauf Zahlungen erbrachte. Im Einzelnen sind die Beträge streitig.

Der Kläger macht klageweise einen weiteren Schmerzensgeldbetrag sowie Schadensersatz wegen weiterem Verdienstausfall, einem Haushaltsführungsschaden und Schadensersatz wegen Pflegemehrbedarf sowie wegen der oben angeführten streitigen Positionen geltend.

Der Kläger behauptet, er habe unvorhersehbar weitere schwerwiegende Schäden durch die Behandlungsfehler davon getragen, die es erforderlich machten, ein höheres Schmerzensgeld geltend zu machen. So habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt, er und seine Frau seien u.a. mit der erektilen Dysfunktion als Folge des Behandlungsfehlers nicht klar gekommen. Seine Ehefrau sei deswegen sogar zweimal psychiatrisch behandelt worden. Auch bei ihm sei eine zunehmende Zermürbung wegen des Krankheitsbildes und seiner Fortdauer festzustellen.

Der Kläger behauptet weiter, er habe entsprechend der Berechnungen im Schriftsatz vom 21.03.2013 auf der Grundlage der vorgelegten Verdienstausfallberechnungen (Anlagenordner zum Schriftsatz vom 30.01.2013) weitere Verdienstausfallschäden erlitten. Monatlich entstünden derzeit Verdienstausfallschäden trotz der von der Beklagten geleisteten Zahlungen und der Rentenzahlungen in Höhe von 2.420,60 € monatlich. Der Kläger behauptet, ihm sei ein erheblicher Haushaltsführungsschaden entstanden. Vor dem Unfall habe er sich die Haushaltstätigkeit mit seiner Ehefrau geteilt. Nach dem Unfall sei er zunächst überhaupt nicht in der Lage gewesen, Leistungen im Haushalt zu erbringen. Heute sei er in der Lage, etwa 4 bis 5 Stunden pro Woche im Haushalt mitzuhelfen. Vor dem Unfall habe er hingegen eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 32,8 Stunden im Haushalt verbracht. Der Kläger macht insoweit einen Haushaltsführungsschaden geltend, wegen dessen Berechnung auf S. 13 bis 15 der Klageschrift (Bl. 13-15 dA) Bezug genommen wird.

Der Kläger behauptet weiter, es bestehe bei ihm ein pflegerischer Mehrbedarf. Die Feststellungen der von ihm beauftragten Pflegesachverständigen, Jutta König, in ihrem schriftlichen Gutachten (Anlage K 104 zur Klageschrift) seien zutreffend. Für die Zeit zuvor habe sich ein noch höherer Pflegemehrbedarf ergeben, diesbezüglich wird Bezug genommen hinsichtlich der Berechnung auf S. 15 bis 17 der Klageschrift (Bl. 15-17 dA).

Der Kläger behauptet, auch die sonstigen materiellen Schäden, die aus einer Fülle von Einzelpositionen bestünden, seien angefallen entsprechend der Auflistung auf S. 17 der Klageschrift (Bl. 17 dA).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab April 1997 ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 80.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011,

an ihn weitere 633.879,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 477.269,57 € seit dem 26.05.2011 und aus dem Restbetrag in Höhe von 156.609,76 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 30.01.2013 zu zahlen,

an ihn ab dem 01.10.2012 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 300,00 €, jeweils im Voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 14.11.2018 (65. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände zu verzinsen mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit,

die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2012 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich 880,00 €, jeweils im Voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07. und 1.10. eines Jahres bis zum 14.11.2028 (75. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände zu verzinsen mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit,

die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2012 eine vierteljährlich vorauszahlbar monatliche Rente in Höhe von monatlich 450,00 €, jeweils im Voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07. und 1.10. eines jeden Jahres bis zum 14.11.2033 (80. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände zu verzinsen mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, über das Schmerzensgeld sei abschließend rechtskräftig entschieden. Es handele es sich nicht um nicht vorhersehbare weitere Schäden. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Auch zu den übrigen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie ist der Meinung, die Ansprüche seien weitgehend als wiederkehrende Leistungen gemäß § 197 Abs. 2 BGB verjährt.

Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.02.2014 (Bl. 268, 269 dA) durch Vernehmung der Zeugen…, …, …. und ….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 23.06.2014 (Bl. 305-315 dA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat in zuerkannten Umfang ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzungen der Vertragspflichten und aus § 823 Abs. 1 BGB. Wegen der weitergehend geltend gemachten Ansprüche ist die Klage unbegründet.

