Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.08.2015 – 2-08 OH 3/15
ECLI:DE:LGFFM:2015:0811.2.08OH3.15.00
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens darüber, in welcher Höhe Lärmimmissionen durch Eisenbahnpfeifen der vorbeifahrenden Züge am Haus der Antragsteller festzustellen sind und wie viele Sekunden die Pfeifgeräusche andauern, ob diese Pfeifgeräusche die Richtwerte der 16. BImSchV bzw. der TA-Lärm überschreiten, mit Geräuschspitzen z.B. eines Lkw oder Flugzeuges vergleichbar sind, als stärker oder weniger lästig als diese einzustufen sind und das Messverfahren der TA-Lärm für diese Immissionslage geeignet ist und wie hoch die Innenraummaximalpegel im Schlafraum der Antragsteller am Ohr des Schläfers bei dem Eisenbahnpfeifen der Regionalbahn liegen.
Die Antragsgegnerin hat der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt und darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage der eisenbahntechnischen Regelungen nicht in der Lage sei, die Geräuschimmissionen zu verändern bzw. zu unterbinden.
II.
Die Anträge der Antragsteller sind unzulässig.
Die Anträge lassen sich nicht auf § 485 Abs. 1 ZPO stützen, weil die Antragsgegnerin der Beweiserhebung nicht zugestimmt hat und auch nicht die Gefahr besteht, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die Ursachen der Lärmimmission behebe oder die kürzlich veränderte Tonlage des Pfeifens wieder rückgängig mache, genügt dies nicht für die erforderliche Besorgnis des Verlusts oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels. Die Antragsteller halten es nach der gewählten Formulierung ("nicht ausgeschlossen") offenbar selbst für wenig wahrscheinlich, dass eine Veränderung der Lärmimmissionen bevorsteht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie zu einer Veränderung oder Unterbindung der Geräusche nicht in der Lage sei.
Auch die Voraussetzungen des § 485 Abs. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Danach kann die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beantragt werden, um den Zustand einer Sache feststellen zu lassen, sofern ein rechtliches Interesse hierfür besteht. Bei den hier begehrten Feststellungen zu den vom Bahnverkehr der Antragsgegnerin ausgehenden Geräuschen handelt es sich jedoch nicht um den Zustand einer Sache. Es soll nicht das Haus der Antragsteller begutachtet werden, sondern die vom Bahnverkehr ausgehenden und auf das Haus treffenden Geräusche. Jedenfalls können die Geräuschimmissionen dann kein Zustand einer Sache sein, wenn deren Intensität nicht gleichbleibend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.1991 - 9 W 139/91, OLGZ 1992, 335 ff.; LG Hamburg, Beschl. vom 30.07.1999 - 307 T 74/99, BeckRS 1999, 11726; Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 485 Rn. 9). Vorliegend haben die Antragsteller selbst vorgetragen, dass die Pfeifgeräusche in der Häufigkeit und der Tonlage schwanken.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO.