Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.10.2015 – 2-03 O 405/15
ECLI:DE:LGFFM:2015:1023.2.03O405.15.00
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt:
…
2. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F., § 32 ZPO örtlich und international zuständig, da das Internet-Angebot der Antragsgegnerin unter … auch am hiesigen Gerichtsstand bestimmungsgemäß abrufbar war. Das Internetangebot der in Malta ansässigen Antragsgegnerin richtet sich auch an deutsche Kunden. Dies zeigt sich daran, dass nach Auswahl der deutschen Flagge, die mit dem Länderkennzeichen „…“ gekennzeichnet ist, das Spiel in deutscher Sprache erscheint. Es kann nach dem Vortrag des Antragstellers mit einer deutschen Visa-Karte gespielt werden. Nach den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers konnte sich dieser unter seiner deutschen E-Mail-Anschrift und der Mitteilung seines Standortes in Deutschland registrieren lassen.
Soweit der Antragsteller gemäß Verfügungsantrag zu Ziffer 1 lit. a) die Unterlassung der Verwendung der Logos, der Namen bzw. der Kurzformen der Namen der Vereine und/oder Kapitalgesellschaften („Clubs“) der … begehrt, folgt der Verfügungsanspruch aus den §§ 5, 15 Abs. 4, Abs. 1 - 3 MarkenG.
Der Antragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von … und … gemäß Anlage AS 5 (Bl. 76 ff. d.A.) glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zur Geltendmachung der geschäftlichen Bezeichnungen der 18 Mitglieder der hier allein maßgeblichen ersten … aktivlegitimiert ist. So ist er aufgrund der Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR), den Regelungen des sog. Ligastatuts, entsprechenden Beschlussfassungen der Mitglieder des Antragstellers vom 08.08.2013, Entscheidungen bzw. Beschlüssen der zuständigen Organe des Antragstellers und der von ihm beauftragten … (künftig: …), einer 100%-igen Tochtergesellschaft des Antragstellers und Lizenzverträgen zwischen Antragsteller und den betroffenen Clubs der Fußball-Bundesliga dazu berechtigt, die Rechte (u.a. Logos, Clubnamen und Spielernamen) im eigenen Namen gegenüber Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Wie in der Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, verwendet die Antragsgegnerin gemäß den vorgelegten Screenshots gemäß den Anlagen AS 2 (Bl. 49 – 63 d.A), AS 11 (Bl. 126 – 154 d.A.), AS 24 (Bl. 205 – 209 d.A.) und AS 30 (Bl. 221 – 224 d.A.) die (Kurz-)Namen der Clubs und deren Logos, die sich jeweils als nach § 15 Abs. 1 MarkenG geschützte geschäftliche Bezeichnungen darstellen, entgegen § 15 Abs. 3 MarkenG in ihrem online Fußball Managerspiel kennzeichenmäßig für die aktuelle Bundesligasaison 2015/2016, so dass sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (§ 15 Abs. 4 MarkenG). Die Antragsgegnerin verfügt über keine Lizenz des Antragstellers. Das OLG Frankfurt am Main, Az. 11 U 6/05, hat bereits in seinem Urteil vom 22.11.2005 (juris Rn. 27= BeckRS 2011, 19270 im Hinblick auf das Fußball Managerspiel „…“) festgestellt, dass ein Bekanntheitsschutz der Clubnamen, Trikotfarben bzw. Designs/Logos der Fußballvereine nach § 15 Abs. 3 MarkenG besteht. Die Antragsgegnerin verwendet nicht nur die unternehmenskennzeichenrechtlich geschützten Clubnamen und Clublogos, sondern auch deren Kurzformen, wie „…“ (statt „…“) oder „…“ (statt „…“), die ebenfalls als Firmenschlagwörter (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 5 Rn. 26 ff.) kennzeichenrechtlichen Schutz beanspruchen können.
Der Anspruch auf Unterlassung der auch insoweit – im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft - aktivlegitimierten Antragstellerin hinsichtlich der Nennung der Namen der Fußball- bzw. Lizenzspieler der Vereine der Fußball-Bundesliga (vgl. insoweit auch die zwischen den Clubs und den Lizenzspielern geschlossenen Arbeitsverträge) folgt aus den §§ 12, 823 und 1004 BGB analog (vgl. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 11.04.2014, Az.: 2-03 O 109/14 = Anlage AS 31 = Bl. 225 – 229 d.A. in einem Parallelverfahren des Antragstellers). Die Antragsgegnerin verwendet gemäß den vorgelegten Screenshots ausweislich der Anlagen AS 2 (Bl. 49 – 63 d.A), AS 11 (Bl. 126 – 154 d.A.) und AS 30 (Bl. 221 – 224 d.A.), auch unter Angabe der Kategorien in englischer Sprache: „Goalkeepers, Defenders, Midfielders und Forwards“ die Namen der Lizenzspieler der Fußball-Bundesliga. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Spieler wird durch Nennung der Namen im online Fußball Managerspiel der Antragsgegnerin widerrechtlich verletzt. Eine Verletzung ist deswegen zu bejahen, weil in die vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen Namen zu Zwecken der Gruppenvermarktung eingegriffen wird, indem die Namen unbefugt für kommerzielle Zwecke benutzt werden (vgl. Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2008, Az.: 2-06 O 249/06 = BeckRS 2009, 26562).
Der Verfügungsantrag zu Ziffer 1 lit. b) mit dem Ziel, die Unterlassung der Verwendung des – im Inland bekannten - Logos der … zu erreichen, soweit dieses zur Kennzeichnung eines online Fußball Managerspiels auf einer in Deutschland aufrufbaren Internetseite verwendet wird, hat Erfolg. Dieser Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. Der Antragsteller verwendet zur Kennzeichnung des von ihm veranstalteten Wettbewerbs und für seine Produkte, insbesondere für das von ihm unter dem Namen „…“ angebotene, onlinebasierte Bundesliga-Managerspiel, das geschützte Bundesliga-Logo. Wegen der Einzelheiten des zugunsten der 100%-igen Tochtergesellschaft des Antragstellers, der …, geschützten Wort-/Bildmarke wird auf die Anlage AS 15 (Bl. 180 – 186 d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller hat schlüssig dargelegt, dass Grund für die Eintragung auf die … ist, dass diese bei der Registrierung als Treuhänderin die Geschäfte des Antragstellers als Treugeberin wahrnimmt, und der Antragsteller aus gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, als Gründer der … und alleiniger Gesellschafter derselben, materiellrechtlicher Markeninhaber ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift auf Seite 13 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin verwendet für ihr online Fußball Managerspiel gemäß Anlage AS 1 das zugunsten des Antragstellers geschützte bekannte Bundesliga-Logo in nur geringfügig abgewandelter Form und damit offenkundig verwechslungsfähig, weshalb die Verwendung gemäß dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1 lit. b) zu untersagen war.
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die erstmalige Rechtsverletzung indiziert und durch die Antragsgegnerin nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Die nach Übermittlung der Abmahnung seitens der Antragsgegnerin erfolgte Ersetzung des Bundesliga-Logos durch die deutsche Fahne und die Entfernung der Clublogos ist – mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Der Antragsteller hat nach seiner Darstellung am 09.09.2015 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Angebot des Spiels erlangt. Der Eilantrag wurde nach Abmahnung vom 22.09.2015 und Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 06.10.2015 am 09.10.2015 und damit zur Wahrung des Verfügungsgrundes hinreichend zeitnah bei Gericht eingereicht.
Schließlich wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 3 ZPO, 51, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.