Die Klage ist zunächst unbegründet hinsichtlich des weiter geltend gemachten Schmerzensgeldes. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen der erlittenen Verletzungen. Soweit der Kläger wegen weiter erlittener Beeinträchtigungen einen weiteren Schmerzensgeldbetrag geltend macht, steht diesem die Rechtskraft des Urteils der 14. Zivilkammer vom 20.12.2001 entgegen, soweit es sich um damals vorhersehbar als möglich eintretende Schäden gehandelt hat. Mit diesem Urteil ist nämlich rechtskräftig über die damals dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldbeträge einschließlich der vorhersehbar in der Zukunft eintretenden Schädigungen entschieden worden. Soweit es sich um nicht vorhersehbare Schädigungen handeln sollte, ist der Anspruch gemäß § 852 BGB a.F. verjährt. Das Feststellungsurteil vom 15.11.2001 bezieht sich nur auf durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung verursachte materielle Schäden, nicht auf die immateriellen Schäden, die jetzt mit dem weiteren Schmerzensgeld geltend gemacht werden sollen.

Dem Kläger steht hinsichtlich der materiellen Schäden auf der Grundlage des rechtskräftigen Feststellungsurteils der 14. Zivilkammer der Schadenersatzanspruch in zuerkannter Höhe zu.

Zunächst hat der Kläger einen Anspruch hinsichtlich des geltend gemachten Schadens bezüglich des weiteren Verdienstausfalls in Höhe von 157.233,13 € und weiter zukünftig ab dem 01.01.2015 in Höhe von 2.420,60 € monatlich. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 30.01.2013 mit den hierzu beigefügten Verdienstausfallberechnungen und Unterlagen und insbesondere mit der weiteren Berechnung im Schriftsatz vom 21.03.2013 den weiteren Verdienstausfall für die Jahre ab dem Jahr 2009 unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenzahlungen und der Zahlungen der Beklagten detailliert dargelegt. Für das Jahr 2009 ist allerdings aufgrund des unstreitigen Vortrags der Beklagten nicht nur eine Zahlung von 20.400,00 € sondern ein Zahlungsbetrag von 24.649,67 € zu berücksichtigen, wie das auch auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.03.2013 vom Kläger selbst angesetzt wird. Es ergibt damit ein weiterer Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2009 in Höhe von 24.212,59 €. Für das Jahr 2010 sind über die berücksichtigten 21.900,-€ hinaus weitere 1.657,-€ als von der Beklagten bereits gezahlt entsprechend dem späteren Vortrag zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit für das Jahr 2010 der weitere Verdienstausfallschaden von 25.279,11 €. Für die Jahre 2011 und 2012 sind die jeweiligen Zahlungen unstreitig und es sind hier die vom Kläger angesetzten 26.959,50 € und 29.047,18 € als Schaden zu berücksichtigen. Weiter ergibt sich ein monatlicher Fehlbetrag von 2.420,60 € und damit für das Jahr 2013 und 2014 jeweils ein Verdienstausfallschaden von 29.047,20 €. Zuzüglich des Schadens wegen der anteiligen vermögenswirksamen Leistungen von 1248,- € und abzüglich des von der vom Kläger selbst berücksichtigten Nachzahlungsbetrags der Rentenversicherung von 7.607,65 € ergibt sich auf den Verdienstausfallschaden eine begründete Klageforderung in Höhe von 157.233,13 €. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrages, dass die laufenden weiteren Verdienstausfallschäden bei dem bezifferten Klageantrag berücksichtigt werden sollten, sind die entsprechenden Ausfallschäden bis zum Ende der Schriftsatzfrist im Dezember 2014 zu berücksichtigen und deshalb der Zahlungsbetrag auf den Verdienstausfallschaden in dieser Höhe bei dem zuzuerkennenden Schadensersatzbetrag angesetzt worden.

Der weitere auf den Verdienstausfallschaden geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist hingegen unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch bezüglich der Jahre 2003 bis einschließlich 2008 ist nämlich gemäß § 197 Abs. 2 BGB verjährt. Bei dem Verdienstausfallschaden handelt es sich um gleichmäßig Monat für Monat entstehende Beträge, die als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB gelten. Damit tritt für diese Ansprüche an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Da die Klage vorliegend erst im Oktober 2012 eingereicht und im November 2012 zugestellt worden ist, sind geltend gemachte Verdienstausfallschäden bis zum Jahr 2008 gemäß § 197 Abs. 2 BGB verjährt. Es gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der zukünftig monatlich entstehende weitere Verdienstausfallschaden ist in Höhe des geltend gemachten Betrag von 300,-€ monatlich zuzuerkennen, weil zumindest in dieser Höhe ein monatlicher Verdienstausfallschaden entsteht. Insoweit besteht der Anspruch aber erst ab dem 01.01.2015, weil die vorherigen entstandenen Verdienstausfallschäden bereits in dem zuerkannten Zahlungsbetrag erfasst sind.

Der Kläger hat weiter einen Schadensersatzanspruch wegen des entstandenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 101.580,-€ und zukünftig ab dem 01.01.2015 diesbezüglich einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen in Höhe von 880,-€ monatlich. Aus den Darlegungen in der Klageschrift zur Größe des vom Kläger bewohnten Hauses, zur Art des Haushalts und zum Pflegebedarf im Garten ist eine Gesamtstundenzahl von zumindest 68 Stunden pro Woche für den klägerischen Haushalt angemessen. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Kläger angibt, vor der Verletzung in einem Umfang von ca. 32,8 Wochenstunden im Haushalt tätig gewesen zu sein. Aus der Tabelle von Schuld-Borck/Günther ergibt sich für einen hier maßgeblichen 4 Personenhaushalt in der Anspruchsstufe Mittel für einen erwerbstätigen Ehemann sogar ein Stundenansatz von 41 Stunden. Vorliegend kommt noch hinzu, dass ein Garten zu pflegen ist, der nach dem Tabellenwerk extra berücksichtigt wird. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Kläger genannten Zahlen zum Stundenaufwand und zur Art der Haushaltsführung angemessen. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Zeugenbekundungen der Zeugen…., ….und…., die zur Art der Tätigkeiten im Haushalt und zu deren Umfang detailliert ausgesagt und hier den Vortrag des Klägers bestätigt haben. Daran ändert auch nichts die zeitweise geringere Anzahl an Haushaltsangehörigen und die heutige Zahl von 2 Personen, weil der Haushalt des Klägers bei der Größe und dem Garten nicht nur in der mittleren Stufe der Tabelle, sondern in der Stufe des gehobenen Haushaltsführungsbedarfs einzugruppieren ist. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer den vom Kläger angesetzten Stundenzahlen beim Haushaltsführungsschaden. Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Beträge angemessen mit einem Betrag von 980,-€ monatlich für die Zeit, in der der Kläger überhaupt noch nicht im Haushalt tätig sein konnte und von 880,-€ seit dem Zeitpunkt, wo der Kläger wieder eingeschränkt im Haushalt mitwirken kann. Entsprechend war auf den geltend gemachten Schaden für die Zeit vom 01.10.1997 bis 31.12.2001 - und damit für 39 Monate - ein Betrag von 38.220,-€ zuzuerkennen auf der Grundlage eines Monatsbetrages von 980,-€. Weiter waren zuzuerkennen für die Zeit von Anfang 2009 bis Ende 2014 (dem Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze im schriftlichen Verfahren eingereicht werden konnten) und damit für einen Zeitraum von 6 Jahren. Für die sich ergebenden 72 Monate war bei den anzusetzenden 880,-€ pro Monat insoweit ein Haushaltsführungsschaden von 63.360,-€ zu berechnen. In der Gesamtsumme ergibt sich damit der dem Kläger insoweit zuzuerkennende Betrag von 101.580,-€.

Der für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 31.12.2001 geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist nicht verjährt. Insoweit ist nämlich der Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch das Feststellungsurteil der 14. Zivilkammer vom 15.11.2001 tituliert. Für bereits titulierte Ansprüche gilt § 197 Abs. 2 BGB nicht, da sich diese Vorschrift nur auf künftig fällig werdende Leistungen bezieht. Die Ansprüche bis zur Rechtskraft des Feststellungsurteils sind mit dem Feststellungsurteil im Sinne des § 197 Abs. 1 BGB ausreichend tituliert, weil die rechtskräftige Feststellung im Sinne dieser Vorschrift nicht nur durch Leistungsurteil, sondern auch durch ein Feststellungsurteil geschehen kann. Selbst ein die Ersatzpflicht nur ganz allgemein feststellendes Urteil ist insoweit ausreichend (Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 197 Rn. 7 m.w.N.).

Demgegenüber sind die auf den Haushaltsführungsschaden für die Zeit von 2002 bis 2008 geltend gemachten Ansprüche verjährt, weil es sich auch insoweit um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 handelt, die als künftig fällig werdende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterlagen. Aus denselben Gründen - wie oben zum Haushaltsführungsschaden bereits ausgeführt - sind deshalb die Ansprüche von 2002 bis 2008 verjährt.

Der Kläger hat darüber hinaus wegen des weiter bestehenden Haushaltsführungsschadens einen Anspruch auf monatliche Zahlungen in Höhe von 880,-€ für die Zukunft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen…, …und …ist die Kammer von den erheblichen fortbestehenden Beeinträchtigungen des Klägers bei der Haushaltsführung überzeugt.

