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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.06.2015 – 2-19 O 285/14

ECLI:DE:LGFFM:2015:0603.2.19O285.14.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten für Darlehensverträge.

Zur Finanzierung des Erwerbs und von Um- und Ausbaumaßnahmen eines Immobilienprojekts in Berlin schlossen die Beklagte und die Klägerin folgende Verträge:

1. Darlehen vom 15.03.2006 (Anlage K 1 über € 8,0 Millionen); hierauf wurde ein Bearbeitungsentgelt von € 40.000,00 durch Abzug von dem Auszahlungsbetrag geleistet,

2. Darlehen vom 27./28.08.2008 über € 5,0 Millionen zur Ablösung des Darlehens vom 15.03.2006 (Anlage K 2); hierauf wurde ein Bearbeitungsentgelt von € 50.000,00 gezahlt,

3. 3. Nachtrag zum Darlehen vom 26./28.08.2008 (Anlage K 4 ); hierfür zahlte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt von € 50.000,00;

4. 4. Nachtrag vom 26.08.2010 zum Darlehen vom 26.08.2010/28.08.2010 (Anlage K 6); hierauf wurde ein Bearbeitungsentgelt von € 30.000,00 bezahlt.

Zwischen den Parteien wurden weitere Darlehensverträge abgeschlossen, in denen zum Teil keine Bearbeitungsentgelte vereinbart waren.

Die Klägerin behauptet, die Vereinbarungen über die Bearbeitungsentgelte seien jeweils durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden. Sie ist der Ansicht, diese Klauseln seien unwirksam. Die Beklagte habe die Vertragsbedingungen fertig in den Vertrag eingebracht und Widerklägerin einseitig auferlegt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 170.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie meint, die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte zu (§ 812 BGB), da diese wirksam in den Darlehensverträgen vereinbart waren.

Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer ist wirksam. Zunächst ist zwar davon auszugehen, dass die grundlegenden Feststellungen des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 13.05.2014- XI ZR 170/13 - und vom 28.10.2014 -XI ZR 17/14- zur Abweichung einer solchen Preisabrede von dem gesetzlichen Grundgedanken des § 488 BGB auch auf den kaufmännischen Verkehr zu übertragen sind. Die Unangemessenheit i.S.v. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird dadurch widerleglich indiziert ("im Zweifel"). Angesichts der klaren Formulierung des § 307 Abs. 2 BGB kann aber auch eine Klausel, die gegenüber einem Verbraucher als unwirksam anzusehen ist, gegenüber Unternehmern wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs und unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche als angemessen gelten. Für die Maßstäbe, nach denen die Angemessenheit der im Verkehr zwischen Unternehmern verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingung zu beurteilen ist, kommt es indessen nicht darauf an, ob im Einzelfall ein mehr oder weniger großes Schutzbedürfnis besteht.

Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so ist die Abwägung in den durch die am Sachstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen und kann zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen (Staudinger/Michael Coester BGB § 307, Rz. 111 ). Eine individuelle Betrachtung, wie sie das LG München in seinem Urteil vom 22.08.2014 - 22 0 21794/13 - vorgenommen hat, hat hingegen nicht zu erfolgen.

Besonderheiten bei der Bewertung einer Klausel als angemessen oder unangemessen können sich gegenüber Unternehmern daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der streitigen Art häufig abschließt und daher besser imstande ist, sich gegen das auf ihn abgewälzte Vertragsrisiko durch Eigenvorsorge zu sichern. Vielfach verfügen Unternehmer auf Grund eigener Sachkunde und auf Grund wiederholter Abwicklung ähnlicher Geschäfte über Möglichkeiten der Risikobeherrschung, die dem Verbraucher nicht zu Gebote stehen, so dass es auch aus diesem Grunde gerechtfertigt sein kann, eine Klausel im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmern als wirksam anzusehen, die im Falle der Verwendung gegenüber Verbrauchern zu beanstanden wäre (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 75-80).

Die Frage der Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten vereinbarten Bearbeitungsentgelten hat sich daran zu orientieren, ob - bezogen auf die Gruppe der Unternehmer, die Kredite zur Immobilienfinanzierung aufnehmen - festgestellt werden kann, dass diese Vereinbarung gerade nicht unangemessen ist bzw. gegen Treu und Glauben spricht.

Gegen Unangemessenheit spricht insbesondere, dass Unternehmer, anderes als Verbraucher, ständig auf die Inanspruchnahme von Krediten angewiesen sind und daher über einen anderen Wissenstand, aber auch über eine weitaus stärkere Verhandlungsmacht gegenüber den Banken verfügen als Verbraucher. Ihren Unternehmungen liegen umfangreiche Kalkulationen zugrunde, im Rahmen derer sie sich mit den Gesamtkosten eines Darlehens und damit nicht nur der Verzinsung, sondern auch eines etwa anfallenden Bearbeitungsentgelts befassen müssen. Einer Unternehmer muss auch - anders als einem Verbraucher - bewusst ein, dass im Fall vorzeitiger Darlehensauflösung die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts dazu führen kann, dass die Darlehenskosten unverhältnismäßig hoch sein können, da einem Unternehmer die Wechselwirkung von laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten bekannt sind.

Hinzu kommt, dass Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 % in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben sind (vgl. die Nachweise im Urteil des BGH vom 13.05.2015, a.a.0.). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck gekommen ist, kann dem Verwender einer solchen Klausel jedenfalls nicht im kaufmännischen Verkehr der Vorwurf gemacht werden, er benachteilige seinen Vertragspartner treuwidrig unangemessen. Dass dieses Argument gleichfalls auch für Verbraucherkredite gelten müsste, vom Bundesgerichtshof indessen nicht thematisiert wurde, ist hinzunehmen, rechtfertigt es aber nicht, das Unwirksamkeitsverdikt auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ohne Weiteres zu erstrecken. Es spricht vielmehr dagegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.