Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.06.2015 – 2-14 O 395/13
ECLI:DE:LGFFM:2015:0608.2.14O395.13.00
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 26.950,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der … mit Treugebernummer … mit einem Nominalwert in Höhe von 57.600,-- EUR und … in Höhe von 15.000,-- EUR .
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von allen bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der … mit Treugebernummer … mit einem Nominalwert in Höhe von 57.600,-- EUR und … in Höhe von 15.000,-- EUR freizustellen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von bis zu 1.641,96 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten hat die Klägerin zu 55 % zu tragen und die Beklagte zu 1) zu 45 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zu 45 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 11 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung geltend.
Die Beklagte zu 1) ist Gründungskommanditistin der … .
Die Beklagte zu 2) prüfte die Plausibilität des Fondskonzeptes und bewertete diese in einem Zertifikat mit dem „Prädikat „sehr gut“ (Bezüglich des Inhalts des Zertifikats wird auf Anlage K2, Bl. 32 d.A. und Anlage B2, gesonderter Anlagenband, verwiesen).
Die Klägerin behauptet, - in Verhältnis zu der Beklagten zu 1) unstreitig – sich am 10.06.2009 mit dem in Anlage K1 (Bl. 29 d.A.) vorgelegten Zeichnungsschein mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 57.600,00 EUR zzgl. 5 % Agio und einer Einmalanlage in Höhe von 15.000,00 EUR an der … beteiligt und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung insgesamt 26.950,-- EUR gezahlt zu haben, nämlich eine Einmaleinlage von 15.750,-- EUR (Anlage K1a), das Agio von 2.880,-- EUR sowie im Zeitraum von August 2009 bis März 2013 26 monatliche Raten von jeweils 320,-- EUR (= 8.320,-- EUR).
Ungefähr eine Woche vor der Zeichnung sei sie (von beiden Beklagten bestritten) durch den Berater über die Beteiligung informiert worden. Zweck der Beteiligung habe die Absicherung des künftigen Studiums des Sohns der Klägerin sein sollen, der Berater habe die Anlage als absolut sicher bezeichnet und gesagt, dass man bei dieser Anlage im Gegensatz zu konservativen Anlagen tatsächlich am Ende Kapital aufgebaut haben würde. Er habe gesagt, die Anlage sei auch für die Altersvorsorge geeignet. Der Berater habe der Klägerin eine DVD vorgespielt, auf welcher die Anlage als sichere Geldanlage vorgestellt worden sei, die durch die Zinsdifferenz zwischen erwirtschafteter Rendite und aufgenommenen Fremdkapital Rendite erwirtschaften solle. Der Berater habe gesagt, Risiken seien nur theoretisch, die Anlage scheitere erst, wenn die … pleite gehe und die gesamte deutsche Wirtschaft zusammenbreche. Er habe der Klägerin ein Video „Ihr Weg zum Vermögensaufbau“ vorgespielt, in welchem dargestellt worden sei, wie die klassischen Altersvorsorgeprodukte wie Lebensversicherungen u.a. Kapital vernichten statt es aufbauen würden. Das Video habe bezweckt, die klassischen Anlageprodukte schlecht darzustellen. Es sei dort mehrfach empfohlen worden, Kapitalanlagen, welche unter einer zweistelligen Jahresrendite lägen, zu kündigen, damit man tatsächlich einen Kapitalaufbau erhalte. Die DVD sei der Klägerin nicht übergeben worden. Der Berater habe ihr aber empfohlen, zwei Lebensversicherungen und einen Riester-Vertrag zu kündigen. Risiken der Kommanditbeteiligung seien der Klägerin nicht erklärt worden.(18)
Die Klägerin meint, das Fondskonzept sei von Anfang an nicht plausibel gewesen.
Die Klägerin hat zunächst u.a. beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 25.400,-- EUR zu verurteilen, diesen Antrag aber mit Schriftsatz vom 10.11.2014 auf 26.950 EUR erhöht und beantragt zuletzt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 26.950,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei von allen bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der … mit Treugebernummer … mit einem Nominalwert in Höhe von 57.600,-- EUR und … in Höhe von 15.000,-- EUR freizustellen.
3.
die Verurteilung der Beklagten gemäß der Anträge zu Ziffer 1. und 2. Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der im Antrag zu 2. Genannten Beteiligung der Klägerin auszusprechen.
4.
festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der im Antrag zu 3. genannten Rechte in Verzug befinden.