Des Weiteren besteht ein Anspruch wegen des entstandenen Pflegemehrbedarfs in Höhe von 75.600,-€. Dieser Betrag setzt sich zum einen aus dem Pflegemehrbedarf in der Zeit von Anfang 1998 bis 2001 zusammen und zum andern aus den Ansprüchen in der Zeit von 2009 bis 2014. Für das Jahr 1997 ist ein Pflegemehrbedarf nicht zuzuerkennen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil der 14. Zivilkammer ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 1997 sechs Monate in stationärer Behandlung bei der Beklagten war. In dieser Zeit ist ihm ein weiterer Schaden wegen entstehenden Pflegemehrbedarfs nicht entstanden, weil davon auszugehen ist, dass er im Krankenhaus umfassend gepflegt wurde. Aus diesem Grund ist der Pflegemehrbedarf erst ab Januar 1998 begründet. Für die Zeit bis Ende 2001, d.h. bis zum Erlass und der Rechtskraft des Feststellungsurteils, ergibt sich für 36 Monate ein Pflegemehrbedarf. Hinsichtlich der Pflege ist das Gericht aufgrund der Bekundungen der Zeugen…, …und …von dem erheblichen Pflegebedarf überzeugt. Vor allem hat aber die Zeugin …die Richtigkeit ihrer gutachterlichen Grundlagen und die diesbezügliche Berechnung des Pflegebedarfs überzeugend darlegt. Aus den genannten Gründen folgt die Kammer den insoweit vom Kläger gemachten Darlegungen, weil unstreitig eine erhebliche Schädigung des Klägers besteht und der entsprechende Bedarf von den Zeugen überzeugend geschildert wurde.

Für die Jahre 1998 bis 2001 ist deshalb monatlich ein Aufwand von 120 Stunden anzusetzen. Der insoweit vom Kläger angesetzte Betrag von 10,-€ pro Stunde erscheint für die erheblichen Pflegeleistungen angemessen. Insgesamt ergibt sich bei 36 Monaten mal 1.200,-€ der zuzuerkennende Betrag von 43.200,-€. Auch dieser Betrag ist aus den o.g. Gründen nicht verjährt, weil der entsprechende Anspruch mit dem Feststellungsurteil vom November 2001 gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB als tituliert gilt. Für die Jahre 2002 bis 2008 ist der geltend gemachte Pflegebedarfsanspruch demgegenüber verjährt, weil es sich auch hier um zukünftige wiederkehrende Leistungen handelt und damit um Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB. In nicht verjährter Zeit ab Januar 2009 ist der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Pflegebedarfs wiederum zuzuerkennen. Für die Zeit von Anfang 2009 bis Ende 2014 und damit für einen Zeitraum von 6 Jahren ergibt sich so ein Anspruch von 32.400,-€, weil in dieser Zeit sich der Pflegemehrbedarf pro Monat entsprechend der Darlegungen des Klägers auf 450,-€ reduziert hat. Für 72 Monate errechnet sich so der Schadensersatzanspruch von 32.400,-€ und damit insgesamt für den Pflegebedarf ein Betrag von 75.600,-€.

Auch hier besteht ein Anspruch auf künftige Leistungen der Beklagten an den Kläger entsprechend dem Klageantrag zu 5., wiederum aber erst ab dem 01.01.2015, weil die insoweit von dem Antrag zuvor erfassten Ansprüche bereits betragsmäßig mit dem Klageantrag zu 2. zuerkannt werden.

Hinsichtlich des sonstigen materiellen Schadens ist die Klage unbegründet hinsichtlich weiter geltend gemachter Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.832,08 €. Der Kläger legt in keiner Weise dar, in welcher Höhe und auf welche Weise diese Heilbehandlungskosten entstanden sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Anlagen herauszusuchen, auf was sich dieser errechnete Betrag beziehen könnte. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Fahrt- und Besuchskosten, der Telefon- und TV-Kosten und der Kosten für Körperpflegemittel schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den Schadensbetrag auf 8.000,-€. Hier gilt, dass unstreitig ein Schaden dem Kläger entstanden ist, der allerdings wegen der Unübersichtlichkeit der Anlagen nur beschränkt nachzuvollziehen ist. Aus den genannten Gründen schätzt das Gericht die insoweit entstandenen Schäden auf insgesamt 8.000,-€. Es gibt sich damit ein insgesamt zuzuerkennender Schadensersatzbetrag von 342.413,13 €.

Der Zinsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB begründet. Ein früherer Verzugseintritt ist seitens des Klägers nicht dargetan. Beim Zinsanspruch war zudem zu berücksichtigen, dass die zuerkannten Zahlungsbeträge teilweise erst nach Rechtshängigkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs fällig geworden sind, was bei der Zuerkennung des Zinsanspruchs zu berücksichtigen war.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.