5.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
6.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf den Gerichtskostenvorschuss Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Tage der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen.
Nachdem die Beklagten zu 1) im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 18.05.2015 nicht mehr erschienen ist, hat die Klägerin zusätzlich den Erlass eines (Teil-) Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1) beantragt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) macht im Kern geltend, nicht Vertriebsverantwortliche gewesen zu sein. Überdies sei die Klägerin durch den Berater … ordnungsgemäß in mehreren Gesprächen beraten worden. Eine – ggf. - fehlerhafte Darstellung der Verantwortlichkeiten im Emissionsprospekt sei zumindest nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen.
Die Beklagte zu 2) macht geltend, kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen zu haben und auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sachwalterhaftung in Anspruch genommen werden zu können. Zumindest könne sich die Klägerin aber auch deshalb nicht auf das durch die Beklagte zu 2) erstellte Zertifikat berufen, weil dieses erst nach der Zeichnung der Beteiligung herausgegeben worden sei. Überdies sei die Plausibilitätsprüfung ordnungsgemäß erfolgt, die Klägerin ziehe zu Unrecht aus der fehlenden Kapitalsicherheit bzw. dem ex post nachteiligen Verlauf der Beteiligung Rückschlüsse auf die Plausibilität des Anlagekonzepts als solchem.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dies ist hier durch den verwendeten Prospekt nicht geschehen.
Der Prospekt ist fehlerhaft.
Ein Anlageprospekt muss den Anleger zutreffend über die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern informieren, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH MDR 2010, 742 - NZG 2010, 750 Tz. 24).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 4 U 254/13) festgestellt hat, weist der Prospekt einen wesentlichen Fehler auf, weil das Organigramm (S. 42 Ziff. 10.1) und die Angaben unter 10.2 zu „Verflechtungen/Interessenkollisionen" auf S. 43 als Alleinaktionärin die … mit Sitzung in … und als deren Alleingesellschafter … ausweisen, während tatsächlich aber Herr … Alleingesellschafter war.
… ist dem Prospekt auf derselben Seite als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit beruflichem Werdegang dargestellt. Schon deshalb war die Angabe seiner Doppelstellung als letztlicher Alleininhaber der Komplementärin zentral. Dass zudem … Inhaber der mit dem Vertrieb beauftragten … ist, stellt sich als davon wesentlich abweichender Umstand dar.
Das Oberlandesgericht hat diesen Prospektfehler unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als wesentlich angesehen und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass gerade ein Alleingesellschafter und Alleinaktionär über die Bestellung des Vorstandes bzw. des Geschäftsführers und über Weisungen an diesen die Geschäftsausrichtung wesentlich bestimmen kann.
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an.
Der Prospektfehler ist auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden. Nach der informatorischen Anhörung der Klägerin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Anlage nicht gezeichnet hätte.
Die zugunsten der Klägerin streitende Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens sieht die Kammer nach der informatorischen Anhörung der Klägerin als nicht widerlegt an. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung nämlich bekundet, es stelle für sie ein riesiges Problem dar, dass letztlich eine Person hinter dem Ganzen stehe, weil dadurch nach ihrem Verständnis kein unabhängiges Prüfen und Überprüfen des Gesellschaftskonstrukts, welches ihr der Berater … als so bedeutsam dargestellt habe, mehr möglich gewesen sei. Wenn sie dies vorher gewusst hätte, hätte sie aus diesem Grunde nicht unterschrieben.
Die Klägerin hat in nachvollziehbaren, eigenen Worten eine individuelle Begründung gegeben, warum sie in Kenntnis der tatsächlichen personellen Verflechtungen die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu zweifeln, hat die Kammer, die auch unter Berücksichtigung des offensichtlichem wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits nicht feststellen können. Dass die Klägerin vielmehr jeweils spontan und in erkennbar eigenen Worten auf die verschiedenen Fragen der Prozessbeteiligten geantwortet hat, sieht die Kammer vielmehr als positives Indiz für ihre Glaubwürdigkeit an.
Damit steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Zeichnung der Beteiligung entstandenen Schadens zu.
Diesen hat sie, soweit es die geleisteten Zahlungen betrifft, der Höhe nach schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen. Dieser Anspruch steht der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der gezeichneten Beteiligung auf die Beklagte zu 1) zu.
Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Dieser steht ihr aus einem Gebührenwert von bis zu 50.000 EUR (Zunächst geltend gemachter Zahlungsantrag zuzüglich des geltend gemachten Freistellungsantrags, den die Kammer mit 30.650 EUR – noch zu erbringende Kommanditeinlage bemisst, der aber nur als Feststellungsantrag (80%) mit 24.520 EUR begründet ist) bei einem 1,3 –fachen Gebührensatz, zuzüglich 20 EUR Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer zu, mithin in Höhe von 1.641,96 EUR.
Ein Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten steht der Klägerin hingegen nicht zu. Zwar ist eine pauschale Verzinsung von verauslagten Gerichtskosten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 BGB ist grundsätzlich möglich. Der Weg zur Verzinsung nach § 288 BGB ist aber nur eröffnet, wenn der Schuldner auch bezüglich dieser Rechtsverfolgungskosten zum Beispiel durch Mahnung oder wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung in Verzug gerät und die übrigen Voraussetzungen der §§ 280, 288, 286 BGB vorliegen. Dies ist vorliegend nicht dargetan.
Der Antrag zu 2. auf Freistellung von „allen bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung“ ist unzulässig. Wie jede Leistungsklage unterliegt auch die Freistellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es– wie hier– um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (BGH NJW-RR 2005, 494, 497 f.). Daran fehlt es hier.
Ein solcher unbestimmter Leistungsantrag kann aber in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden (BGH aaO. 498). Dies Voraussetzungen dafür sind vorliegend gegeben, da die Klägerin wirtschaftliche Nachteile durch die Inanspruchnahme aus ihrer Kommanditistenstellung befürchtet, bei welchen es sich um typischerweise mit der erworbenen Beteiligungen verbundene Nachteile handelt. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich insoweit bereits daraus, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) ohne den Feststellungsausspruch bei späterer Manifestation dieser Nachteile nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, weil entsprechende Ansprüche dann verjährt und bei erhobener Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar wären.
Der Annahmeverzug der Beklagten zu 1) als Gläubigern ist hinsichtlich der Beteiligung spätestens aufgrund der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift festzustellen, mit welcher ein den Anforderungen des § 294 BGB Angebot auf Übertragung der Beteiligung vorliegt.
Die Klage ist unbegründet, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft.
Dahinstehen kann, ob, wie zwischen den Parteien streitig, eine Haftung der Beklagten zu 2), insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schaffung eines besonderen vertrauensbegründenden Tatbestands für die Plausibilität und Seriosität der Anlage, vorliegend überhaupt in Betracht kommt.
Auch wenn aufgrund des erstellten Zertifikats eine Haftung der Beklagten zu 2) gegenüber den Anlegern für grundlegende Mängel des Anlagekonzepts im Sinne einer unzureichenden Plausibilität in Betracht kommen sollte, wäre zumindest im konkreten Fall deshalb eine Haftung nicht gegeben, weil nicht dargetan ist, dass die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Anlageberatung der Klägerin bereits das Zertifikat erstellt hatte.
Eine – sofern ansonsten gegebene – Haftung der Beklagten für eine erkennbar fehlende Plausibilität des Fondskonzeptes könnte aber nur vom Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats bestehen, weil ansonsten die Haftung der Beklagten zu 2) uferlos ausgedehnt werden würde.
Die vorgelegten Zertifikate datieren vom 15.06.2009 (B2) bzw. 25.08.2009 (K2), während die Klägerin die Beteiligung am 10.06.2009 gezeichnet hat. Auf diesen Umstand hat die Beklagte zu 2) mehrfach nachdrücklich hingewiesen, ohne dass seitens der Klägerin konkreter weiterer Vortrag erfolgte. Soweit der Klägervertreter in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat, ihm Gelegenheit zu geben, das der Klägerin – streitig - konkret vorgelegte Zertifikat noch vorzulegen, war dem nicht zu entsprechen. Zum einen ist schon nicht dargetan worden, dass das konkret vorgelegte Zertifikat einen früheren Ausstellungszeitpunkt gehabt hätte, zum anderen hätte aufgrund des wiederholten Vortrags der Beklagten zu 2), auf Grundlage dessen die Parteien insbesondere auch die zeitliche Diskrepanz zwischen der Anlageentscheidung und dem auf dem Zertifikat K2 ersichtlichen Datum erörtert haben und welche auch Gegenstand der Erörterungen in der ersten mündlichen Verhandlung war, hinreichend Möglichkeit bestanden, das der Klägerin – vermeintlich - konkret vorgelegte Zertifikat in den Rechtsstreit einzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach‘schen Formel.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.